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Die Berufung des Beklagten ist nach ihrer Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Beklagte hat die Berufung insbesondere innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist ausreichend begründet und einen bestimmten Antrag gestellt (§ 124a Abs. 6, Abs. 3 Satz 4 VwGO).
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Die Berufung ist aber im Wesentlichen unbegründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht der Klage, soweit sie nicht von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, hinsichtlich des Hauptanspruchs auf Zahlung von 165.334,63 EUR stattgegeben. Allerdings stehen der Klägerin nicht die vom Verwaltungsgericht zugesprochenen Säumniszuschläge zu. Sie kann aber Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit bis zur Zahlung beanspruchen.
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Die Klage ist zulässig. Dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, ergibt sich bereits aus der rechtskräftigen Verweisung der Streitsache durch das Landgericht ... an das Verwaltungsgericht Freiburg mit rechtskräftigem Beschluss vom 17.12.2004 - 5 O 174/04 - (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG). Zudem hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tag (6 S 131/08) in einem ebenfalls zwischen den Beteiligten geführten Rechtsstreit ausgeführt, dass die hier streitigen Ansprüche der Rettungsleitstelle auf Zahlung für die Vermittlung von Einsätzen im Krankentransport erhobener Entgelte öffentlich-rechtlicher Natur sind. Weiter ist die von der Klägerin erhobene allgemeine Leistungsklage statthaft; insbesondere kann die Klägerin nicht darauf verwiesen werden, die streitigen Leitstellenentgelte durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Denn die Klägerin, die auf Grund des § 6 Abs. 1 RDG, § 5 Abs. 1 des Gesetzes über den Rettungsdienst vom 10.06.1975 (GBl. S. 379) in Verbindung mit der Vereinbarung gemäß § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes zwischen dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung Baden-Württemberg und dem Deutschen Roten Kreuz, Landesverband Baden-Württemberg mit seiner Bergwacht Württemberg sowie dem Deutschen Roten Kreuz, Landesverband Südbaden vom 22.04.1976 mit hoheitlichen Befugnissen für die Lenkung der Einsätze im Rettungsdienstbereich beliehen ist (Beschluss des Senats vom 21.04.2004 - 6 S 17/04 -, juris; vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2005 - 2 U 25/05 -, juris), ist in dem Beleihungsakt für den Entgeltanspruch aus § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG nicht ausdrücklich zum Handeln durch Verwaltungsakt ermächtigt worden und deswegen nicht befugt, diese Ansprüche durch einen Leistungsbescheid festzusetzen (vgl. dazu ebenfalls ausführlich: Urteil des Senats vom heutigen Tag - 6 S 131/08 -).
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Die Klage ist hinsichtlich des Hauptanspruchs begründet. Die Voraussetzungen für die Erhebung des geltend gemachten Leitstellenentgelts nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG sind erfüllt, der Entgeltanspruch damit entstanden. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG erhebt die Rettungsleitstelle für die Vermittlung von Einsätzen in der Notfallrettung und im Krankentransport Entgelte bei den Leistungserbringern im Rettungsdienst.
