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| | Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. |
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| | 1. Zwar gewähren weder Art. 33 Abs. 2 GG noch die zu seiner Konkretisierung ergangenen einfachgesetzlichen Vorschriften einen Anspruch auf Übernahme in den öffentlichen Dienst, namentlich in ein Beamtenverhältnis. Entschließt sich der Dienstherr, eine freie Stelle zu besetzen, ist die Auswahl unter den Bewerbern nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG; § 9 BeamtStG). Die Entscheidung darüber, ob der Bewerber den Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens und der Laufbahn genügt, trifft der Dienstherr in Wahrnehmung einer Beurteilungsermächtigung. Sie bewirkt im Ergebnis, dass die Eignungseinschätzung von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt überprüft werden kann. Nur der Dienstherr soll durch die für ihn handelnden Organe nach dem erkennbaren Sinn der Regelung über die Auslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Ernennungsbewerber den - ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden - fachlichen und persönlichen Anforderungen eines konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht. Allerdings folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG, dass die Entscheidung über die Berücksichtigung oder die Ablehnung des Bewerbers grundsätzlich nur auf unmittelbar leistungsbezogene Gesichtspunkte gestützt werden darf. Ein Bewerber kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die vom Leistungsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind. Aufgrund der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn ist es auch überlassen, welchen (sachlichen) Umständen er bei Einstellung und Auswahl das größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den verfassungsrechtlichen Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2003 - 2 A 1/02 - juris Rn. 11; Beschluss vom 06.04.2006 - 2 VR 2/05 - juris Rn. 6; jeweils mwN). |
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| | Die Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG ist umfassend. Sie hat alle Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die für die Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung relevant sind. Neben der fachlichen und der physischen zählt hierzu auch die charakterliche Eignung des Bewerbers (BVerwG, Beschluss vom 20.07.2016 - 2 B 17/16 - juris Rn. 29 mwN). Die charakterliche Eignung eines Einstellungsbewerbers ist ein Unterfall der persönlichen Eignung (hier i.S.v. § 9 BeamtStG, vgl. BVerwG, aaO, Rn. 26 mwN). Zur Ablehnung der Einstellung genügen bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn daran, ob der Beamte die Eignung besitzt, die für die Ernennung notwendig ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.2008 - 4 S 2332/08 - juris Rn. 4; Beschluss vom 27.10.2015 - 4 S 1914/15 - juris Rn. 9; Beschluss vom 10.03.2017 - 4 S 124/17 - juris Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 02.12.2016 - 1 B 1194/16 - juris Rn. 15 mwN; Hess VGH, Urteil vom 21.09.2016 - 1 A 2101/14 - juris Rn. 68 mwN; OVG Hamburg, Beschluss vom 12.07.2012 - 1 Bs 117/12 - juris Rn. 6). Hierbei sind Zweifel im Sinne fehlender Überzeugung zu verstehen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.03.2017 - 4 S 124/17 - juris Rn. 6). Im Hinblick auf die Zweifel ist die prognostische Einschätzung entscheidend, inwieweit der Bewerber der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird. Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Einstellungsbewerbers, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.07.2016 - 2 B 17/16 - juris Rn. 26). Begründete Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Bewerbers können aus einem einmaligen Fehlverhalten abgeleitet werden, wenn dieses die charakterlichen Mängel des Bewerbers hinreichend deutlich zu Tage treten lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.07.2016 - 2 B 17/16 - juris Rn. 10). |
