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Der Kläger macht gegenüber dem beklagten Land geltend, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestehe, welches nicht aufgrund einer Befristung geendet habe.
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Der am 00.00.1955 geborene Kläger, ein öffentlich bestellter und beeidigter Urkundenübersetzer der englischen Sprache, wird vom beklagten Land an der Hochschule Karlsruhe Technik und Wirtschaft seit Oktober 1995 als Lehrbeauftragter im Rahmen semesterweise erteilter Lehraufträge beschäftigt. Seit dieser Zeit unterrichtet er regelmäßig ein bis zwei Kurse pro Semester mit jeweils vier Stunden pro Woche in den Kursen Englisch für Fortgeschrittene 1 und 2 sowie Business-Englisch, was zum Teil als Semesterkurs, zum Teil als Intensivkurs angeboten wird. Die Kurse sind für sämtliche Studenten aller Fachrichtungen frei zugänglich. Sie dienen zum Erwerb eines vom Institut für Fremdsprachen der Hochschule zu erteilenden Fremdsprachenzertifikats. Die Sprachzertifikate sind seit einigen Jahren in einzelnen Studiengängen wie zum Beispiel Wirtschaftswissenschaften oder im Studiengang "International Management" eine Studienleistung, die spätestens bei Aushändigung des Zeugnisses in diesem Studienfach nachgewiesen werden muss (vgl. Anlage 1 zum Schriftsatz des Klägers vom 22.11.2010; Akten 2. Instanz Bl. 176 ff.; II/176 ff.). Neben dem Kläger unterrichten in diesem Bereich parallel drei andere Lehrbeauftragte, die zum Teil die selben Klausuren, Skripte und Folienpräsentationen verwenden. Die Tätigkeit des Klägers besteht in der Erteilung seines Unterrichts, der Kontrolle der Anwesenheit der Studierenden sowie der Durchführung und Benotung von Klausuren. Es bestand insbesondere keine Verpflichtung des Klägers, andere Lehrbeauftragte zu vertreten.
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Zuletzt war der Kläger an der Hochschule Karlsruhe Technik und Wirtschaft aufgrund zweier Schreiben des Rektors der Hochschule als Lehrbeauftragter wie folgt tätig. Diese Schreiben entsprechen im Wesentlichen den Schreiben des Rektors an den Kläger in den vorhergehenden Semestern.
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Mit Schreiben vom 22.10.2009 (vgl. Akten 1. Instanz Bl. 20 f.; I/20 f.) teilte der Rektor dem Kläger mit:
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"Lehrauftrag am Institut für Fremdsprachen
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für das Wintersemester 2009/10
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auf Vorschlag des Instituts für Fremdsprachen erteile ich Ihnen den Lehrauftrag für das Lehrfach
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im Umfang von 4,00 Semesterwochenstunden.
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Eine Vorlesungsstunde (45 Minuten) wird mit 30,-- EUR vergütet; die Vorlesungszeit beträgt 14 Wochen.
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Die Lehrauftragsvergütung für das Wintersemester 2009/10 wird vom Landesamt für Besoldung und Versorgung erst nach dem Vorlesungsende im Februar ausbezahlt.
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Bitte beachten Sie ferner unbedingt das beigefügte Informationsblatt, das Hinweise und Regelungen zu ihrem Lehrauftrag und zu den Auszahlungsmodalitäten enthält. Sie erhalten außerdem weitere Unterlagen zu Ihrer Kenntnis.
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Ich bitte Sie, mit der in der Anlage beigefügten Erklärung die Annahme des Lehrauftrages mitzuteilen und gleichzeitig unterschriftlich zu bestätigen, dass Sie etwaige ausgefallene Vorlesungsstunden schriftlich anzeigen werden. Die bisherige ausdrückliche Abfrage entfällt künftig.
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In dem beigefügten "Informationsblatt für Lehrbeauftragte" (vgl. I/22) heißt es unter anderem:
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Folgendes bitten wir zu beachten:
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3. Der Lehrauftrag umfasst die Vor- und Nachbereitung der Vorlesungen, die Vorlesungen selbst, sowie die Aufgabenstellung, Aufsicht und Korrektur der Leistungsnachweise.
