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Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der ordentlichen, betriebsbedingten Kündigung des Beklagten vom 27.05.2004 mit Ablauf des 31.08.2004 geendet hat. Die Kammer folgt dem Arbeitsgericht im Ergebnis, wenn auch nicht in allen Teilen der Begründung.
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1. Das Arbeitsgericht hat ausgeführt, die Kündigung vom 27.05.2004 sei nicht sozialwidrig im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG. Der Kläger habe die Vermutung des ergänzend heranzuziehenden § 125 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht widerlegt. Dem kann sich die Kammer nicht anschließen. Denn das Arbeitsgericht hat unberücksichtigt gelassen, dass der Kläger im Zeitpunkt der Kündigung unstreitig Mitglied des Betriebsrats war.
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a)Auf die Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats finden die besonderen Vorschriften des § 15 KSchG Anwendung. Nach § 15 Abs. 4 KSchG ist die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds im Falle der Betriebsstilllegung frühestens zum Zeitpunkt der Stilllegung zulässig, es sei denn, dass ihre Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt durch zwingende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Nach allgemeiner Auffassung (KR-Etzel, 7 Auflage, § 15 Rz. 93 und 150; Erfurter Kommentar - Ascheid, 5. Auflage, § 15 KSchG Rz. 4; HaKo - Fiebig, 2. Auflage, § 15 Rz. 8) enthält § 15 KSchG für den Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes eine in sich geschlossene Regelung des individuellen Kündigungsschutzes und schließt damit für seinen Geltungsbereich die Anwendung der §§ 1 bis 14 KSchG grundsätzlich aus. Dies gilt auch für die in § 15 Abs. 4 und 5 KSchG geregelten Ausnahmen vom Kündigungsverbot. Diese Vorschriften eröffnen im Fall der Betriebsstilllegung oder Betriebsabteilungsstilllegung die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses (BAG, 14.10.1982 - 2 AZR 568/80 - AP KSchG 1969 § 1 Konzern Nr. 1; BAG, 21.06.2001 - 2 AZR 137/00 - AP KSchG 1969 § 15 Nr. 50). Die Voraussetzungen für eine ordentliche Kündigung von Betriebsratsmitgliedern bestimmen sich aber auch in diesen Ausnahmefällen nicht nach § 1 Abs. 2 KSchG, sondern ausschließlich nach § 15 Abs. 4 und 5 KSchG.
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Die Folge dieser gesetzlichen Systematik ist, dass der vom Arbeitsgericht direkt herangezogene § 125 InsO keine unmittelbare Anwendung finden kann. Denn in dieser Vorschrift ist ausdrücklich geregelt, dass im Falle eines Interessenausgleichs mit Namensliste "§ 1 des Kündigungsschutzgesetzes mit folgenden Maßgaben anzuwenden" ist. Die Vorschrift nimmt daher ausschließlich auf die Grundnorm über den allgemeinen Kündigungsschutz des ersten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes Bezug. Dem Wortlaut kann nicht entnommen werden, dass sie unmittelbar auch auf den besonderen Kündigungsschutz nach § 15 KSchG Anwendung finden soll.
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b)Misst man die Kündigung vom 27.05.2004 am Maßstab des § 15 Abs. 4 KSchG, so hat der Beklagte nicht hinreichend dargelegt, dass er den Betrieb der Schuldnerin mit Ablauf des 30.06.2004 stillgelegt hat. Hierbei hat sich der Beklagte ausdrücklich darauf berufen, er sei zu einem weitergehenden Vorbringen nicht verpflichtet, weil er sich auf die Vermutungsregel des § 125 Abs. 1 Nummer 1 InsO stützen könne.
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aa)Unter Betriebsstilllegung ist die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen, die ihre Veranlassung und zugleich ihren unmittelbaren Ausdruck darin findet, dass der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, die Verfolgung des bisherigen Betriebszwecks dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiter zu verfolgen (vgl. nur BAG, 21.06.2001 - 2 AZR 137/00 - a. a. O.; BAG, 27.11.2003 - 2 AZR 48/03 - AP KSchG 1969 § 1 Sozialauswahl Nr. 64). Bei alsbaldiger Wiedereröffnung des Betriebs spricht eine tatsächliche Vermutung gegen eine ernsthafte Stilllegungsabsicht.