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Die Klägerin ist Rettungsleitstelle im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 RDG und damit für den geltend gemachten Anspruch aktivlegitimiert. Mit der Vereinbarung vom 22.04.1976 wurden den Landesverbänden Baden-Württemberg und Südbaden des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) „mit seinen Gliederungen“ auf Grundlage des damals geltenden § 5 Abs. 1 RettDG (heute: § 2 Abs. 1 RDG) die Aufgaben des Rettungsdienstes einschließlich des Krankentransportes entsprechend seiner herkömmlichen Stellung als Sanitätsorganisation in allen Rettungsdienstbereichen des Landes übertragen (§ 1 der Vereinbarung). Zu den übertragenen Aufgaben zählen auch der Betrieb von Einsatzzentralen für alle, die im jeweiligen Rettungsdienstbereich Aufgaben des Rettungsdienstes wahrnehmen (§ 3 Satz 1 der Vereinbarung). Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Übertragung der Aufgabe des Betriebs der Rettungsleitstelle durch die Vereinbarung vom 22.04.1976 nicht infolge späterer Änderungen des Rettungsdienstgesetzes hinfällig geworden. Denn die Aufgabenumschreibungen der Rettungsleitstelle in § 3 Abs. 1 des Rettungsdienstgesetzes vom 10.06.1975 und in § 6 Abs. 1 RDG in der hier maßgeblichen Fassung vom 16.07.1998 unterscheiden sich in der Aufgabenzuweisung für die Rettungsleitstelle nicht, sondern benennen in gleicher Weise die Lenkung der Einsätze des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich als Aufgabe der Rettungsleitstelle. Auch haben die Parteien der Vereinbarung vom 22.04.1976 auf Grund der nachfolgenden Änderungen der gesetzlichen Regelungen zum Rettungsdienstrecht keinen Anlass gesehen, gemäß bzw. entsprechend der Regelung des § 60 LVwVfG eine Anpassung des Inhalts der Vereinbarung an die geänderten Verhältnisse zu verlangen oder den Vertrag zu kündigen (zur Einordnung der Vereinbarung vom 22.04.1976 als öffentlich-rechtlicher Vertrag vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2005, a.a.O.).
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Auf Grund dieser Vereinbarung kann der Betrieb der Rettungsleitstelle in Freiburg der Klägerin als gGmbH übertragen werden, so dass nicht weiter der Frage nachzugehen ist, ob die Klägerin auch anderenfalls - wie sie meint - zur Erhebung der Leitstellenentgelte nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG bereits deswegen befugt ist, weil sie, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, die Rettungsleitstelle tatsächlich betreibt. Denn die Beklagte ist „Gliederung“ im Sinne des § 1 der Vereinbarung vom 22.04.1976. Soweit der Beklagte meint, mit dem Begriff der „Gliederungen“ seien lediglich die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung bekannten „traditionellen Formen des DRK, also eine Organisation in Landesverband, Kreisverband sowie Ortsverband“ gemeint, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass der Vereinbarung eine solche Festschreibung auf diese Organisationsformen zu entnehmen ist. Die Vereinbarung gibt für die Trägerschaft der Rettungsleitstellen keine bestimmte Organisationsform der „Gliederungen“, sondern nur die Ausrichtung an den Grundsätzen der Leistungsfähigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit vor (§ 2 Abs. 2 Satz 2 der Vereinbarung vom 22.04.1976). Vielmehr wählt sie mit der Formulierung „Gliederungen“ einen Begriff, der auch für künftige Entwicklungen der Organisationsformen offen ist. Hätte eine Festschreibung auf zum Zeitpunkt des Abschlusses vorhandene Organisationsformen bezweckt sein sollen, hätte ihre ausdrückliche und abschließende Benennung als „Landes-und Kreisverband, Ortsverein“ nahegelegen.
