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| | Gegenstand des Verfahrens sind die beiden Bescheide der Beklagten vom 9. August und 8. September 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2006. Nach § 12 AltTZG erfolgt die Entscheidung über eine Förderung nach dem AltTZG in einem zweistufigen Verwaltungsverfahren. Während auf der ersten Stufe über die Anerkennung der Voraussetzungen für die Erbringung von Leistungen nach § 4 AltTZG dem Grunde nach entschieden wird (§ 12 Abs. 1 AltTZG), wird auf der zweiten Stufe eine Entscheidung über den konkreten Leistungsantrag getroffen (§ 12 Abs. 2 Satz 3 AltTZG). Wird - wie hier - sowohl die Anerkennung der Förderungsvoraussetzungen als auch die Bewilligung von Leistungen abgelehnt, ist - wie in den ähnlich ausgestalteten Verfahren auf Bewilligung von Kurzarbeitergeld (vgl. § 173 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch) - die richtige und zulässige Klageart ausschließlich die Anfechtungs- und Leistungsklage (Bundessozialgericht , Urteil vom 23. Juli 1992 - 7 Rar 74/91 - SozR 3-4170 § 2 Nr. 1; Urteil vom 29. Januar 2001 - B 7 AL 98/99 R - SozR 3-4170 § 2 Nr. 2). Die Feststellungsklage hingegen dürfte zulässig sein, wenn ausschließlich eine Entscheidung auf der ersten Stufe erfolgt und damit nicht zugleich die Leistungen selbst abgelehnt werden (BSG, Urteil vom 21. März 2007 - B 11a AL 9/06 R - SozR 4-4170 § 2 Nr. 1). |
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| | Die Berufung ist auch begründet. Das SG hat zu Unrecht die Beklagte zur Bewilligung von Leistungen nach dem AltTZG verurteilt. Denn die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch nach § 4 AltTZG in der hier gemäß § 15g Satz 1 AltTZG maßgeblichen, seit 1. Juli 2000 gültigen Fassung des Zweiten Gesetzes zur Fortentwicklung der Altersteilzeit vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 910) sind nicht erfüllt. Danach erstattet die Beklagte dem Arbeitgeber für längstens sechs Jahre einen bestimmten Teil des an den Altersteilzeit-Arbeitnehmer als Aufstockungsbetrag zum Arbeitsentgelt gezahlten Geldes sowie einen bestimmten Betrag der vom Arbeitgeber zusätzlich entrichteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, wenn die in den §§ 2 und 3 AltTZG genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Nicht mehr zu prüfen ist vorliegend, ob der AN zum begünstigten Personenkreis nach § 2 AltTZG gehört, nachdem die Beklagte unter dem 12. Februar 2004 den bindenden Bescheid erlassen hat, dass die Voraussetzungen des § 2 AltTZG für ihn erfüllt sind (vgl. BSG, Urteil vom 10. Februar 2004 - B 7 AL 54/03 R - SozR 4-4170 § 3 Nr. 1). Dagegen hat die Beklagte ausdrücklich nicht über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 AltTZG im Rahmen der Vorabentscheidung entschieden, sodass hierüber der Senat zu befinden hat. |
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| | Nach § 3 Abs. 1 AltTZG in der hier nach § 15g Satz 1 AltTZG anzuwendenden, vom 1. Januar 2000 bis 30. Juni 2004 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Altersteilzeit vom 20. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2494) setzt der Anspruch auf die Leistungen nach § 4 AltTZG voraus, dass |
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| | 1. der Arbeitgeber auf Grund eines Tarifvertrages, einer Regelung der Kirchen und der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, einer Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer |
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| | a) das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit um mindestens 20 vom Hundert dieses Arbeitsentgelts, jedoch auf mindestens 70 vom Hundert des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten bisherigen Arbeitsentgelts im Sinne des § 6 Abs. 1 (Mindestnettobetrag), aufgestockt hat und |
