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| | Die zulässigen Leistungsklagen sind nur zum Teil begründet, denn der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht (hierzu im Folgenden unter 1. ) und der Anspruch auf Urlaubsabgeltung lediglich in Höhe von EUR 127,16 brutto (hierzu nachfolgend unter 2. ) zu. |
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| | 1. Die Beklagte ist gegenüber der Klägerin nicht schadensersatzpflichtig, denn sie hat ihre gesetzliche Verpflichtung nach § 9 TzBfG nicht schuldhaft verletzt. Nach Auffassung der Kammer war die Beklagte nämlich vorliegend nicht verpflichtet, mit der Klägerin eine Erhöhung deren wöchentlichen Arbeitszeit von 12 Stunden auf 25 Stunden zu vereinbaren, da die Klägerin ihren Wunsch nach Aufstockung ihrer vertraglichen Arbeitszeit nicht ordnungsgemäß und hinreichend im Sinn des § 9 TzBfG bei der Beklagten angezeigt hat. |
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| | a) Verletzt ein Arbeitgeber schuldhaft seine Pflicht, den bei ihm beschäftigten Teilzeitarbeitnehmer, der ihm gegenüber seinen Wunsch auf Verlängerung der vertraglich geregelten Teilzeit angezeigt hat, unter Abänderung des Arbeitsvertrages in Bezug auf die Arbeitszeit bei der Besetzung einer geeigneten, freien Stelle bevorzugt zu berücksichtigen, sondern übergeht er diesen Anspruch des Arbeitnehmers und besetzt die Stelle anderweitig, so hat der Teilzeitarbeitnehmer einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Unmöglichkeit der Erfüllung, §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 283 S. 1, 275 Abs. 1, Abs. 4, 276, §§ 249, 251 Abs. 1, 252 BGB. Dieser Anspruch auf Schadensersatz ergibt sich aus dem individuellen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers aus § 9 TzBfG und bemisst sich auf die Differenz zwischen der Vergütung für die (bisherige) Teilzeitarbeit und derjenigen, die für den gewünschten Beschäftigungsumfang geschuldet wäre (vergl. BAG vom 25.10.1994, Az.: 3 AZR 987/93, ArbuR 2001, S. 146; BAG vom 15.08.2006, Az.: 9 AZR 8/06, NZA 2007, S. 255; jüngst auch BAG vom 16.01.2008, Az.: 7 AZR 603/06; LAG Berlin vom 08.01.2008, Az.: 3 Sa 540/07, Juris; LAG Berlin vom 02.12.2003, Az.: 3 Sa 1041/03, ArbuR 2004, S. 468; LAG Düsseldorf vom 23.03.2006, Az.: 5 (3) Sa 13/06, Juris; LAG Hessen vom 12.09.2007, Az.: 18 Sa 231/07, Juris; siehe auch ErfK - Preis, 8. Auflage, § 9 TzBfG Rn. 15; Buschmann/Dieball/Stevens-Bartoll, TZA, 2. Auflage, § 9 Rn. 32; Arnold/Gräfl-Hemke, TzBfG, § 9, Rn. 41; Sievers, TzBfG, § 9 Rn. 16 ). |
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| | aa) Tatbestandliche Voraussetzung für diesen Schadensersatzanspruch ist allerdings, dass der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer seinen Wunsch auf Verlängerung der Arbeitszeit gemäß 9 TzBfG gegenüber dem Arbeitgeber angezeigt hat. Die gesetzliche Regelung des § 9 TzBfG ordnet nämlich keinen "automatischen" Vorrang einer Teilzeitkraft vor anderen Bewerbern bei einer Entscheidung des Arbeitgebers über die Stellenbesetzung an. Der Arbeitgeber muss vielmehr nur dann eine Teilzeitkraft bei der Aufstockung der Arbeitszeit bzw. bei der Besetzung von Vollzeitarbeitplätzen berücksichtigen, wenn diese gegenüber dem Arbeitgeber oder dessen vertretungsberechtigter Person zeitlich vorgreifend einen entsprechenden Wunsch geäußert hat. Hierbei kann sich der Arbeitnehmer auch ggf. anderer Arbeitnehmer als Erklärungsbote seines Aufstockungswunsches bedienen (vergl. hierzu Laux/Schlachter, TzBfG, § 8 Rn. 50 ). |