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Nach § 3 Abs. 1 der Satzung des Landesverbandes Badisches Rotes Kreuz, der, wie der Vertreter der Klägerin in der Verhandlung vor dem Senat erklärte, Rechtsnachfolger des Landesverbandes Südbaden ist, ist der Landesverband die Gesamtheit seiner Gliederungen (nachgeordnete Verbände, Organisationen und Einrichtungen) sowie deren Mitglieder auf dem Gebiet der in § 1 Satz 2 genannten Kreisverbände und erfüllt nach § 5b seine Aufgaben zusammen mit seinen Gliederungen (Kreisverbände, Ortsvereine, Organisationen und Einrichtungen). Bereits mit Beschluss seines Landesausschusses vom 14.05.1977 hatte der Landesverband Südbaden die Trägerschaft des Rettungsdienstes einschließlich seiner Leitstellen auf die Kreisverbände übertragen. In den Bestimmungen zur Organisation des Rettungsdienstes im Badischen Roten Kreuz, erlassen durch das Präsidium am 10.05.1997 und am 08.03.2007, wird bestimmt, dass die Kreisverbände die Betriebsträgerschaft für den Rettungsdienst einschließlich der Rettungsleitstellen auch auf weitere Rechtsträger delegieren können. Nach § 13 der Satzung des DRK-Kreisverbandes Freiburg vom 27.06.2001 erfüllt der Kreisverband seine Aufgaben gemeinsam mit seinen Gliederungen (Ortvereinen, Organisationen und Einrichtungen). Nach § 3 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin ist diese eine Einrichtung des Deutschen Roten Kreuzes, Kreisverband ... e.V. und durch Einbindung in die Gesamtorganisation des Deutschen Roten Kreuzes nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages ein Teil der nationalen Rotkreuzgesellschaft der Bundesrepublik Deutschland. Der DRK Kreisverband ... e.V., der nach der Öffentlichen Urkunde über die Gründung der Klägerin vom 04.12.2002 ... des Notariats ... Alleingesellschafter der Klägerin ist, hat entscheidende Einflussnahmemöglichkeiten auf die Klägerin. Die Aufnahme eines weiteren Gesellschafters oder die Abtretung von Geschäftsanteilen ist nur mit seiner Zustimmung möglich. Weitere Ordnungs-, Eil- und Einflussnahmemöglichkeiten sind in §§ 13 und 14 des Gesellschaftsvertrages geregelt. Nach alldem ist somit davon auszugehen, dass es sich bei der Klägerin um eine Untergliederung im Sinne des § 1 der Vereinbarung vom 22.04.1976 handelt.
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Die Klägerin hat die Krankentransporte, für die sie die Entgelte erhebt, auch an den Beklagten vermittelt. Eine Vermittlung von Einsätzen im Krankentransport gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG liegt auch dann vor, wenn der Leistungserbringer einen Krankentransport durchführt, der nicht durch die Rettungsleitstelle an ihn herangetragen worden ist, sondern für den er von dem Patienten direkt beauftragt wurde, und er dies der Rettungsleitstelle mitgeteilt hat, damit diese ihm den Einsatz unter Mitteilung einer Auftragsnummer (vgl. § 18 der Dienstanweisung für Rettungsleitstellen in Baden- Württemberg vom 20.06.1991, die die Rettungsdienstorganisationen als Träger des Rettungsdienstes im Einvernehmen mit dem Sozialministerium und unter Beteiligung des Landesausschusses für den Rettungsdienst erarbeitet haben) den Einsatz förmlich zuweist und ihn bei ihren weiteren Dispositionen berücksichtigt. Denn durch diese förmliche Erteilung des Auftrags hat die Rettungsleitstelle den Einsatz des (privaten) Leistungserbringers erst rechtlich ermöglicht und damit im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG vermittelt. Dieses Verständnis des Be-griffs „vermitteln“, das - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - mit dessen Wortsinn vereinbar ist, folgt aus dem in § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG normierten Vermittlungsmonopol der Rettungsleitstelle für Einsätze im Krankentransport.