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Des Weiteren liegt ein Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB vor, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt. Ob ein im Wesentlichen unveränderter Fortbestand der organisierten Gesamtheit "Betrieb" bei dem neuen Inhaber anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten Falles. Zu den maßgeblichen Tatsachen zählt insbesondere die Art des betreffenden Betriebs, der Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter sowie deren Wert und Bedeutung, die Übernahme der immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Organisation, der Grad der Ähnlichkeit mit der Betriebstätigkeit des bisherigen Inhabers, in betriebsmittelarmen Betrieben die Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft, der Übergang von Kundschaft und Lieferantenbeziehungen sowie die Dauer einer eventuellen Unterbrechung der Betriebstätigkeit (vgl. zuletzt BAG, 16.05.2002 - 8 AZR 319/01 - AP BGB § 613a Nr. 237; BAG, 13.05.2004 - 8 AZR 331/03 - AP BGB § 613a Nr. 273).
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bb)Im Streitfall spricht zwar einiges dafür, dass ein Betriebsübergang auf die Firma H. G. GmbH schon deswegen ausscheidet, weil von einer Identität der wirtschaftlichen Einheit angesichts der vom Kläger zugestandenen drastischen Betriebseinschränkung nicht mehr gesprochen werden kann. Im Unternehmen der Schuldnerin waren zuletzt rund 180 Arbeitnehmer (nicht nur 50) beschäftigt. Bei der vermeintlichen Betriebsübernehmerin sind aber lediglich um 15 Arbeitnehmer beschäftigt. Selbst wenn sich die vermeintliche Betriebserwerberin ebenfalls mit der Herstellung von G. befasst, dürfte es an der Übernahme der vorhandenen Organisation fehlen. Denn es bedarf keiner näheren Ausführungen, dass ein Unternehmen mit 15 Arbeitnehmern über eine andere Organisationsstruktur verfügt als ein mittelständiges Unternehmen mit 180 Arbeitnehmern (vgl. BAG, 13.05.2004, a.a.O.: von 167 auf 50 Arbeitnehmer).
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Eine abschließende Würdigung erscheint der Kammer jedoch deswegen nicht möglich, weil der Beklagte - von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent - auf konkretes Vorbringen zu den Umständen der Betriebsstilllegung nahezu gänzlich verzichtet hat. So hat der Beklagte zu einem etwaigen Übergang der materiellen Betriebsmittel lediglich ausgeführt, er habe die Betriebsmittel durch Verkauf an verschiedene Unternehmen, nicht jedoch an die vermeintliche Betriebserwerberin verwertet. Dazu aber, wie die vermeintliche Betriebserwerberin - wie vom Kläger vorgetragen - jedenfalls in den Besitz aller wesentlichen Produktionsanlagen gelangt ist, hat sich der Beklagte nicht geäußert. Er hat auch die Unternehmen, an die er die Betriebsmittel veräußert haben will, nicht näher angegeben. Gleiches gilt für den Umstand, wie die vermeintliche Betriebserwerberin zumindest an einen Teil der ehemaligen Geschäftsräume der Schuldnerin gelangt ist. Offenbar hat die Firma H. G. GmbH diese Geschäftsräume angemietet. Ob von ihm, hat der Beklagte nicht vorgetragen. Schließlich fehlt es auch an jedem Vorbringen dazu, ob die bei der Schuldnerin zuletzt durchgeführten Aufträge vollständig abgewickelt wurden oder ob Arbeiten bei den bisherigen Auftraggebern zu erledigen waren, die von der vermeintlichen Betriebserwerberin mit Wissen und Wollen des Beklagten fortgeführt wurden. Es lässt sich somit nicht feststellen, ob die Firma H. G. GmbH in Kunden- oder Lieferantenbeziehungen eingetreten ist oder nicht. Dies geht zu Lasten des Beklagten, weil dieser nach § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG die Tatsachen darzulegen und ggf. zu beweisen hat, die die Kündigung bedingen.
