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| | Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin für den bei ihr beschäftigt gewesenen Beigeladenen zu 1) Beiträge zur Rentenversicherung (RV) und zur Arbeitslosenversicherung (AV) - einschließlich der Beiträge für die Umlage U 2 zur Durchführung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen im Rahmen der Lohnfortzahlungen nach dem bis 31. Dezember 2005 geltenden § 14 Abs. 1 des Lohnfortzahlungsgesetzes (LFZG) - nachzuentrichten und Säumniszuschläge zu zahlen hat. |
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| | Der 1954 geborene Beigeladene zu 1) war vom 15. April 1991 bis 31. Oktober 1997 bei der Klägerin als „GDV-Ingenieur“ beschäftigt. Im Anstellungsvertrag vom 19. Oktober 1993 schlossen die Klägerin und der Beigeladene zu 1) folgende Vergütungsregelung (§ 3 Vergütung): |
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| | „1. Der Angestellte erhält jährlich 12 Monatsgehälter, derzeit in Höhe von DM 8.500,00 brutto. Dieses Gehalt wird für die Zeit vom 01.10.1993 an jeweils zum Monatsende auf ein vom Angestellten benanntes Konto überwiesen. |
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| | 2. Der Angestellte erhält eine Tantieme in Höhe von 10 % v.H. des in der Handelsbilanz ausgewiesenen Jahresüberschusses vor Abzug der Tantieme und vor Abzug der ertragsabhängigen Steuern des Unternehmens. Die Tantieme beträgt jedoch höchstens DM 12.000,00 und mindestens DM 3.000,00 im Geschäftsjahr. |
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| | Die Tantieme ist einen Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses fällig. |
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| | Im Jahr des Wirksamwerdens des gegenwärtigen Vertrages (1993) und im Jahr des Ausscheidens wird die Tantieme zeitanteilig gewährt. Sie wird einen Monat nach dem Zeitpunkt, in dem sie berechnet werden kann, fällig. |
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| | 3. Mit den Zahlungen gemäß Ziff. 1 und 2 sind sämtliche Vergütungsansprüche des Angestellten abgegolten. Eine gesonderte Abrechnung und Bezahlung von Mehrarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit oder Überstunden findet nicht statt. |
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| | 4. Über eine Anpassung des festen Monatsgehaltes (oben Ziff. 1) an die allgemeine wirtschaftliche Lage wird von der Unternehmensleitung zum 01. Juli eines jeden Kalenderjahres unter Berücksichtigung der geschäftlichen Entwicklung des Unternehmens entschieden; erstmals zum 01. 07.1994. Eine Unterschreitung des unter Ziff. 1 genannten Betrages wird ausgeschlossen.“ |
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| | In § 9 Ziff. 1 des Anstellungsvertrags wurde zudem geregelt, dass Änderungen des Vertrags der Schriftform bedürfen. Das Bruttomonatsentgelt des Klägers betrug zuletzt (Mai 1997) DM 6.679,00. Das hieraus resultierende Netto-Entgelt belief sich unter weiterem Abzug von DM 78,00 (vermögenswirksame Leistungen <VWL>) auf DM 3.848,00. Der auf die Klägerin entfallende und an den Beigeladenen zu 1) zu leistende Beitragsanteil zu dessen privater Kranken- und Pflegeversicherung betrug DM 222,59 und DM 40,45. Beiträge zur RV und zur AV wurden an die Beklagte als Einzugsstelle bis zum 22. Mai 1997 gezahlt. |
