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Die Parteien streiten über die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf eine Zusatzversorgung hat.
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Der Kläger steht seit 10. Juni 1996 beim Beklagten als Fleischkontrolleur im durchschnittlichen Umfang von weniger als der tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 15 BAT auf Stundenlohnbasis im Schlachthof M. in einem Arbeitsverhältnis. Er war nach Art. 6 § 3 des "Sonderbehörden-Eingliederungsgesetzes" vom 12.12.1994 (BW GBl. 1994, S. 653 - 663) in ein Arbeitsverhältnis übernommen worden. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:
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Sonderregelungen für die Übernahme der Angestellten und Arbeiter im Bereich Fleischhygiene
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(1) Das Land ist verpflichtet, die bis zum Tag des Aufgabenübergangs bei den kreisangehörigen Gemeinden im Angestelltenverhältnis beschäftigten Tierärzte zu übernehmen. Hiervon ausgenommen sind die Beschäftigten nach § 3 Buchst. r BAT und vergleichbare Beschäftigte sowie sonstige nicht vollbeschäftigte Tierärzte.
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(2) Die Landkreise sind verpflichtet, die bis zum Tag des Aufgabenübergangs bei den kreisangehörigen Gemeinden beschäftigten Fleischkontrolleure, Trichinenuntersucher und die sonstigen zur Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung beschäftigten Hilfskräfte sowie die beim Land beschäftigten Geflügelfleischkontrolleure zu übernehmen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf die zum Zeitpunkt des Aufgabenübergangs bei den Gemeinden beschäftigten Tierärzte, die nach Absatz 1 Satz 2 nicht vom Land zu übernehmen sind.
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(3) Für die Übernahme gemäß Absatz 1 und 2 gilt § 2 entsprechend, soweit nicht Tarifverträge nach § 3 Buchst. r BAT anzuwenden sind.
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(4) § 5 Abs. 1 Sätze 4 und 5 und § 21 Nr. 3 LVG finden auf nicht vollbeschäftigte Tierärzte im Angestelltenverhältnis keine Anwendung. Abweichend von § 52 Abs. 1 Satz 1 LKr0 werden vom Landkreis auch die nicht vollbeschäftigten Tierärzte im Angestelltenverhältnis nach Absatz 1 Satz 2 gestellt.
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Nach § 2 des zwischen den Parteien am 24. September 1997 geschlossenen Anstellungsvertrages (BI. 6 und 7 der Akte des Arbeitsgerichts) "bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe vom 01. April 1969 in der jeweils geltenden Fassung" (TV Ang aöS). Der Vertrag enthält, soweit dies hier von Interesse ist, noch folgende Regelungen:
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Die Vergütung wird nur für die Stunden gezahlt, die auf Veranlassung des Veterinäramts geleistet wurden.
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Änderungen und Ergänzungen dieses Arbeitsvertrags einschließlich von Nebenabreden sowie Vereinbarungen weiterer Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
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Am 31. Juli 2001 schlossen die Parteien einen weiteren Arbeitsvertrag mit Wirkung vom 1. August 2001, der in § 4 die Bestimmung enthält, dass der Kläger beim Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg zur Zusatzversorgung angemeldet wird.
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Der Kläger verlangt unter Berufung auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass der Beklagte ihm auch für die Zeit vor dem 01. August 2001 eine Zusatzversorgung verschafft, wie sie nach § 20 des Tarifvertrages über die Regelung der Rechtsverhältnisse der nicht vollbeschäftigten amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure in öffentlichen Schlachthöfen und in Einfuhruntersuchungsstellen (TV Ang iöS) besteht.
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Der Kläger hat folgenden Antrag gestellt:
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Es wird festgestellt, dass der beklagte Landkreis verpflichtet ist, dem Kläger ab 10.06.1996 - 31.07.2001 die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die ihm zustünden, wenn er seit dem 10.06.1996 bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg versichert gewesen wäre. Rückständige Rentenbeiträge sind ab dem 10.06.1996 vom ersten des jeweiligen Monats an mit 4 % zu verzinsen.