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| | Nach allgemeiner Auffassung (vg.l ErfK-Preis, a.a.O., Rn, 5; Meynel/Heyn/Herms, TzBfG, § 9, Rn. 15; Annuß/Thüsing, TzBfG, § 9, Rn 8; Laux/Schlachter, TzBfG, § 9 Rn 14 ) ) bedarf die Anzeige dieses Verlängerungswunsches weder einer bestimmten Form, Frist oder gar einer Begründung; er muss sich auch nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt oder befristeten Arbeitsplatz beziehen. Der Wunsch des Arbeitnehmers muss auch nicht auf Vollbeschäftigung gerichtet sein, da auch eine (geringfügige) Verlängerung des bisherigen Arbeitszeit über § 9 TzBfG möglich ist ( vergl. hierzu Boewer, TzBfG, § 9 Rn. 8; Boecken/Joussen, TzBfG, § 9 Rn. 16, Laux/Schlachter a.a.O., Rn. 15 unter Hinweis auf Rolfs, RdA 2001, Seite 139 ). Ob der Arbeitnehmer hingegen den gewünschten Umfang der Verlängerung der Arbeitszeit gegenüber dem Arbeitgeber angeben muss, ist in der Literatur umstritten. Nach zahlreichen Stimmen (vergl. Sievers a.a.O., Rn. 4; Boewer, a.a.O., Rn. 11; ErfK-Preis, a.a.O., Rn. 4; Buschmann a.a.O., Rn. 15; Laux/Schlachter a.a.O., Rn. 15 ). ist dies nicht erforderlich. Anders als bei dem Begehren nach Arbeitszeitverringerung gem. § 8 TzBfG sei der Arbeitnehmer nicht gehalten, eine konkrete Arbeitsdauer zu bezeichnen, etwa wieviele Wochenstunden künftig gearbeitet werden sollen. Vielmehr müsse sich die Anzeige des Arbeitnehmers nur auf die Verlängerung der Arbeitszeit richten, wonach auch eine unpräzise Anzeige diesen Wunsch deutlich mache (so ausdrücklich Buschmann, a.a.O., Rn. 15; dem folgendend auch LAG Düsseldorf vom 23.03.2006, a.a.O. ). |
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| | Demgegenüber fordern andere Stimmen in der Literatur (vergl. Meinel/Heyn/Herms, TzBfG, § 9 Rn. 15; Böcken/Joussen, a.a.O., Rn. 16, siehe auch Arnold/Gräfl-Hemke, TzBfG, § 9, Rn. 11 ), dass der Inhalt der Anzeige so bestimmt sein müsse, dass es für den Arbeitgeber eindeutig erkennbar sei, in welchem Umfang die Arbeitszeitverlängerung gewünscht werde. Es reiche hierbei aber aus, wenn der Arbeitnehmer nur eine gewünschte Zeitspanne angebe, einer Angabe über den genauen Umfang der Arbeitszeitverlängerung bedürfe es - im Gegensatz zu § 8 TzBfG - nicht. Auch Schüren (MünchArbR, Ergänzungsband, § 162 Rn. 97; im Ergebnis ebenso Annuß/Thüsing, TzBfG, § 9 Rn. 8 ) weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Wirkung des § 9 TzBfG nur eintrete, wenn der Arbeitnehmer einen konkreten Wunsch, und zwar hinreichend bestimmt, nach Arbeitszeitverlängerung mitgeteilt habe. Eine allgemeine Voranfrage genüge demgegenüber nicht ( so ausdrücklich Annuß/Thüsing, a.a.O.). |
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| | bb) Diesen vorgenannten Auffassung ist insofern zuzustimmen, als die tatbestandlichen Anforderungen an die Bestimmtheit des Verlängerungswunsches nicht den strengen Voraussetzungen des § 8 TzBfG entsprechen. Der Anspruch auf Arbeitszeitverlängerung gem. § 9 TzBfG ist nämlich erheblich anders strukturiert, als der Anspruch auf Verkürzung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG. Bei einem Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG handelt es sich nach der Rechtsprechung des BAG ( vergl. hierzu nur jüngst BAG vom 16.10.2007, NZA 2008, S. 289 ff. mit weiteren umfangreichen Rechtsprechungsnachweisen) um ein Angebot auf Abschluss eines Änderungsvertrages im Sinn von § 145 BGB. Daher muss der Inhalt eines solchen Angebotes nach allgemeinem Vertragsrecht so bestimmt sein, dass es mit einem einfachen "Ja" angenommen werden kann. Ein