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| | Am 30. April 1997 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 31. Oktober 1997 sowie anschließend außerordentlich am 22. Mai 1997. Im Anschluss an die außerordentliche Kündigung wurde der Beigeladene zu 1) von der Klägerin nicht weiterbeschäftigt. Die Klägerin zahlte an den Beigeladenen zu 1) für den Monat Mai 1997 anteilig DM 4.817,94 (brutto). Der Beigeladene zu 1) meldete sich am 23. Mai 1997 arbeitslos und bezog nach Ablauf der Sperrzeit ab dem 15. August 1997 Arbeitslosengeld. Das damalige Arbeitsamt L. meldete den Beigeladenen zu 1) aufgrund des Arbeitslosengeldbezuges ab dem 15. August 1997 zur Techniker Krankenkasse an und führte Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von DM 1.743,43, zur Pflegeversicherung in Höhe von 217,93 und zur RV in Höhe von DM 2.829,01 ab (Schreiben des damaligen Arbeitsamtes L. vom 26. August 2002). Bis zum 31. Oktober 1997 erhielt der Beigeladene zu 1) insgesamt DM 4.947,25 Arbeitslosengeld ausgezahlt. Darüber hinaus erzielte der Beigeladene zu 1) im Zeitraum Mai bis Oktober 1997 im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses als Programmierer bei der Firma G. eine monatliche Vergütung von DM 590,00 (brutto = netto). Nachdem das Arbeitsamt L. gegenüber der Klägerin wegen des gezahlten Arbeitslosengeldes einschließlich der abgeführten Sozialversicherungsbeiträge einen Erstattungsanspruch geltend gemacht hatte, befriedigte die Klägerin diesen Anspruch in vollem Umfang, einschließlich der Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung (Schreiben des damaligen Arbeitsamtes L. vom 26. August 2002). |
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| | Im Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgerichts Stuttgart (ArbG) wurde die außerordentliche Kündigung vom 22. Mai 1997 für unwirksam erklärt (Urteil vom 25. Februar 1998 - 29 Ca 5756/97 -). Die Berufung hiergegen blieb erfolglos (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg <LAG>, Urteil vom 06. November 1998 - 18 Sa 46/98 -). In dem sich daran anschließenden Verfahren wegen Zahlung von Verzugslohn und Urlaubsabgeltung verurteilte das ArbG die Klägerin u.a., dem Beigeladenen zu 1) DM 8.309,50 netto nebst 10 v.H. Zinsen per annum (p.a.) seit 01. November 1997 und DM 3.082,56 brutto nebst 10 v.H. Zinsen p.a. aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit 01. November 1997 zu zahlen (Urteil vom 09. März 2000 - 25 Ca 805/99 -). Das ArbG gab damit der Klage des Beigeladenen zu 1) statt, der für den Zeitraum Mai bis Oktober 1997 Ansprüche auf Annahmeverzugslohn in Höhe von insgesamt DM 8.309,50 netto begehrt hatte, die er ausgehend vom Nettomonatsentgelt wie folgt berechnet hatte: |
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| zuzüglicher Anteil Krankenversicherung |
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| zuzüglicher Anteil Pflegeversicherung |
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| verbleiben zur Auszahlung netto |
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Netto-Betrag und Anteil Krankenversicherung und Pflegeversicherung abzüglich DM 78,00 VWL |
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Netto-Betrag und Anteil Krankenversicherung und Pflegeversicherung abzüglich DM 78,00 VWL |
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| verbleiben zur Auszahlung |
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| abzüglich Zahlungen des Arbeitsamts |
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abzüglich Zahlungen der Beklagten per Verrechnungsscheck |
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| noch nicht ausgeglichener Forderungsbetrag: |
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| | Des Weiteren hatte der Beigeladene zu 1) die Zahlung einer Urlaubsabgeltung in Höhe von DM 3.082,56 brutto begehrt. Auf die Berufung der Klägerin wurde das Urteil des ArbG nur hinsichtlich des Zinsanspruchs (4 v.H.) abgeändert (LAG, Urteil vom 31. Oktober 2000 - 8 Sa 20/00 -). |