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| | b) für den Arbeitnehmer Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens in Höhe des Beitrags entrichtet hat, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 vom Hundert des bisherigen Arbeitsentgelts im Sinne des § 6 Abs. 1 und dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit entfällt, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze, sowie |
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| | 2. der Arbeitgeber aus Anlass des Übergangs des Arbeitnehmers in die Altersteilzeitarbeit |
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| | a) einen beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer oder einen Arbeitnehmer nach Abschluss der Ausbildung auf dem freigemachten oder auf einem in diesem Zusammenhang durch Umsetzung frei gewordenen Arbeitsplatz versicherungspflichtig im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt; bei Arbeitgebern, die in der Regel nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigen, wird unwiderleglich vermutet, dass der Arbeitnehmer auf dem freigemachten oder auf einem in diesem Zusammenhang durch Umsetzung frei gewordenen Arbeitsplatz beschäftigt wird, oder |
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| | b) einen Auszubildenden versicherungspflichtig im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt, wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt |
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| | 3. die freie Entscheidung des Arbeitgebers bei einer über fünf vom Hundert der Arbeitnehmer des Betriebes hinausgehenden Inanspruchnahme sichergestellt ist oder eine Ausgleichskasse der Arbeitgeber oder eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien besteht, wobei beide Voraussetzungen in Tarifverträgen verbunden werden können. |
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| | Es bestehen bereits Zweifel, ob die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG vorliegend erfüllt sind. Zwar haben die Klägerin und der AN unter dem 30. November 2003 einen Altersteilzeitvertrag geschlossen, in dem sich die Klägerin unter § 6 Ziff. 1 und 2 zur Erbringung der in § 3 Abs. 1 Nr. 1a und b AltTZG aufgeführten Leistungen verpflichtet hat. Der unter § 6 Ziff. 3 des Vertrages aufgenommene Vorbehalt verstößt jedoch gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 AltTZG, wonach die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung von Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG nicht für den Fall ausgeschlossen werden kann, dass der Anspruch des Arbeitgebers auf die Leistungen nach § 4 nicht besteht, weil die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 (Wiederbesetzung) nicht vorliegt. Auch wenn im Schrifttum aus dieser Formulierung teilweise im Umkehrschluss gefolgert wird, dass alle anderen - die Wiederbesetzung nicht betreffenden - Risiken vertraglich auf den Altersteilzeit-Arbeitnehmer abgewälzt werden können (Diller, NZA 1996, 847, 851; Bauer, NZA 1997, 401, 405), wird mit der hier getroffenen Regelung, wonach die Leistungen nur unter dem Vorbehalt erbracht werden, dass Leistungen in gleicher Höhe von der Bundesanstalt für Arbeit erstattet werden, das Risiko der Bewilligung von Förderleistungen ohne jede weitere Differenzierung auf den AN übertragen. Eine solche vertragliche Vereinbarung stellt sich in jedem Fall als Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot dar und ist daher gem. § 134 BGB nichtig (vgl. Rittweger in Rittweger/Petri/Schweikert, Altersteilzeit, 2. Auflage, § 8 Rdnr. 12). Ist ein Teil eines zivilrechtlichen Vertrages nichtig, ist der Anwendungsbereich des § 139 BGB eröffnet, wonach bei Nichtigkeit eines Teils eines Vertrages der gesamte Vertrag nichtig ist, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre. Würde vorliegend die Teilnichtigkeit des Vertrages zu dessen Gesamtnichtigkeit führen, hätte die Klägerin zwar die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG genannten