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2. Im Ergebnis ist dem Arbeitsgericht in seiner rechtlichen Würdigung aber deswegen zuzustimmen, weil die Beweislastregel des § 125 Abs. 1 Nummer 1 InsO im vorliegenden Fall analog heranzuziehen ist. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
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a)Nach einhelliger Auffassung besteht der Zweck des besonderen Kündigungsschutzes des § 15 KSchG darin, den dort geschützten Personen die erforderliche Unabhängigkeit bei der Ausübung ihres Amtes zu gewähren und die Stetigkeit der Arbeit der jeweiligen Arbeitnehmervertretung zu sichern (KR-Etzel, 7. Auflage, § 15 KSchG Rz. 9; APS-Linck, 2. Auflage, § 15 KSchG Rz. 1; BAG, 09.11.1977 - 5 AZR 175/76 - AP KSchG 1969 § 15 Nr. 3; BAG, 23.01.2002 - 7 AZR 611/00 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 230). Dieser Schutz verliert seine Bedeutung im Falle einer Betriebs-/Betriebsabteilungsstillegung. Die Kündigung richtet sich dann nicht gegen einen einzelnen Amtsträger, sondern ist Folge einer generellen Maßnahme. Wenn die betreffende Organisationseinheit aufgelöst wird, so besteht kein schutzwürdiges Interesse der betriebsverfassungsrechtlichen Amtsträger an einem besonderen Kündigungsschutz mehr (APS-Linck, 2. Auflage, § 15 KSchG Rz. 157; KR-Etzel, 7. Auflage, § 15 KSchG Rz. 75). Folgerichtig hat das Bundesarbeitsgericht die Kündigung nach § 15 Abs. 4 und 5 KSchG als einen Fall der ordentlichen Kündigung eingeordnet (siehe oben 1. a).
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Kann somit den betriebsverfassungsrechtlichen Amtsträgern im Falle einer Betriebsstilllegung grundsätzlich in gleicher Weise gekündigt werden wie den anderen Arbeitnehmern, so stellt sich die Folgefrage, ob die Vermutungsregel des § 125 Abs. 1 Nr. 1 InsO im Wege der Analogie heranzuziehen ist, wenn die Tatsache der Betriebsstilllegung im Kündigungsschutzprozess streitig ist und der Insolvenzverwalter sich auf einen Interessenausgleich mit einer Namensliste beruft, in der auch sämtliche Betriebsratsmitglieder aufgeführt sind. Im Schrifttum wird hierzu - soweit ersichtlich - keine Stellung genommen. Das Bundesarbeitsgericht hat bislang nur den umgekehrten Fall entschieden, dass bei der Kündigung eines Betriebsratsmitglieds auf die Wertungen des § 1 Abs. 2 KSchG im Wege der teleologischen Reduktion zurückzugreifen ist (BAG, 13.08.1992 - 2 AZR 22/92 - AP KSchG 1969 § 15 Nr. 32).
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b)Eine analoge Anwendung ist dann in Betracht zu ziehen, wenn zur Ausfüllung einer planwidrigen Lücke die Übertragung der Rechtsfolge eines gesetzlichen Tatbestands auf einen vergleichbaren, aber im Gesetz nicht geregelten Tatbestand erforderlich ist (vergl. nur BAG, 11.07.2000 - 1 ABR 39/99 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 44). Die gesetzgeberischen Erwägungen, die zur Einführung der Vermutungsregel des § 125 Abs. 1 Nr. 1 InsO geführt haben, sprechen dafür, dem Insolvenzverwalter auch für den Fall einer Kündigung von betriebsverfassungsrechtlichen Amtsträgern nach § 15 Abs. 4 KSchG die Beweiserleichterung des §125 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu Gute kommen zu lassen. So heißt es in der Entwurfsbegründung zum (damaligen) § 128 InsO, die zügige Durchführung von Betriebsänderungen im Insolvenzverfahren dürfe nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass der Insolvenzverwalter einer Fülle von langwierigen Kündigungsschutzprozessen ausgesetzt ist. Insbesondere müsse verhindert werden, dass eine beabsichtigte, mit Rationalisierungsmaßnahmen verbundene Betriebsveräußerung daran scheitere, dass der potentielle Erwerber nicht übersehen könne, welche Arbeitsverhältnisse mit dem Betrieb auf ihn übergehen werden (§ 613a BGB). Es sei daher erforderlich, besondere Verfahren zu schnellen und gemeinschaftlichen Klärung der Wirksamkeit aller im Zusammenhang mit einer Betriebsänderung ausgesprochenen Kündigungen zu schaffen. Im Regelfall könne angenommen werden, dass der Betriebsrat seine Verantwortung gegenüber den Arbeitnehmern wahrnehme, nur unvermeidbaren Entlassungen zuzustimmen (Bundestags-Drucksache 12/2443, Seite 149).