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| | Mit Schreiben vom 17. Mai 2001 teilte der Beigeladene zu 1) der Beklagten mit, dass die Klägerin mit Abrechnung vom 30. Dezember 1998 sechs Monate Gehalt (brutto) nachgezahlt habe. Er legte diesbezüglich Abrechnungen der Brutto-Netto-Bezüge für die Monate Mai bis Oktober 1997 vor, in denen ein Bruttogehalt von insgesamt DM 6.757,00 (einschließlich VWL in Höhe von DM 78,00) sowie Sozialversicherungsbeiträge zur RV (DM 685,84) und AV (DM 219,60) ausgewiesen sind. Unter Berücksichtigung der steuerrechtlichen Abzüge (DM 1.925,56) und der Zahlung des Arbeitgeberanteils zur privaten Krankenversicherung (DM 222,59) und Pflegeversicherung (DM 40,45) wurde als Auszahlungsbetrag DM 4.111,04 (netto) angegeben. Der Beigeladene zu 1) wies zudem darauf hin, dass die Klägerin eine noch offene Rechnung in Höhe von DM 6.117,15 sowie Resturlaub aus den Jahren 1996 und 1997 nachgezahlt habe. Seine Nachfrage beim Finanzamt habe ergeben, dass die Klägerin keinerlei Lohnsteuer abgeführt habe. Deshalb bitte er um Überprüfung der Abführung von Beiträgen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Beklagte teilte der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) daraufhin unter dem 31. Mai 2002 mit, dass eine interne Überprüfung des Arbeitgeberkontos ergeben habe, dass die Beiträge zur RV und AV an sie als zuständige Einzugsstelle bislang nicht abgeführt worden seien. Mit Bescheid vom 11. Juni 2002, der keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin eine Beitragsnachforderung in Höhe von insgesamt EUR 6.479,83 (= DM 12.673,44) fest. Der Beigeladene zu 1) sei bei ihr (der Beklagten) zum 22. Mai 1997 abgemeldet worden. Bis zu diesem Zeitpunkt seien die monatlichen Beiträge gezahlt worden. Da das Arbeitsverhältnis jedoch erst am 31. Oktober 1997 geendet habe, fehlten noch die Beiträge für die Zeit vom 23. Mai bis 31. Oktober 1997. Nach der beigefügten Beitragsberechnung entfielen auf die Lohnnachforderungen für diesen Zeitraum EUR 4.911,57 (= DM 9.606,19) und für die Urlaubsabgeltung EUR 1.144,45 (= DM 2.238,36; Jahr 1996) bzw. EUR 423,80 (= DM 828,89; Jahr 1997). Die Beklagte hatte dabei die für diesen Zeitraum arbeitsvertraglich vereinbarten Bruttoentgelte zugrunde gelegt (insgesamt DM 35.724,06). Die Klägerin machte hiergegen geltend (Schreiben vom 25. Juni 2002), der Beigeladene zu 1) habe in der Zeit vom 23. Mai bis 31. Oktober 1997 Arbeitslosengeld erhalten, wobei sie (die Klägerin) die vom Arbeitsamt bezahlten Sozialabgaben bereits erstattet habe. Zudem gelte für die Beitragssätze das Zuflussprinzip, sodass die Beitragssätze des Jahres 2002 Anwendung finden müssten. Unter dem 04. Juli 2002 führte die Klägerin ergänzend aus, der von der Beklagten wegen der Lohnnachforderung angesetzte Betrag von DM 35.724,06 werde in keinem Urteil genannt. Der Beigeladene zu 1) habe keine Bruttoklage sondern eine Nettoklage geführt. Das Nettogehalt nebst dem Urlaubsanspruch sei ihm von den Arbeitsgerichten zugesprochen worden und von ihr (der Klägerin) abzüglich des bereits erhaltenen Arbeitslosengeldes auch ausbezahlt worden. Dem Beigeladenen zu 1) stünden damit Lohnansprüche lediglich in Höhe von insgesamt DM 22.560,09 zu; die Beiträge zur RV (19,1 v.H.), zur AV (6,5 v.H.) und die Umlage U 2 (0,2 v.H.) beliefen sich zusammen auf DM 5.820,50 (= 4.208,98 + 1.466,40 + 45,12). Nachdem die Beklagte aufgrund der Meldeüberschneidungsmitteilung der früheren Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 26. August 2002 das damalige Arbeitsamt L. aufgefordert hatte, eine Meldeberichtigung (Stornierung der Meldung vom 15. August bis 31. Dezember 1997 hinsichtlich der Anmeldung des Beigeladenen zu 1) zur Techniker Krankenkasse; neue Meldung ab 01. November bis 31. Dezember 1997) vorzunehmen, reduzierte sie mit Bescheid vom 10. Oktober 2002, der wiederum keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, die Beitragsforderung