Leistungen erbracht, dies aber nicht - wie vorausgesetzt - aufgrund einer wirksamen Vereinbarung. Ob die Vermutung der Gesamtnichtigkeit durch einen entgegenstehenden (hypothetischen) Parteiwillen entkräftet wird, ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen (st. Rspr. vgl. nur Bundesgerichtshof NJW-RR 2008, 1051). Die Rechtsprechung und ihr folgend das Schrifttum wendet § 139 BGB im Rahmen des Individualarbeitsrechts überwiegend im Sinne einer Restgültigkeit des Arbeitsvertrages an, wenn dies dem Schutz des Arbeitnehmers dient (Bundesarbeitsgericht NJW 1982, 461, 462; DB 1979, 553, 555; Zöllner/Loritz, Arbeitsrecht, § 11 II 1c; Soergel/Hefermehl, BGB, § 139 Rdnr. 60; Staudinger/Roth, BGB, § 139 Rdnr. 15). Im vorliegenden Fall hält der Senat ein solches Ergebnis auch mit Blick auf den das gesamte Rechtsleben beherrschenden und somit auch für arbeitsvertragliche Regelungen geltenden Grundsatz von Treu und Glauben für geboten. Nachdem der AN seinerseits die nach dem Vertrag geschuldete Arbeitsleistung erbracht hat und diese Leistung nicht rückgängig gemacht werden kann, würde sich die Berufung der Klägerin ihm gegenüber auf die Gesamtnichtigkeit des Vertrages mit der Rechtsfolge der Herausgabe der Aufstockungsleistungen als unzulässige Rechtsausübung darstellen. Darüber hinaus kann aus dem Umstand, dass sich die Vertragsparteien in § 12 Ziff. 2 des Vertrages für den Fall der Unwirksamkeit einer Regelung verpflichtet haben, den Vertrag so zu ändern, dass die Voraussetzungen für die Förderungsleistungen erfüllt werden, der übereinstimmende Wille der Parteien herausgelesen werden, dass eine solche Teilnichtigkeit gerade nicht die Nichtigkeit des gesamten Vertrages zur Folge haben sollte. Die Nichtigkeit des § 6 Ziff. 3 des Altersteilzeitvertrages lässt somit die Wirksamkeit der weiteren Regelungen in § 6 Ziff. 1 und 2 des Vertrages unberührt, sodass die Klägerin aufgrund wirksamer vertraglicher Vereinbarung die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG genannten Leistungen erbracht hat. |
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| | Der Senat vermag sich jedoch nicht der Auffassung des SG zur Auslegung des Arbeitgeberbe-griffs in § 3 Abs. 1 AltTZG anzuschließen. Vielmehr geht der Senat davon aus, dass der Arbeitgeber des Altersteilzeit-Arbeitnehmers und der des Wiederbesetzers identisch sein müssen. Da dies vorliegend nicht der Fall ist bzw. war, steht der Klägerin ein Anspruch nach § 4 AltTZG nicht zu. |
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| | Die durch das SG vorgenommene Auslegung ist mit dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung nicht in Einklang zu bringen. Für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt (vgl. Bundesverfassungsgericht BVerfGE 11, 126, 130 f.; 35, 263, 278; 48, 246, 256). Dabei markiert der mögliche Wortsinn des Gesetzes die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation (vgl. BVerfGE 92, 1, 12; BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2009 - 2 BvR 1537/08 -, InfAuslR 2009, S. 203,204). |
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| | Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG ist u.a.Voraussetzung für den beantragten Zuschuss der Bundesagentur, dass der Arbeitgeber aus Anlass des Übergangs des Arbeitnehmers in die Altersteilzeit einen arbeitslosen Arbeitnehmer oder einen Ausgebildeten auf dem freigemachten oder durch Umsetzung freigewordenen Arbeitsplatz beschäftigt. Mit der Verwendung der bestimmten Artikel wird unzweideutig zum Ausdruck gebracht, dass nur derjenige Arbeitgeber Adressat des Beschäftigungsgebots ist, der mit einem seiner bisherigen Arbeitnehmer eine Altersteilzeitvereinbarung getroffen hat. Der eindeutige Wortlaut der Bestimmung verlangt somit eine arbeitsvertragliche Verbindung zwischen dem Arbeitgeber und dem Altersteilzeit-Arbeitnehmer auf der einen Seite und dem Arbeitgeber und einem