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| | Die Berufung des Klägers ist gem. §§ 143, 144 SGG ohne Zulassung durch das Sozialgericht statthaft. Der Senat kann offen lassen, ob der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (750 EUR) überschritten ist; der Kläger begehrt in der Sache offenbar die Gewährung eines mehrkostenpflichtigen Hörgeräts (als Sachleistung) bzw. die Übernahme der den einschlägigen Festbetrag übersteigenden Kosten eines solchen Hörgeräts (als Geldleistung). § 144 SGG ist vorliegend nicht anwendbar. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist allein die im angefochtenen Gerichtsbescheid getroffene Feststellung, dass das Klageverfahren S 13 KR 1110/11 beendet ist, und nicht die vom Kläger letztendlich begehrte Sach- oder Geldleistung (vgl. auch LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 30.8.2012, - L 2 AS 132/12 -). Eine vermögensrechtliche Streitigkeit (von geringem Wert) - bei der die Berufung auch im Fall der Untätigkeitsklage nach Maßgabe des § 144 SGG zulassungspflichtig wäre (BSG, Beschl. v. 6.10.2011, - B 9 SB 45/11 B -) liegt daher nicht vor (LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.8.2012, - L 3 AS 133/12 -). |
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| | Die Berufung des Klägers ist auch begründet. Die Voraussetzungen des § 102 Abs.2 Satz 1 SGG unter denen die Klage als zurückgenommen gilt, sind nicht erfüllt. Der angefochtene Gerichtsbescheid ist daher aufzuheben. Das Sozialgericht wird das bei ihm anhängig gebliebene Klageverfahren S 13 KR 1110/11 fortzuführen haben. |
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| | In formeller Hinsicht muss wegen der einschneidenden Folgen der Rücknahmefiktion sichergestellt sein, dass es sich bei der Betreibensaufforderung nicht lediglich um einen Entwurf handelt und dass der Richter nicht von einer Routine-Verfügung ausgeht; hierüber muss auch für die Betroffenen Gewissheit bestehen. Deswegen muss die Betreibensaufforderung nach der Rechtsprechung des BSG vom zuständigen Richter verfügt und mit vollem Namen unterzeichnet werden. Ein den Namen abkürzendes Handzeichen (Paraphe) genügt als Unterschrift nicht. Auch die gem. § 63 Abs. 1 Satz 1 SGG zuzustellende Ausfertigung/beglaubigte Abschrift der Betreibensaufforderung muss diesen Umstand erkennen lassen, d. h. durch Wiedergabe des vollen Namens des Richters ausweisen, dass die Betreibensaufforderung von ihm stammt (BSG, Urt. v. 1.7.2010, - B 13 R 58/09 R -). |
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| | In materieller Hinsicht setzt das Ergehen einer Betreibensaufforderung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG voraus, dass sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers vorliegen. |
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| | Die Regelung des § 102 SGG über die Fiktion der Klagrücknahme hat die entsprechenden Vorschriften in § 81 AsylVfG und § 92 Abs. 2 VwGO (vgl. zum Berufungsverfahren § 126 Abs. 2 VwGO bzw. § 156 Abs. 2 SGG) zum Vorbild. Diese Vorschriften regeln die Fiktion der Klagerücknahme für das Verfahrensrecht des Asylprozesses bzw. des allgemeinen Verwaltungsprozesses. Das Gesetz unterstellt, dass das Rechtsschutzinteresse an der Klage weggefallen ist, wenn der Kläger über einen bestimmten Zeitraum nicht oder nicht in hinreichendem Maße tätig geworden ist. |