Verringerungsverlangen des Arbeitnehmers, das den Umfang der gewünschten Reduzierung der Arbeitszeit offen lässt, ist demnach nicht ausreichend bestimmt und löst weder die Fiktionswirkungen des § 8 Abs. 5 S. 2 und S. 3 noch die zweijährige Sperrfrist des § 8 Abs. 6 TzBfG aus. Demgegenüber verpflichtet ein angezeigter Wunsch des Arbeitnehmers auf Erhöhung seiner Arbeitszeit nach § 9 TzBfG nicht schon zur Abgabe eines Angebotes auf Abschluss eines Arbeitsvertrages mit der vom Arbeitnehmer gewünschten Arbeitszeit. Auch gibt es keinerlei gesetzliche Fiktionswirkung. Die Anzeige des Arbeitnehmers löst vielmehr zunächst nur die in § 7 Abs. 2 TzBfG bestimmten Informationspflichten des Arbeitgebers bezüglich freier Arbeitsplätze aus. Es ist dann der Entscheidung des Arbeitnehmers überlassen, ob er seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zu dem vom Arbeitgeber vorgesehenen Termin oder in entsprechendem Umfang erhöhen will. Ist das der Fall, so hat er ein hierauf bezogenes Vertragsangebot an den Arbeitnehmer zu richten, dessen Zugang der Arbeitgeber abwarten kann (so ausdrücklich BAG vom 16.01.2008, Az.: 7 AZR 603/06 unter Hinweis auf BAG vom 15.08.2006, Az.: 9 AZR 8/06, AP TzBfG Nr. 1; vergleiche auch Arnold/Gräfl-Hemke, a.a.O., Rn. 11; Laux/Schlachter, TzBfG, § 7 Rn. 43 ). |
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| | cc) Andererseits kann die in der Literatur vertretene Auffassung, wonach auch eine völlig unpräzise und vage Anzeige eines Verlängerungswunsches ausreicht, um die Rechtswirkungen des § 9 TzBfG herbeizuführen, nicht überzeugen. Nach ihrem Wortlaut erfordert die Vorschrift zwar lediglich die Anzeige des Wunsches auf Arbeitszeitverlängerung, ohne an die Äußerung weitere Anforderungen zu stellen. Bei der Auslegung des § 9 TzBfG im Hinblick auf die erforderliche Bestimmtheit des Verlängerungswunsches ist aber der mit der Regelung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Die Regelungen zur Teilzeit in dem am 01. Januar 2001 in Kraft getretenen Teilzeitbefristungsgesetzes dienen insbesondere der Steigerung der Attraktivität der Teilzeitarbeit. Dazu gehört auch der Anspruch gemäß § 9 TzBfG auf Aufstockung des vertraglichen Arbeitszeitvolumens. Der Gesetzgeber ist hierbei davon ausgegangen, dass die Bereitschaft zur Eingehung der Teilzeitarbeit durch die Möglichkeit des Wechsels von Voll- zur Teilzeitarbeit und umgekehrt gefördert wird. Das Rückkehrrecht zur Vollzeitarbeit nach § 9 TzBfG soll dem Arbeitnehmer die Entscheidung zur (vorübergehenden) Teilzeitarbeit erleichtern, da er nicht befürchten muss, dauerhaft auf höhere Verdienstmöglichkeiten zu verzichten (so BT-Drucks.14/4625, S. 15; vergl. auch BAG vom 15.08.2006, Az.: 9 AZR 8/06, Juris). Durch die Einführung des § 9 TzBfG wollte der Gesetzgeber aber nicht einen Arbeitgeber dazu zwingen, einen Arbeitsplatz zu schaffen bzw. neu einzurichten (vergl. statt vieler Laux/Schlachter, a.a.O., Rn. 22; Boecken/Joussen, a.a.O.,Rn. 19). Vielmehr muss der Arbeitgeber nach dem Wortlaut der Norm einen Teilzeitbeschäftigten, der sich eine Verlängerung seiner vertraglichen Arbeitszeit wünscht, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen. Ein entsprechender Arbeitsplatz liegt in diesem Sinn nach der Rechtsprechung (vergl. BAG vom 08.05.2007, Az.: 9 AZR 874/06, NZA 2007, S. 1394 ff.; LAG Berlin vom 08.01.1008, Az.: 3 Sa 540/07, Juris ) dann vor, wenn der zu besetzende und vom Arbeitnehmer gewünschte Arbeitsplatz dem vertraglich vereinbarten Tätigkeitsbereich des Arbeitnehmers und damit seiner Eignung und Qualifikation