neuen Arbeitnehmer auf der anderen Seite. Dies wird noch dadurch verdeutlicht, dass der Gesetzgeber zwischen beide vertraglichen Beziehungen ein Kausalitätselement eingefügt hat („aus Anlass“). Wäre der Auffassung des SG zu folgen und müsste der den Altersteilzeit-Arbeitnehmer beschäftigende Arbeitgeber nicht mit dem Arbeitgeber des neuen Arbeitnehmers identisch sein, müsste der in § 3 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG verwendete bestimmte durch einen unbestimmten Artikel ersetzt werden („ ein Arbeitgeber“). Eine solche, den Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift verändernde Auslegung ist jedoch unzulässig. Die Rechtsprechung würde dadurch zum Gesetzgebungsorgan, was mit dem in Art. 20 Abs. 2 Grundgesetz verankerten Gewaltenteilungsprinzip nicht zu vereinbaren ist. |
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| | Für eine wortlautgetreue Auslegung spricht vorliegend auch, dass ein dahingehender objektivierter Wille des Gesetzgebers aus dem weiteren Sinnzusammenhang, in den die Norm hineingestellt wurde, ersichtlich ist. Denn ein Anspruch nach § 4 AltTZG besteht nicht schon dann, wenn ein Arbeitnehmer altersbedingt den Umfang seiner Arbeitsleistung verringert und ein weiterer Arbeitnehmer ein neues Arbeitsverhältnis begründet. Vielmehr muss gemäß § 3 Abs. 1 AltTZG letzteres aus Anlass des Übergangs des Arbeitnehmers in die Altersteilzeit geschehen. Eine solche Kausalitätsbeziehung kann nur dann vorliegen, wenn beide Arbeitnehmer demselben Arbeitgeber gegenüber verpflichtet sind. Schon in § 2 Abs. 1 Nr. 5 Vorruhestandsgesetz (VRG) war als Voraussetzung des Zuschussanspruchs gefordert worden, dass die Neueinstellung aus Anlass des Eintritts in den Vorruhestand erfolgt. Entsprechend der in § 3 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG getroffenen Regelung wurde in § 5 Abs. 2 VRG das Bild der „Wiederbesetzung“ des freigemachten Arbeitsplatzes verwendet. Hinsichtlich der insoweit vergleichbaren rechtlichen Bestimmungen hat das BSG die geforderte kausale Beziehung im Sinne der Finalität (Mittel-Zweck-Verhältnis) gedeutet (BSG, Urteil vom 29. Mai 1990 - 11 RAr 107/88 - SozR 3-7825 § 2 Nr. 2). Übertragen auf die Regelungen des § 3 Abs. 1 AltTZG ist deshalb zu fordern, dass der Übergang des Arbeitnehmers in die Altersteilzeit objektiv nach den konkreten Umständen des Einzelfalles auf die Beschäftigung des Wiederbesetzers ausgerichtet sein muss (vgl. BSG, Urteil vom 29. Mai 1990, a.a.O.). Eine solche Finalität kann jedoch nur mit Blick auf einen Arbeitgeber geprüft werden. Die Prüfung, ob der Übergang in die Altersteilzeit als Mittel zur Neueinstellung förderungsfähig ist, verlangt die Einbeziehung beider Förderungsmerkmale (Altersteilzeit und Wiederbesetzung), die daher nicht getrennt beurteilt werden können. Nur wenn eine Identität des Arbeitgebers besteht, kann festgestellt werden, ob dieser mit der Altersteilzeitregelung eine Neueinstellung bezweckt hat. |
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| | Dies wird durch folgende weitere Überlegung gestützt: Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG verpflichtet sich der Arbeitgeber des Altersteilzeit-Arbeitnehmers, für und an diesen weitere Zahlungen zu leisten, die ihm nach § 4 Abs. 1 AltTZG von der Bundesagentur erstattet werden, wenn der Arbeitgeber dem weiteren Erfordernis der Wiederbesetzung des Arbeitsplatzes nachkommt. Die Wiederbesetzung ist ausweislich der Gesetzesmaterialien die wichtigste Voraussetzung für die Förderung der Altersteilzeit (vgl. BT-Drucks. 14/1831 S. 1 und 7), die somit nicht nur einen Anreiz dafür bietet, älteren Arbeitnehmern einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente zu ermöglichen (vgl. § 1 Abs. 1 AltTZG), sondern auch arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmern den Zugang in den Arbeitsmarkt und Ausgebildeten den Übergang in das Erwerbsleben erleichtern soll. Durch die Wiederbesetzungspflicht wird gewährleistet, dass keine zusätzlichen Belastungen auf die Bundesagentur zukommen (BR-Drucks. 