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| | Das Urteil ergeht mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. |
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| | Die mit dem Hauptantrag erhobene Klage ist zulässig, aber nur in dem aus der Urteilformel ersichtlichen (geringfügigen) Umfang begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 26.04.2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit darin der Widerspruch der Klägerin vom 22.01.2010 gegen den Bescheid der Beklagten vom 18.12.2009 zurückgewiesen worden ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; 1.). Im Übrigen, das heißt, soweit die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung der ihr im Verfahren über ihren Widerspruch gegen den Bescheid vom 18.12.2009 entstandenen Aufwendungen begehrt, ist die Klage unbegründet; die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine solche Erstattung (§ 113 Abs. 5 VwGO; 2.). Auch der Hilfsantrag der Klägerin auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids der Beklagten vom 18.12.2009 und deren Widerspruchsbescheids vom 26.04.2011 kann keinen Erfolg haben; die Klage ist insoweit bereits unzulässig (3.). |
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| | 1. Die im Bescheid der Beklagten vom 26.04.2011 ausgesprochene Zurückweisung des Widerspruchs der Klägerin vom 22.01.2010 gegen den Bescheid der Beklagten vom 18.12.2009 ist rechtswidrig. Denn die Beklagte ist für die Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Fahrerlaubnisentziehung und gegen die Untersagung des Führens von Fahrrädern und Mofas nicht zuständig (gewesen). Nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO erlässt die nächsthöhere Behörde, hier das Regierungspräsidium F., den Widerspruchsbescheid, wenn die Ausgangsbehörde, hier die Beklagte, dem Widerspruch nicht abhilft. Selbst wenn man in der mit Schreiben der Beklagten vom 29.09.2010 bekannt gegebenen Aufhebung der im Bescheid der Beklagten vom 18.12.2009 erlassenen Verfügungen (der Fahrerlaubnisentziehung und der Untersagung des Führens von Fahrrädern und Mofas) eine Abhilfe im Sinne der §§ 72 und 73 Abs. 1 Satz 1 VwGO sähe (dazu unten - unter 2. - mehr), ergäbe sich daraus nicht das Recht zum Erlass eines Widerspruchsbescheids durch die Beklagte. Denn ein Bescheid, mit welchem dem Begehren eines Widerspruchsführers umfassend abgeholfen wird, nimmt dem Widerspruch die Grundlage und hat somit die Wirkung, dass kein Widerspruchsbescheid mehr ergehen darf, weil hierfür kein Bedürfnis mehr besteht. Eine Zuständigkeit der Beklagten zum Erlass eines Widerspruchsbescheids ergibt sich auch nicht aus anderen Vorschriften, insbesondere nicht aus § 73 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 3 sowie Satz 3 VwGO. Diese Unzuständigkeit der Beklagten stellt auch einen wesentlichen Verfahrensfehler im Sinne von § 79 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO dar (Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 79 RdNr. 13), durch den der Widerspruchsbescheid (der Beklagten vom 26.04.2011) gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO selbständig anfechtbar geworden ist. |
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| | Darüber hinaus hätte eine förmliche Zurückweisung des Widerspruchs der Klägerin auch deshalb nicht erfolgen dürfen, weil sich die angefochtenen Verfügungen im Bescheid der Beklagten vom 18.12.2009 und mit ihnen der Widerspruch der Klägerin dagegen durch die zuvor von der Beklagten ausgesprochene Aufhebung der angefochtenen Verfügungen erledigt hatte. Ebenso wie im Fall der förmlichen Abhilfeentscheidung im Sinne von § 72 VwGO führte auch eine (auf den §§ 48 ff. LVwVfG beruhende) Aufhebung der belastenden Verfügungen zum Wegfall der Beschwer für den Widerspruchsführer (vgl. § 43 Abs. 2 LVwVfG; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 43 RdNr. 40a) und damit zur Unzulässigkeit des Widerspruchs. Statt einer Zurückweisung des Widerspruchs hätte das Widerspruchsverfahren hier (durch die Widerspruchsbehörde, das Regierungspräsidium F.) eingestellt werden müssen (BVerwG, Urteil vom 20.01.1989, NJW 1989, 2486). |