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| | Die Fiktion der Klagrücknahme greift in das (Prozess-)Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG bzw. in die entsprechenden Verfahrensgehalte der im Einzelfall betroffenen materiellen Grundrechte ein. Das ist grundsätzlich zulässig. Nach der Rechtsprechung des BVerfG (vgl. etwa Beschl. v. 27.10.1998, - 2 BvR 2662/95 - zu § 81 AsylVfG und § 92 Abs. 2 VwGO; auch Beschl. v. 17.9.2012, - 1 BvR 2254/11 -) darf ein Gericht im Einzelfall von einem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses ausgehen, wenn das Verhalten eines Verfahrensbeteiligten Anlass zu der Annahme bietet, dass ihm an einer Sachentscheidung nicht mehr gelegen ist. Die hierauf gestützte Abweisung eines Rechtsschutzbegehrens mangels Sachbescheidungsinteresses ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Das BVerfG hat zugleich aber entschieden, dass Vorschriften über die Fiktion der Klagerücknahme Ausnahmecharakter haben, der bei ihrer Auslegung und Anwendung besonders zu beachten ist (BVerfG, a. a. O.; auch BSG, Urt. v. 1.7.2010, - B 13 R 58/09 R - m. w. N.). Demzufolge ist in den einschlägigen Gesetzesmaterialien auch ausgeführt, dass „die Auslegung und Anwendung der Norm nur vor dem Hintergrund ihres strengen Ausnahmecharakters erfolgen“ darf (BT-Drs. 16/7716 S. 19 zu Nummer 17 <§ 102>). Die Anwendung der Rücknahmefiktion kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 19.5.1993, - 2 BvR 1972/92 -; BSG, 1.7.2010, - B 13 R 58/09 R -; LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.8.2012, - L 3 AS 133/12 -). Angesichts der gravierenden, den Rechtsschutz jedenfalls im konkreten Verfahren ohne Sachprüfung abschneidenden Wirkung der Rücknahmefiktion gebietet Art. 19 Abs. 4 GG eine strenge Prüfung der fachgerichtlichen Auslegung und Anwendung der entsprechenden Vorschriften durch das BVerfG (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2012, - 1 BvR 2254/11 - zu § 92 Abs. 2 VwGO). |
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| | Sachlich begründbare Anhaltspunkte für den Wegfall des Rechtsschutzinteresses können sich insbesondere aus der Verletzung prozessualer Mitwirkungspflichten des Klägers ergeben. Insoweit ist aber zu beachten, dass die Rücknahmefiktion des § 102 Abs. 2 SGG keine Sanktion für prozessuales Fehlverhalten darstellt (vgl. etwa BVerfG Beschl. v. 17.9.2012, - 1 BvR 2254/11 -). Außerdem gilt (auch) für den Sozialgerichtsprozess nicht der Beibringungs-, sondern der Untersuchungsgrundsatz (Amtsermittlungsgrundsatz). Gem. § 103 SGG erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen; es hat dabei die Beteiligten heranzuziehen. Die Mitwirkungspflicht (bzw. Mitwirkungsobliegenheit) der Beteiligten, auch des Klägers, ist danach Teil der gerichtlichen Sacherforschungspflicht (NK-VwGO/Rixen, § 86 Rdnr. 63) und durch diese auch begrenzt. Insbesondere kann auf das Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses nicht schon (allein) deshalb geschlossen werden, weil der Kläger eine Klagebegründung nicht vorlegt, zumal er dazu gem. § 92 Abs. 1 Satz 4 SGG nicht verpflichtet ist, sondern die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel nur angeben „soll“ (vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 30.8.2011, - L 9 AS 61/10 -). Allerdings muss das Gericht Ermittlungen auch nicht „ins Blaue“ anstellen (so BSG, Urt. v. 1.7.2010, - B 13 R 58/09 R - zum Fehlen von Widerspruchs, Klage- und Berufungsbegründung). Prozessuale Folgerungen aus einer Verletzung der Mitwirkungspflicht unterliegen schließlich dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Deshalb muss das Gericht ggf. zunächst von den Befugnissen nach § 106a SGG Gebrauch machen und etwa dem Kläger eine Frist zum Vortrag von Tatsachen oder zur Vorlage von Urkunden setzen und verspätetes Vorbringen von Erklärungen oder Beweismitteln unter den Voraussetzungen des § 106a Abs. 3 SGG zurückweisen, gleichwohl aber eine Sachentscheidung treffen; insoweit gilt der Grundsatz „Fristsetzung“ (nach § 106a SGG) vor Betreibensaufforderung“ (NK-VwGO/Schmid § 92, Rdnr. 31). Das Gericht kann je nach Fallgestaltung auch auf die Grundsätze der objektiven Beweislast und der Beweisvereitelung (dazu etwa MünchKomm-ZPO/Prütting § 286 Rdnr. 80 ff. m. w. N.) hinweisen oder nach diesen Grundsätzen eine Sachentscheidung treffen. Eine Betreibensaufforderung, die ergeht, ohne dass zuvor die nach Lage der Dinge vorrangigen prozessualen Handlungsmittel angewendet worden sind, oder die sich nicht auf hinreichend begründete Anhaltspunkte für den Wegfall des Interesses des Klägers an einer gerichtlichen Sachentscheidung stützen kann, ist unzulässig; sie kann nicht Grundlage der in § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG vorgesehenen Rücknahmefiktion sein. |