gegenüber der Klägerin auf EUR 4.236,18 (= DM 9.844,43). Hinsichtlich der Gehaltsnachforderung vom 23. Mai bis 31. Oktober 1997 sei der Einwand, dass es sich um eine Nettoklage des Beigeladenen zu 1) gehandelt habe, nicht nachvollziehbar, da nach den vorliegenden Gehaltsabrechnungen Bruttobeträge für diesen Zeitraum ausgewiesen seien. Es verbleibe daher bei der Beitragsbemessungsgrundlage von DM 35.724,06. Die Nachforderung reduziere sich jedoch um die gegenüber dem Arbeitsamt bereits erstatteten Beiträge zur RV in Höhe von DM 2.829,01. Insgesamt ergäben sich - auch im Hinblick auf die Urlaubsabgeltungen für die Jahre 1996 und 1997 - folgende Nachforderungen: |
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zu berechnender Versichertenanteil |
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Gehaltsnachforderungen
Mai (1.939,06 DM) Juni - Oktober jeweils 6.757,00 DM) 35.724,06 DM |
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RV 20,3 %
ALV 6,5 %
U 2 0,09 % |
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3.625,99 DM
1.161,03 DM
Gesamt |
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7.251,98 DM
2.322,06 DM
32,15 DM
abzgl. RV-Beiträge an Arbeitsamt 2.829,01 DM 6.777,18 DM |
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Urlaubsabgeltung 1996 1.027,52 DM
Urlaubsabgeltung 1997 1.541,28 DM |
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RV 19,2 % ALV 6,5 % U 2 0,07 %
RV 20,3 % ALV 6,5 % U 2 0,09 % |
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98,64 DM 33,39 DM
156,43 DM 50,09 DM Gesamt |
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197,28 DM 66,78 DM 0,71 DM
312,86 DM 100,18 DM 1,38 DM 679,19 DM |
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Urlaubsabgeltung 3.082,56 DM |
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RV 20,3 % ALV 6,5 % U 2 0,09 % |
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312,88 DM 100,18 DM Gesamt |
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625,76 DM 200,36 DM 2,77 DM 828,89 DM |
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| | Mit Bescheid vom 18. Oktober 2002, der ebenfalls keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, forderte die Beklagte Säumniszuschläge ab Mai 2002 in Höhe von monatlich EUR 42,00, insgesamt EUR 210,00. Am 06. November 2002 zahlte die Klägerin an die Beklagte insgesamt EUR 3.314,83. Mit Schreiben vom 05. Dezember 2002 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass nunmehr einschließlich der Säumniszuschläge ein Rückstand in Höhe von EUR 1.142,35 bestehe. Gleichzeitig drohte sie die Zwangsvollstreckung des Restbetrags an. Des Weiteren übersandte sie unter dem 22. Januar 2003 eine Aufstellung der ursprünglichen Forderung, der Säumniszuschläge und der Restforderung an die Staatsanwaltschaft S., die ein Ermittlungsverfahren gegen den Geschäftsführer der Klägerin eingeleitet hatte (182 Js 65924/02); das Ermittlungsverfahren wurde wegen Geringfügigkeit eingestellt (Schreiben der Staatsanwaltschaft S. vom 17. Juni 2003). |
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| | Mit Schreiben vom 04. Juli 2002 und 11. Februar 2003, der Beklagten am 11. Februar 2003 per Telefax übersandt (Eingangsstempel der Beklagten 17. Februar 2003), erhob die Klägerin Widerspruch gegen die Nachforderung der Sozialversicherungsbeiträge. Zur Begründung führte sie aus, eine Nettolohnverurteilung sei so zu behandeln wie eine Nettolohnvereinbarung. Erhalte der Arbeitnehmer aufgrund einer Nettolohnklage nur den als netto bezeichneten Arbeitslohn zugesprochen, sei nur dieser der Lohnsteuer zu unterwerfen. Entsprechendes müsse für die sozialversicherungsrechtlichen Abgaben gelten. Dies sei ebenso zu behandeln wie die Rechnung des Beigeladenen zu 1) vom 12. April 