208/96, S. 24). Die staatliche Subventionsleistung ist aus Sicht des Gesetzgebers somit auch deshalb gerechtfertigt, weil der Arbeitgeber den freiwerdenden Arbeitsplatz nicht beseitigt, sondern mit einem neuen Arbeitnehmer besetzt, der andernfalls für die Bundesagentur oder den Grundsicherungsträger Kosten verursachen würde. Diese arbeitsmarktpolitische Zielsetzung ist bei der Umsetzung des AltTZG zu beachten. Wären der Arbeitgeber des Altersteilzeit-Arbeitnehmers und der des neuen Arbeitnehmers nicht identisch, müsste bei Aufrechterhaltung der doppelten Zielsetzung der Förderungsbetrag aufgeteilt werden, was jedoch gesetzlich nicht vorgesehen ist. Auch hieraus folgt, dass der Gesetzgeber von der Identität des Arbeitgebers ausgegangen ist. |
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| | Eine solche Identität besteht vorliegend nicht. Arbeitgeber des AN war hier die Klägerin, den Arbeitsvertrag mit A. D. hat die MHC geschlossen. Ausweislich der eingeholten maßgeblichen Handelsregisterauszüge wurde die Klägerin durch Gesellschafterbeschluss vom 7. April 1998 mit Wirkung vom 31. August 1998 von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in eine Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG) umgewandelt (vgl. HR B 1297 Nr. 6 der Eintragung und HR A 1289 Nr. 1 der Eintragung). Als persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) wurde die S.-Vermögensverwaltung GmbH, die ausweislich der vorgelegten notariellen Urkunde über die Gesellschafterversammlung vom 14. Dezember 1998 zur MHC Consulting GmbH umfirmierte, und als Kommanditistin die MHC eingetragen. Weitere Gesellschafter besaß die Klägerin nicht. Am 4. September 2006 firmierte die MHC Consulting GmbH um in WTAV Verwaltungsgesellschaft mbH, die nunmehr als persönlich haftende Gesellschafterin der Klägerin auftritt (HR A 5168 Nr. 2 der Eintragung). Die MHC schied hingegen als Kommanditistin aus der Gesellschaft aus und übertrug ihre Einlage an Dr. R. H., der als neuer Kommanditist in die Gesellschaft eintrat. Auch wenn nicht verkannt wird, dass die Klägerin und die MHC zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der Beklagten (11. Juli 2005) gesellschaftsrechtlich miteinander verbunden waren, wurden die beiden Arbeitsverträge von unterschiedlichen, jeweils rechtlich selbstständigen juristischen Personen des Privatrechts unterzeichnet. Dabei kann offen bleiben, ob die MHC als Kommanditistin der Klägerin als deren „Muttergesellschaft“ bezeichnet werden kann, oder ob bei einer GmbH & Co. KG nicht die Komplementär-GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin diesen Status einnimmt. In jedem Fall handelt es sich - nicht nur unter arbeitsrechtlicher Betrachtungsweise - bei der Klägerin und der MHC um verschiedene Arbeitgeber. |
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| | Das AltTZG enthält ebenso wenig wie andere Gesetzbücher, in denen der Begriff des Arbeitgebers verwendet wird (vgl. z.B. Arbeitsgerichtsgesetz , BGB, Betriebsverfassungsgesetz, Mitbestimmungsgesetz, Strafgesetzbuch) eine Legaldefinition dieses Begriffs (vgl. Schaub/Vogelsang, ArbR-Hdb. § 17 Rdnr. 1). Da § 3 AltTZG die Begriffspaare Arbeitgeber und Arbeitnehmer im unmittelbaren Zusammenhang mit den Termini „Vereinbarung“ und „Beschäftigung“ gebraucht, knüpft der Gesetzgeber hier ersichtlich an die allgemeine arbeitsrechtliche Wortbestimmung an. Auch die Materialien zum AltTZG geben keinerlei Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber des AltTZG einen von der allgemeinen arbeitsrechtlichen Bedeutung abweichenden speziellen Arbeitgeberbegriff zugrunde gelegt hat. Der Begriff des Arbeitgebers i.S. des AltTZG ist daher mit den im allgemeinen Individualarbeitsrecht üblichen Kriterien auszufüllen. Danach wird der Arbeitgeber