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Nach dieser Norm lenkt die Rettungsleitstelle alle Einsätze des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich. Dementsprechend wird gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 RDG in einer obligatorischen Nebenbestimmung bei der Genehmigung zum Betrieb von Krankentransport privaten Krankentransportunternehmen die Lenkung aller Einsätze des Rettungsdienstes durch die Rettungsleitstelle vorgegeben. Der Rettungsleitstelle kommt damit eine zentrale Funktion in der Organisation des Rettungsdienstes zu; sie ist die „Schaltstelle“ für die übrigen Einrichtungen des Rettungsdienstes, bei der sich die Lenkungs-, Leitungs- und Koordinierungsbefugnisse bündeln (Güntert/Alber, Rettungsdienstgesetz Baden-Württemberg, § 6 RDG Nr. 1; Steinmetz, Handbuch für das Rettungswesen in Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 6 RDG RdNr. 1). Während nach früherem Recht die privaten Anbieter außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes weder einen Rechtsanspruch auf Anschluss an die Rettungsleitstelle hatten noch verpflichtet waren, ihre Einsätze über die Leitstelle abzuwickeln, regelt § 6 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz RDG nunmehr, dass alle Einsätze über die Leistelle gelenkt werden und damit der Leitstelle bei der Vermittlung der Einsätze ein Monopol zukommt. Demgemäß kann nach der Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG ein Krankentransport rechtlich zulässig nicht durchgeführt werden, ohne dass er von der Rettungsleitstelle vermittelt wurde; der Krankentransportunternehmer darf mithin Beförderungsaufträge nur dann entgegennehmen, wenn die Rettungsleitstelle sie vermittelt hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.06.2002 - 4 S 995/02 -, ESVGH 52, 227). Die gesetzgeberische Intention, wie sie in der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 12/2871) zum Ausdruck gekommen ist, spricht für dieses Ergebnis: In der allgemeinen Gesetzesbegründung (S. 16) wird ausgeführt, dass die Rettungsleitstellen als zentrales Führungselement im Rettungsdienst durch die ausschließliche Zuordnung aller Einsatzvermittlungen in der Notfallrettung und im Krankentransport gestärkt würden. In der Begründung zum neugefassten § 6 RDG (S. 24) heißt es, Absatz 1 sehe vor, dass künftig ausnahmslos alle Rettungseinsätze durch die Rettungsleitstelle vermittelt würden. Die Vermittlung aller Einsätze des Rettungsdienstes in einem Rettungsdienstbereich durch die Rettungsleitstelle sei die Voraussetzung für eine gut koordinierte Disposition der für Notfallrettung und Krankentransport zur Verfügung stehenden Rettungsmittel. Die Zulassung weiterer nicht offizieller Leitstellen, zum Beispiel für den Betrieb von Krankentransport durch private Unternehmer brächte die Gefahr von Mehrfachanforderungen für den gleichen Einsatzfall bei verschiedenen Stellen mit der unnötigen Bindung von Rettungsmitteln und damit eine vermeidbare Kostensteigerung mit sich. Mithin haben die Begriffe des „Lenkens“ in § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG und der „Vermittlung“ in § 6 Abs. 3 RDG - anders als der Beklagte meint - nicht unterschiedliche, sich ausschließende Bedeutungsinhalte, sondern ist der Begriff der Vermittlung als Teilaspekt des Begriffs des Lenkens zu verstehen.
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Das dargelegte Verständnis des Begriffs der Vermittlung in § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG, nachdem eine Vermittlung nicht nur dann gegeben ist, wenn die Rettungsleitstelle von sich aus auf den Leistungserbringer zutritt, sondern auch dann, wenn sie ihm (lediglich) rechtlich zu einem Krankentransport verhilft, wird durch den Sinn des nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG zu erhebenden Leitstellenentgeltes bestätigt. Die Finanzierung der Rettungsleitstelle wurde durch das Gesetz zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 15.07.1998 (GBl. S. 413) neu geregelt (zur zuvor bestehenden Mitfinanzierung der Rettungsleitstellen durch das Land Baden-Württemberg vgl. Steinmetz, a.a.O., § 6 RDG RdNr. 6) und durch die Einführung der Leitstellenentgelte in § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG auf eine neue, an betriebswirtschaftlichen Prinzipien ausgerichtete Grundlage gestellt. Dafür soll die Rettungsleitstelle über Entgelte für
jeden
an eine Rettungsdienstorganisation oder einen privaten Unternehmer vermittelten Einsatz finanziert werden; dabei werden in diese Entgelte, die der paritätisch durch Leistungs- und Kostenträger besetzte Bereichsausschuss festlegt, alle Kosten der Leitstelle im investiven und im Bereich der laufenden Kosten einbezogen (vgl. Begründung zum Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Rettungsdienst vom 18.05.1998, a.a.O., S. 16, 25 f.). Da die Kapazitäten der Rettungsleitstelle auch in dem Fall in Anspruch genommen werden, in denen die Leitstelle einen von einem Leistungserbringer an sie mitgeteilten Einsatz eines Krankentransportes dem Leistungserbringer förmlich und unter entsprechender Dokumentation zuweist, ist auch in diesem Fall die Erhebung eines entsprechenden Entgeltes zur Finanzierung der Rettungsleitstelle gerechtfertigt.
