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| | Das Verfahren ist insoweit einzustellen, als die Klägerin ihren Hauptantrag, die Verfügung des Beklagten vom 31.03.2015 aufzuheben, mit der Einwilligung des Beklagten zurückgenommen hat (vgl. § 92 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 VwGO). |
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| | Im Übrigen ist die vom Senat zugelassene Berufung des Beklagten statthaft und auch sonst zulässig. Dem Beklagten ist auch ein Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Berufungsverfahrens wegen der von der Klägerin begehrten Feststellung nicht abzusprechen. Das rechtliche Interesse des Beklagten an einer Sachentscheidung entfällt nicht dadurch, dass die Klägerin ihren Wohnsitz und ihre berufliche Tätigkeit als Zahnärztin in die Schweiz verlegt hat. Denn die Approbationsurkunde, deren Berichtigung der Beklagte erstrebt, verliert durch den Wegzug der Klägerin ins Ausland nicht ihre Wirksamkeit. Auch erscheint nicht ausgeschlossen, dass sie auch im deutschen Rechtsraum weiterhin mit dem vom Beklagten monierten Inhalt benutzt wird. |
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| | Die Berufung ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die Klägerin ist nicht verpflichtet, der Aufforderung des Beklagten im Schreiben vom 31.03.2015 zur Rücksendung der Approbationsurkunde zwecks Änderung des ausländischen Grades zurückzusenden, Folge zu leisten. |
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| | Der in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 12.04.2018 sachdienlich gefasste Antrag der Klägerin festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, der Aufforderung des Beklagten im Schreiben vom 31.03.2015 zur Rücksendung der Approbationsurkunde zwecks Abänderung des akademischen Grads Folge zu leisten, ist zulässig und begründet. |
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| | 1. Das Begehren der Klägerin ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. |
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| | Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin verpflichtet ist, die ihr vom Beklagten ausgehändigte Approbationsurkunde vom 31.04.2003 an diesen zur Abänderung des dort aufgeführten akademischen Grads „Dr. med. dent.“ in „dr. dent.“ zurückzusenden, so dass ein feststellungsfähiges und hinreichend konkretisiertes Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO vorliegt. Der Klägerin kommt bereits im Hinblick auf das wiederholte Drohen des Beklagten mit einer Strafanzeige auch ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung des Gerichtes zu (vgl. dazu Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 43 Rn. 24 m.w.N.). |
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| | Die Feststellungsklage scheitert auch nicht am Grundsatz der Subsidiarität gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann. Eine solche vorrangige Klagemöglichkeit steht der Klägerin vorliegend nicht zu. Insbesondere sind die Voraussetzungen der Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO nicht gegeben. Anders als das Verwaltungsgericht sieht der Senat - wie der Beklagte und die Klägerin - in dem Schreiben des Beklagten vom 31.03.2015 keinen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 LVwVfG. |
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| | Entscheidend für die Beurteilung, ob einer behördlichen Erklärung Regelungscharakter zukommt, ist nach der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Auslegungsregel des § 133 BGB nicht der innere Wille des Bearbeiters, sondern der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (st. Rspr. vgl. BVerwG, Urteile vom 20.06.2013 - 8 C 46.12 - juris, vom 27.06.2012 - 9 C 7.11 - juris, vom 02.09.1999 - 2 C 22.98 -, BVerwGE 109, 283, 286, und vom 08.10.1998 - 4 C 6.97 -, BVerwGE 107, 264, 267; Senatsbeschlüsse vom 15.12.2014 - 9 S 2073/14 -, juris; und vom 10.07.2017 - 9 S 1253/17 -, juris; Stuhlfauth, in: Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 5. Aufl. 2018, § 35 Rn. 9 m.w.N.). Es kommt darauf an, ob der Adressat unter Berücksichtigung aller ihm bekannten Umstände bei verständiger Würdigung die Erklärung als rechtsverbindliche Regelung, also als unmittelbar auf Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtete Maßnahme auffassen musste. |