ausschließlich als der Vertragspartner des Arbeitnehmers bestimmt. Er ist derjenige, der die Leistung von Arbeit von einem Arbeitnehmer kraft Arbeitsvertrages verlangen kann und zugleich Schuldner des Vergütungsanspruchs ist (BAG, Urteil vom 9. September 1982 - 2 AZR 253/80 - AP Nr. 1 zu § 611 BGB Hausmeister). Arbeitgeber ist daher immer derjenige, der den Arbeitsvertrag schließt (BAG NZA 2001, 1384). Dabei kommt es auf die konkrete Rechtsform des Arbeitgebers nicht an. Arbeitgeber kann eine natürliche oder juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechts sein. Ein Wechsel im Gesellschafterbestand hat damit keinen Einfluss auf die mit der Gesellschaft bestehenden Rechtsverhältnisse (BGH NJW 2001, 1056). Soweit das ArbGG für die Zuständigkeitsbestimmung an die Person des Arbeitgebers anknüpft (vgl. § 2 ArbGG), sind Arbeitgeber bei Personenhandelsgesellschaften neben der Gesellschaft die persönlich haftenden Gesellschafter (BAG AP 2 zu § 4 TVG Gemeinsame Einrichtungen), hier also nicht die MHC, sondern die MHC Consulting GmbH bzw. deren Nachfolgegesellschaft WTAV Verwaltungsgesellschaft mbH. Die Klägerin ist als Kommanditgesellschaft eine juristische Person des Privatrechts und besitzt als solche ebenso rechtliche Selbstständigkeit (vgl. §§ 161 Abs. 2, 124 Abs. 1 Handelsgesetzbuch) wie die MHC als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 13 Abs. 1 Halbsatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung). Zwar kann im Einzelfall bei einer GmbH & Co. KG zweifelhaft sein, ob die KG, die GmbH oder der Geschäftsführer selbst Arbeitgeber ist. Zum einen ist Arbeitgeber des Wiederbesetzers A. D. aber nicht die Komplementär-GmbH der Klägerin, sondern die MHC, die lediglich als Kommanditistin Gesellschafterin der Klägerin ist, zum anderen ergeben sich aus den vorgelegten Verträgen keinerlei Zweifel hinsichtlich der Parteistellung. Den Vertrag über Altersteilzeit vom 30. November 2003 mit dem AN hat Herr B. als Vertreter der Firma W. Technischer Anlagenbau GmbH & Co. KG auf Arbeitgeberseite, allerdings mit dem insoweit unüblichen Zusatz „ppc“ (richtig: „pp“ oder „ppa“ für per procura) unterzeichnet, während derselbe den Arbeitsvertrag mit A. D. vom 7. Juni 2005 als Arbeitgeber wiederum unter Verwendung des Kürzels „ppc“ für die Mü., H. & Co. Industrie- und Dienstleistungen GmbH unterschrieb. Dass ein- und dieselbe Person für verschiedene Arbeitgeber als Prokurist auftritt und Verträge abschließt, ist kein außergewöhnlicher Umstand. Keinesfalls kann hieraus die Aufhebung der rechtlichen Selbstständigkeit zweier juristischer Personen und deren Verschmelzung zu einer Rechtspersönlichkeit abgeleitet werden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass dies von den Vertragsparteien gewollt gewesen wäre, Arbeitgeber des Altersteilzeitvertrages also außer der Klägerin auch die MHC und des Arbeitsvertrages auch die Klägerin mit allen arbeitsrechtlichen Konsequenzen (Haftung, Kündigungsschutz etc.) hätte sein sollen. |
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| | Soweit die Klägerin im Klage- und Berufungsverfahren beide Arbeitgeber demselben Konzern zurechnet und deshalb von einem einheitlichen Arbeitgeber ausgeht, verfängt diese Erklärung schon deshalb nicht, weil die Besonderheiten des Konzernrechts hier nicht entscheidungserheblich sind. Nach § 18 Aktiengesetz (AktG) ist ein Konzern die rechtliche Zusammenfassung rechtlich selbstständiger Unternehmen unter einheitlicher Leitung. Während der gesellschaftsrechtliche Konzernbegriff des Aktienrechts vor allem auf den gesellschaftsrechtlichen Gläubiger- und Minderheitenschutz abstellt (vgl. § 134 Abs. 1 Satz 4, § 145 Abs. 3, § 165 Abs. 4, § 168 Abs. 1, §§ 329 ff. AktG), um durch die Verknüpfung von Leitungsmacht und Haftung einen ausreichenden Schutz der konzernabhängigen Gesellschaft, ihrer Minderheitsaktionäre und Gläubiger vor einer Benachteiligung durch das