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Entgegen der Ansicht des Beklagten vermag der Senat nicht zu erkennen, dass sich aus dem im Revisionsverfahren 3 C 24.02 vom Bundesverwaltungsgericht vorgeschlagenen und dann geschlossenen Vergleich etwas anders ergeben sollte. Abgesehen davon, dass das Bundesverwaltungsgericht - wie das Verwaltungsgericht zutreffend bemerkt hat - zur Auslegung landesrechtlicher Vorschriften im Wege einer Revision nicht berufen ist (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO), hat die in jenem Verfahren beklagte Rettungsdienstbehörde in dem Vergleich (Ziffer 1) hinsichtlich der obligatorischen Nebenbestimmung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 RDG erklärt, dass der Begriff „vermitteln“ dahin gehend zu verstehen sei, dass der Kläger (ein privates Krankentransportunternehmen) Anforderungen von Patienten entgegennehmen dürfe, die er als Bote an die Rettungsleitstelle weitergeben müsse, wobei die Letztentscheidung des Krankentransportes durch den Kläger bei der Leitstelle verbleibe. Wenn das private Krankentransportunternehmen die Anforderung aber lediglich als „Bote“ übermittelt, ist dies rechtlich einer direkten Anforderung des Patienten bei der Rettungsleitstelle gleichzustellen, die dann den Krankentransport an den Leistungserbringer vermittelt. Denn der Bote überbringt lediglich eine Erklärung, die in keiner Hinsicht die seinige, sondern die seines Auftraggebers ist. Zudem wurde in dem Vergleich die Letztentscheidungsbefugnis und damit der Sache nach das Vermittlungsmonopol der Rettungsleitstelle ausdrücklich anerkannt.
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Letztlich kann sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, dass er als „Altunternehmer“ vor der Änderung des Rettungsdienstgesetzes eine eigene Leitstelle betrieben habe und ihm deswegen selbst eine eigene Vermittlung von Krankentransporten im Sinne des § 6 Abs. 3 RDG nicht untersagt sei. Denn Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 15.07.1998, a.a.O., auf den sich der Beklagte stützt, enthält nur Regelungen zum Bestandsschutz eines privaten Unternehmers für den Betrieb der Notfallrettung, nicht aber für den Bereich des Krankentransports (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Bestandsschutzregelungen vgl. Beschluss des Senats vom 21.04.2004, a.a.O.). Insoweit verbleibt es auch für den Beklagten bei den gesetzlich vorgeschriebenen (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 RDG) und in den ihm erteilten Genehmigungen zum Krankentransport enthaltenen und nicht angefochtenen Nebenbestimmungen, die die Lenkung aller Einsätze durch die Rettungsleitstelle regeln.
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Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Rechnungen der Klägerin ordnungsgemäß gestellt und insbesondere hinreichend bestimmt sowie prüffähig sind und der noch offene Betrag der von der Klägerin beanspruchten Leitstellenentgelte 165.344,63 EUR beträgt.
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Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der Anspruch auf Zahlung der Leitstellenentgelte in Höhe von 165.344,63 EUR auch nicht durch Aufrechnung nach § 389 BGB erloschen.