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Der beklagte Landkreis hat beantragt,
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Er ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Verschaffung einer Zusatzversorgung nicht vorlägen. Eine Nachversicherung sei nach der Satzung der ZVK nicht möglich. Der Kläger habe im Nebenerwerb eine Gaststätte geführt. Er habe seine Arbeitszeit verdichten und sich hierdurch Freiräume für seine Gaststätte schaffen können.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, weil im Hinblick darauf, dass der Kläger ausschließlich im Stundenlohn vergütet worden sei, die Voraussetzungen, unter denen das Bundesarbeitsgericht eine Verletzung des Gleichheitssatzes angenommen habe und die trotz der anderweitigen tariflichen und vertraglichen Regelung zu einem Versorgungsanspruch führen, auch beim Kläger im streitigen Zeitraum erfüllt seien.
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Mit der Berufung verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Er rügt, dass der Klageantrag, den das Arbeitsgericht unbesehen übernommen habe, das Rechtsschutzziel nicht erkennen lasse, namentlich einen Anspruch auf Zinsen auf Rentenbeiträge, was immer der Kläger damit meine, bestünde nicht. Soweit es dem Kläger darum gehen sollte, dass ihm der Landkreis für die Zeit des Eintritts in den Ruhestand eine Versorgung in dem Umfang verschaffe, wie sie ihm zustünde, wenn er auch im streitigen Zeitraum zur Zusatzversorgung angemeldet worden wäre, lägen die Voraussetzungen, unter denen das Bundesarbeitsgericht eine Verletzung des Gleichheitssatzes angenommen habe, nicht vor. Der Kläger habe nämlich nach den einschlägigen tariflichen Regelungen nahezu ausschließlich Tätigkeiten verrichtet, für die diese Stückvergütung vorsähen. Bezüglich solcher Arbeitnehmer habe das Bundesarbeitsgericht keine gleichheitswidrige Behandlung gesehen, wenn sie nicht zur Zusatzversorgung angemeldet würden. Zur Vergütung nach Arbeitszeit sei es gekommen, als im Zuge der Verlagerung der Zuständigkeit der Aufgaben für die Fleischbeschau auf den Landkreis im Rahmen des "Sonderbehörden-Eingliederungsgesetzes" die Arbeitsverträge, die mit den zuvor zuständigen Gemeinden geschlossen worden waren, unverändert übernommen worden seien. Da diese Verfahrensweise von der Gemeindeprüfungsanstalt niemals beanstandet worden sei, habe der beklagte Landkreis auch keinen Anlass zur Veränderung gesehen. Wegen des Rückgangs der Schlachtzahlen in den letzten Jahren, insbesondere während der "BSE"-Krise, wäre die an sich zu zahlende Stückvergütung niedriger gewesen als die die tatsächlich geleistete Zeitvergütung.
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Der beklagte Landkreis stellt folgenden Antrag:
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Das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm vom 21. Februar 2003 - 3 Ca 447/02 - wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
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Der Kläger stellt unter Klagerücknahme im Übrigen den Antrag,
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die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen, wobei er den Klageantrag nur noch in folgender Fassung aufrechterhält: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger mit Eintritt des Versorgungsfalles die Rente zu verschaffen, die er erhielte, wenn er auch im Zeitraum vom 10.06.1996 bis 31.07.2001 bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg versichert gewesen wäre.
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Der Kläger stellt in Abrede, mit solchen Tätigkeiten überwiegend beschäftigt gewesen zu sein, für die der einschlägige Tarifvertrag Stückvergütung vorsehe. Hierauf käme es aber auch nicht an, weil die Vertragsparteien ausdrücklich Zeitvergütung vereinbart hätten und dementsprechend auch verfahren seien.
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Wegen des Vortrags der Parteien im Einzelnen wird auf ihre im zweiten Rechtszug gewechselten Schriftsätze sowie das Urteil des Arbeitsgerichts Bezug genommen.
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