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| | Die Berufung der Klägerin ist zum Teil begründet. Die Bescheide der Beklagten vom 5.7.2011 und vom 27.10.2011 und deren Widerspruchsbescheid vom 8.12.2011 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, soweit darin die Bewilligung von Kassenleistungen in den „Leistungsabrechnungen“ vom 30.12.2008, 15.4.2009, 26.6.2009, 9.3.2010, 8.9.2010, 22.11.2010, 9.2.2011 und 26.7.2011 zurückgenommen wird (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die in den angefochtenen Bescheiden weiter verfügte Rückforderung der aufgrund dieser Leistungsabrechnungen ausgezahlten Geldbeträge, welche die Beklagte auf § 30 Abs. 5 ihrer Satzung stützt, ist danach ebenfalls rechtswidrig, soweit ein Betrag von mehr als 393,21 EUR zurückgefordert wird, da die entsprechenden Zahlungen nicht rechtgrundlos erfolgt sind. |
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| | Die in den angefochtenen Bescheiden verfügte Rücknahme der dort im Einzelnen aufgezählten Leistungsabrechnungen richtet sich nach § 48 VwVfG. Rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte können gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Die in § 48 Abs. 2 VwVfG genannten Voraussetzungen für eine Rücknahme liegen nur für einen Teil der Leistungsabrechnungen vor, die die Beklagte zurückgenommen hat. |
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| | Nach § 31 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Beklagten (gleichlautend in allen Fassungen von der 69. Änderung vom 1.3.2008 bis zur 79. Änderung vom 10.3.2011) haben Mitglieder der Gruppe A - zu denen die Klägerin gehört - u.a. freie Wahl unter „den am Vertrag beteiligten“ Ärzten (Vertragsärzte). Kann ein Vertragsarzt nicht in Anspruch genommen werden, gewährt die Beklagte nach Satz 2 dieser Bestimmung Leistungen nach der Leistungsordnung B. |
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| | Diese Satzungsbestimmung lässt mit noch hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass die sog. A-Mitglieder der Beklagten grundsätzlich gehalten sind, einen Vertragsarzt der Beklagten aufzusuchen. Wenn sie sich in Behandlung eines anderen Arztes (im Folgenden: Privatarzt) begeben, stehen ihnen nur dann Leistungen nach der Leistungsordnung B zu, wenn Vertragsärzte nicht in Anspruch genommen werden „können“. Darüber, wann dies der Fall ist, gibt die Satzung der Beklagten keinen näheren Aufschluss. Bei einer die Interessen der A-Mitglieder der Beklagten in angemessener Weise berücksichtigenden Auslegung ist jedoch davon auszugehen, dass der Begriff des „Nichtkönnens“ nicht im Sinne einer objektiven Unmöglichkeit zu verstehen ist, sondern auch Fälle umfasst, in denen es einem Betroffenen aus nachvollziehbaren und verständlichen subjektiven Erwägungen heraus nicht (mehr) zumutbar ist, sich durch Vertragsärzte behandeln zu lassen. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer privatärztlichen Behandlung liegen mit anderen Worten also nicht erst dann vor, wenn es überhaupt keinen Vertragsarzt in angemessener räumlicher Nähe gibt, sondern bereits dann, wenn es dem Betroffenen aus nachvollziehbaren Gründen nicht (mehr) zumutbar ist, einen Vertragsarzt aufzusuchen. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn jemand nach länger andauernden erfolglosen Behandlungsversuchen durch Vertragsärzte diese aus nachvollziehbaren Gründen nicht mehr aufsuchen möchte und kein anderer Vertragsarzt in räumlicher Nähe zur Verfügung steht. |
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| | Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht gegeben. Allerdings ist es ohne Weiteres verständlich, dass sich die Klägerin nicht mehr durch ihre bisherigen Vertragsärzte behandeln lassen wollte und einen Arztwechsel vorgenommen hat. Wie insbesondere aus ihrem Schreiben vom 2.6.2005 und der ärztlichen Stellungnahme von Dr. D. vom 7.6.2005 im Einzelnen hervorgeht, hatte sie eine wahre „Behandlungsodyssee“ bei verschiedenen Ärzten hinter sich gebracht und jahrelang erfolglose Behandlungsversuche über sich ergehen lassen, bevor sie sich in die Behandlung von Dr. D. begeben hat. Die Beklagte weist jedoch zu Recht darauf hin, dass es in zumutbarer räumlicher Nähe zum Wohnsitz der Klägerin noch weitere für eine Behandlung grundsätzlich geeignete Vertragsärzte der Beklagten gibt. Die Beklagte hat mehrere Fachärzte für Orthopädie benannt, die auch zur Durchführung der Chirotherapie und der Akkupunktur qualifiziert sind. Diese Ärzte sind daher bei abstrakter Betrachtungsweise ohne Weiteres in der Lage, das Leiden der Klägerin zu behandeln. Einen (erfolglosen) Behandlungsversuch bei einem dieser Ärzte hat die Klägerin nicht unternommen. |
