| | |
| |
Die Kläger nehmen die Beklagte auf Mangelbeseitigung, die Beklagte die Kläger widerklagend auf Zahlung restlicher Miete, Kaution und Schadensersatz in Anspruch.
|
|
| |
Mit Vertrag vom 09.02.1999 (AS 13 ff) mieteten die Kläger von der Beklagten die im Erdgeschoss des Anwesens ... gelegene 3-Zimmer-Wohnung. Das Anwesen wurde 1928 erbaut.
|
|
| |
Die Parteien haben eine monatliche Kaltmiete in Höhe von DM 1.000,00 = EUR 511,29 und eine Kaution in Höhe von 3 Monatsmieten vereinbart. Auf die Kaution wurde von den Klägern ein Betrag von DM 2.000,00 überwiesen, der der Beklagten am 09.04.1999 gutgeschrieben wurde. In § 26 des Mietvertrages haben die Parteien durch maschinenschriftliche Einfügung unter anderem folgende Regelung getroffen:
|
|
| |
"Beschädigungen an Fenster-Türen-Böden sind vom Mieter zu übernehmen."
|
|
| |
Zwischen den Parteien kam es in Bezug auf von den Klägern monierten Mängeln außergerichtlich zu einem umfangreichen Schriftverkehr. Ob die Beklagte bereits kurz nach Einzug der Kläger die Mängelauflistung vom 06.04.1999 (AS 23) und das Schreiben vom 26.07.1999 (AS 25) erhalten hat, ist streitig. Jedenfalls haben die Kläger mit Schreiben vom 05.06.2003 (AS 27) und 08.07.2003 (AS 29 ff) die Beklagte auf eine Undichtigkeit der Fenster und beider Balkontüren sowie auf die schwere Verschließbarkeit des Badezimmerfensters, das sich im Spritzwasserbereich der Dusche befindet, und den sich dort vorhandenen Rost sowie den abblätternden Anstrich hingewiesen. Außerdem haben die Kläger eine Mietminderung um 20 % angekündigt.
|
|
| |
Letztmals mit Schreiben des ... vom 15.01.2004 (AS 19 ff) wurde für die Beklagte das Bestehen von Mängeln in Abrede gestellt und wurden die Kläger für den Zustand des Badezimmerfensters selbst verantwortlich gemacht.
|
|
| |
Im Juli hat die Beklagte das Badezimmerfenster reparieren bzw. wieder gangbar- und schließbar machen lassen, wofür ihr Kosten in Höhe von EUR 204,89 entstanden sind (vgl. Rechnung der Schreinerei Müller vom 23.07.2003, AS 89). Einige Wochen später wurde das Fenster malertechnisch überarbeitet, wofür der Beklagten Kosten in Höhe von EUR 69,60 (vgl. Rechnung des Malerbetriebs ... vom 08.11.2003, AS 91) entstanden sind.
|
|
| |
Ab November 2003 haben die Kläger die Miete um 20 % = EUR 102,25 monatlich gemindert.
|
|
| |
In den Jahren nach 1970 wurde die Verglasung der Fenster ausgetauscht, indem Thermopane-Glas eingesetzt wurde.
|
|
|
|
| |
die Balkontür in der Küche, die Balkontür im großen Zimmer zum Garten hin, die Fenster in Küche, kleinem Zimmer zur Straße hin und großem Zimmer zum Garten hin würden nicht ordnungsgemäß dicht abschließen, vielmehr würde Zugluft eindringen.
|
|
|
|
| |
Die Beklagte wird verurteilt, in der Wohnung der Kläger im Erdgeschoss des Anwesens ..., nachfolgende Mängel zu beseitigen:
|
|
| |
a) Sicherzustellen, dass die Balkontür in der Küche wieder ordnungsgemäß dicht abschließt, insbesondere sicher zu stellen, dass der im oberen Bereich der dortigen Balkontür vorhandene 1 cm große Spalt wieder verschlossen wird und keine Zugluft mehr durch den Spalt in die Küche eindringt.
|
|
| |
b) Sicherzustellen, dass die Balkontür im großen Zimmer zum Garten hin wieder ordnungsgemäß dicht abschließt, insbesondere sicher zu stellen, dass der im oberen Bereich der dortigen Balkontür vorhandene 2 cm große Spalt wieder verschlossen wird und keine Zugluft mehr durch den Spalt in dieses Zimmer eindringt.
|
|
| |
c) Sicherzustellen, dass das Fenster in der Küche wieder ordnungsgemäß dicht schließt, insbesondere sicherzustellen, dass keine Zugluft mehr durch dieses Fenster in die Küche eindringt.
|
|
| |
d) Sicherzustellen, dass das Fenster im kleinen Zimmer zur Straße hin wieder ordnungsgemäß dicht schließt, insbesondere sicherzustellen, dass keine Zugluft mehr durch dieses Fenster in dieses Zimmer eindringt.
|
|
| |
e) Sicherzustellen, dass im großen Zimmer zur Straße hin das Fenster wieder ordnungsgemäß dicht schließt, insbesondere sicherzustellen, dass keine Zugluft mehr durch dieses Fenster in dieses Zimmer eindringt.
|
|
| |
f) Sicherzustellen, dass im Bereich des großen Zimmers zum Garten hin das Fenster wieder ordnungsgemäß dicht schließt, insbesondere sicherzustellen, dass keine Zugluft mehr durch dieses Fenster in dieses Zimmer eindringt.
|
|
| |
Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen.
|
|
| |
Widerklagend stellt die Beklagte den Antrag:
|
|
| |
Auf die Widerklage hin, werden die Kläger und Widerbeklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte und Widerklägerin 1.297,03 EUR zu bezahlen nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils 102,25 EUR seit dem 05.11., 05.12.2003, 05.01., 05.02., 05.03.2004 sowie aus 274,49 EUR seit 31.01.2004.
|
|
| |
Die Beklagte/Widerklägerin trägt vor:
|
|
| |
Sollten die von den Klägern behaupteten Undichtigkeiten tatsächlich vorhanden sein, sei Ursache dieser Undichtigkeit, das von den Klägern in den Fugen von Fenstern und Tür unfachmännisch verlegte
Tesamoll
, das zu Verspannungen geführt habe. Jedenfalls seien die Fenster altersgemäß in Ordnung. Hätten die Kläger vor dem Fenster über der Badewanne einen wasserabweisenden Duschvorhang angebracht, wäre an diesem Fenster nicht der vorhandene Schaden eingetreten. Außerdem habe sie die Kläger schon bei der Besichtigung der Wohnung darauf hingewiesen, dass die Kläger im Hinblick auf die Lage des Fensters nicht nur einen Duschvorhang im Badezimmer anbringen müssten, damit das Wasser beim Duschen nicht in das Bad spritzt, sondern auch einen entsprechend wasserdichten Vorhang vor dem Fenster, damit beim Duschen nicht das Wasser auf das Fenster spritzt.
|
|
| |
Die Kläger/Widerbeklagten beantragen die Widerklage abzuweisen.
|
|
| |
Sie sind der Ansicht, die restliche Kaution werde zu Unrecht gefordert.
|
|
| |
Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
|
|
| |
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens, das der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 01.03.2005 erläuterte und ergänzte.
|
|
| |
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. Christoph S vom 19.11.2004 sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.03.2005 verwiesen.
|
|