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1. Beschwerde des Beteiligten zu 2 Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 ist unzulässig. Aus ihr ergibt sich nicht, was das Ziel der Beschwerde ist. Zwar ist nicht unerlässliche Voraussetzung, dass ein bestimmter Antrag gestellt wird (§ 569 Abs. 2 Satz 2, § 571 Abs. 1 ZPO). Aus ihr muss aber doch zu ersehen sein, inwieweit eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung angestrebt wird. Dies ist nicht der Fall. Sie bezieht sich nicht auf die innere Unrichtigkeit des Kostenausgleichs, sondern darauf, dass die Kostengrundentscheidung nicht beachtlich sei. Welche Folgerungen sich daraus ergeben sollen, wird nicht angedeutet. Außerdem könnte eine Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss nur dann einen Sinn geben, wenn mindestens gleichzeitig auch die - unanfechtbare - Kostengrundentscheidung hätte angefochten werden können oder sonst ihre Abänderung betrieben worden wäre, etwa im Wege einer Gegenvorstellung. An dem Umstand aber, anhand dessen der Beschwerdeführer die Unrichtigkeit des Berichtigungsbeschlusses des Landesarbeitsgerichts rügt, wäre eine Rüge ohnehin nicht angebracht, weil gerade in diesem Punkt eine Berichtigung rechtlich möglich war. Denn dass es sich bei der Kostenquote von einem Drittel zulasten des Klägers um einen Schreibfehler handelt, wenn den Beklagten insgesamt 9/10 der außergerichtlichen Kosten des Klägers auferlegt werden, ergibt sich aus den Umständen. Darüber hinaus wurden die Parteien in dieser Richtung vorab angehört. Dass der Bruchteil richtigerweise 9/11 hätte lauten müssen, weil dieses Verhältnis den vom Landesarbeitsgericht angenommenen Streitwertanteilen entspricht, hätte wiederum vom Kläger gerügt werden müssen. Die weiteren Änderungen (fehlerhafte Verteilung der außergerichtlichen Kosten des 1. Rechtszugs, fehlerhafte ausdrückliche Quotelung der außergerichtlichen Kosten) sind nicht Gegenstand der Beschwerde. Jedenfalls ist das Arbeitsgericht aber daran gebunden. Dass aber die Kostenentscheidung des Landesarbeitsgerichts, ob rechtmäßig ergangen oder nicht, für das Kostenfestsetzungsverfahren bindend ist, ist mit der Beschwerde nicht in Abrede gestellt worden. Der Beteiligte zu 2 hat ja auch beim Landesarbeitsgericht keine Gegenvorstellung erhoben und dessen Änderung betrieben. Für die Kostenfestsetzung war sonach der fragliche Beschluss im Hinblick auf § 103 ZPO maßgeblich. Ob der Titel ordnungsgemäß zustande kam, unterliegt nicht der Beurteilung dessen, der die Kostenfestsetzung vornimmt. Er muss nur prüfen, ob insoweit ein ausreichender Vollstreckungstitel vorliegt. Das hat das Arbeitsgericht getan. Was der Beteiligte zu 2 insoweit mit seiner Beschwerde bezweckte, ist mangels Angabe eines konkreten Ziels nicht ersichtlich. Weiterhin ist deshalb nicht erkennbar, dass der Beschwerdewert von 200,00 EUR nach § 567 Abs. 2 ZPO überschritten wäre. Denn wenn nicht bestimmt ist, welches Ziel mit der Beschwerde verfolgt wird, kann auch der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht ermessen werden. Ob dieser 200,00 EUR übersteigt, bleibt deshalb unklar. Damit ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
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2. Beschwerde des Beteiligten zu 1 a) Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist zulässig. Der Beschwerde kann noch ein konkretes Begehren entnommen werden. Mit der Beschwerde wird verlangt, dass die Anwaltsgebühren auf das oben dargestellte Maß beschränkt werden. Ob auch die geltend gemachten sonstigen Aufwendungen damit erfasst sein sollen, ist aber zweifelhaft. Das Begehren bezieht sich ausdrücklich lediglich auf die Anwaltsgebühren. Deshalb ist die Beschwerde dahingehend auszulegen, dass die Kostenberechnung der Bevollmächtigten des Beteiligten zu 3 (als der niedrigeren gegenüber der Kostenberechnung des Beteiligten zu 2) nur insoweit nicht in den Kostenausgleich einfließen darf, als darin Anwaltsgebühren geltend gemacht werden. Den Beteiligten ist es unbenommen, sich klar auszudrücken. Es ist in dem Teil der Beschwerdeschrift, die eine Art Antrag enthält, nur von den Anwaltsgebühren die Rede. Nach Ablauf der Beschwerdefrist kommt