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| | Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. |
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| | Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist nach § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO die Anfechtungsklage statthaft. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts nach dem LWaldG handelt es sich um einen Verwaltungsakt i. S. d. § 35 S. 1 LVwVfG (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.07.1982 - 5 S 2606/81 -). |
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| | Die Klage ist aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. |
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| | Nach § 25 Abs. 1 LWaldG steht der Gemeinde und dem Land ein Vorkaufsrecht an Waldgrundstücken zu. Ist nur ein Teil des Grundstücks Wald im Sinne dieses Gesetzes, so erstreckt sich das Vorkaufsrecht nur auf diesen Teil des Grundstücks. Der Eigentümer kann die Übernahme des Restgrundstücks verlangen, wenn es ihm wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, es zu behalten. |
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| | Nach § 25 Abs. 2 LWaldG darf das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn der Kauf der Verbesserung der Waldstruktur oder der Sicherung der Schutz- oder Erholungsfunktionen des Waldes dient. Das Vorkaufsrecht darf nicht ausgeübt werden, wenn das Waldgrundstück (Nr. 1) an den Inhaber eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs im Sinne von § 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte, (Nr. 2) an Familienangehörige im Sinne von § 8 Nr. 2 des Grundstückverkehrsgesetzes oder (Nr. 3) zusammen mit einem landwirtschaftlichen Betrieb, mit dem es eine wirtschaftliche Einheit bildet oder (Nr. 4) zum Zweck der Agrarstrukturverbesserung an den Besitzer eines angrenzenden Waldgrundstücks verkauft wird. |
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| | Nach § 25 Abs. 3 LWaldG geht das Vorkaufsrecht nach § 56 des Naturschutzgesetzes geht vor. Im Übrigen geht das Vorkaufsrecht der Gemeinde dem Vorkaufsrecht des Landes, das Vorkaufsrecht nach Absatz 1 unbeschadet bundesrechtlicher Vorkaufsrechte anderen Vorkaufsrechten vor. Das Vorkaufsrecht bedarf nicht der Eintragung in das Grundbuch. |
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| | Das von der Beklagten mit Bescheid vom 22.09.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.02.2010 ausgeübte Vorkaufsrecht wahrt diese Vorgaben. |
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| | 1.) Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig. Er ist insbesondere von der zuständigen Behörde erlassen worden. |
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| | a.) Nach der Rechtsprechung des VGH Bad.-Württ. (Urt. v. 12.09.1997 - 5 S 2498/95 -) erfordert die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach § 25 LWaldG einen Beschluss des Gemeinderats. Indem aber der Gemeinderat der Beklagten die Entscheidungsbefugnis hierüber dem Oberbürgermeister nach § 11 Abs. 2 Nr. 11 ihrer Hauptsatzung übertragen hat, durfte dieser im vorliegenden Fall das Vorkaufsrecht ausüben. |
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| | b.) Entgegen der Auffassung des Klägers war weder der Ausschuss für Verwaltung, Tourismus und Soziales zur Ausübung des Vorkaufsrechts nach dem LWaldG berufen, noch der Gemeinderat. |