1996 in Höhe von DM 6.117,15, da insoweit zwischen ihr (der Klägerin) und dem Beigeladenen zu 1) eine Nettolohnvereinbarung dahingehend getroffen worden sei, dass der Beigeladene zu 1) die Steuern und sozialversicherungsrechtlichen Abgaben aus diesem Betrag selbst zu übernehmen habe. Bemessungsgrundlage für die sozialversicherungsrechtlichen Abgaben könne deshalb allein der vereinbarte bzw. gerichtlich zuerkannte Nettolohn sein. Die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung seien hierin bereits enthalten. Hinzuzurechnen seien allenfalls noch die Arbeitgeberanteile. Die Gehaltsabrechnungen für den Zeitraum von Mai bis November 1997 seien nicht maßgeblich, da es sich hierbei um normale Bruttolohnabrechnungen gehandelt habe, da unklar gewesen sei, wie die gerichtlich zuerkannten Nettolohnansprüche abzurechnen seien. Allenfalls könnten die gerichtlich zuerkannten Nettolohnansprüche Beitragsbemessungsgrundlage sein. Mit Schreiben vom 24. September 2003 vertrat die Klägerin sodann unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 18. Juni 1993 (VI R 67/90) die Auffassung, dass die gerichtliche Nettolohnverurteilung nicht mit einer Nettolohnvereinbarung gleichzusetzen sei. Die Grundsätze zur Abrechnung im Fall einer Nettolohnvereinbarung seien deshalb hier nicht anwendbar. Aufgrund der Nettolohnverurteilung bestehe keine rechtliche Verpflichtung, über den ausgeurteilten Nettolohn hinaus Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Mit Bescheid vom 22. März 2004, der ebenfalls keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin fest, dass sich die Säumniszuschläge sowie die Mahn- und Vollstreckungsgebühren auf insgesamt EUR 501,00 beliefen. Der Widerspruchsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14. September 2004 zurück. Der Abschluss einer Nettolohnvereinbarung verlange, dass diese klar und einwandfrei feststellbar sei. Im Anstellungsvertrag sei eine Bruttolohnvereinbarung getroffen worden. Auch die vorliegenden Lohnabrechnungen beinhalteten Bruttobeträge. Aus dem Urteil des LAG vom 11. Februar 1999 (4 Sa 81/98) gehe hervor, dass es sich bei dem streitigen Lohnanspruch um einen Bruttobetrag handle. Denn das Gericht habe diesbezüglich festgestellt, dass es nicht seiner Entscheidung unterliege, ob vom zugesprochenen Betrag Steuern und andere öffentliche Abgaben abzuführen seien. Zwar sei bei einer Nettolohnklage nur der als netto bezeichnete Arbeitslohn der Lohnsteuer zu unterwerfen. Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung sei dagegen das vereinbarte Bruttoarbeitsentgelt. Eine Beitragsberechnung nur aus dem bezahlten Nettoarbeitsentgelt sei in der Sozialversicherung nicht zulässig. |
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| | Hiergegen erhob die Klägerin am 27. September 2004 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG), mit der sie sich nur gegen die Nachforderung von Beiträgen hinsichtlich der Lohnnachzahlung für die Monate Mai bis Oktober 1997 wandte. Sie begehrte, die Bescheide vom 11. Juni und 10. Oktober 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie (die Klägerin) Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 2.518,77 nebst 5 v.H. Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06. November 2002 zu zahlen. Die Beiträge aufgrund der Urlaubsabgeltungsansprüche für die Jahre 1996 und 1997 seien zu Recht festgesetzt worden. Die Beklagte habe jedoch übersehen, dass gerichtliche Nettolohnverurteilungen anders zu behandeln seien als Bruttolohnverurteilungen oder Nettolohnvereinbarungen. Bei Nettolohnverurteilungen gelte der Grundsatz, dass der Arbeitgeber nur zu solchen Leistungen verpflichtet sei, zu denen er im Tenor des rechtskräftigen Urteils auch verurteilt worden sei. Diese Verpflichtung habe