entspricht. Wenn ein solch wunschgemäßer Arbeitsplatz frei ist, so muss der Arbeitgeber diesen - auch zum Zwecke der Vermeidung einer ihn sonst ggf. treffenden Schadensersatzpflicht - anbieten und wenn der Teilzeitbeschäftigte hierfür gleich geeignet ist wie interne oder externe Bewerber diesen bevorzugt berücksichtigen. Dieser Verpflichtung kann der Arbeitgeber jedoch nur dann genügen, wenn der Wunsch des Arbeitnehmers auf Verlängerung der vertraglichen Arbeitszeit so hinreichend konkret geäußert ist, dass die Möglichkeit eines zeitlich weitergehenden Einsatzes vom Arbeitgeber überhaupt überprüft, sowie bei fehlender Eignung eine Nichtberücksichtigung umfassend begründet werden kann (vergl. zu den diesbezüglichen Anforderungen statt vieler: Arnold/Gräfl-Hemke, a.a.O. Rn. 20 ff. ). Dies setzt jedoch seinerseits voraus, dass der Inhalt der Anzeige so bestimmt ist, dass für den Arbeitgeber eindeutig erkennbar ist, dass der Arbeitnehmer konkret eine Arbeitszeitverlängerung unter Abänderung seines Arbeitsvertrages wünscht und welchen Umfang künftiger Beschäftigung der Arbeitnehmer der Größenordnung nach ungefähr erstrebt. Nur wenn der angezeigte Wunsch als empfangsbedürftige Willenserklärung in seinem Gehalt derart hinreichend bestimmt ist, kann er auch von dem Arbeitgeber nach seinem Empfängerhorizont von einer allgemeinen Voranfrage, die die Rechtswirkungen des § 9 TzBfG nicht herbeiführt ( vergl. Annuß-Thüsing, a.a.O., Rn. 7; Laux/Schlachter, a.a.O., § 8 Rn. 51; Böcken/Joussen, a.a.O., § 9 Rn. 13; Schüren a.a.O., § 9 Rn. 97) beziehungsweise von einem vorbereitenden Informationsanspruch gem. § 7 Abs. 2 TzBfG sicher abgegrenzt werden. |
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| | dd) Diese Auslegung wird auch durch einen Vergleich mit der Regelung des § 7 Abs. 2 TzBfG bestätigt. Danach hat der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach Veränderung von Dauer und Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, über zu besetzende entsprechende Arbeitsplätze zu informieren. Nach der Begründung im Gesetzgebungsverfahren (vergl. hierzu die Ausführungen BAG vom 08.05.2007, Az.: 9 AZR 874/06, Juris) soll in diesem Zusammenhang nur über solche Arbeitsplätze informiert werden, die für den Arbeitnehmer auf Grund seiner Eignung und Wünsche in Frage kommen. § 7 Abs. 2 TzBfG ist somit die Vorstufe des Anspruchs auf Arbeitszeitverlängerung nach § 9 TzBfG, wobei die Anzeige des Verlängerungswunsches nach der letztgenannten Norm die weitergehende Rechtswirkung, nämlich die Verpflichtung des Arbeitgebers zur bevorzugten Berücksichtigung des Teilzeitbeschäftigten, auslöst. Ein angezeigter Verlängerungswunsch verpflichtet aber den Arbeitgeber nicht schon dazu, dem Arbeitnehmer bei der Besetzung eines freien Arbeitsplatzes ein Vertragsangebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages mit erhöhter Arbeitszeit zu unterbreiten. Vielmehr löst die Anzeige des Arbeitnehmers nur die in § 7 Abs. 2 TzBfG bestimmten Pflichten des Arbeitgebers aus, wonach er den Arbeitnehmer über den freien Arbeitsplatz zu informieren hat. Es ist nämlich dann der Entscheidung des Arbeitnehmers überlassen, ob er seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zu dem vom Arbeitgeber vorgesehenen Termin und in entsprechendem Umfang erhöhen will. Es ist dann Sache des Arbeitnehmers, sich für diesen Arbeitsplatz, bei mehreren in Frage kommenden für den, der seinem Arbeitszeitwunsch am ehesten entgegenkommt, im Rahmen seiner Anzeige nach § 9 TzBfG zu bewerben. Ist das der Fall, so hat er ein hierauf bezogenes Vertragsangebot, das als empfangsbedürftige Willenserklärung gem. § 145 BGB hinreichend bestimmt sein muss, an den Arbeitgeber zu richten ( in diesem Sinn wohl auch BAG vom 15.08.2006, Az.: 9 AZR 8/06, AP TzBfG § 9 Nr. 1; jüngst auch vom 16.01.2008, Az.: 7 AZR 603/06). |