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| | Bei der angestrebten Einstellung als Polizeibeamter in den mittleren Polizeivollzugsdienst darf der Beklagte die Fähigkeit und innere Bereitschaft des Bewerbers voraussetzen, die dienstlichen Aufgaben nach den Grundsätzen der Verfassung wahrzunehmen, insbesondere die Freiheitsrechte der Bürger zu wahren und rechtsstaatliche Regeln einzuhalten (BVerfG, Beschluss vom 21.02.1995 - 1 BvR 1397/93 - juris Rn. 44; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.2008 - 4 S 2332/08 - juris Rn. 5; Beschluss vom 10.03.2017 - 4 S 124/17 - juris Rn. 6). Die Verhinderung sowie Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gehört zu den Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes. Eigene Verstöße in diesem Bereich sind grundsätzlich geeignet, Zweifel an der persönlichen Eignung des Bewerbers zu begründen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.2008 - 4 S 2332/08 - juris Rn. 7). Dabei ist gerichtlich nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr für den Polizeivollzugsdienst besonders hohe Anforderungen an die charakterliche Stabilität eines Beamten stellt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.2008 - 4 S 2332/08 - juris Rn. 4, 7; Beschluss vom 10.03.2017 - 4 S 124/17 - juris Rn. 7; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 12.09.2007 - 2 M 159/07 - juris Rn. 11 f.; VG Berlin, Beschluss vom 01.12.2016 - 26 L 227.16 - juris Rn. 15). |
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| | 2. Danach ist die Entscheidung des Beklagten hier nicht zu beanstanden. Er hegt bei der Klägerin berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung, genauer an ihrer Fähigkeit und inneren Bereitschaft, durch Beachten von Recht und Gesetz die besonderen Anforderungen für den Polizeiberuf zu erfüllen, weil diese fahrlässig im Verkehr ein Fahrzeug geführt hat, obwohl sie infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht mehr in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen (§ 316 Abs. 1 und 2 StGB). Er begründet seinen Entscheidung damit, die Klägerin habe ein hohes Maß an Rücksichtslosigkeit und Mangel an Verantwortungsbewusstsein offenbart und die Gefährdung der Allgemeinheit in Kauf genommen. Außerdem habe sie mit ihrem Verhalten gegen ihre Pflicht zum achtungswürdigen Verhalten gemäß § 34 S. 3 BeamtStG verstoßen. Der Beklagte hat die Bewerbung folglich aus Gründen zurückgewiesen, die vom Grundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und des § 9 BeamtStG gedeckt sind. Er hat dabei weder den anzuwendenden Begriff noch den gesetzlichen Rahmen verkannt, in dem er sich bewegen kann. Er ist nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, hat allgemeingültige Wertmaßstäbe beachtet und keine sachwidrigen Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen. |
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| | a) Der Einwand der Klägerin, ihr Verhalten habe weder dem Ansehen der Polizei geschadet noch habe es der Vorbildfunktion der Polizei widersprochen, greift nicht durch. Es kommt nicht darauf an, ob sie nach § 47 Abs. 1 S. 2 in Verbindung mit § 34 S. 3 BeamtStG ein Dienstvergehen begangen hat, sondern darauf, ob der Beklagte berechtigte Zweifel an ihrer Eignung besitzt, die für die Ernennung notwendig ist. Im Übrigen stellt die fahrlässige Trunkenheitsfahrt, ohne dass dies hier entschieden werden müsste, ein schuldhaftes außerdienstliches Vergehen nach § 47 Abs. 1 S. 2 in Verbindung mit § 34 S. 3 BeamtStG dar. Das Verhalten der Klägerin ist nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen in einer für ihr Amt bzw. das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Es berührt den Pflichtenkreis eines Beamten, weil es die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit betrifft und dadurch mittelbar dienstrechtliche Relevanz erlangt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 - 2 C 50/13 - juris Rn. 30, 32 mwN). Polizeibeamte haben Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen. Sie genießen daher in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung (vgl. BVerwG, aaO, Rn. 35 mwN). Dieses berufserforderliche Vertrauen wird beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte, wie hier, Straftaten begehen (vgl. BVerwG, aaO, Rn. 34 mwN). Das außerdienstliche Fehlverhalten der Klägerin wies sogar einen besonderen Bezug zum Aufgabenbereich der Klägerin als Beamtin im mittleren Polizeivollzugsdienst auf, weil diese dienstlich mit dem Führen von Kraftfahrzeugen betraut war (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.08.2000 - 1 D 37/99 - juris Rn. 22). |