aber eine Erweiterung des Antrags nicht in Betracht. Deshalb musste hierauf auch nicht besonders hingewiesen werden. Dies gilt umso mehr, als die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten sich auch auf das persönliche Erscheinen des Beteiligten zu 3 im Termin beziehen könnte. Dies zu akzeptieren und deshalb die Beschwerde auf die Anwaltsgebühren zu beschränken, auch wenn die Parteikosten selbst nicht in die Kostenberechnung aufgenommen wurden, ist auch nicht abwegig. Der Antrag bezieht sich nach der hier vorgenommenen Auslegung sonach darauf, dass 1/10 des Gesamtbetrags der geltend gemachten und im Kostenausgleich berücksichtigten Anwaltsgebühren des Beteiligten zu 3 nicht dem Kläger (Beteiligten zu 1) angelastet werden dürften. Insgesamt hat der Beteiligte zu 3 die Höhe der angefallenen Anwaltsgebühren mit 2.457,65 EUR angegeben. Deren sachliche Richtigkeit ist insoweit nicht zu beanstanden. Der Wert des Beschwerdegegenstandes des Beteiligten zu 1 beträgt sonach 245,77 EUR abzüglich der Gebühr nach § 6 BRAGO aus dem gemeinsamen Streitwert von 18.862,60 EUR. Diese Gebühr ist nicht Gegenstand der Kostenfestsetzung zugunsten des Beteiligten zu 2. Dies sind bei einer Prozessgebühr von 787,80 EUR 236,34 EUR. Davon sind 1/10 erstattungsfähig, also 23,63 EUR. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt sonach 222,14 EUR. Damit ist die Beschwerde zulässig. b) Im Rahmen des so verstandenen Antrags ist die Beschwerde auch begründet. Allerdings ergibt sich die von der Beschwerde geltend gemachte Rechtsfolge nicht aus der Tatsache, dass eine BGB-Gesellschaft verklagt worden sei. Die Beklagten sind nämlich - die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 - war zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahr 1995 noch nicht existent - je als Gesellschafter verklagt worden. So wurden sie auch von den Prozessgerichten behandelt. Dies ist maßgeblich. Insoweit handelte es sich auch um eine einfache Streitgenossenschaft. Dies mag allenfalls anders sein, soweit die Beklagten Widerklage bezüglich einer zu erteilenden Auskunft erhoben haben. Insoweit mag eine notwendige Streitgenossenschaft vorliegen (§ 62 ZPO). Dies kann aber dahingestellt bleiben, da unter den vorliegenden Umständen im Rahmen des § 91 Abs. 2 ZPO die Erstattung von Anwaltskosten für zwei Rechtsanwälte ohnehin nicht in Betracht kommt. Die Tatsache, dass die Sozietät zwischen den Beklagten (Beteiligten zu 2 und 3) am 30. Juni 2000 beendet wurde, hat hierauf keinen Einfluss. Dass andererseits die Mehrgebühr nach § 6 BRAGO anfällt, wird vom Beschwerdeführer insoweit nicht in Abrede gestellt. Da er sein mit der Beschwerde verfolgtes Begehren in dieser Weise eingeschränkt hat, ist über die Frage, ob eine Erhöhung der Prozessgebühr nach § 6 BRAGO erstattungsfähig ist, nicht mehr zu befinden. Die Frage, ob dann, wenn Streitgenossen verklagt werden oder selbst klagen, die Kosten mehrerer Anwälte zu erstatten sind, die die Streitgenossen jeweils für sich zur Führung des Rechtsstreits beauftragt haben, ist nicht einheitlich zu beantworten. Grundsätzlich sind die Mehrkosten nicht erstattungsfähig, es sei denn, für die Beauftragung unterschiedlicher Rechtsanwälte bestünden sachliche Gründe (vgl. etwa MünchKommZPO-Belz, § 91 ZPO Rdnr. 89 m.w.Nw.; Zöller-Herget, § 91 ZPO Rdnr. 13, Stichwort: Streitgenossen, unter 2., m.w.Nw.). Soweit das Bundesverfassungsgericht im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde die Erstattungsfähigkeit mehrerer Prozessbevollmächtigter anerkennt (BVerfG, Beschluss vom 03. April 1990 - 1 BvR 269/83 - BVerfGE 81, 387-391; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 07. Dezember 1977 - 1 BvR 148/75 - BVerfGE 46, 321 <323>; Beschluss vom 03. November 1992, 1 BvR 402/87, BVerfGE 87, 270, und Beschluss vom 22. Juni 1998 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE 98, 163-169), ist dies mit den Besonderheiten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens und insbesondere der besonderen Bestimmung des § 34 BVerfGG begründet worden. Für die Verfahren, für die ausschließlich die Kostenregelung des § 91 Abs. 2 ZPO maßgeblich ist, verbleibt es bei dem oben angeführten Grundsatz. Soweit einzelne Gerichte