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Zwar kann gemäß §§ 387 ff. BGB gegen eine öffentlich-rechtliche Forderung aufgerechnet werden (vgl. § 395 BGB; BVerwG, Urteil vom 27.10.1982 - 3 C 6.82 -, NJW 1983, 775). Auch ist hier die Aufrechnung nicht gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5a KAG, § 226 Abs. 3 AO ausgeschlossen. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 5a KAG findet unter anderem § 226 Abs. 3 AO sinngemäße Anwendung, nach dem der Steuerpflichtige gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen kann. Zwar wird der Gegenanspruch des Beklagten von der Klägerin substantiiert bestritten, doch findet das Kommunalabgabengesetz für Leitstellenentgelte nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG keine Anwendung, da es sich hierbei nicht um Steuern, Gebühren und Beiträge handelt, die von den Gemeinden und Landkreisen erhoben werden (Kommunalabgaben, vgl. § 1 KAG). Anders als das Verwaltungsgericht meint, beansprucht der Aufrechnungsausschluss gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5a KAG, § 226 AO auch nicht gemäß § 45 KAG (§ 12 KAG a.F.) Geltung. Nach § 45 KAG (§ 12 KAG a.F.) gelten die §§ 3, 7 und 8 KAG zwar sinngemäß auch für sonstige öffentlich-rechtliche Abgaben und Umlagen, die von Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen mit Ausnahme des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg erhoben werden, soweit nicht eine besondere gesetzliche Regelung besteht. Jedoch handelt es sich bei den hier geltend gemachten Leitstellenentgelten bereits nicht um eine sonstige öffentlich-rechtliche Abgabe oder Umlage. Unter dem hier nur in Betracht kommenden Begriff der öffentlich-rechtlichen Abgabe fallen alle Geldleistungen, die dem Bürger durch einseitigen hoheitlichen Akt zu Gunsten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts auferlegt werden, um ihren der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienenden Finanzbedarf zu decken (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.04.1992 - 9 S 99/92 -, VBlBW 1992, 480; Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, § 45 Nr. 1). Das Leitstellenentgelt wird hier aber weder durch einen einseitigen hoheitlichen Akt (Verwaltungsakt) festgesetzt, noch kann es auf diesem Wege geltend gemacht werden (dazu Urteil des Senats vom heutigen Tag - 6 S 131/08 -). Darüber hinaus wird das Leitstellenentgelt nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG nicht von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder von sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen erhoben, sondern von einem mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben beliehenen Privatrechtssubjekt geltend gemacht. Einer entsprechenden Anwendung des § 45 KAG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 5a KAG, § 226 Abs. 3 AO auf die mit der Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse beliehene Rettungsleitstelle steht hier bereits entgegen, dass ein Aufrechnungsausschluss zu Gunsten der Rettungsleitstelle für bestrittene Gegenforderungen im Beleihungsakt nicht ausdrücklich eingeräumt wird.
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Allerdings besteht keine Aufrechnungslage im Sinne des § 387 BGB. Denn es besteht keine Gegenforderung des Beklagten, die fällig und durchsetzbar wäre. Als mögliche Gegenforderung des Beklagten kommt hier lediglich der von ihm geltend gemachte Anspruch auf einen Kostenausgleich nach § 28 Abs. 4 Satz 2 RDG in Betracht, den er auch grundsätzlich gegenüber der Klägerin beanspruchen kann, da diese, wie ihr Vertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben hat, nicht nur die Rettungsleitstelle betreibt, sondern auch Leistungsträger im Sinne dieser Vorschrift ist. Jedoch ist ein solcher Anspruch auf Kostenausgleich des Beklagten bezüglich der Benutzungsentgelte für die Notfallrettung nicht entstanden.