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| | Daran gemessen stellt sich das Schreiben vom 31.03.2015 nicht als rechtsverbindliche Regelung dar. |
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| | Zwar verkennt der Senat nicht, dass vor allem der vorletzte Satz dieses Schreibens („Wir fordern Sie daher nochmals auf, Ihre Approbationsurkunde zur Änderung des ausländischen Grades an uns bis spätestens 31.05.2015 zu senden.“) für die Annahme zu sprechen scheint, der Beklagte habe insoweit - der Klägerin erkennbar - eine verbindliche Regelung treffen wollen. Indes darf der Inhalt des Schreibens nicht isoliert betrachtet werden. Das Schreiben ist vielmehr unter Berücksichtigung aller der Klägerin bekannten oder erkennbaren Umstände, insbesondere auch des Zusammenhangs, in dem es steht, sowie der Umstände im Vorfeld seiner Abfassung auszulegen, wobei Unklarheiten zu Lasten der Verwaltung gehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.11.2009 - 4 C 3.09 -, BVerwGE 135, 209; Senatsbeschlüsse vom 15.12.2014, a.a.O. und vom 10.07.2017, a.a.O. m.w.N.). Hierbei ist festzustellen, dass auch die Beteiligten nicht vom Vorliegen eines Verwaltungsaktes ausgegangen sind. Der Beklagte wollte - ausweislich eines Aktenvermerks vom 11.05.2015 - keinen Verwaltungsakt erlassen. Auch die Klägerin ging nicht davon aus, dass es sich bei dem Schreiben um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 LVwVfG handelt. Denn in Reaktion auf das Schreiben vom 31.03.2015 hat sie über ihren Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 30.04.2015 den Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheides erbeten. Sie hat auch keinen Widerspruch eingelegt, sondern ausweislich der Klageschrift vom 02.10.2015 in erster Linie eine kombinierte Leistungs- und Feststellungsklage erhoben. |
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| | Auch die äußere Form spricht erkennbar gegen die Annahme eines Verwaltungsaktes. Weder hat der Beklagte das Schreiben als „Bescheid“ oder „Verfügung“ gekennzeichnet noch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.06.2002 - 1 S 2785/00 -, juris). Soweit der Beklagte am Ende des Schreibens für den Fall der Unterlassung der Übersendung der Approbationsurkunde ankündigt, die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten, kann dies allenfalls als Hinweis auf in der Zukunft noch zu treffende behördliche Maßnahmen verstanden werden. Gerade auch diese Ankündigung spricht gegen die Annahme eines Verwaltungsaktes. Denn würde es sich bei dem Schreiben um einen Verwaltungsakt handeln, könnte er vom Beklagten mit Maßnahmen des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden (vgl. Stuhlfauth, in: Obermayer/Funke-Kaiser, a.a.O., § 42 Rn. 29). |
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| | 2. Die Feststellungsklage ist auch begründet. Dem Beklagten fehlt es bereits an einer Ermächtigungsgrundlage für das Rücksendeverlangen zwecks Abänderung des akademischen Grades. |
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| | a. Eine spezialgesetzliche Regelung im Gesetz über Ausübung der Zahnheilkunde ist nicht ersichtlich. § 52 Satz 1 LVwVfG scheidet als Ermächtigungsgrundlage für ein Rücksendeverlangen des Beklagten ebenfalls aus. |