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| | Im Gegensatz zu dem im Urteil vom 12.09.1997 durch den VGH Bad.-Württ. entschiedenen Fall enthält die Hauptsatzung der Beklagten, soweit sie allgemein von Vorkaufsrechten spricht, keine Differenzierung zwischen vertraglichen und gesetzlichen Vorkaufsrechten. Sie nimmt vielmehr lediglich eine Staffelung nach der Höhe des zu zahlenden Kaufpreises vor. Der insoweit offen gefasste Wortlaut (vgl. zu den Auslegungsmethoden bei Satzungen BVerwG, B. v. 22.12.2004 - 10 B 21/04 -) ist damit klares Indiz dafür, dass die Entscheidungskompetenz nicht von der Rechtsnatur des Vorkaufsrechts, sondern nur von seiner wirtschaftlichen Bedeutung abhängt. Auch ein Vergleich mit § 7 Abs. 2 Nr. 10 der Hauptsatzung führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Satzungsgeber hat in § 7 Abs. 2 Nr. 10 lediglich ein einzelnes, durch Bezugnahme auf die §§ 24 ff. BauGB genau bestimmtes gesetzliches Vorkaufsrecht dem Ausschuss für Verwaltung, Tourismus und Soziales zugewiesen. Hieraus den Schluss zu ziehen, dass die übrigen Vorschriften nur rechtsgeschäftlich begründete Vorkaufsrechte erfassen sollen, verkehrt das vom Satzungsgeber offensichtlich gewünschte Regel-Ausnahme-Verhältnis. Denn nach den §§ 7 Abs. 2 Nr. 4, 11 Abs. 2 Nr. 4 der Hauptsatzung wird die Ausübung von Vorkaufsrechten ohne weitere Differenzierung nur nach der wirtschaftlichen Bedeutung auf verschiedene Entscheidungsträger delegiert. Nur § 7 Abs. 2 Nr. 10 der Hauptsatzung macht hiervon eine Ausnahme und weist dem Ausschuss für Verwaltung, Tourismus und Soziales ein einzelnes, genau bestimmtes Vorkaufsrecht diesem Ausschuss zu. Der Satzungsgeber verdeutlicht damit, dass es hinsichtlich der Vorkaufsrechte, die nicht aus den §§ 24 ff. BauGB herrühren, bei der in den §§ 7 Abs. 2 Nr. 4, 11 Abs. 2 Nr. 4 getroffenen Regelung verbleibt und der genannte Ausschuss damit für das Vorkaufsrecht aus den §§ 24 ff. BauGB eine Sonderstellung einnimmt. |
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| | 2.) Der Bescheid ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtmäßig. |
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| | a.) Voraussetzung für die Ausübung des Vorkaufsrechts ist zunächst das Bestehen eines rechtswirksamen Kaufvertrags. |
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| | Diese Voraussetzungen liegen vor. |
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| | aa.) Nach § 2 Abs. 1 S. 1 Grundstücksverkehrsgesetz (- GrdstVG -) bedürfen die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und der schuldrechtliche Vertrag hierüber der Genehmigung. Nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 GrdstVG können die Länder bestimmen, dass die Veräußerung von Grundstücken bis zu einer bestimmten Größe keiner Genehmigung bedarf. Nach dem Ausführungsgesetz zum Grundstücksverkehrsgesetz (- AGGrdstVG -) in der (Neu-)Fassung vom 21.02.2006 (GBl. 85) bedarf keiner Genehmigung nach § 2 des Grundstückverkehrsgesetzes die Veräußerung eines Grundstücks, das selbst oder zusammen mit anderen Grundstücken des Veräußerers, mit denen es eine zusammenhängende Fläche bildet, folgende Größen unterschreitet: (Nr. 1) 0,5 Hektar, wenn das Grundstück dem Weinbau oder dem Erwerbsgartenbau dient, (Nr. 2) ein Hektar bei allen anderen Veräußerungen. Die veräußerte Waldfläche überschreitet die hier maßgebliche Grenze von einem Hektar. |
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| | Nach § 1 Abs. 3 S. 1 AGGrdstVG wird die Landesregierung ermächtigt, zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die Agrarstruktur für bestimmte Landesteile die Freigrenze nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf 10 Ar festzusetzen. Nach § 1 der Verordnung über der Landesregierung über die Festsetzung der Freigrenze in bestimmten Landesteilen nach dem Ausführungsgesetz zum Grundstücksverkehrsgesetz vom 13.02.1995 (GBl. 276) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 19.12.2005 (GBl. 803) wird für die im Anhang zu § 1c Abs. 1 AGGrdstVG verzeichneten Gemarkungen die Freigrenze nach § 1 Abs. 1 AGGrdstVG auf 10 Ar festgesetzt. Der Anhang zu § 1c AGGrdstVG (jetzt: Anhang zu § 4 Abs. 1 AGGrdstVG) führt das Gebiet der Beklagten nicht auf. |