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Mit dem in § 28 Abs. 4 RDG geregelten Benutzungsentgelten für die Notfallrettung im Rahmen des § 3 Abs. 3 RDG werden die Leistungen des Rettungsdienstes, also insbesondere die mit dem Transport des Patienten zusammenhängenden Leistungen, vergütet. Nach der Neuregelung der Benutzungsentgelte durch das Gesetz zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 15.07.1998, a.a.O., ist für die Höhe der Leistungsvergütung nunmehr das Vereinbarungsprinzip maßgeblich, während die Benutzungsentgelte zuvor nach dem Prinzip der Selbstkostenerstattung nach den (retrospektivischen) Gestehungskosten des Leistungserbringers bemessen wurden. Wenn § 28 Abs. 4 Satz 3 RDG gleichwohl vorschreibt, dass die Beteiligten der Ermittlung der Kosten für die Notfallrettung ein Kostenblatt zu Grunde legen, widerspricht dies einem vorausschauenden Entgeltsystem nicht. Insoweit ist die tatsächliche Höhe der in der Vergangenheit entstandenen und für die Zukunft hochgerechneten Kosten nicht mehr der Ausgangspunkt, aber einer von mehreren Anhaltspunkten für die Entgeltfestsetzung (vgl. dazu: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.06.2003 - 14 S 1364/02 -; Güntert/Alber, a.a.O., § 28 Anm. 4). Die als Anhaltspunkt für die Entgeltfestsetzung zu berücksichtigenden angefallenen tatsächlichen Kosten werden gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 RDG durch ein von den Beteiligten vorgelegtes Kostenblatt ermittelt, dessen Form und Inhalt vom Landesausschuss vorgegeben wird (abgedruckt bei Steinmetz, a.a.O., Anhang 12a). Damit ist eine Vereinbarung der Benutzungsentgelte nach § 28 Abs. 4 Satz 1 RDG nur möglich, wenn sämtliche Beteiligte ihre Kosten in der in § 28 Abs. 4 Satz 3 RDG vorgesehenen Form dargelegt haben. Diesem Erfordernis ist der Beklagte indes nicht nachgekommen. Er hat - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - die Kostenblätter für den hier fraglichen Zeitraum nicht vorgelegt. Vielmehr wurden insoweit das Gesamtbudget und die Benutzungsentgelte vorläufig nur aus den Kosten errechnet, die die anderen Leistungsträger in ordnungsgemäßer, den Anforderungen des § 28 Abs. 4 Satz 3 RDG entsprechenden Weise zur Verfügung gestellt hatten. Hat sich der Beklagte aber an der Ermittlung der Kosten für die Notfallrettung nicht durch Vorlage des in § 28 Abs. 4 Satz 2 RDG vorgesehenen Kostenblatts beteiligt und wurden dadurch die Benutzungsentgelte nur vorläufig und ohne Berücksichtigung des Kostenbudgets des Beklagten ermittelt, kann er einen Anspruch auf Durchführung eines Kostenausgleichs nach § 28 Abs. 4 Satz 2 RDG nicht geltend machen. Eine Aufrechnungslage besteht mithin nicht. Aus dem gleichen Grund kann sich der Beklagte auch nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB berufen.
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Auf den von der Klägerin gestellten Hilfsantrag ist der Beklagte jedoch gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Zahlung von Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit bis zur Zahlung zu verurteilen. § 291 Satz 1 BGB ist im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar, wenn das einschlägige Fachgesetz - wie hier - keine gegenteilige Regelung enthält (BVerwG, Urteil vom 17.07.2009 - 5 C 33.07 -, juris m.w.N.). Der Zinssatz für das Jahr beträgt nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. § 288 Abs. 2 BGB, nach dem bei Rechtsgeschäften, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über den Basiszinssatz beträgt, findet keine Anwendung. Denn bei dem hier geltend gemachten Anspruch auf Leitstellenentgelte nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG stehen Gläubiger und Schuldner nicht in einem vertraglichen Austauschverhältnis gegenüber; für eine entsprechende Anwendung des § 288 Abs. 2 BGB gibt es keine ausreichende Analogiebasis (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 3 C 23.03 -, NVwZ 2004, 2916).
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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 GKG auf 165.334,63 EUR festgesetzt.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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