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| | Ist ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder ist seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben, kann die Behörde die auf Grund dieses Verwaltungsaktes erteilten Urkunden oder Sachen, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern (§ 52 Satz 1 LVwVfG). Vorliegend fehlt es bereits an einem unanfechtbar widerrufenen oder zurückgenommenen oder sonst unwirksamen Verwaltungsakt. Insbesondere hat der Beklagte die mit der Approbationsurkunde vom 31.07.2003 der Klägerin verliehene Approbation zur Zahnärztin weder widerrufen oder zurückgenommen noch ist dies von ihm je beabsichtigt gewesen. Absicht des Beklagten war lediglich die Berichtigung des nach seiner Auffassung zu Unrecht eingetragenen akademischen Grads. Der akademische Grad ist indes nicht Bestandteil der Approbation. Die Approbationsurkunde dient dem Nachweis, dass die Klägerin im Geltungsbereich des ZHG berechtigt ist, die Zahnheilkunde dauernd auszuüben und zur Führung der Bezeichnung „Zahnärztin“ berechtigt ist (vgl. § 1 Abs. 1 ZHG; zur Bedeutung der Approbationsurkunde vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 17.11.1995 - 13 B 2880/95 -, NVwZ-RR 1997, 152f.). Sie erschöpft sich in dem Nachweis eines Berufsstatus und dient dagegen nicht dem Nachweis oder der Darstellung erworbener akademischer Grade. Mit anderem Worten: Die Frage der Führungsbefugnis eines akademischen Grades bleibt vom normativen Inhalt der Approbationsurkunde unberührt. Schließlich erfüllt auch für sich genommen die nur nachrichtliche Übernahme des akademischen Grades in die Approbationsurkunde nicht die Voraussetzungen eines Verwaltungsakts. |
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| | b. Auch § 42 Satz 3 LVwVfG bildet keine Ermächtigungsgrundlage für das Rücksendeverlangens des Beklagten. |
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| | Nach § 42 Satz 1 LVwVfG kann die Behörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen (Satz 2). Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage des Dokuments zu verlangen, das berichtigt werden soll (Satz 3). |
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| | Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. |
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| | aa. § 42 LVwVfG ermächtigt die Behörde im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens zur jederzeitigen Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt. Damit verkörpert die Vorschrift einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der es Behörden und Gerichten erlaubt, in existenten Entscheidungen vorhandene Unrichtigkeiten, die auf einer Abweichung des erklärten vom wahren Willen beruhen, zu berichtigen (Uechtritz, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2014, § 42 Rn. 1 m.w.N.). Anders als bei Fehlern, die zur Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes führen und nur über Rücknahme (§ 48 LVwVfG), Widerruf (§ 49 LVwVfG) oder Wiederaufgreifen des Verfahrens (§ 51 LVwVfG) korrigiert werden können, berühren Unrichtigkeiten im Sinne des § 42 LVwVfG den sachlichen Gehalt des Verwaltungsaktes nicht. Der Berichtigung nach § 42 LVwVfG kommt daher eine deklaratorische Klarstellungsfunktion hinsichtlich versehentlicher Unstimmigkeiten zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.05.1970 - VI C 26.66 - DÖV 1970, 747; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 16. Auflage 2015, § 42 Rn. 2 m.w.N.). Berichtigungsrecht bzw. -pflicht der Behörde nach § 42 Satz 1 und 2 LVwVfG weisen darauf hin, dass es sich bei offenbaren Unrichtigkeiten nicht um gänzlich unbeachtliche, folgenlose Fehler handelt; andererseits ist das im Wort „jederzeit“ implizierte Fehlen jeglicher Einschränkung des Berichtigungsrechts auf dem Hintergrund des Rechtsstaatsprinzips ein beachtliches Indiz dafür, dass nach dem Grundverständnis des Gesetzgebers solche Fehler für den Betroffenen keine wesentlichen Auswirkungen haben dürfen (vgl. Jachmann, Die Berichtigung offenbar unrichtiger Verwaltungsakte gemäß § 42 Verwaltungsverfahrensgesetz, S. 5). Vertrauensgesichtspunkte und Zumutbarkeitserwägungen spielen bei der Berichtigung nach § 42 LVwVfG keine Rolle (Uechtritz, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, a.a.O., § 42 Rn. 1 m.w.N.). |