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| | Entgegen der Auffassung der Klägerin ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidend, ob ein Vertragsarzt exakt dieselbe besonders engmaschige Behandlung hätte durchführen können wie Dr. D.. Solange es „vor Ort“ noch mehrere Vertragsärzte gibt, die grundsätzlich für eine Behandlung qualifiziert sind, ist es dem Betroffenen regelmäßig zumutbar, entsprechende Behandlungsversuche zu unternehmen. Dies ist hier nicht geschehen. |
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| | Der Senat hat zudem in Erwägung gezogen, ob ein Fall, in dem eine vertragsärztliche Behandlung subjektiv nicht (mehr) zumutbar ist, auch dann vorliegt, wenn nach mehreren erfolglosen Behandlungsversuchen bei verschiedenen Vertragsärzten ein besonders qualifizierter Privatarzt für ein bestimmtes seltenes Spezialgebiet aufgesucht wird. Dies kann jedoch letztlich dahinstehen. Denn Dr. D., den die Klägerin aufgesucht hat, weist eine solche herausragende Qualifikation, die das Aufsuchen eines anderen Arztes von vornherein unzumutbar machen würde, nicht auf. In seiner Stellungnahme an den Senat vom 27.2.2013 hat er zwar auf seine große allgemeine ärztliche Erfahrung in den Bereichen Chirurgie und Unfallchirurgie, auf seine „zertifizierten Subspezialisierungen“ auf den Gebieten Chirotherapie und manuelle Therapie und nicht zuletzt auch auf den Erfolg seiner Therapie im Falle der Klägerin verwiesen. Ohne dass der Senat die ärztlichen Leistungen von Dr. D. in Abrede stellen möchte, ergibt sich daraus jedoch nicht, dass er eine besondere objektivierbare Qualifikation für die Behandlung des „Schiefhalses“ (Torticollis spasticus) besitzt, die das bei einem anderen erfahrenen Facharzt vorhandene Niveau deutlich übertrifft. |
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| | 2. Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung gewährt, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Nach § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG ist das Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte die ihm gewährten Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig gemacht werden kann. Entgegen der Auffassung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts liegt ein solcher Fall hier vor. |
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| | Der Senat hat mit Urteil vom 16.2.2012 - 2 S 2983/11 - (juris) entschieden, dass ein Verbrauch der Leistung vorliegt, wenn die von der Beklagten bewilligten und gewährten Kassenleistungen bestimmungsgemäß verwendet und zur Begleichung der Rechnungen eines behandelnden Arztes eingesetzt werden (vgl. auch OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 5.7.2007 - 6 A 4961/05 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.2011 - 26 K 444/11 -; VG Minden, Urteil vom 2.11.2005 - 4 K 151/04 - jeweils juris). In einer anderen Entscheidung hat der Senat (Beschluss vom 23.7.2012 - 2 S 1117/12 - juris) in erster Linie darauf abgestellt, ob der Empfänger der Leistungen die Beträge restlos für seine laufenden Lebensbedürfnisse verbraucht oder sich damit noch in seinem Vermögen vorhandene Werte oder Vorteile verschafft hat. Dabei hat er sich auch auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Überzahlung von Gehalts- und Versorgungsbezügen von Beamten bezogen, wonach regelmäßig ein Wegfall der Bereicherung anzunehmen ist, wenn der Beamte die zu viel gezahlten Bezüge zur Verbesserung seiner allgemeinen Lebenshaltung verwendet hat, ohne dass von reinen Luxusausgaben die Rede sein kann (BVerwG, Urteil vom 10.10.1961 - VI C 25.60 - BVerwGE 13, 107). |
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| | Ob an dieser Rechtsprechung zum Begriff des Verbrauchs grundsätzlich festzuhalten ist und sie ausnahmslos auf alle Fälle der Bewilligung von Beihilfe- oder Kassenleistungen anzuwenden ist, kann dahinstehen. Denn hier liegt jedenfalls deshalb (auch) ein Regelfall i.S.d. § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG vor, weil die Klägerin eine schutzwürdige Vermögensdisposition getroffen hat, die nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Unter einer Vermögensdisposition im Sinne dieser Vorschrift ist jedes Verhalten zu verstehen, das in ursächlichem Zusammenhang mit dem begünstigenden Verwaltungsakt steht und Auswirkungen auf die Vermögenssituation des Betroffenen hat, d.h. jegliches Tun, Dulden oder Unterlassen, dem subjektiv das Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts zugrundeliegt und das objektiv im Fall der Rücknahme des Verwaltungsakts als wirtschaftlich nachteilig anzusehen ist (vgl. etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9.5.2011 - 1 A 88/08 - juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom .4.2013 - 2 S 264/13 -). Dispositionen in diesem Sinne sind insbesondere auch eingegangene vertragliche Verpflichtungen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 48 Rn. 109). Dabei kann eine schutzwürdige Vermögensdisposition unter Umständen auch schon dann vorliegen, wenn der Betroffene im Vertrauen auf die zukünftige Bewilligung einer Leistung im Vorgriff Verpflichtungen eingeht, die nicht mehr rückgängig zu machen sind (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 27.3.1987 - Bf I 33/86 - NVwZ 1988, 73). Im Falle einer vertraglichen Verpflichtung ist es unmöglich, sie rückgängig zu machen, wenn sie nicht mehr aufgehoben oder gekündigt werden kann (Kopp/Ramsauer, aaO., Rn. 110). |
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| | Wenn ein (gutgläubiger) Beihilfeberechtigter einen Behandlungsvertrag mit einem Arzt abschließt, trifft er im Regelfall eine schutzwürdige Vermögensdisposition in diesem Sinne. Er handelt dabei nach allgemeiner Lebenserfahrung regelmäßig im Vertrauen darauf, die dadurch entstehenden Aufwendungen im Nachhinein von der Beihilfestelle oder der Krankenkasse ersetzt zu bekommen. Die mit dem Abschluss des Behandlungsvertrags verbundene Vermögensdisposition ist auch nicht mehr rückgängig zu machen, selbst wenn die Beihilfestelle oder die Kasse die Erstattung der Aufwendungen im Nachhinein ablehnt. Dieser besonderen Interessenlage ist auch dann Rechnung zu tragen, wenn sich ein Bewilligungsbescheid im Nachhinein als rechtswidrig erweist und sich die Frage stellt, ob er zurückgenommen werden kann. Denn der Betroffene hat nach Rücknahme der Bewilligung weder die Möglichkeit, den Abschluss des Behandlungsvertrags „ex tunc“ rückgängig zu machen, noch kann er Zahlungen, die er auf der Grundlage eines wirksamen Behandlungsvertrags an den Arzt geleistet hat, von diesem zurückfordern. Dies gebietet es nach der Überzeugung des Senats, im Falle der Gutgläubigkeit des Betroffenen von einer schutzwürdigen Vermögensdisposition i.S.d. § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG auszugehen. |
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| | Diese Voraussetzungen sind im Falle der Klägerin erfüllt. Soweit sie gutgläubig (s. hierzu sogl. unter 3.) im Vertrauen auf eine spätere Erstattung Behandlungsverträge mit einem Privatarzt abgeschlossen hat, befindet sie sich in Bezug auf die streitgegenständlichen Kassenleistungen der Beklagten in derselben Situation wie ein Beihilfeberechtigter gegenüber der für die Bewilligung von Beihilfe zuständigen Behörde. |
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| | 3. Der Begünstigte kann sich gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG auf Vertrauen nicht berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit im Sinne eines „Kennenmüssens“ muss sich nach dem ausdrücklichen Wortlaut wie auch nach dem Zweck der Regelung in § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG auf die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts beziehen. Die bloße Kenntnis der Tatsachen oder Vorgänge, die die Rechtswidrigkeit begründen, genügt dagegen nicht. Die Unkenntnis ist grob fahrlässig, wenn der Betroffene im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre - wie sie auch das Strafrecht kennt - erkennen konnte und musste, dass der Verwaltungsakt „nicht richtig“ sein kann (vgl. dazu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 48 Rn. 122). |
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| | a) Nach diesem Maßstab war es für die Klägerin bei den ersten im Jahr 2008 erfolgten ärztlichen Behandlungen durch Dr. D. ohne weiteres erkennbar, dass die Leistungsgewährungen der Beklagten nicht der Rechtslage entsprachen und deshalb auf einem Versehen beruhten. |
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| | Angesichts des - z.T. erst im Berufungsverfahren vorgelegten - Schriftwechsels aus dem Jahr 2005 und der teilweise in den Jahren 2006 und 2007 erfolgten Ablehnung von Kassenleistungen durch die Beklagte musste der Klägerin anfangs bewusst gewesen sein, dass sie keinen Anspruch auf Kassenleistungen für die durch Dr. D. durchgeführten Behandlungen hatte. Im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre musste es sich ihr geradezu aufdrängen, dass die ersten Bewilligungen von Kassenleistungen „nicht richtig“ sein konnten. Daher musste sie bei Eingehen der Behandlungsverträge, die den Leistungsabrechnungen vom 18.4.2008, vom 3.7.2008 und vom 6.10.2008 zugrunde lagen, davon ausgehen, für diese Behandlungen keinen Anspruch auf Kassenleistungen zu haben. |