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| | Nach alledem verbleibt es bei der Regelung des § 2 Abs. 1 S. 1 GrdstVG, mithin also der Genehmigungsbedürftigkeit des Grundstücksgeschäfts. |
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| | bb.) Nach § 6 Abs. 1 S. 1 GrdstVG ist die Entscheidung über die Genehmigung binnen eines Monat nach Eingang des Antrags und der Urkunde über das zu genehmigende Rechtsgeschäft bei der örtlich zuständigen Genehmigungsbehörde zu treffen. Nach § 6 Abs. 2 GrdstVG gilt die Genehmigung als erteilt, falls nicht binnen der in Absatz 1 genannten Frist die Genehmigungsbehörde eine Entscheidung nach § 9 oder im Falle des § 7 Satz 2 des Reichssiedlungsgesetzes eine Mitteilung über die Verlängerung der Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts dem Veräußerer zustellt. |
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| | Nach § 7 des notariellen Kaufvertrags haben die Vertragsparteien die nach § 2 GrdstVG erforderliche Genehmigung beantragt. In der mündlichen Verhandlung konnte geklärt werden, dass der Notar dem Beigeladenen Mitteilung darüber gemacht hat, dass sämtliche Genehmigungen vorliegen. Es ist daher davon auszugehen, dass das zuständige Landwirtschaftsamt seine Genehmigung erteilt hat. |
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| | b.) Nach § 25 Abs. 2 S. 1 darf das Vorkaufsrecht nur ausgeübt werden, wenn der Kauf der Verbesserung der Waldstruktur oder der Sicherung der Schutz- oder Erholungsfunktionen des Waldes dient. |
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| | aa.) Die Verbesserung der Waldstruktur bedeutet die Beseitigung zersplitterter Besitzverhältnisse, insbesondere in kleinparzellierten Gebieten mit dem Zweck, größere räumlich zusammenhängende Waldkomplexe in „eine Hand“ zusammenzubringen, um die Grundpflichten gemäß § 12 LWaldG überhaupt oder besser erfüllen zu können (Dipper/Ott/Schlessmann, Waldgesetz für Baden-Württemberg, § 25, 11. Lfg. Februar 2005, Rn. 13 m. w. N.). Das Vorkaufsrecht kann also ausgeübt werden, wenn die betreffende Waldfläche im räumlichen Zusammenhang mit Staats- oder Gemeindewald liegt, insbesondere wenn deren Erwerb einen Arrondisierungseffekt hat. Zersplitterte Besitzverhältnisse, um deren Beseitigung es geht, sind jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Grundstücke kleiner als 3,5 ha sind, also keine rentabel zu bewirtschaftende Betriebseinheit bilden (Dipper/Ott/Schlessmann, a. a. O.). |
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| | (1) In Bezug auf die Flurstücke Nr. ..., ... und ... sind diese Vorgaben erfüllt. Unmittelbar an diese Grundstücke grenzt Waldbesitz der Beklagten an. Diese Flurstücke sind mit 6193 m², 4970 m² und 3443 m² im Vergleich zu den angrenzenden Flächen der Beklagten, aber auch bei abstrakter Betrachtung kleine Parzellen und stellen mit 1,4606 ha zersplitterten Besitz dar. Dass die Zersplitterung, worauf der Kläger hinweist, im Ergebnis davon herrührt, dass zwei Wege die an sich einheitliche Waldfläche trennen, ist unerheblich. Maßgeblich für die Annahme einer Zersplitterung, die beseitigt werden soll, ist das Buchgrundstück. |
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| | Indem die Grundstücke durch das Ausüben des Vorkaufsrechts an die Flächen der Beklagten angefügt werden, wird das von § 25 Abs. 2 S. 1 LWaldG verfolgte Ziel der Vereinigung zusammenhängender Waldkomplexe in „einer Hand“ erreicht. Ohne Belang ist der Hinweis des Klägers, die an seine Grundstücke angrenzenden Parzellen seien noch erheblich kleiner. Ob die von § 25 Abs. 2 S. 1 LWaldG genannten Ziele durch das Ausüben des Vorkaufsrecht erreicht werden können, kann nur anhand der konkret betroffenen Grundstücke beantwortet werden, da nur durch den Abschluss des rechtswirksamen Kaufvertrags der Vorkaufsfall eintritt. Auf die vom Kläger benannten benachbarten Grundstücke hat die Beklagte – jedenfalls derzeit – keinen Zugriff. |