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| | b) Unter Berücksichtigung o.g. Grundsätze bezüglich der notwendigen Bestimmtheit des Verlängerungswunsches hat die Klägerin ihren Wunsch nach Aufstockung ihrer vertraglichen Arbeitszeit nicht ordnungsgemäß und hinreichend im Sinn des § 9 TzBfG angezeigt. |
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| | aa) Soweit die Klägerin vorträgt, sie habe am 25.10.2006 mit ihrer Vorgesetzten Frau ..., ein Gespräch geführt, in dessen Verlauf sie darauf hingewiesen habe, ihre Arbeitszeit ausbauen zu wollen, so ist dieser Wunsch selbst nach der bestrittenen Darlegung der Klägerin nicht hinreichend bestimmt geäußert worden. Die Äußerung, so sie denn in diesem Gespräch gefallen wäre, ist derart unbestimmt und pauschal, dass für den Arbeitgeber bzw. seine Vertreterin, Frau ..., nicht erkennbar gewesen wäre, in welchem Umfang eine Arbeitszeitverlängerung - zumindest nach einer ungefähren Zeitspanne - von Arbeitnehmerseite gewünscht würde. |
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| | Gleiches gilt für das E-Mail der Klägerin vom 20.11.2006, in dem sie das Gespräch vom 25.10.2006 noch einmal zusammenfasste. Hierin teilte die Klägerin mit, sie wäre bereit, für die Beklagte "über ihren Vertrag hinaus zu arbeiten, weil ihr die Arbeit in der Frachtabfertigung viel Freude mache." Auch aus dieser Äußerung geht der Wunsch auf Verlängerung des Arbeitszeitvolumens unter Abänderung der vertraglichen Bedingungen nicht hinreichend deutlich hervor. Vielmehr lässt der Inhalt des E-Mails erkennen, dass die Parteien in Ansehung des zeitlich bevorstehenden Befristungsablaufes zum 28.02.2007 regeln wollten, wie mit den aufgelaufenen Überstunden sowie mit dem Resturlaubsanspruch der Klägerin verfahren werden solle. Die in diesem Zusammenhang erfolgte, von der Klägerin zur Begründung ihres Schadensersatzbegehrens angeführte Äußerung ist daher aus dem Kontext heraus nicht als Wunsch auf konkrete Aufstockung ihres Arbeitszeitvolumens unter Änderung der arbeitsvertraglichen Inhalte während der Restlaufzeit des Vertrages, sondern vielmehr als Bekundung des Interesses an einer Weiterbeschäftigung über den 28.02.2007 hinaus zu verstehen. Einen - hinreichend konkreter - Antrag auf Verlängerung der Arbeitszeit nach § 9 TzBfG stellt das Mail vom 25.10.2006 demnach nicht dar. |
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| | bb) Dies gilt auch für die - bestrittene - Behauptung der Klägerin, sie habe mehrmals gegenüber den Kolleginnen die Bereitschaft bezüglich der Erhöhung ihrer wöchentlichen Arbeitsstunden von 12 auf 25 erklärt, was von den Kolleginnen auch an die Vorgesetzte, Frau ..., weitergegeben worden sei. Zwar ist in der Literatur ( vergl. Laux/Schlachter, a.a.O., § 8, Rn. 50; Boecken/Joussen, a.a.O, § 8, Rn. 105) anerkannt, dass der Teilzeitbeschäftigte die Anzeige des Wunsches auf Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit durch die Einschaltung eines Erklärungsboten gegenüber dem Arbeitgeber vornehmen kann. Dies setzt ab er nach den allgemeinen Vertretungsregelungen der §§ 164 ff. BGB voraus, dass der Bote die Willenserklärung seines Auftraggebers auf dessen Veranlassung weiterleitet und als konkrete Willenserklärung seines Auftraggebers