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Ausbildungsförderung wird nach § 1 BAföG nur geleistet, wenn und soweit dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Die Vorschriften über die Anrechnung von Vermögen (§ 11 Abs. 2, §§ 26 - 30 BAföG) dienen dazu, dem Grundsatz des Nachrangs der (staatlichen) Ausbildungsförderung Geltung zu verschaffen. Soweit Vermögen angerechnet wird, wird dem Auszubildenden angesonnen, dieses Vermögen für seinen Lebensunterhalt und für seine Ausbildung im Bewilligungszeitraum einzusetzen. In welcher Weise der Auszubildende sein angerechnetes Vermögen hierfür verwendet, sei es durch Veräußerung, sei es durch Belastung, ist ihm grundsätzlich freigestellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.1983, NJW 1983, 2829 = DVBl. 1983, 864).
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Die Beklagte ist im Bescheid vom 09.12.2004 zu Recht davon ausgegangen, dass das Hausgrundstück in S. (Mietwohngrundstück mit drei Wohnungen, wovon eine von der Großmutter der Klägerin bewohnt ist und zwei vermietet sind) als Bestandteil des Nachlasses zum gesamten Vermögen der Erben und der Anteil der Klägerin als Miterbin daran zum Vermögen der Klägerin i. S. der §§ 11 Abs. 2, 27 Abs. 1 BAföG gehört. Zwar sind vom Vermögensbegriff, der auch den Anteil eines Miterben am Nachlass erfasst (§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG), Gegenstände ausgenommen, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann (§ 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG). Rechtliche Verwertungshindernisse in diesem Sinne begründen jedoch weder der Umstand, dass das Hausgrundstück zum maßgeblichen Stichtag am 01.07.2004 (§ 28 Abs. 2 BAföG) gemeinschaftliches Vermögen der Klägerin und weiterer Erben in ungeteilter Erbengemeinschaft war, noch die Belastung des Hauses mit einem Nießbrauchrecht zu Gunsten der Großmutter der Klägerin. Denn der Miterbe kann grundsätzlich jederzeit die Auseinandersetzung verlangen (§ 2042 BGB) oder über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen (§ 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB), insbesondere ihn als Sicherheit im Rahmen eines Darlehensvertrages verpfänden (§§ 1273, 1258 BGB). Auch der am Grundstück B.-straße in S. bestehende Nießbrauch der Großmutter der Klägerin verbietet eine Verwertung des Grundvermögens der Klägerin nicht. Bei einer eventuellen Zwangsversteigerung im Rahmen der Erbauseinandersetzung (§ 2042, § 753 Abs. 1 BGB) würde das Nießbrauchrecht am Haus zwar bestehen bleiben (§ 44 Abs. 1, § 52 ZVG), die Veräußerung des Grundstücks aber nicht hindern (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.10.1984, NVwZ 1985, 585 = FamRZ 1985, 541; Urt. v. 13.06.1991, BVerwGE 88, 304 = NJW 1991, 3047 = FamRZ 1992, 237).
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Das Vermögen der Klägerin bleibt zur Vermeidung einer unbilligen Härte jedoch anrechnungsfrei. Eine unbillige Härte i. S. des § 29 Abs. 3 BAföG ist gegeben, wenn die Verwertung des Vermögens zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lebensgrundlage des Auszubildenden führen würde. Nach Zweck und Stellung des § 29 Abs. 3 BAföG im System der Vorschriften über die Vermögensanrechnung dient die Norm dazu, Härten abzufedern, die sich aus den der Vermögensanrechnung zugrunde liegenden Pauschalierungen und Typisierungen ergeben können. Zu diesen Typisierungen gehört auch diejenige, dass der Gesetzgeber für den Regelfall davon ausgeht, dass das nach den §§ 26 - 29 Abs. 1 BAföG anrechenbare Vermögen für den Ausbildungsbedarf auch wirklich einsetzbar ist. Trifft dies ausnahmsweise nicht zu, so könnte der Ausbildungsbedarf aus dem gleichwohl angerechneten Vermögen nicht gedeckt werden. Die Vermögensanrechnung wäre dann eine unbillige Härte, weil sie den Auszubildenden auf Vermögen verweist, das einem Verwertungszugriff gar nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.06.1991 a. a. O.).
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Eine Härte im Sinne von § 29 Abs. 3 BAföG kann folglich auch dadurch begründet werden, dass einem Vermögenseinsatz wirtschaftliche Verwertungshindernisse entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.06.1991 aaO). Es kommt deshalb nicht entscheidend darauf an, ob das Hausgrundstück im sozialhilferechtlichen Sinne als angemessen anzusehen ist oder nicht, sondern allein darauf, ob im konkreten Einzelfall tatsächlich eine Verwertungschance besteht. Denn nur wenn das vorhandene einsatzpflichtige Vermögen tatsächlich verwertet werden kann, steht es zur Bedarfsdeckung zur Verfügung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2005 - 7 S 2970/04 -).