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Ausgehend von diesen Erwägungen des Gesetzgebers ist kein sachlicher Grund ersichtlich, die Beweislastregel des § 125 Abs. 1 Nr. 1 InsO bei der Kündigung der Arbeitnehmer ohne besonderen Kündigungsschutz anzuwenden, bei der Kündigung von betriebsverfassungsrechtlichen Amtsträgern nach § 15 Abs. 4 KSchG aber nicht. Durch seine Mitwirkung am Zustandekommen eines Interessenausgleichs mit Namensliste hat der Betriebsrat dazu beigetragen, dem Insolvenzverwalter ein effektives Mittel zur zügigen Durchführung von Kündigungsschutzprozessen zu verschaffen. Es wäre geradezu paradox, wenn die Beweiserleichterungen des § 125 Abs. 1 Nr. 1 InsO dann nicht gelten würden, wenn sich ein Betriebsratsmitglied gegen die Kündigung des Insolvenzverwalters wendet. Das betreffende Betriebsratsmitglied könnte sich im diesem Fall auch nicht darauf berufen, es habe den Beschluss des Betriebsrats nicht mitgetragen. Anders als die sonstigen Arbeitnehmer konnte jedes Betriebsratsmitglied auf die Willensbildung des Betriebsrats Einfluss nehmen. Abgesehen davon handelt es sich bei den Beschlüssen des Betriebsrats um Mehrheitsentscheidungen, die von etwaig überstimmten Betriebsratsmitgliedern hinzunehmen sind.
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3. Ist somit davon auszugehen, dass die Vermutungsregel des § 125 Abs. 1 Nr. 1 InsO auch auf das Tatbestandsmerkmal der Betriebsstilllegung nach § 15 Abs. 4 KSchG anzuwenden ist, so ist dem Arbeitsgericht darin zuzustimmen, dass der Beklagte seiner Darlegungslast genügt hat, während es dem Kläger nicht gelungen ist, die Vermutung zu widerlegen.
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a) Der Beklagte hat dargelegt, dass er am 27.05.2004 mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich vereinbart hat, in dem die zu kündigenden Arbeitnehmer namentlich bezeichnet sind. Die Beklagtenvertreterin hat in der Berufungsverhandlung das Original des Interessenausgleichs vom 27.05.2004 vorgelegt. Hierbei konnte festgestellt werden, dass das Original die Unterschriften des Insolvenzverwalters und des Betriebsratsvorsitzenden trägt und die Anlage 1 mittels einer Heftklammer mit dem Interessenausgleich verbunden ist. Anhaltspunkte für eine Trennung von Interessenausgleich und Anlage waren nicht ersichtlich. Damit genügte die Urkunde den vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Anforderungen (BAG, 07.05.1998 - 2 AZR 55/98 - AP KSchG 1969 § 1 Namensliste Nr. 1).
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b) Der Beklagte hat auch dargetan, dass er eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG geplant hat. Die Betriebsstilllegung ist ein "klassischer" Fall einer Betriebsänderung. Ausweislich der Vorbemerkung zum Interessenausgleich vom 27.05.2004 hat der Insolvenzverwalter die Entscheidung zur endgültigen Betriebsstilllegung zum 30.06.2004 getroffen, nachdem sich trotz intensiver Bemühungen keine Möglichkeit zur Unternehmensfortführung ergeben hat.
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Allerdings hat der Kläger mit Blick auf den von ihm behaupteten Betriebsübergang bestritten, dass der Beklagte die Entscheidung zur Betriebsstilllegung tatsächlich getroffen hat. Daraus muss gefolgert werden, dass er auch die „geplante Betriebsänderung“ im Sinne des § 125 Abs. 1 InsO in Abrede stellen will. Zur Frage der Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der geplanten Betriebsänderung hat das Bundesarbeitsgericht in zwei neueren Entscheidungen ausgeführt, die in § 125 Abs.1 Nr. 1 InsO enthaltene Vermutung der sozialen Rechtfertigung komme nur zum Tragen, wenn der Insolvenzverwalter eine Betriebsänderung und die Existenz des Interessenausgleichs nebst Namensliste dargelegt und gegebenenfalls bewiesen habe. Liege keine Betriebsänderung vor, sondern handele es sich in Wahrheit um einen (Teil-)Betriebsübergang, so greife § 125 InsO jedenfalls für die vom (Teil-)Betriebsübergang betroffenen Arbeitsverhältnisse nicht ein (BAG, 16.05.2002 - 8 AZR 319/01 - AP BGB § 613a Nr. 237; BAG, 28.08.2003 - 2 AZR 377/02 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 134; LAG Düsseldorf, 23.01.2003 - 11 (12) Sa 1057/02 - LAGE InsO § 125 Nr. 3; Gaul, BB 2004, 2686; ders., Festschrift für Schwerdtner, S. 653, 663).