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| | b) Anders stellt sich dies jedoch für die folgenden Leistungsabrechnungen dar. Nachdem die Beklagte der Klägerin dreimal Kassenleistungen ohne Vorbehalt bewilligt und diese ständige Verwaltungspraxis fast über drei Jahre hinweg von 2008 bis 2011 beibehalten hatte, musste es sich der Klägerin nach den ihr erkennbaren Umständen nicht mehr aufdrängen, dass es sich hierbei nur um ein Versehen gehandelt hat. Ein Bürger, der sich auf eine ständige Verwaltungspraxis verlässt, handelt im Regelfall nicht grob fahrlässig (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 48 Rn. 125). Bei einem derart langen Zeitraum erweckt die konsequente Bewilligung von Kassenleistungen aus der Sicht des Betroffenen, der die internen Verhältnisse der Beklagten nicht kennt, nicht mehr den Anschein eines bloßen Versehens, sondern den Eindruck, dass die Beklagte ihre Verwaltungspraxis - entgegen der noch in den Vorjahren vertretenen Ansicht - bewusst geändert hat. |
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| | Zugunsten der Klägerin ist auch zu berücksichtigen, dass diese Bewilligungen jeweils nach einer Einzelfallprüfung der eingereichten Belege erfolgt sind. Anders als bei einer fortlaufenden Gehaltszahlung, die von der auszahlenden Stelle nicht jedes Mal erneut auf ihre Richtigkeit überprüft wird, erweckt in einem solchen Fall die wiederholte bewusste Bewilligung einer Leistung aus der Sicht des Betroffenen nicht mehr den Anschein eines bloßen Irrtums. |
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| | Damit ist eine Situation gegeben, die mit der im Bereich des Arbeitsrechts anerkannten Rechtsfigur der sog. „betrieblichen Übung“ vergleichbar ist (vgl. BAG, Urteil vom 24.3.2010 - 10 AZR 43/09 - DB 2010, 1464 m.w. Nachw.). Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden. Entscheidend für die daraus resultierende Bindung des Arbeitgebers ist dabei letztlich nicht dessen Verpflichtungswille, sondern der Vertrauensschutz des Arbeitnehmers. Maßgeblich ist folglich, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) verstehen musste und durfte. Im Falle der dreimaligen vorbehaltlosen Gewährung jährlicher Leistungen wird daher regelmäßig eine betriebliche Übung angenommen. |
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| | c) In Bezug auf die letzte Leistungsabrechnung vom 26.7.2011 gilt dasselbe. Diese Leistungsabrechnung ist zwar erst erfolgt, nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 5.7.2011 die früheren Leistungsabrechnungen bereits zurückgenommen hatte. Die am 1.7.2011 durchgeführte Behandlung hat indes noch stattgefunden, bevor die Beklagte mit Bescheid vom 5.7.2011 dem zuvor bestehenden guten Glauben der Klägerin den Boden entzogen hat, sodass sie bei Abschluss des Behandlungsvertrags noch nicht „bösgläubig“ gewesen ist. |
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| | 3. Soweit die Voraussetzungen einer Rücknahme hiernach gegeben sind, hat die Beklagte das ihr im Rahmen des § 48 VwVfG eingeräumte Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Insoweit kann im Einzelnen auf die verwaltungsgerichtliche Entscheidung Bezug genommen werden. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Rückforderungen nach § 12 Abs. 2 BBesG, wonach in der Regel von einer Rückforderung teilweise abzusehen ist, wenn der Grund für die Überzahlung allein im behördlichen Verantwortungsbereich liegt (BVerwG, Urteile vom 26.4.2012 - 2 C 4.11 - und - 2 C 15.10 - NVwZ-RR 2012,930), lässt sich nicht auf eine auf § 48 VwVfG gestützte Rücknahme der Bewilligung von Kassenleistungen durch die Beklagte übertragen. Bei § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG handelt es sich erkennbar um eine Spezialvorschrift, die auf die besondere Situation einer Überzahlung von Bezügen im Rahmen eines Beamtendienstverhältnisses zugeschnitten und auf andere Sachverhalte nicht übertragbar ist. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass - anders als die ausdrückliche Regelung in § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG - die hier anwendbare Vorschrift des § 48 VwVfG keine Billigkeitsentscheidung vorsieht. Zudem wird im Rahmen des § 48 VwVfG einer besonderen Schutzwürdigkeit des Leistungsempfängers bereits bei der Prüfung der Rücknahmevoraussetzungen angemessen Rechnung getragen, wie gerade der vorliegende Fall deutlich zeigt. |
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| | Beschluss vom 16. Mai 2013 |
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| | Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.405,42 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG). |
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| | Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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