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| | (2) Gleiches gilt auch für das Grundstück Flurstücknummer ... Dass es nicht unmittelbar an den Waldbesitz der Beklagten anschließt, da eine gewisse räumliche Trennung durch einen Weg vorhanden ist, ist unerheblich. Ein unmittelbares Angrenzen fordert § 25 LWaldG nicht. Vielmehr genügt ein räumlicher Zusammenhang, der hier ohne Weiteres auch bei einem Abstand der Grundstücke voneinander von ca. 20-25 m gewahrt ist. |
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| | Angesichts ihrer Größe von 1367 m², also 0,1367 ha, stellt das Grundstück auch eine kleine Parzelle und damit Splitterbesitz dar. Indem dieses Grundstück in eigentumsrechtlicher Hinsicht an den Waldbestand der Beklagten angegliedert wird, wird der vormals zersplitterte Waldbesitz in ihrer Hand vereinigt und so die Waldstruktur i. S. d. § 25 Abs. 2 S. 1 LWaldG verbessert. Unerheblich ist dabei, dass das Grundstück Flurstücknummer ... mit Ausüben des Vorkaufsrechts in dieser Grundstückszeile „alleinstehend“ im Eigentum der Beklagten stehen wird, während die angrenzenden Grundstücke dieser Zeile, also die Flurstücknummer ..., ... und ..., noch im Fremdbesitz sind. Denn für das Erreichen der Verbesserung der Waldstruktur genügt es, wenn der Ankauf als Ausgangsmaßnahme für eine erst beginnende Strukturverbesserung, also als erster Ansatz einer Neuordnung der Waldflur, bestimmt und geeignet ist. Der Ankauf stellt so den ersten Ansatz zu einer unmittelbaren Strukturverbesserung dar (Dipper/Ott/Schlessmann, a. a. O.). Es ist nicht zwingende Vorgabe des LWaldG, dass ein Arrondisierungseffekt erreicht wird. Die zitierte Kommentierung, die diesen Begriff verwendet, stellt auch nur dar, dass die Verbesserung der Waldstruktur dann erreicht wird, wenn insbesondere ein Arrondisierungseffekt erzielt wird. |
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| | (3) Nach der Rechtsprechung des VGH Bad.-Württ. (Urt. v. 11.08.1989 - 5 S 1259/88 -) setzt die Ausübung des Vorkaufsrechts ferner voraus, dass sie unmittelbar der Verbesserung der Waldstruktur oder der Sicherung der Schutzfunktionen oder Erholungsfunktionen des Waldes dient. |
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| | Dieses Unmittelbarkeitserfordernis wird in Bezug auf alle streitgegenständlichen Waldgrundstücke gewahrt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die betroffenen Grundstücke lediglich Tauschland sind und erst mit den eingetauschten Grundstücken der von § 25 Abs. 2 S. 1 LWaldG geforderte Verbesserungseffekt eintritt. |
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| | Soweit der Kläger einen Hilfsbeweisantrag dahingehend gestellt hat, |
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| | „Die Beklagte beabsichtigt, die Grundstücke Flurstücknummern ..., ... und ... an den Eigentümer des Grundstücks Flurstücknummern ..., ... und ... weiterzuveräußern. Dadurch ist der scheinbar angestrebte Arrondisierungseffekt nicht zu erreichen.“ |
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| | kommt es auf die Beantwortung dieser Beweisfrage nicht in entscheidungserheblicher Weise an. Denn selbst wenn zugunsten des Klägers davon ausgegangen würde, dass die Beklagte nicht nur die Absicht hätte, die genannten Grundstücke an einen privaten Dritten zu veräußern, sondern sogar bereits eine vertragliche Bindung hierzu bestünde, würde jedenfalls für eine logische juristische Sekunde die Verbesserung der Waldstruktur unmittelbar erreicht. |