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Eine solche realistische Chance zur Vermögensverwertung besteht im vorliegenden Fall nicht. Die Möglichkeit der Beleihung des Miteigentumsanteils der Klägerin scheidet aus. Dies ergibt sich zunächst aus den von der Klägerin vorgelegten Bankauskünften. Darüber hinaus entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Klägerin von Kreditinstituten zum momentanen Zeitpunkt nicht als materiell kreditwürdig eingeschätzt wird, da sie über kein Einkommen verfügt. Grundvoraussetzung für die Begebung eines Hypothekarkredits ist durchweg die Fähigkeit des Schuldners, die vereinbarten Zins- und Tilgungsleistungen zu erbringen; die Bestellung eines Grundpfandrechts - in welcher Form auch immer - dient nur der Sicherung der Darlehensforderung, nicht deren Erfüllung. Ein Auszubildender, der über kein oder nur ein geringes Einkommen verfügt, ist in aller Regel nicht in der Lage, solche Zins- und/oder Tilgungszahlungen zu leisten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2005 - 7 S 2970/04 -). Solche regelmäßigen Zinszahlungen kann die Klägerin während ihrer Ausbildung nicht leisten, da es ihr an entsprechenden Einnahmen fehlt, aus denen diese Zahlungen erbracht werden könnten. Im Übrigen wäre die Bestellung eines Grundpfandrechts wirtschaftlich unsinnig, da sie mangels Zinszahlung allenfalls zur Zwangsversteigerung führen würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.12.2005 - 7 S 3012/04 -).
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Eine realistische Verwertungschance besteht auch nicht in einer Veräußerung der Anteile der Klägerin am Grundstück B.-straße in S.. Denn für einen derartigen Anteil besteht bei einer realistischen und lebensnahen Betrachtungsweise kein Markt und kein Bedarf. Die Klägerin kann nach § 2033 Abs. 1 BGB lediglich über ihren Anteil am Nachlass oder - nach Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft - über ihren Miteigentumsanteil am Grundstück B.-straße in S. verfügen. Die Annahme, ein Dritter könne am Erwerb eines solchen Anteils ein Interesse haben, erscheint fern liegend, weil der Erwerber keine Verfügungsgewalt über das Grundstück als Ganzes erlangen würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.12.2005 - 7 S 3012/04 -).
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Im vorliegenden Fall geht es nicht darum, einen Auszubildenden davor zu schützen, durch die Verwertung eines selbst bewohntes Grundstücks oder einer selbst bewohnten Wohnung eine wesentliche Beeinträchtigung seiner Lebensgrundlage hinnehmen zu müssen und ihm die Wohnstattfunktion seines Grundstücks oder seiner Wohnung zu erhalten. Vielmehr findet die Bejahung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 29 Abs. 3 BAföG in Fällen wie dem Vorliegendem allein darin ihre Begründung, dass es dem Auszubildenden ermöglicht werden soll, den unbilligen Konsequenzen einer wirtschaftlich nicht durchführbaren Vermögensverwertung auszuweichen. Die Feststellung einer solchen wirtschaftlichen Unmöglichkeit hängt nicht von der Größe und dem Wert einer Immobilie und auch nicht von ihrer Funktion als Wohnstatt des Auszubildenden ab (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.12.2005 - 7 S 3012/04 -).
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Eine Verwertungsmöglichkeit besteht auch nicht in einer Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Da diese vorliegend gegen den Willen der Miterben erzwungen und somit im Wege der Zwangsversteigerung erfolgen müsste, was in aller Regel zu einer Veräußerung erheblich unter Marktwert und zu Lasten der unbeteiligten Miteigentümer führt, liegt auch hierin eine unbillige Härte (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, Komm., 5. Aufl., § 29 Anm. 15).
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Entgegen der insbesondere im Widerspruchsbescheid vertretenen Rechtsauffassung war dem Vermögen der Klägerin im Zeitpunkt der Antragstellung am 01.07.2004 in Höhe von 4.242,95 EUR nicht der für die Urlaubsreise im Laufe des Schuljahres 2003/04 und für das Fahrzeug aus dem Vermögen entnommenen Geldbetrag in Höhe von 14.127,00 EUR hinzuzurechnen. Bei der Entscheidung über die Gewährung von Ausbildungsförderung ist für jeden Bewilligungszeitraum zu prüfen, ob vorhandenes Vermögen der Leistung von Ausbildungsförderung entgegensteht. Dabei ist grundsätzlich das im Zeitpunkt der Stellung des Förderungsantrages noch vorhandene Vermögen zu berücksichtigen (§ 28 Abs. 2 BAföG). Vor der Stellung eines Antrages auf Bewilligung von Förderungsleistungen steht es einem potentiellen Auszubildenden jedoch frei, mit seinem Vermögen zu machen, was er will, ohne dass er dadurch seinen möglichen Förderungsanspruch gefährdet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.02.1994, ESVGH 44, 204 = FamRZ 1995, 62). Die im Widerspruchsbescheid vertretene Auffassung, die Klägerin habe während des Besuchs der 1. Klasse der Technischen Oberschule, für den sie keine Förderungsleistungen beantragt hat, gegen die Obliegenheit verstoßen, vorhandenes Vermögen vorzuhalten und nicht durch eine unangemessene hohe Lebensführung eine Entreicherung herbeizuführen, findet im Gesetz keine Stütze. Denn der für die Wertfeststellung und damit die Vermögensanrechnung maßgebliche Stichtag ist das tatsächlich vorhandene Vermögen im Zeitpunkt der Antragstellung (§ 28 Abs. 2 BAföG). Lediglich vorher rechtsmissbräuchlich veräußertes Vermögen ist - ungeachtet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nach bürgerlichem Recht - förderungsrechtlich weiterhin dem Vermögen des Auszubildenden zuzurechnen. Von einer derartigen rechtsmissbräuchlichen Verfügung kann aber vorliegend entgegen der Auffassung der Beklagten und des Regierungspräsidiums Stuttgart nicht ausgegangen werden.
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Der Auszubildende handelt (nur) rechtsmissbräuchlich, wenn er - um eine Anrechnung von Vermögen im Bewilligungszeitraum zu vermeiden - Vermögen an einen Dritten unentgeltlich überträgt, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.1983 aaO). Eine derartige unentgeltliche Vermögensübertragung an einen Dritten ist vorliegend jedoch weder von der Beklagten geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
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Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 S. 2 VwGO).
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