herrschende Konzernunternehmen zu gewährleisten (Klinkhammer, DB 1977, 1602; Semler, DB 1977, 806; Gessler, BB 1977, 1316), steht bei der Mitbestimmung im Konzern der Interessenausgleich zwischen der Arbeitgeberseite und den Belegschaften der zum Konzern gehörenden Unternehmen und Betriebe im Vordergrund. Durch die Regelung über die Errichtung eines Konzernbetriebsrats soll eine Beteiligung der Arbeitnehmerschaft im Konzern an den die Einzelunternehmen bindenden Leitungsentscheidungen im sozialen, personellen und wirtschaftlichen Bereich sichergestellt werden (GK-Fabricius, BetrVG, § 54 Anm. 21). Das Arbeitsrecht kennt hingegen keinen besonderen Konzernbegriff. Gehört ein Arbeitnehmer zu einem konzernverbundenen Unternehmen, so ist Arbeitgeber nicht etwa der Konzern, denn er ist nur eine Unternehmensverbindung, nicht selbst Rechtssubjekt (Schaub/Linck, ArbR-Hdb, 13. Aufl., § 34 Rdnr. 11; Dörner in Dörner/Luczak/Wildschütz, Hdb-ArbR, 4. Aufl., Rdnr. 290). Bindungen des Arbeitgebers an andere Unternehmen haben deshalb unmittelbar keine Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis, die Konzernleitungsmacht gibt der Konzernobergesellschaft insbesondere kein arbeitsrechtliches Weisungsrecht gegenüber den Arbeitnehmern der konzernabhängigen Unternehmen. Auch der Kündigungsschutz ist grundsätzlich nicht konzernbezogen (vgl. BAG AP 1 zu § 1 KSchG 1969 Konzern; NZA 1987, 125; NZA1992, 644; NZA 2004, 375). Es kann daher offen bleiben, ob die Klägerin vorliegend ein Konzernunternehmen i.S. des § 18 AktG ist und deshalb in betriebsverfassungs- oder haftungsrechtlicher Hinsicht besonderen Regelungen unterliegt (vgl. zur konzernrechtlichen Durchgriffshaftung bei der GmbH & Co.KG: BAG EzA § 303 AktG Nr. 8; Dörner a.a.O., Rdnr. 297). Denn ihre rechtliche Stellung als selbstständiger Arbeitgeber ist hiervon nicht betroffen. |
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| | Eine Ausweitung der Zuschussleistungen nach dem AltTZG in der Weise, dass bei Übergang eines Arbeitnehmers eines konzernangehörigen Unternehmens in Altersteilzeit ein Anspruch auf Förderungsleistungen bestünde, wenn ein anderes Unternehmen desselben Konzerns einen neuen Arbeitnehmer einstellte, entspricht auch dann nicht der mit dieser Subvention verfolgten Intention des Gesetzgebers, wenn eine wie auch immer geartete Kausalitätsbeziehung zwischen der Frühverrentung des einen und der Neueinstellung des anderen Arbeitnehmers nachgewiesen würde. Anlass für die im AltTZG 1996 neu geschaffenen Regelungen war die in vielen Großunternehmen gängige Praxis, ältere Beschäftigte weit vor Erreichen der regulären Altersgrenze in den Ruhestand zu versetzen, um auf diese Weise die Belegschaft der Betriebe zu verkleinern oder zu verjüngen. In der Regel meldeten sich die Entlassenen arbeitslos, bezogen Arbeitslosengeld, ggf. danach Arbeitslosenhilfe und im Anschluss daran mit Vollendung des 60. Lebensjahres die vorzeitige Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (BT-Drucks. 13/4336 S.14). Im Ergebnis wurden dadurch die finanziellen Lasten von Frühverrentungen zum weitaus größten Teil nicht von den Unternehmen, die solche Maßnahmen durchführten, und auch nicht von den Arbeitnehmern, die vorzeitig in Ruhestand gingen, getragen, sondern über notwendigerweise höhere Beiträge zur Sozialversicherung von den Klein- und Mittelbetrieben und ihren Arbeitnehmern (vgl. auch Haupt, Wirtschaftsrecht 1996, 1531). Mit dem AltTZG sollte diese Praxis verhindert und gleichzeitig eine sozialverträgliche Alternative für Personalanpassungsmaßnahmen angeboten werden. Wichtigste Voraussetzung für die Zahlung der Altersteilzeitförderung an den Arbeitgeber ist die Wiederbesetzung des freiwerdenden Arbeitsplatzes (BT-Drucks. 