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| | Der Kläger wendet sich gegen einen abändernden Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: LBV), der die Kürzung seiner Versorgungsbezüge aufgrund eines Versorgungsausgleichs nach Ehescheidung zum Gegenstand hat. |
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| | Der Kläger, Leitender Regierungsdirektor a. D., trat am 01.06.2004 in den Ruhestand. Er bezieht seither Versorgungsbezüge, die aufgrund eines Versorgungsausgleichs für seine erste Ehefrau, der am 01.03.1947 geborenen x, gekürzt werden. Zum Zeitpunkt des Eheendes am 31.12.1988 waren gemäß der Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Emmendingen vom 30.06.1989 zu Lasten der Versorgung des Klägers beim LBV und zu Gunsten seiner ersten Ehefrau auf deren Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 1.122,50 DM (= 573,93 EUR) begründet worden. Das LBV berechnete über die Jahre hinweg den Versorgungsausgleich auf der Grundlage dieses Betrags weiter und berücksichtigte hierbei die Besoldungserhöhungen. Mit Bescheid vom 18.03.2004 setzte das LBV für den Zeitpunkt 01.04.2004 einen Kürzungsbetrag von 805,37 EUR fest. Im Februar 2014 betrug der einbehaltene Kürzungsbetrag aufgrund der Dynamisierung 900,60 EUR. |
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| | Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Villingen-Schwenningen vom 06.02.2014 - x - wurde der Versorgungsausgleich unter Berücksichtigung der zwischen den ehemaligen Eheleuten geschlossenen Saldierungsvereinbarung herabgesetzt, nachdem der Kläger am 18.11.2010 eine Abänderung des Versorgungsausgleichs beantragt hatte. Gemäß dem Beschluss wurden für x Rentenanwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung in Höhe von 1.088,71 DM (= 556,65 EUR) monatlich, bezogen auf den 31.12.1988, begründet. Die geschiedene Ehefrau des Klägers bezieht seit dem 01.03.2010 Altersrente für langjährig Versicherte. |
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| | Die Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts Villingen-Schwenningen über die Abänderung des Versorgungsausgleichs ist dem LBV seit dem 09.05.2014 bekannt. |
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| | Daraufhin änderte das LBV mit Bescheid vom 25.06.2014 den Bescheid vom 18.03.2004 über die Kürzung der Versorgungsbezüge dahingehend ab, dass der Kürzungsbetrag mit Wirkung vom 01.06.2014 auf 913,22 EUR festgesetzt wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt: Im Fall einer Abänderung des Versorgungsausgleichs sei gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 LBeamtVG der Betrag des Ruhegehalts zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand mit dem Betrag des Ruhegehalts zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung zuzüglich einer Übergangszeit gemäß § 30 Abs. 2 VersAusglG ins Verhältnis zu setzen und sodann mit dem Wert des Versorgungsausgleichs zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zu multiplizieren, so dass der Berechnung folgende Formel zugrunde liege: |
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| | Versorgungsausgleich/alt x (Ruhegehalt/neu : Ruhegehalt/alt) = Versorgungsausgleich/neu. |
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| | Zur Berechnung des neuen Kürzungsbetrags wurde der nach dem Abänderungsbeschluss des Familiengerichts neu bestimmte Kürzungsbetrag vom 01.06.2004 in Höhe von 789,68 EUR um den Faktor erhöht, der sich aus dem Verhältnis des Ruhegehalts zum 01.06.2014 (maßgeblicher Zeitpunkt der Neubewertung) in Höhe von 4.764,36 EUR zum Ruhegehalt zum 01.06.2004 (Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand) in Höhe von 4.119,94 EUR ergibt. Die Ruhegehälter wurden jeweils wie folgt berechnet: |
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| Ruhegehalt (ohne Familienzuschlag) |
| | | | Grundgehalt Bes. Gr. A16 Stufe 12 |
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| | | | (integrierte Landessonderzahlung) |
| | | | | | | ruhegehaltsfähige Dienstbezüge |
| | | | | | | | | | | | | | | | | | | | 789,68 EUR x (4.764,36 EUR : 4.119,84 EUR) = 913,22 EUR. |
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| | Gegen diesen Bescheid vom 25.06.2014 erhob der Kläger am 24.07.2014 Widerspruch, der vom LBV mit Widerspruchsbescheid vom 29.08.2014 aus den Gründen Ausgangsbescheids zurückgewiesen wurde. |