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Mit Schreiben vom 10.02.2010 (vgl. I/69 f.) teilte der Rektor der Hochschule dem Kläger mit:
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"Lehrauftrag am Institut für Fremdsprachen
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für das Sommersemester 2010
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auf Vorschlag des Instituts für Fremdsprachen erteile ich Ihnen den Lehrauftrag für das Lehrfach
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im Umfang von 56 Unterrichtsstunden.
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Eine Vorlesungsstunde (45 Minuten) wird mit 30,-- EUR vergütet; die Vorlesungszeit ist vom 01.03. bis 12.03.2010.
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Die Lehrauftragsvergütung wird vom Landesamt für Besoldung und Versorgung für das Sommersemester 2010 nach dem Ablauf des Seminars ausbezahlt.
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Bitte beachten Sie ferner unbedingt das beigefügte Informationsblatt, das Hinweise und Regelungen zu ihrem Lehrauftrag und zu den Auszahlungsmodalitäten enthält. Sie erhalten außerdem weitere Unterlagen zu Ihrer Kenntnis.
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Ich bitte Sie, mit der in der Anlage beigefügten Erklärung die Annahme des Lehrauftrages mitzuteilen und gleichzeitig unterschriftlich zu bestätigen, dass Sie etwaige ausgefallene Vorlesungsstunden schriftlich anzeigen werden. Die bisherige ausdrückliche Abfrage entfällt künftig.
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Mit Datum 19.02.2010 (vgl. I/72) unterzeichnete der Kläger die beigefügte, vorgedruckte Erklärung, wonach er den Lehrauftrag für das Sommersemester 2010 annehme und sich gleichzeitig verpflichtete, ausgefallene Vorlesungsstunden anzuzeigen.
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In der Folgezeit erteilte die Hochschule Karlsruhe Wirtschaft und Technik des beklagten Landes dem Kläger keine weiteren Lehraufträge mehr.
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Mit seiner am 11.03.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem beklagten Land am 15.03.2010 zugestellten Klage beantragte der Kläger festzustellen, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestehe und beantragte Weiterbeschäftigung als Hochschullehrer für die englische Sprache über den 12.03.2010 hinaus. Anlässlich des Gütetermins vom 13.04.2010 (vgl. I/8) wies das Arbeitsgericht den Kläger darauf hin, dass sich hinter der Statusklage eine Entfristungsproblematik verberge. Darauf änderte der Kläger mit einem am 07.05.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem beklagten Land am 14.05.2010 zugestellten Schriftsatz seine Anträge dahin, dass ein Arbeitsverhältnis der Parteien "nicht auf Grund der am 12.08.2009 und 22.10.2009 vereinbarten Befristung am 12.03.2010 geendet" und das beklagte Land ihn weiterzubeschäftigen habe. Anlässlich der Kammerverhandlung vom 10.06.2010 hat der Kläger seine Anträge dann so gefasst, dass er sich gegen eine Beendigung seines Arbeitsverhältnisses "aufgrund der am 10.02.2010 und 22.10.2009 vereinbarten Befristung mit Ablauf des 12.03.2010 bzw. 28.02.2010" wende.
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Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, aufgrund seiner langjährigen Beschäftigung und seiner Eingebundenheit in den Unterrichtsbetrieb sei davon auszugehen, dass er Arbeitnehmer des beklagten Landes sei. Ihm würden feste Lehrsäle zugewiesen. Zwar könne er bezüglich der Unterrichtstage Wunschtermine benennen. Letztlich lege aber das beklagte Land die Unterrichtszeiten fest. Die für die jeweiligen Kurse zu verwendenden Unterrichtsmaterialien wie beispielsweise ein Skript, ein Buch oder eine Power Point-Präsentation würden ebenfalls vom beklagten Land vorgeschrieben. Der Kläger könne kein eigenes Unterrichtsmaterial verwenden. Auch die Klausuren würden vom beklagten Land seit einigen Jahren vorgegeben, wie auch die Maßstäbe der Bewertung. Er sei auch gehalten, seine Kurse mit denen der anderen Lehrbeauftragten abzustimmen. Der Kläger habe ferner administrative Arbeiten leisten müssen, wie eine Anwesenheitskontrolle bezüglich der Studierenden, das Stellen von Anträgen auf Erteilung eines Englisch-Zertifikats für die Studierenden am Ende der Lehrgänge sowie die Weitergabe von Informationen der Hochschule an die Studierenden. Mit diesen umfangreichen Vorgaben sei der Kläger in die Arbeitsorganisation integriert und in den Unterrichtsbetrieb eingebunden gewesen. Ein sachlicher Grund für eine Befristung liege nicht vor.