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| | b) Das Vorbringen der Klägerin, sie habe nachvollziehbare Gründe für ihr Verhalten gehabt, überzeugt nicht. Wie der Beklagte zu Recht meint, vermag eine etwaige Sorge um den Freund schon nicht zu erklären, weshalb sie es nicht in Betracht gezogen hat, ein Taxi zu rufen. Auch der Einschätzung der Klägerin, sich im Moment des Fahrtantritts fit gefühlt zu haben, kann - wie der Beklagte ebenfalls zu Recht meint - keine Bedeutung beigemessen werden, ist es gerade Gefahr eine Alkoholisierung, die eigene Steuerungsfähigkeit nicht mehr einschätzen zu können. Ob die Klägerin sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Unfall beglichen, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung mit Erfolg unterzogen und ein Alkoholabstinenzprogramm absolviert hat, vermag schon deshalb nichts zu ändern, da der Beklagte die Entscheidung, die Klägerin nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, nicht aufgrund einer Alkoholgewöhnung getroffen hat. Im Übrigen ist die Behauptung, der Beklagte habe nicht berücksichtigt, dass es sich bei den Vorkommnissen um ein außerdienstliches Verhalten gehandelt habe, unzutreffend. Es gab für den Beklagten keinen Anlass, ausdrücklich hierauf hinzuweisen, da das streitgegenständliche Verhalten der Klägerin offensichtlich außerdienstlich war. |
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| | c) Das Vorbringen, andere Polizeimeisteranwärter seien in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen worden, vermag schon deshalb keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu rechtfertigen, da nicht vorgetragen wurde und auch nicht ersichtlich ist, dass sich die anderen Anwärter ähnlicher Verfehlungen schuldig gemacht hätten. Ferner geht der Hinweis auf § 34 LDG fehl. § 34 Abs. 1 LDG ist nicht anwendbar, da es sich bei der Ablehnung der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht um einen Verweis, eine Geldbuße bzw. um eine Kürzung der Bezüge oder des Ruhestandsgehalts handelt. § 34 Abs. 1 LDG kann auch seinem Rechtsgedanken nach nicht analog angewendet werden, da die Ablehnung der Einstellung keine Sanktion gegenüber dem Beamten ist. § 34 Abs. 2 LDG ist nicht anwendbar, da die Klägerin nicht freigesprochen worden ist. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, warum es unbillig gewesen sein sollte, der Klägerin, nachdem ihr mitgeteilt worden war, dass eine Wiedereinstellung nicht in Betracht kommt, zu bestätigen, dass sie die Laufbahnprüfung bestanden habe. Sie hat, unabhängig von einer Wiedereinstellung, ein Recht zu erfahren, ob sie die Laufbahnprüfung bestanden hat. |
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| | d) Dass das Fehlverhalten der Klägerin einmalig gewesen ist, vermag ebenfalls nichts zu ändern. Die Entscheidung des Beklagten erweist sich unter Berücksichtigung der Umstände, dass der Dienstherr für den Polizeivollzugsdienst besonders hohe Anforderungen an die charakterliche Stabilität eines Beamten stellen darf und die Klägerin eine Straftat mit besonderem Bezug zum Amt einer Polizeimeisterin begangen hat, als verhältnismäßig. Die der Entscheidung des Beklagten zugrunde liegende Auffassung, das einmalige Fehlverhalten der Klägerin lasse ihre charakterlichen Mängel hinreichend deutlich zu Tage treten, ist daher rechtlich nicht zu beanstanden. Vor diesem Hintergrund verstößt es nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG bzw. § 9 BeamtStG, wenn der Dienstherr die Einstellung eines Beamten als Polizeimeister in den mittleren Polizeivollzugsdienst unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe aufgrund einer einmaligen außerdienstlichen fahrlässigen Trunkenheitsfahrt nach § 316 Abs. 1 und 2 StGB ablehnt (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.10.2015 - 4 S 1914/15 - juris Rn. 9 ff.: Tätowierung als Eignungsmangel für den mittleren Polizeivollzugsdienst; Beschluss vom 10.03.2017 - 4 S 124/17 - juris Rn. 6 ff.: Verneinung der charakterlichen Eignung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst aufgrund eines anhängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, weil es dem Bewerber nicht gelungen ist, begründete Zweifel an seiner Eignung auszuräumen). |
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| | Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 und 2 GKG auf 5.000 EUR festgesetzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.10.2015 - 4 S 1914/15 - juris Rn. 24 mwN). |
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