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| | Am 02.09.2014 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er zunächst vor: Der Kürzungsbetrag sei falsch berechnet worden. Es könne nicht sein, dass dieser Betrag nach der Herabsetzung des Versorgungsausgleichs durch das Familiengericht höher sei als vor der Herabsetzung, obwohl es in der Zwischenzeit keine Besoldungserhöhungen gegeben habe. Der Kürzungsbetrag müsse nun 873,47 EUR betragen, da der neu errechnete Betrag für den Zeitpunkt 01.04.2004 in Höhe von 789,68 EUR, entsprechend der Erhöhung des ursprünglichen Betrags von 814,19 EUR (Stand: 01.04.2004) auf 900,60 EUR (Stand: Februar 2014), um 10,61 % zu erhöhen sei. Die Neuberechnung hätte mit Wirkung zum 01.12.2010 erfolgen müssen, da gemäß § 226 Abs. 4 FamFG die Abänderung der Entscheidung des Familiengerichts auf den Zeitpunkt des der Antragstellung folgenden Monats zurückwirke. Zudem seien bei den Besoldungserhöhungen, die gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVG der Dynamisierung zugrunde zu legen seien, nur prozentuale Erhöhungen, aber keine Sockelbeträge zu berücksichtigen. |
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| | Später äußert er die Auffassung: Der monatliche Kürzungsbetrag betrage 859,78 EUR. Das LBV habe den Kürzungsbetrag falsch errechnet, da das der Berechnung zugrunde gelegte Ruhegehalt zu niedrig sei, so dass sich ein zu hoher Kürzungsbetrag ergebe. Für den Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand am 01.06.2004 sei ein Ruhegehalt in Höhe von 4.460,29 EUR und für den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Abänderungsentscheidung am 01.06.2014 ein Ruhegehalt in Höhe von 4.856,21 EUR in Ansatz zu bringen. Das LBV komme hier zu niedrigeren Beträgen, da es bei der Berechnung beider Ruhegehälter den ehebezogenen Familienzuschlag fälschlicherweise nicht berücksichtigt habe, obwohl dieser gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBeamtVG ruhegehaltsfähig sei. Zudem habe das LBV im Rahmen des Ruhegehalts zu Beginn des Ruhestands den Landesanteil Besoldung (§ 5 Abs. 3 Landessonderzahlungsgesetz - LSZG) als ruhegehaltsfähige Dienstbezüge gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBeamtVG nur fiktiv in Hohe von 2,5 v.H. (140,05 EUR) berücksichtigt, obwohl dieser Anteil in Höhe des tatsachlich gezahlten Betrags zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand (306,07 EUR) hätte berücksichtigt werden müssen. Dass der Landesanteil Besoldung in dem Zeitraum 2005 bis 2007 schrittweise heruntergesetzt und ab dem 01.01.2008 in die Bezügetabellen integriert worden sei, ändere daran nichts, da es sich bei § 13 Abs. 2 Satz 3 LBeamtVG um eine Stichtagsregelung handele, so dass der tatsachlich gezahlte Landesanteil Besoldung zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand am 01.06.2004 zugrunde zu legen sei. Da der Versorgungsausgleich, ausgehend von der Entscheidung des Familiengerichts am 01.06.2004 789,68 EUR betragen habe, errechne sich der Versorgungsausgleich zum 01.06.2014 wie folgt: 789,68 EUR x (4.856,21 EUR : 4.460,29 EUR) = 859,78 EUR. |
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| | Der Kläger beantragt zuletzt (sachdienlich), |
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| | den Beklagten zu verpflichten, den Kürzungsbetrag für sein Ruhegehalt zum 01.06.2014 auf 859,78 EUR festzusetzen und den Bescheid des Beklagten vom 25.06.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 29.08.2014 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen. |
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| | Zur Begründung trägt der Beklagte vor: Es sei der gesetzlich vorgeschriebenen Berechnungsmethode geschuldet, dass der Kürzungsbetrag trotz der Herabsetzung des Versorgungsausgleichs durch das Familiengericht höher ausfalle. Der Kürzungsbetrag errechne sich unter Zugrundelegung der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften. Da der monatliche Versorgungsausgleich 556,65 EUR betrage, ergebe sich ein Kürzungsbetrag von 913,22 EUR. Die Berücksichtigung von Sockelbeträgen bei der Erhöhung der Versorgungsbezüge im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVG sei rechtmäßig. Im Rahmen der Berechnung des Ruhegehalts im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 3 LBeamtVG sei der ehebezogene Familienzuschlag gemäß § 40 Abs. 5 VersAusglG nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen verkenne der Kläger, dass sich seit seinem Eintritt in den Ruhestand im Jahr 2004 die Parameter zur Berechnung des Ruhegehalts geändert hatten. Zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand im Jahr 2004 habe sich das Ruhegehalt aus Grundgehalt, Amtszulage und Landesteil Besoldung (= Sonderzahlung) zusammengesetzt, multipliziert mit einem Anpassungsfaktor von 0,98917. 