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| | Der Begriff der Unrichtigkeit im Sinne von § 42 Satz 1 LVwVfG erfasst dabei nicht die Fehlerhaftigkeit, d.h. Rechtswidrigkeit oder Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes, sondern ein Versehen der Behörde bei seiner Abfassung. Maßgeblich ist, ob der Mangel auf eine unrichtige Willensäußerung oder eine fehlerhafte Willensbildung zurückzuführen ist. Eine Unrichtigkeit ist mithin gegeben, wenn die Behörde etwas nicht oder etwas anderes als das gesagt hat, was sie zum Ausdruck bringen wollte (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.1972 - VI C 24.69 -, BVerwGE 40, 212; OVG Münster, Beschluss vom 29.10.2010 - 7 B 1293/10 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.04.1996 - 4 S 718/94 -, juris; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 42 Rn. 5; Ruffert, in: Knack/Henneke, a.a.O., § 42 Rn. 6; Stuhlfauth, in: Obermayer/Funke-Kaiser, a.a.O., § 42 Rn. 5; Musil, DÖV 2001, 947, 948). Unrichtigkeiten im Sinne von § 42 LVwVfG zeichnen sich folglich durch das Auseinanderfallen von Wille und Erklärung aus (vgl. Uechtritz, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, a.a.O., § 42 Rn. 6). Davon sind zu unterscheiden Fehler, die der Behörde bei der Willensbildung unterlaufen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.04.1996 - 4 S 718/94 -; OVG Lüneburg, Urteil vom 06.01.1995 - 1 L 2131/93 - juris; Stuhlfauth, in: Obermayer/Funke-Kaiser, a.a.O., § 42 Rn. 6 m.w.N.). Die Unrichtigkeiten müssen zudem offenbar sein. Offenbar sind Unrichtigkeiten, wenn sie „ins Auge springen“ (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG § 42 Rn. 22-24, beck-online). |
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| | bb. An diesen Voraussetzungen fehlt es hier. Es kann dabei offenbleiben, ob die Approbationsurkunde vom 31.07.2003 hinsichtlich des akademischen Grads fehlerbehaftet ist. Der Senat braucht mithin nicht zu klären, wie der von der Universität ... in Anerkennung der von der Klägerin an der ... Universität ... erbrachten Prüfungsleistungen und des dort erworbenen Berufsdoktorats „dr. dent.“ verliehene akademische Grad „Dr. med. dent.“ in Deutschland zu führen ist. Denn es spricht nichts dafür, dass das Aufführen des akademischen Grads „Dr. med. dent.“ in der Approbationsurkunde vom 31.07.2003 auf einem Auseinanderfallen von Wille und Erklärung beim Ausstellen der Urkunde beruht. Vielmehr ist anhand der vorgelegten Verwaltungsakten des Beklagten und seinem Vortrag im gerichtlichen Verfahren davon auszugehen, dass - unterstellt, die Verwendung des „Dr. med. dent.“ erfolgte zu Unrecht - ein sog. Rechtsanwendungsfehler und damit ein Fehler in der Willensbildung des Beklagten vorliegt. Denn der Beklagte hat beim Ausstellen der Approbationsurkunde aufgrund des von der Klägerin vorgelegten Bescheides der Universität ... vom 21.07.2003 angenommen, dass die Klägerin den akademischen Grad „Dr. med. dent.“ auch in Deutschland in dieser Form führen kann. Zweifel an dieser Rechtsauffassung sind erst mit dem Schreiben der Landeszahnärztekammer vom 08.07.2014 entstanden. |
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| | Eine solche Unrichtigkeit wäre im Übrigen auch nicht „offenbar“. Denn dass sich eine solche Unrichtigkeit aus dem Sinn und Gesamtzusammenhang des Verwaltungsakts „jedermann aufdrängen muss, der in die Lage des Beteiligten versetzt wird“ bzw. dass der Irrtum gewissermaßen „ins Auge springt“, kann hier nicht angenommen werden. Dass die Verwendung des akademischen Grads „Dr. med. dent.“ möglicherweise auf unzutreffenden Grundlagen beruht, ist - wie gerade der vorliegende Rechtsstreit zeigt - keineswegs für jeden Beteiligten ohne weiteres ersichtlich. Dazu bedarf es - wie sowohl die schriftsätzlichen Äußerungen der Beteiligten als auch die Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts zeigen - einer umfänglichen und rechtlich durchaus komplexen Prüfung. |
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| | Der Senat sieht auch keinen Raum für eine auf Rechtsanwendungsfehler erweiterte Auslegung des § 42 LVwVfG. Als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens ist die Regelung nur anwendbar bei Vorliegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit, die die Entscheidung nicht rechtswidrig macht (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O. § 42 Rn. 1). Auf Rechtsanwendungsfehler ist § 42 Satz 1 LVwVfG - nicht zuletzt aus Gründen der gesetzlichen Systematik (vgl. §§ 48, 49, 51 LVwVfG) - auch nicht entsprechend anwendbar (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 42 Rn. 4). |