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Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt
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festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der am 10.02.2010 und 22.10.2009 vereinbarten Befristung am 12.03.2010 bzw. am 28.02.2010 geendet habe.
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Das beklagte Land hat erstinstanzlich beantragt,
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Das beklagte Land hat erstinstanzlich vorgetragen, der Kläger sei nicht als Arbeitnehmer beschäftigt worden. Der Lehrbetrieb einer Hochschule mit rund 6000 Studierenden, 550 Beschäftigten und 330 Lehrbeauftragten sei nur dann reibungslos durchführbar, wenn die vielfältigen Lehrveranstaltungen in einem Gesamtplan räumlich und zeitlich aufeinander abgestimmt würden. Ein arbeitsrechtliches Weisungsrecht habe nicht bestanden. Der Einsatz bestimmter Unterrichtsmaterialien sei dem Kläger nicht vorgeschrieben sondern nur als Arbeitserleichterung angeboten worden. Die Lehrbeauftragten setzten die Materialien - wie die Power Point Präsentation - unterschiedlich ein, zum Teil mit Abänderungen und Individualisierungen, zum Teil gar nicht. Dem Kläger seien auch keine inhaltlichen Vorgaben für die didaktische oder methodische Umsetzung der Lernziele gemacht worden. Dies gelte auch für das erwähnte Skript und Lehrbuch. Auch die Klausuren seien von Beklagtenseite nicht vorgegeben worden. Von der für die Englisch-Lehrbeauftragten zuständigen Lektorin seien lediglich Klausuren zur Arbeitserleichterung konzipiert worden, wobei der Kläger diese Klausuren auch nur in einem Fall ohne individuelle Abwandlung benutzt habe. Die Mitteilung von Standards für die Bewertung von Klausuren habe der Kläger selbst erbeten. Eine Abstimmung sei zwangsläufig erforderlich, da es sich um ein vierstufiges Zertifikatsprogramm handele, bei dem sich die Parallelkurse auf der selben Niveaustufe befinden müssten. Ferner sei bedeutsam, dass der Kläger nie an weiteren Aktivitäten wie der "Jobbörse" oder der "Marktforschung" und im Wintersemester 2009/10 auch nicht an der "Messe" teilgenommen und auch keine anderen Pflichten des Klägers, wie etwa eine Vertretungspflicht oder Pflicht zur Teilnahme an anderen Veranstaltungen bestanden habe. Es liege kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vor.
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Das Arbeitsgericht hat mit einem am 10.06.2010 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen. Zwischen den Parteien habe kein Arbeitsverhältnis bestanden. Eine Befugnis des beklagten Landes, Ort, Lage und Inhalt der geschuldeten Dienste nachträglich zu konkretisieren, liege nicht vor, da dies schon im Voraus festgestanden haben dürfte. Der Inhalt der geschuldeten Leistung beruhe auch nicht auf einer Weisung des beklagten Landes, sondern sei Teil der Vereinbarung gewesen. Soweit die Lektorin Empfehlungen betreffend eine Präsentation, ein Lehrbuch, ein Skript und die Benotung von Klausuren gegeben habe, liege darin nicht die Ausübung eines Direktionsrechts, sondern nur eine Hilfestellung. Auch wenn es im Einzelfall Anweisungen gegeben habe, seien diese vom zeitlichen und inhaltlichen Umfang so unbedeutend, dass man daraus keine persönliche Abhängigkeit ableiten könne.
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Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 17.06.2010 zugestellt. Hiergegen wendet er sich mit seiner Berufung, die am 30.06.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist und innerhalb verlängerter Frist mit einem am 24.08.2010 eingegangenen Schriftsatz begründet wurde.