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| | bb.) Im Übrigen durfte die Beklagte ihr Vorkaufsrecht auch deshalb ausüben, weil der Kauf der Sicherung der Schutzfunktion des Waldes diente. |
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| | Um diese Funktion zu erreichen, kann das Vorkaufsrecht nur ausgeübt werden, wenn das verkaufte Grundstück bspw. innerhalb eines Schutzwaldes, Erholungswaldes, Waldschutzgebiets, Landschaftsschutzgebiets oder Naturparks liegt (Dipper/Ott/Schlessmann, a. a. O., Rn. 14). |
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| | Im vorliegenden Fall liegen sämtliche Grundstücke bereits im Bereich des Naturparks Nordschwarzwald, so dass die Ausübung des Vorkaufsrechts ohne Weiteres auch der Sicherung der Schutzfunktion des Waldes dient. Die Beklagte ist daher nicht gehalten, im Einzelnen für jedes Grundstück darzulegen, inwiefern die Schutzfunktion bislang nicht erreicht wurde und nunmehr erzielt werden kann. |
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| | c.) Gesetzliche Ausschlussgründe nach § 25 Abs. 2 S. 2 LWaldG liegen nicht vor. Der Beigeladene ist kein Inhaber eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs i. S. d. § 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte. Nach § 1 Abs. 3 S. 1 dieses Gesetzes sind landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes alle Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Wein-, Obst-, Gemüse- und Gartenbaus sowie der Teichwirtschaft und der Fischzucht, deren Unternehmen, unabhängig vom jeweiligen Unternehmer, eine auf Bodenbewirtschaftung beruhende Existenzgrundlage bildet. Anhaltspunkte dafür, dass der Beigeladene diese Voraussetzungen in seiner Person erfüllt, liegen nicht vor und sind den Akten auch nicht zu entnehmen. |
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| | Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der Beigeladene Familienangehöriger i. S. d. § 8 Nr. 2 GrdstVG ist, dass die Waldgrundstücke zusammen mit einem landwirtschaftlichen Betrieb verkauft werden, mit denen es eine wirtschaftliche Einheit bildet oder dass sie zum Zweck der Agrarstrukturverbesserung an den Besitzer eines angrenzenden Waldgrundstücks verkauft werden. |
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| | d.) Die Beklagte hat im Übrigen das ihr zustehende Vorkaufsrecht rechtzeitig ausgeübt. Nach § 25 Abs. 4 LWaldG ist das Vorkaufsrecht innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung des Kauvertrags auszuüben. Laut Eingangsstempel erhielt die Beklagte am 10.08.2009 eine Abschrift des notariellen Kaufvertrags. Der Bescheid vom 22.09.2009 wahrt damit die Zweimonatsfrist. |
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| | 4.) a.) Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist eine Ermessensentscheidung (Dipper/Ott/ Schlessmann, a. a. O., Rn. 11). Sie unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle dahin, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 S. 1 VwGO). |
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| | b.) Die von der Beklagten ausgeführten Erwägungen zur Ausübung ihres Ermessens begründen keinen Ermessensfehler i. S. d. § 114 S. 1 VwGO. Welchen Inhalt und Umfang die Begründung der Ermessensentscheidung haben muss, richtet sich nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebietes und nach den Umständen des Einzelfalles (so bereits BVerwG, Urt. v. 14.10.1965 - II C 3.63 -). Angesichts dessen, dass § 25 Abs. 2 LWaldG auf der Tatbestandsseite bereits strenge Kriterien aufstellt, um das Vorkaufsrecht – gerade im Hinblick auf den Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Vertragsfreiheit – ausüben zu können, ist es ausreichend, dass auf der Rechtsfolgenseite die Belange, die die Beklagte zur Ausübung ihres Vorkaufsrechts geleitet haben, knapp dargestellt werden. Insoweit genügen bereits der im Ausgangsbescheid gegebene Hinweis auf das Pflichtenprogramm des § 12 LWaldG und die Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinne. Im Übrigen hat die Beklagte in der Widerspruchsentscheidung (dort S. 3 unten) nochmals ausführlicher die sie leitenden Erwägungen dargestellt. |