zielgerichtet in den Rechtsverkehr begibt (vergl. hierzu naher Müko-Schramm, BGB, 5. Aufl., vor § 164 Rn. 42 ff; Ermann-Palm, BGB, 11. Aufl. vor § 164 Rn 23 ff; Staudinger-Schilken, BGB, Vorbem. zu §§ 164 ff. Rn 74 ff.). Hieran fehlt es aber vorliegend schon nach dem eigenen Vortrag der Klägerin. Die pauschale Behauptung, die Kolleginnen hätten gegenüber Frau ... die Bereitschaft der Klägerin zur Verlängerung der Arbeitszeit mitgeteilt, ist in diesem Sinn nicht ausreichend. Darüber hinaus bleibt völlig im Unklaren wann und mit welchem konkreten Erklärungsinhalt dies geschehen sein soll. |
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| | Im Ergebnis bleibt daher festzuhalten, dass die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag den Wunsch auf Aufstockung ihrer vertraglichen Arbeitszeit gegenüber der Beklagten nicht ordnungsgemäß und hinreichend im Sinne des § 9 TzBfG angezeigt hat, weshalb das Begehren auf Schadensersatz als unbegründet abzuweisen ist. |
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| | 2. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht in der geforderten Höhe von EUR 627,98 brutto, sondern lediglich in Höhe von EUR 127,16 brutto zu. |
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| | a) Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung entsteht kraft Gesetzes mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn ein bis dahin bestehender Urlaubsanspruch nicht oder noch nicht erfüllt ist und wird mit diesem Zeitpunkt auch fällig ( § 7 Abs. 4 BurlG). Der nicht erfüllte Urlaubsanspruch wandelt sich, ohne dass es weiterer Handlungen des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers bedarf, in einen Abgeltungsanspruch um (BAG v. 19.08.2003, AP BurlG zu § 7 Rn. 29 ). Die Berechnung der Höhe dieses Anspruchs erfolgt nach den Regeln des § 11 BurlG, wonach sich das Urlaubsentgelt bemisst nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubes erhalten hat mit Ausnahme des zusätzlich für die Überstunden bezahlten Arbeitsentgeltes. Beträgt der Urlaubsanspruch bei einem Teilzeitbeschäftigten bei einer unregelmäßig auf eine 5-Tage-Woche verteilten Arbeitszeit 20 Arbeitstage (vergl. hierzu Küttner, Personalhandbuch, Urlaubsentgelt, Rn. 9 ff).so ist rechnerisch der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen (hier EUR 439,45 brutto ) mit der Anzahl der in diesem Zeitraum möglichen Arbeitstage in Ansatz zu bringen. Vorliegend errechnet sich unter Berücksichtigung einer Betriebszugehörigkeit der Klägerin von vollen 13 Monaten und bereits zwei genommenen Urlaubstagen der Abgeltungsbetrag nach der Formel (439,45 brutto x 3 : 65 Tage x 20 Tage ( der Betrag in Höhe von EUR 405,46 brutto ) ). Davon ist der unstreitig geleistete Abgeltungsbetrag in Höhe von EUR 278,48 brutto abzuziehen, weshalb der Klägerin noch EUR 127,16 brutto als Urlaubsabgeltung zustehen. |
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| | Bezüglich des übersteigenden geltend gemachten Betrages war die Klage deshalb als unbegründet abzuweisen. |
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| | Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, wonach der Klägerin alle Kosten aufzuerlegen sind, weil das Unterliegen der Beklagten geringfügig war und keine oder allenfalls geringfügig höhere Kosten veranlasst hat. |
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| | Der Wert des Streitgegenstandes beträgt gem. § 46 Abs. 2 ArbGG i.V. mit 3 ZPO die Summe der bezifferten Zahlungsansprüche. |
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