sie erfüllt, sodass weitergehende Verpflichtungen zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht bestünden. Ansonsten bestünde ein Widerspruch zu den rechtskräftigen arbeitsgerichtlichen Urteilen. Dies sei auch durch den BFH in seiner Entscheidung vom 18. Juni 1993 bestätigt worden. Wenn ein Nettolohn gerichtlich zugesprochen worden sei, dann ergebe sich daraus keine Verpflichtung der Arbeitgeberin zu darüber hinausgehenden Zahlungen an das Finanzamt. Anderenfalls müsse eine solche Verpflichtung im Tenor der arbeitsgerichtlichen Entscheidung ausgesprochen werden. Entsprechendes gelte im Hinblick auf die weitergehende Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Auch eine solche weitergehende Verpflichtung müsse im Tenor der arbeitsgerichtlichen Entscheidungen ausgesprochen werden, was hier jedoch nicht der Fall sei. |
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| | Die Beklagte trat der Klage unter Hinweis auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid entgegen. |
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| | Mit Beschluss vom 11. März 2005 lud das SG die Beigeladenen zu 1) bis 3) zum Verfahren bei. Die Beigeladenen äußerten sich nicht und stellten keine Anträge. |
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| | Mit Urteil vom 27. Februar 2007 wies das SG die Klage ab. Maßgeblich für die Bestimmung des Arbeitsentgelts sei § 14 Abs. 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) und nicht dessen Abs. 2, da eine Nettolohnvereinbarung nicht vorliege. Die arbeitsgerichtlichen Urteile enthielten keinen entsprechenden Ausspruch hierüber. Im Bereich der Sozialversicherung gelte nicht das tatsächlich gezahlte, sondern das Entgelt als maßgeblich, auf dessen Zahlung bei Fälligkeit ein Anspruch bestanden habe (sog. Anspruchstheorie). Nachdem die Arbeitsgerichte rechtskräftig festgestellt hätten, dass die außerordentliche Kündigung der Klägerin vom 22. Mai 1997 unwirksam gewesen sei, habe das Arbeitsverhältnis des Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin bis zum 31. Oktober 1997 fortbestanden. Daraus ergebe sich, dass dem Beigeladenen zu 1) bis zu diesem Zeitpunkt ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von DM 6.679,00 zugestanden habe. Das arbeitsgerichtliche Urteil vom 09. März 2000 (25 Ca 805/99) und das hierzu ergangene Berufungsurteil vom 31. Oktober 2000 (8 Sa 20/00) enthielten keine Modifizierung dieses arbeitsvertraglichen Vergütungsanspruchs. Diese Urteile hätten nur über den Gegenstand entschieden, den der Beigeladene zu 1) zur gerichtlichen Entscheidung gestellt habe. Dieser habe jedoch nur einen Nettoanspruch eingeklagt. Wegen des auch im arbeitsgerichtlichen Verfahrens geltenden Grundsatzes, dass über das Klagebegehren hinaus keine zusprechende Entscheidung ergehen könne, sei eine Entscheidung des ArbG oder des LAG über den Bruttolohn oder über die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht möglich gewesen. Träfe die Ansicht der Klägerin zu, so hätte es der Beigeladene zu 1) in der Hand gehabt, über die Beschränkung der Klageanträge die Beitragsansprüche zu bestimmen. Die Beitragsforderung sei jedoch als öffentlich-rechtliche Forderung unabdingbar und unterliege nicht einer zivilrechtlichen Verfügungsbefugnis der Arbeitsvertragsparteien. Das Urteil des BFH vom 18. Juni 1993 (VI R 67/90) finde auf den vorliegenden Fall keine Anwendung. Die dort zu prüfende Frage des tatsächlichen Zuflusses und der sich daraus ergebenden Steuerzahlungspflicht spiele im Sozialversicherungsrecht keine Rolle. Nur wenn das Urteil des ArbG den arbeitsvertraglichen Entgeltanspruch verbindlich auf eine abweichende Höhe oder einen reinen Nettobetrag beschränkt habe, sei das Urteil im Sozialversicherungsrecht zu beachten. Eine solche verbindliche Festlegung liege aber nicht vor. Eine Bindungswirkung an das Urteil des ArbG vom 09. März 2000 (25 Ca 805/99) aus Gründen der Rechtskraft könne schon deshalb nicht entstehen, da die Beklagte an dem dortigen Verfahren nicht beteiligt gewesen sei. Zudem seien die Arbeitsgerichte rechtlich nicht dazu berufen, über die Beitragspflicht zur Sozialversicherung zu entscheiden. |