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| | Ein Ermessensfehler i. S. d. § 114 S. 1 VwGO wegen Ermessensüberschreitung lässt sich auch aus der innerbehördlichen Korrespondenz nicht ableiten. Dabei kann dahinstehen, ob Prüfungsgegenstand für Ermessensfehler der angefochtene Bescheid oder aber ergänzend auch die innerbehördliche Korrespondenz bildet. Denn das Gericht teilt bereits die Auffassung des Klägers nicht, dass aus der E-Mail vom 18.08.2010 herauszulesen sei, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts ausschließlich der Mehrung des im Eigentum der Beklagten stehenden Waldes diene. In der E-Mail ist nur niedergelegt, dass die Beklagte die tatbestandlich strengen Voraussetzungen gesehen und sich eine Argumentationslinie aufgebaut hat. Dass die in den Bescheiden aufgeführten Ermessenserwägungen nur vorgeschoben sind und es der Beklagten in Wirklichkeit darum ging, zusätzliches Eigentum an Stadtwald bspw. zwecks Umwandlung in Bauland oder Ausgleichsfläche zu erwerben, kann weder dieser E-Mail noch den Behördenakte insgesamt entnommen werden. |
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| | Ein derartiger Ermessensfehler liegt auch nicht vor, wenn die vom Kläger gestellte Beweisfrage als wahr unterstellt wird. Denn der Umstand, dass die Beklagte den Verkauf der Grundstücke Flurstücknummern ..., ... und ... an einen privaten Dritten beabsichtigt, genügt nicht, von einer willkürlichen oder aber nur dem gesetzlichen Zweck nicht mehr entsprechenden Ermessensausübung auszugehen. |
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| | Hiervon könnte allenfalls dann ausgegangen werden, wenn die Beklagte sich zum Zeitpunkt des Ausübens des Vorkaufsrechts bereits in rechtlich bindender Weise mit dem Eigentümer der Grundstücke Flurstücknummern ..., ... und ... geeinigt hätte. Denn in einem solchen Fall würde die Ausübung des Vorkaufsrechts nur dazu dienen, der vertraglich begründeten Verpflichtung aus § 433 Abs. 1 BGB nachkommen zu können. Dies würde aber wiederum voraussetzen, dass zumindest ein entsprechender Kaufvertrag in der dafür vorgesehenen Form (§ 311b Abs. 1 BGB) oder aber ein Vorvertrag, für den die Formvorschrift des § 311b Abs. 1 BGB gleichermaßen gilt (BGH, Urt. v. 18.12.1981 - V ZR 233/80 -, BGHZ 82, 398 ff.), besteht. Dies behauptet der Kläger aber nicht. |
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| | Schließlich liegt kein Ermessensfehler vor, weil nach Auffassung des Klägers die Beklagte kein Planungskonzept verfolge und so der Arrondisierungseffekt nicht erreicht werde. § 25 LWaldG ist eine Ermessens-, keine Planungsentscheidung. Es kann daher von der Beklagten nicht verlangt werden, dass sie ihr Vorkaufsrecht bspw. nur dann ausübt, wenn dies einem zuvor entwickelten schlüssigen Gesamtkonzept entspricht. Die Beklagte darf vielmehr immer dann das Vorkaufsrecht ausüben, wenn sich ihr die Gelegenheit dazu bietet, wenn also ein entsprechender rechtswirksamer Kaufvertrag geschlossen wurde und im Übrigen die gesetzlichen Vorgaben des § 25 LWaldG gewahrt wurden. Dass damit einem Mosaik gleichend Teile des Walds im Eigentum der Beklagten, die übrigen Flächen (zunächst) noch im Eigentum Privater verbleiben, ist unschädlich. Denn mit dem Kriterium der Verbesserung der Waldstruktur ist hinreichend gesichert, dass die Beklagte dabei nicht willkürlich vorgehen darf, sondern nur dann, wenn der Erwerb der Flächen der Beseitigung der Zersplitterung dient. |
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