14/1831 S. 7). Um die Inanspruchnahme von Altersteilzeit zu forcieren, wurde die Wiederbesetzung durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit vom 20. Dezember 1999 erleichtert, indem bei Arbeitgebern mit bis zu 50 Arbeitnehmern der neu eingestellte Arbeitnehmer nicht mehr auf dem durch die Altersteilzeit konkret freigemachten oder in diesem Zusammenhang frei gewordenen Arbeitsplatz, sondern auch an anderer Stelle im Unternehmen beschäftigt werden kann (§ 3 Abs. 1 Nr. 2a Halbsatz 2 AltTZG). Diese Regelung wird von der Arbeitsverwaltung extensiv ausgelegt und nicht nur auf Kleinunternehmen, sondern auch dann angewandt, wenn größere Betriebe eigenständige Organisationseinheiten mit nicht mehr als 50 Arbeitnehmern (z.B. Lackiererei, Rechtsabteilung, Fahrbereitschaft) bilden (vgl. Durchführungsanordnung - AtG-DA -, Stand 1. Dezember 2006, Ziff. 3.1.7. Absatz 10); wird dort ein neuer Arbeitnehmer eingestellt, nachdem ein anderer Arbeitnehmer derselben Organisationseinheit in Altersteilzeit gewechselt ist, wird ebenfalls unwiderleglich vermutet, dass der neue Arbeitnehmer auf dem freigewordenen Arbeitsplatz eingesetzt wird. Ausschließlich aus der Gesetzesbegründung abzuleiten ist eine weitere Erleichterung, für die jedoch eine Gesetzesänderung nicht für erforderlich gehalten wurde (BT-Drucks. 14/1831 S. 7). Für die Arbeitgeber mit mehr als 50 Arbeitnehmern wird für den Fall, dass der freigewordene Arbeitsplatz nicht unmittelbar, sondern erst nach einer innerbetrieblichen Umsetzung mit einem Wiederbesetzer besetzt wird, der Nachweis einer Umsetzungskette nicht mehr zwingend gefordert. Inzwischen reicht es aus, wenn der konkrete Arbeitsplatz des in Altersteilzeitarbeit wechselnden Mitarbeiters durch einen Mitarbeiter desselben Arbeitgebers neu besetzt wird, der dem gleichen Funktionsbereich angehört, und an die Stelle des Nachrückers ein „Wiederbesetzer“ eingestellt wird. Innerhalb eines Funktionsbereichs ist für diesen Fall der Nachweis einer Umsetzungskette nicht mehr erforderlich. |
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| | Werden auf der einen Seite all diese Erweiterungen der Wiederbesetzungsmöglichkeiten, auf der anderen Seite aber auch der Wille des Gesetzgebers, der die öffentlichen Kassen in hohem Maße belastenden Frühverrentungspraxis entgegen zu wirken, berücksichtigt, kann zur Vermeidung eines nicht gewollten, ausufernden Mitnahmeeffektes (vgl. BSG SozR 3-7825 § 2 Nr. 2) die Wiederbesetzung nicht konzernweit unter Außerachtlassung des Arbeitgeberbegriffs erfolgen. Dies ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des BSG, wo zwischen arbeitnehmerbezogenen (§ 2 AltTZG) und den in § 3 AltTZG genannten betriebsbezogenen Voraussetzungen unterschieden wird (BSG SozR 3-4170 § 2 Nr. 2). |
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| | Da die den AN in Altersteilzeit beschäftigende Klägerin nicht identisch ist mit dem Arbeitgeber des Wiederbesetzers, besteht vorliegend schon deshalb kein Anspruch nach § 4 AltTZG. Es bedarf daher nicht der weiteren Prüfung, ob die notwendige Kausalität im Hinblick auf den freigewordenen und den wiederbesetzten Arbeitsplatz besteht, was im Falle des Wegfalles oder der Beseitigung des Altersteilzeit-Arbeitsplatzes zu verneinen wäre (BSG SozR 3-7825 § 2 Nr. 2). |
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| | Die Kostenentscheidung beruht allein auf § 193 SGG. § 197a SGG findet keine Anwendung, da die streitgegenständlichen Leistungen gemäß § 4 AltTZG Sozialleistungen nach § 19b Sozialgesetzbuch Erstes Buch sind und die Klägerin damit kostenprivilegierte Leistungsempfängerin im Sinne des § 183 SGG ist (vgl BSG, Urteil vom 21. März 2007 - B 11a AL 9/06 R - SozR 4-4170 § 2 Nr. 1; SozR 4-1500 § 183 Nr. 2 und Nr. 3). Daher ist auch kein Streitwert festzusetzen. |
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| | Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Die Bestimmung des Arbeitgeberbegriffs im AltTZG ist über den Einzelfall hinaus bedeutsam und höchstrichterlich noch nicht geklärt. |
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