einen Erstattungsanspruch bei mehreren Prozessbevollmächtigten der Streitgenossen nur dann ablehnen, wenn ihm die Einrede des Rechtsmissbrauchs entgegenzuhalten ist, wird diese Grenze schon dann gezogen, wenn die Interessen der Streitgenossen völlig gleichlaufend sind (vgl. etwa Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. Oktober 2001 - 13 W 187/01 - im Anschluss an OLG Karlsruhe, 27. Mai 1997, 13 W 192/96, JurBüro 1998, 142 und OLG München, 6. Juni 1997, 11 W 1605/97, AnwBl 1998, 284). Der Sache nach ergibt sich hieraus kein für das vorliegende Verfahren relevanter Unterschied. Auch ansonsten wird die Erstattungsfähigkeit mehrerer Rechtsanwälte bei mehreren Streitgenossen etwa nur unter der Voraussetzung angenommen, dass der Gegner unterschiedliche Anträge gestellt hat (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05. Juni 1997 - 10 W 78/97 - MDR 1997, 981) oder dass eine Interessenkollision zwischen den Streitgenossen besteht (vgl. etwa OLG Köln, Beschluss vom 16. Juli 1992 - 17 W 13/91 - JurBüro 1993, 352 f.). Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart (OLG Stuttgart, Beschluss vom 31. Januar 1980 - 8 W 558/79 - Rpfleger 1980, 194) gilt der Grundsatz, dass die Mehrkosten nicht erstattungsfähig sind, die dadurch entstehen, dass Streitgenossen ohne sachliche Gründe für die Aufspaltung der Mandate mehrere Prozessbevollmächtigte statt eines gemeinsamen bestellen, auch in dem Fall, dass mehrere in einer Sozietät zusammengeschlossene Rechtsanwälte gesamtschuldnerisch als Streitgenossen verklagt werden. Sie sind hinsichtlich der Kostenerstattung so zu behandeln, wie wenn sie einen gemeinsamen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten bestellt hätten. Dass die Sozietät vorliegend im Verlaufe des rund neun Jahre dauernden Rechtsstreits aufgelöst wurde, kann für sich allein eine unterschiedliche Interessenlage nicht begründen. Die Beklagten waren weiterhin in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Sozietät verklagt. Der Antrag des Klägers gegen sie war identisch. Soweit die Widerklage Unterschiede aufwies, sind auch diese nur quantitativer Natur. Die Anträge des vormaligen Beklagten zu 2 (hier: Beteiligten zu 3) sind gleichlaufend mit denen des vormaligen Beklagten zu 1 (hier: Beteiligten zu 2), der lediglich über diese gemeinsamen Anträge hinausging. Dies allein kann aber eine unterschiedliche Beauftragung nicht rechtfertigen, weil auch daraus nicht ersichtlich wird, dass hier Interessengegensätze zwischen den Beklagten/Widerklägern bestünden oder sich nachträglich aufgetan hätten. Auf solche hat sich der Beteiligte zu 3 auch nicht berufen. Er hat insoweit lediglich auf sein Recht verwiesen, einen Anwalt seiner Wahl zu betrauen. Dies ist ihm unbenommen. Erstattungsfähig sind aber nur die Kosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (§ 91 Abs. 1 ZPO). c) Demzufolge ist der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss wie folgt abzuändern: Jeder Streitgenosse kann nur einen seiner Beteiligung entsprechenden Anteil an den Anwaltskosten ersetzt verlangen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der vorzunehmenden Auslegung des Antrags, der sich nur auf die Anwaltsgebühren bezog, die geltend gemachten Aufwendungen des Beteiligten zu 3 in voller Höhe in den Kostenausgleich einzustellen sind, die Anwaltsgebühren aber nur zur Hälfte, und zwar in der Höhe, wie sie im Verhältnis zu ihm entstanden sind. Dies sind nach der unter II 2 a der Gründe erfolgten Berechnung jeweils 111,07 EUR, um die sich der Erstattungsanspruch des Klägers gegen beide Beklagten erhöht, weil bezüglich der identischen Anträge die anfallenden Anwaltsgebühren nach Kopfteilen auf die einzelnen Streitgenossen zu verteilen sind. Der Kläger hat demnach dem Beklagten zu 1 (Beteiligten zu 2) nur 392,85 EUR abzüglich 111,07 EUR, also 281,78 EUR zu erstatten, deshalb erhöht sich der Erstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 1 auf 1.080,73 EUR. Der Erstattungsanspruch des Beklagten zu 2 gegen den Kläger beträgt demgegenüber 256,81 EUR abzüglich 111,07 EUR, also 145,74 EUR. In diesem Sinne ist der angefochtene Beschluss abzuändern.
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