75 v.H. dieses so errechneten Betrags habe man als Ruhegehalt in Ansatz gebracht. Zu diesem Zeitpunkt sei der Landesanteil Besoldung monatlich gemäß dem Landessonderzahlungsgesetz zu zahlen und daher im Ruhegehalt zu berücksichtigen gewesen. Der Anpassungsfaktor ergebe sich daraus, dass das Versorgungsniveau dauerhaft von 75 v.H. auf 71,75 v.H. abgesenkt werden sollte. Um dies schrittweise zu verwirklichen, sei die Absenkung stufenweise erfolgt, indem die der Versorgungsberechnung zugrunde liegenden ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge bei den ersten sieben linearen Anpassungen nach dem 31.12.2002 mit einem schrittweise vermindernden Anpassungsfaktor vervielfältigt worden seien. Zum 01.06.2004 sei der Anpassungsfaktor 0,98917 maßgeblich gewesen. Nach dieser Berechnung habe das Ruhegehalt des Klägers zum 01.06.2004 4.660,29 EUR betragen (gemeint ist wohl ein Betrag in Höhe von 4382,96 EUR, da in dem Betrag von 4.660,29 EUR der Familienzuschlag enthalten ist, der nach Ansicht des LBV nicht zu berücksichtigen ist). |
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| | Zum Zeitpunkt 01.06.2014 habe sich das Ruhegehalt aus Grundgehalt und Amtszulage zusammengesetzt, multipliziert mit dem Faktor Versorgung 0,984. 71,75 v.H. des so errechneten Betrags seien als Ruhegehalt in Ansatz zu bringen gewesen. Da man das Versorgungsniveau mittlerweile auf 71,75 v.H. abgesenkt habe, sei der Anpassungsfaktor entfallen. Der Faktor Versorgung in Höhe von 0,984 ergebe sich aus den Änderungen bezüglich des Landesanteils Besoldung. Es habe sich zunächst die Höhe des Landesanteils geändert. Der Bemessungssatz sei ab dem 01.01.2008 durch das Haushaltsstrukturgesetz 2007 geändert und von 5,33 % auf 4,17 % gemindert worden. Der Bemessungssatz für die Sonderzahlung für die familienbezogenen Bestandteile in Höhe von 7,19 % habe sich nicht geändert. Zudem sei der Landesteil Besoldung mit dem Gesetz zur Integration der Sonderzahlungen und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2008 (im Folgenden: BVAnpG 2008) in die Besoldung integriert worden. Daher habe man den Landesteil Besoldung nicht mehr in die Berechnung mit eingestellt, sondern die Bezüge um 4,17 % (§ 3 Abs. Nr. 1 BVAnpG 2008) erhöht, während der Landesanteil Versorgung und damit die Sonderzahlung für Versorgungsempfänger auf 2,5 % abgesenkt worden seien. Nach § 3 Abs. 2 BVAnpG 2008 seien die der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrundeliegenden ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge daher um den Faktor 0,984 anzupassen gewesen. Nach dieser Berechnung habe das Ruhegehalt des Klägers zum 01.06.2014 4.764,36 EUR betragen. |
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| | Um die Ruhegehälter vergleichen und die Kürzung berechnen zu können, müsse man jedoch bei der Gegenüberstellung das Ruhegehalt zum Zeitpunkt 01.06.2004 fiktiv um 2,5 % des Grundgehalts und der Amtszulage erhöhen. Dies berücksichtige die Integration und Absenkung des Landesanteils Besoldung. Es sei nicht der damals tatsächlich vorliegende Landesanteil Besoldung in Hohe von 306,07 EUR zu berücksichtigen. Zudem sei bei der Gegenüberstellung das Ruhegehalt aus dem Jahr 2004 mit dem Anpassungsfaktor 0,95667 zu multiplizieren, obwohl der maßgebliche Anpassungsfaktor damals 0,98917 betragen habe. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei für die Berechnung des Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten seit dem 01.01.2003 uneingeschränkt der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 v.H. maßgeblich. Somit sei bei der Gegenüberstellung lediglich ein Ruhegehalt in Höhe von 4.119,84 EUR in Ansatz zu bringen. Das Ruhegehalt zum 01.06.2014 betrage weiterhin 4.764,36 EUR (jeweils ohne Familienzuschlag). |
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| | Da der Versorgungsausgleich, ausgehend von der Entscheidung des Familiengerichts, zum 01.06.2004 789,68 EUR betragen habe, errechne sich der Versorgungsausgleich zum 01.06.2014 wie folgt: 789.68 EUR x (4.764,36 EUR : 4.119,84 EUR) = 913,22 EUR. |
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| | Der Kammer liegen die Akten des LBV über die Versorgungsangelegenheiten des Klägers (1 Heft und 1 Ordner) vor. Der Inhalt dieser Akten und Unterlagen sowie der Gerichtsakten war Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen. |
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