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c)Obliegt somit die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der geplanten Betriebsänderung grundsätzlich dem Beklagten, so ist dennoch zu beachten, dass im Streitfall kaum etwas dafür spricht, der Kläger sei als Leiter der Abteilung B. von einem etwaigen Betriebsübergang erfasst worden. Denn für die Position eines Abteilungsleiters gibt es im Falle einer Betriebseinschränkung von 180 Arbeitnehmer auf ca. 15 Arbeitnehmer kein Bedürfnis mehr. Daher ist im Sinne einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast darauf abzustellen, wie sich der Arbeitnehmer zum Kündigungssachverhalt einlässt. Insoweit ist zunächst von der Feststellung des Insolvenzverwalters und des Betriebsrats im Interessenausgleich vom 27.05.2004 auszugehen, mangels einer Möglichkeit zur Unternehmensfortführung müsse der Betrieb zum 30.06.2004 geschlossen werden. Dazu hat der Kläger mit Schriftsatz vom 14.10.2004, also mehr als drei Monate nach dem behaupteten Stilllegungstermin, vorgetragen, der Beklagte stehe mit einigen Firmen in Verhandlungen wegen einer Übernahme des Unternehmens. In der Berufungsinstanz hat der Kläger ergänzt, bei dem vermeintlichen Betriebsübernehmer seien ca. 15 Arbeitnehmer tätig. Die Befragung des Klägers in der Berufungsverhandlung hat ergeben, dass er im Oktober des Jahres 2004 die früheren Betriebsräume aufgesucht und dort einige der früheren Arbeitnehmer der Schuldnerin vorgefunden hat. Dazu was in der Zwischenzeit geschehen war, konnte der Kläger keine Aussage treffen.
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Bei dieser Sachlage gibt es keine ausreichenden Indizien dafür, bereits bei Abschluss des Interessenausgleichs vom 27.05.2004 habe der Beklagte einen (Teil-) Betriebsübergang geplant, der auch das Arbeitsverhältnis des Klägers erfasst hätte. Nur hierauf kommt es jedoch an. Denn selbst wenn eine unerwartete spätere Betriebsfortführung vorläge, die einer vom Insolvenzverwalter endgültig geplanten Betriebsstilllegung nach Ausspruch der Kündigung gefolgt wäre und eine Weiterbeschäftigung für den Arbeitnehmer eröffnen würde, hätte dies auf die Rechtswirksamkeit der Kündigung vom 27.05.2004 keinen Einfluss, weil es hierfür ausschließlich auf den Zeitpunkt der Kündigung ankommt (vgl. nur BAG, 16.05.2002, a. a. O.).
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d) Liegt somit die Voraussetzung des § 125 Abs. 1 InsO vor, so hat der Arbeitnehmer die „doppelte“ Vermutung (LAG Düsseldorf, a.a.O.; LAG Hamm, 04.06.2002 – 4 Sa 81/02 – NZA-RR 2003, 293) zu entkräften, dass (1) die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist (§ 125 Abs. 1 Nr. 1 InsO) und (2) die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht wegen eines Betriebsübergangs erfolgt ist (§ 128 Abs. 2 InsO). Insoweit ist dem Arbeitsgericht darin zuzustimmen, dass der Kläger diese Vermutungen nicht widerlegt hat. Die vom Kläger vorgetragenen Tatsachen belegen nicht, dass er als Leiter der Abteilung B. weiterbeschäftigt werden könnte. Für eine derartige Leitungsfunktion besteht bei einem Unternehmen mit gerade einmal 15 Arbeitnehmern kein Bedürfnis.
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4. Weitere Unwirksamkeitsgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Kläger sein Vorbringen, der Betriebsrat sei nicht ordnungsgemäß vor Ausspruch der Kündigung angehört worden, nicht aufrecht erhalten. Demzufolge hat das Arbeitsverhältnis der Parteien nach Ablauf der dreimonatigen Kündigungsfrist des § 113 Satz 2 InsO am 31.08.2004 geendet.
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gez. Dr. Natter,…gez. Haller,…gez. Lösch
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