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| | Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 15. März 2007 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil hat die Klägerin schriftlich am 11. April 2007 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Die Beklagte sei an die Nettolohnverurteilung gebunden, da das ArbG den arbeitsvertraglichen Entgeltanspruch verbindlich auf den reinen Nettobetrag beschränkt habe. Ebenso wie im Steuerrecht sei auch der Umstand der Nettolohnverurteilung im Sozialversicherungsrecht zu beachten. Es bestehe daher weder die Verpflichtung, Steuern abzuführen noch müssten Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Mit der Zahlung der ausgeurteilten Nettolohnansprüche an den Beigeladenen zu 1) sei sie ihrer Pflicht nachgekommen, weitergehende Verpflichtungen bestünden nicht. Dies ergebe sich auch aus der bereits zitierten Entscheidung des BFH. Eine unterschiedliche rechtliche Behandlung im Sozialversicherungsrecht ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass im Steuerrecht das Zuflussprinzip im Gegensatz zum so genannten Anspruchsprinzip gelte. Maßgeblich sei allein, welcher Anspruch dem Arbeitnehmer rechtsverbindlich zustehe. Eine solche rechtsverbindliche Entscheidung sei durch das arbeitsgerichtliche Urteil mit der Nettolohnverurteilung in Höhe von DM 8.309,50 netto erfolgt. Daran seien auch die Sozialversicherungsbehörden gebunden, jede andere Beurteilung sei ein Verstoß gegen das Gewaltenteilungsprinzip. Die Beklagte sei deshalb verpflichtet, die von ihr (der Klägerin) zu Unrecht eingezogenen Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 2.518,77 zu zahlen. |
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| | Die Klägerin beantragt sinngemäß, |
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| | das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 27. Februar 2007 sowie die Bescheide der Beklagten vom 11. Juni 2002 in der Fassung des Bescheids vom 10. Oktober 2002, 18. Oktober 2002 und 22. März 2004, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. September 2004 in Höhe von EUR 3.465,12 (Beitragsnachforderung) und in Höhe von EUR 479,50 (Säumniszuschläge) aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie überzahlte Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 2.518,77 nebst 5 v.H. Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06. November 2002 zu bezahlen, |
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| | hilfsweise, die Revision zuzulassen. |
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| | die Berufung zurückzuweisen. |
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| | Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und auf die Urteilsbegründung. |
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| | Der Senat hat mit Beschluss vom 20. Juni 2007 die Beigeladene zu 4) zu dem Verfahren beigeladen. Diese und die Beigeladenen zu 1) bis 3) haben sich am Verfahren nicht beteiligt und auch keine Anträge gestellt. |
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| | Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt. |
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| | Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte und auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen. |
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