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| | Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2, § 155 Abs. 2 VwGO. Da die Klägerin die Anfechtungsklage in der Berufungsinstanz zurückgenommen hat, trägt sie die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte. Die gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG geänderte Streitwertfestsetzung für den ersten Rechtszug (vgl. den Senatsbeschluss vom heutigen Tage) erfordert eine Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.04.2006 - 13 A 3656/04 -, juris). Angesichts des Obsiegen der Klägerin mit dem im Berufungsverfahren noch anhängigen Feststellungsbegehren (Streitwert 5.000,-- EUR) und dem Unterliegen mit dem allein erstinstanzlichen Begehren auf Feststellung der Berechtigung zum Führen des akademischen Grads (Streitwert 15.000,-- EUR) ist die Kostenquote der Klägerin entsprechend um ein Viertel zu erhöhen. |
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| | Soweit das Verfahren eingestellt wurde, ist die Entscheidung unanfechtbar. Im Übrigen gilt nachfolgende |
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| | Beschluss vom 12. April 2018 |
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| | Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR, der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 06.07.2016 auf 20.000,-- EUR festgesetzt. |
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| | Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG. Sowohl der in erster Linie verfolgte Anfechtungs- als auch der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag dienen ersichtlich (lediglich) der Klärung der Frage, ob die Klägerin verpflichtet ist, die Approbationsurkunde zwecks Berichtigung des akademischen Grads an den Beklagten zurückzusenden. Der Ansatz eines Streitwerts von 15.000,-- EUR in Anlehnung an Nr. 18.7 (Promotion, Entziehung des Doktorgrades) bzw. 18.8 (Nostrifikation) des Streitwertkatalogs 2013 kommt deshalb nicht in Betracht. Da der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte bietet, um die Bedeutung der Sache nach den Klageanträgen in einem Geldbetrag auszudrücken, ist der Regelstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG) anzusetzen. Da Haupt- und Hilfsantrag denselben Gegenstand betreffen bzw. auf dasselbe Ziel gerichtet sind, erscheint eine Streitwerterhöhung nicht geboten (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG). |
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| | Die Abänderung der Streitwertfestsetzung der ersten Instanz ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 1 GKG (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2006 - 13 A 3656/04 -, juris). Für das Klagebegehren auf Feststellung der Berechtigung zum Führen des akademischen Grads (Klagantrag Nr. 2), dessen Abweisung in erster Instanz rechtskräftig geworden ist, war - insoweit im Einklang mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts - in Anlehnung an die Nrn. 18.7 und 18.8 des Streitwertkatalogs ein Streitwert in Höhe von 15.000,-- EUR anzusetzen. Das zusätzlich verfolgte Anfechtungsbegehren (Klagantrag Nr. 1) zielt - im Einklang mit den in der Berufungsverhandlung konkretisierten Anträgen - der Sache nach auf die Klärung der Frage ab, ob die Klägerin verpflichtet ist, die Approbationsurkunde zwecks Berichtigung des ausländischen Grads an den Beklagten zurückzusenden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sind die Klaganträge Nr. 1 und 2 deshalb auch nicht auf das gleiche (wirtschaftliche) Ziel gerichtet, weshalb eine Erhöhung des Streitwerts um den für diesen Gegenstand anzusetzenden Regelstreitwert (s.o.) geboten erscheint (vgl. § 39 Abs. 1 GKG). |
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