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| | In inhaltlicher Hinsicht muss die Betreibensaufforderung nach § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG einen bestimmten Inhalt haben. Dem Kläger muss klar und unzweifelhaft deutlich gemacht werden, welche Verfahrenshandlung er vornehmen muss, um die Fiktion der Rücknahme seiner Klage abzuwenden. Die Handlungen zum (hinreichenden) Betreiben des Verfahrens müssen - abhängig vom Stand des Verfahrens - möglichst konkret bezeichnet werden; allgemeine Aufforderungen zum Tätigwerden genügen grundsätzlich nicht (vgl. Meyer/Ladewig, SGG § 102 Rdnr. 8c; NK-VwGO/Schmid § 92 Rdnr. 33; LSG Baden-Württemberg Urt. v. 12.7.2011 - L 11 KR 1429/11 -). |
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| | Davon ausgehend kann der angefochtene Gerichtsbescheid keinen Bestand haben. Die - im Verfahren S 13 KR 1110/11 erhobene - Klage des Klägers gilt nicht als zurückgenommen. Die in diesem Verfahren ergangene Betreibensaufforderung vom 2.9.2011 gibt dafür keine Grundlage, da sie zu Unrecht ergangen ist. Hinreichende Anhaltspunkte für den Wegfall des Interesses des Klägers an gerichtlichem Rechtsschutz lagen nicht vor. Außerdem hätte das Sozialgericht nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vor Erlass einer Betreibensaufforderung zunächst andere (mildere) prozessuale Handlungsmittel ergreifen und auch über den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers entscheiden müssen. |
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| | Der Kläger hat zwar eine Klagebegründung nicht vorgelegt. Dazu war er aber gem. § 92 Abs. 1 Satz 4 SGG auch nicht verpflichtet. Außerdem ist sein Begehren ohne Weiteres den vom Sozialgericht beigezogenen Verwaltungsakten, namentlich dem Widerspruchsbescheid vom 4.11.2010, zu entnehmen. Der Kläger hat die Vorlage einer Klagebegründung nach der in der Klageschrift zugleich beantragten Akteneinsicht angekündigt. Akteneinsicht ist dem Kläger allerdings nicht gewährt worden, obwohl er gem. § 120 SGG darauf Anspruch hat, etwa durch Einsichtnahme in die Akten auf der Geschäftsstelle des Sozialgerichts. Dies ist ihm auch nicht angeboten worden. Das Ausbleiben einer Klagebegründung rechtfertigt die Annahme, der Kläger habe kein Interesse an einer Sachentscheidung mehr, daher nicht. Der Kläger hat außerdem die Frage des Sozialgerichts nach einer etwaigen (Selbst-)Beschaffung eines Hörgeräts nicht beantwortet. Auch deswegen hat eine Betreibensaufforderung aber nicht ergehen dürfen. Geht es, wie hier, um die Angabe bestimmter Tatsachen, ist regelmäßig zunächst eine Frist nach § 106a SGG zu setzen. Erst nach fruchtloser Anwendung dieses Handlungsmittels kommt ggf. eine Betreibensaufforderung nach § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG in Frage, wobei freilich zu bedenken ist, dass die Rücknahmefiktion des § 102 Abs. 2 SGG nicht der Sanktionierung nachlässiger Prozessführung oder unzureichender Mitwirkung an der Erforschung des Sachverhalts dient, sondern nur in Betracht kommt, wenn das Prozessverhalten insgesamt zu der Annahme berechtigt, der Kläger habe das Interesse an einer Sachentscheidung des Gerichts verloren. Das Sozialgericht hat den Kläger schließlich zur Erforschung des Sachverhalts gem. § 103 SGG herangezogen, indem es ihm aufgegeben hat, eine Schweigepflichtentbindungserklärung abzugeben, damit behandelnde Ärzte, etwa zur Erforderlichkeit eines (bestimmten) Hörgeräts, befragt werden können. Der Kläger ist dem nur unzureichend nachgekommen, indem er dem Sozialgericht nur eine unvollständige Kopie der Schweigepflichtentbindungserklärung hat zukommen lassen. Die