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Der Kläger trägt vor, der von ihm erteilte Unterricht mit Klausuren, die Voraussetzung für ein Fortschreiten im Studium seien, gleiche dem an einer allgemeinbildenden Schule. Das Arbeitsgericht verkenne das Ausmaß der Einbindung des Klägers, welche sich aus der Umsetzung der von der Hochschule verfolgten Unterrichtsstruktur ergebe. Zeit und Ort der Kurse seien dem Kläger erst kurz vor deren Beginn mitgeteilt worden, wobei es Änderungsanweisungen noch während des Semesters gegeben habe. Im Rahmen eines schleichenden Prozesses habe es auch immer detailliertere Anweisungen zur Unterrichtsgestaltung durch die Lektorin gegeben, um die parallelen Kurse miteinander vergleichbar zu machen. Deshalb habe der Kläger die Anweisungen der Lektorin auch als bindend verstehen müssen. Die Zahl von 72 E-Mails zwischen Kläger und Hochschule im Zeitraum von Ende 2007 bis Anfang 2010 zeige auch seine Eingebundenheit in die Arbeitsorganisation. Das Anraten der Verwendung einer Power Point Präsentation oder eines Skripts sei zwar keine offizielle aber eine faktische Verpflichtung. Der Kläger habe faktisch auch keine völlig eigenständige Klausur konzipieren können und habe deshalb um Korrekturanweisungen bitten müssen. Der Kläger habe weitreichende "Nebentätigkeiten" wie die Korrektur von schriftlichen Arbeiten, Beteiligung an Prüfungen, Führen von Anwesenheitslisten und Weiterleitung von Informationen wahrnehmen müssen. Die standardisierten Schreiben betreffend die Lehraufträge seien dem Kläger zum Teil erst nach Beginn der Veranstaltungen zugegangen, wobei das beklagte Land schon gar keine Antwort mehr vom Kläger erwartet habe, nachdem jeweils bereits zuvor abgeklärt worden sei, dass der Kläger einen bestimmten Lehrauftrag erhalten solle, womit er sich einverstanden erklärt habe. Die Erklärungen betreffend die Annahme eines Lehrauftrags seien vom Kläger, abgesehen vom letzten Fall, daher auch immer erst zum Ende eines Semesters zurückgesandt worden. Das aufgrund der Klausuren zu erwerbende Fremdsprachenzertifikat sei einer staatlichen Prüfung gleichzustellen.
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1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 10.06.2010, Az: 8 Ca 107/10 wird abgeändert.
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2. Festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der am 10.02.2010 und 22.10.2009 vereinbarten Befristung am 12.03.2010 bzw. am 28.02.2010 geendet hat.
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Das beklagte Land beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Das beklagte Land verteidigt das angegriffene Urteil. Das von einigen Kursteilnehmern angestrebte Fremdsprachenzertifikat sei nicht einer staatlichen Prüfung gleichzustellen. Der Kläger sei nicht in persönlicher Abhängigkeit beschäftigt worden. Die Vorgabe der Räumlichkeiten sei organisatorisch bedingt. Es habe aber keine Einzelweisungen gegeben. Neben der englischen Sprache habe der Kläger den Kursteilnehmern keine weiteren Kenntnisse und Inhalte zu vermitteln gehabt. Hierbei habe es auch keine inhaltlichen Weisungen gegeben. Die angebotenen Hilfsmittel habe der Kläger nicht einsetzen müssen, was man ihm auch mitgeteilt habe. Die Gestaltung und Bewertung der Klausuren habe bei den jeweiligen Lehrbeauftragten gelegen. In diesem Zusammenhang habe der Kläger selbst um die Mitteilung der Standards gebeten. Abstimmungen zwischen den Parallelkursen auf einer Niveaustufe seien durch die notwendige Vergleichbarkeit bedingt. Die Lehrtätigkeit an einer Hochschule könne nicht mit dem Unterrichtsmodell an einer allgemeinbildenden Schule gleichgesetzt werden. Die vom Kläger vorgelegten E-Mails zeigten, dass er in der Gestaltung seiner Kurse frei gewesen sei. Eine besondere Einbindung des Klägers in die Arbeitsorganisation der Hochschule habe es nicht gegeben. Eine etwaige Befristung sei vom Kläger auch nicht in der Frist des § 17 TzBfG angefochten worden.
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Im Übrigen wird hinsichtlich des Vortrags der Parteien auf die zwischen ihnen in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze und Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Die Parteien wurden durch Verfügung vom 10.12.2010 auf die Regelung in § 56 Abs. 2 Satz 2 LHG und die Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 18.07.2007 (5 AZR 854/06) und vom 23.05.2001 (5 AZR 370/99) hingewiesen.
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