Weigerung des Klägers, in zumutbarer Weise an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken, bspw. die Befragung behandelnder Ärzte zu ermöglichen oder sich einer Begutachtung zu unterziehen, gibt aber regelmäßig Veranlassung - zunächst - auf die objektive Beweislast des Klägers für die tatsächlichen Voraussetzungen eines geltend gemachten Leistungsanspruchs und die Möglichkeit einer ihm nachteiligen Beweislastentscheidung hinzuweisen. Außerdem kann die Weigerung eines Klägers zur Mitwirkung an der medizinischen Sachaufklärung unterschiedliche, und sei es auch meist nicht berechtigte, Gründe haben; diese müssen nicht darin bestehen, dass ein Interesse an einer Sachentscheidung des Gerichts nicht (mehr) besteht. |
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| | Schließlich hat der Kläger mit der Klageerhebung zugleich Prozesskostenhilfe beantragt, und damit erreichen wollen, dass ihm der Rechtsschutz durch das Sozialgericht und damit das Betreiben eines sozialgerichtlichen Verfahrens zugänglich gemacht wird (BVerfG, Beschl. v. 7.11.2011, - 1 BvR 1403/09 -); das lässt sein Interesse an einer Sachentscheidung des Gerichts zusätzlich hervortreten. Über den Prozesskostenhilfeantrag hat das Sozialgericht erst entschieden, als - nach seiner unzutreffenden Rechtsauffassung - die in der Hauptsache erhobene Klage schon als zurückgenommen galt. Im Hinblick auf die vom BVerfG betonte Funktion der Prozesskostenhilfe, den rechtsstaatlich gebotenen Rechtsschutz zugänglich zu machen, ist es aber grundsätzlich nicht zulässig, das Hauptsacheverfahren abzuschließen, ohne zuvor über einen (entscheidungsreifen) Prozesskostenhilfeantrag zu befinden (vgl. Senatsbeschluss vom 18.2.2013, - L 5 KR 2366/12 B -). Das gilt auch für die Anwendung der Vorschriften über die Fiktion der Klagerücknahme. Ist der Prozesskostenhilfeantrag noch nicht entscheidungsreif, muss ggf. zuerst Frist nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO (i. V. m. 73a Abs. 1 Satz 1 SGG) gesetzt werden zur Glaubhaftmachung der Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse oder zur Beantwortung bestimmter Fragen des Gerichts; bei fruchtlosem Verstreichen der Frist ist der Prozesskostenhilfeantrag abzulehnen. Vor der Entscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag kann dem Kläger, der sich ohne die Hilfe eines beigeordneten Rechtsanwalts (zur Anwaltsbeiordnung als alleinigem Antragsziel in gerichtskostenfreien Verfahren Meyer/Ladewig, SGG § 73a Rdnr. 9) offenbar zur Rechtsverfolgung vor Gericht außerstande sieht, das Betreiben des Gerichtsverfahrens nicht aufgegeben werden. |
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| | Insgesamt durfte das Sozialgericht daher eine Betreibensaufforderung (noch) nicht erlassen. Die gleichwohl mit Verfügung vom 2.9.2011 ergangene Betreibensaufforderung kann die Rücknahmefiktion des § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG nicht auslösen. |
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| | Da das Sozialgericht zu Unrecht festgestellt hat, dass die im Verfahren S 13 KR 1110/13 erhobene Klage des Klägers als zurückgenommen gilt, ist sein Gerichtsbescheid auf die Berufung des Klägers aufzuheben. Der Senat braucht die Sache nicht gem. § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG an das Sozialgericht zurückzuverweisen. Sie ist dort nach wie vor anhängig und beim Landessozialgericht durch die Berufung des Klägers nicht anhängig geworden. Das Sozialgericht wird das Klageverfahren daher fortzuführen haben (so auch LSG Bayern, Urt. v. 12.7.2011, - L 11 AS 582/ 10 -; anders etwa LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 12.07.2011, - L 11 KR 1429/11 -, LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 10.7.2012, - L 7 AS 776/11 -; LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 16.6.2010, - L 5 AS 217/10 -: Zurückverweisung der Sache). |
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