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| | 2. Die zulässige Verpflichtungsklage auf Erlass einer Kosten(grund)entscheidung zugunsten der Klägerin ist unbegründet, weil es für dieses Begehren keine Rechtsgrundlage gibt. |
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| | Soweit die Klägerin sich insoweit auf § 80 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG beruft, sind die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm nicht gegeben. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Ein Widerspruch ist im Sinne dieser Vorschrift (nur) dann erfolgreich, wenn ihm die Behörde durch einen Abhilfebescheid nach § 72 VwGO stattgibt, weil sie den Widerspruch für begründet hält, oder wenn ihm durch einen Widerspruchsbescheid nach § 73 VwGO stattgegeben wird. Nur in diesen (beiden) Fällen ist die Ausgangs- bzw. die Widerspruchsbehörde zum Erlass einer Kosten(grund)entscheidung verpflichtet (vgl. die §§ 72 und 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Eine der Behörde auch im Widerspruchsverfahren durchaus mögliche Aufhebung des belastenden Ausgangsbescheids auf Grundlage der §§ 48 bis 50 LVwVfG oder eine Erledigung der Beschwer des Widerspruchsführers auf andere Weise stellen grundsätzlich keinen erfolgreichen Abschluss des Widerspruchsverfahrens im Sinne von § 80 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG dar, auch dann nicht, wenn dadurch dem Begehren des Widerspruchsführers materiell in gleicher Weise wie durch einen Abhilfe- oder stattgebenden Widerspruchsbescheid entsprochen wird (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 26.03.2003, NVwZ-RR 2003, 871, und - grundlegend - vom 18.04.1996, NVwZ 1997, 272, m.w.N.; OVG Berl.-Brandenb., Beschluss vom 26.02.2009 - 11 M 5.08 -, juris; siehe auch speziell zum Fahrerlaubnisrecht OVG NW, Beschluss vom 10.07.2002, NWVBl 2003, 231). |
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| | Die Aufhebung der im Bescheid vom 18.12.2009 ausgesprochenen Fahrerlaubnisentziehung und der Untersagung des Führens von Fahrrädern und Mofas durch die Beklagte im Schreiben vom 29.09.2010, das (als actus contrarius zum Bescheid vom 18.12.2009) alle Elemente eines (begünstigenden) Verwaltungsakts aufweist, stellt keine Abhilfeentscheidung im förmlichen Sinne des § 72 VwGO dar. Vielmehr liegt darin eine Aufhebung der belastenden Verfügungen im Bescheid vom 18.12.2009 in Form des Widerrufs (eines rechtmäßigen Verwaltungsakts) gemäß den §§ 49, 50 LVwVfG, keine Rücknahme (eines rechtswidrigen Verwaltungsakts) gemäß den §§ 48, 50 LVwVfG. Das kommt darin zum Ausdruck, dass die Beklagte im Schreiben vom 29.09.2010 ausdrücklich betont hat, ihre Verfügungen (vom 18.12.2009) seien seinerzeit zu Recht ergangen und sie hebe diese Verfügungen nur im Hinblick auf das neue von der Klägerin vorgelegte Fahreignungsgutachten des Prof. Dr. Y auf. Dass die Beklagte im Schreiben vom 29.09.2010 die Rechtsgrundlage (die §§ 49, 50 LVwVfG) nicht erwähnt hat, ist unschädlich und ändert nichts an der Qualifizierung dieser Entscheidung als Widerruf (eines rechtmäßigen Verwaltungsakts). Nach den im vorstehenden Absatz dargelegten Grundsätzen scheidet damit eine Kosten(grund)entscheidung zugunsten der Klägerin nach § 80 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG prinzipiell aus. |
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| | Ob in Ausnahmefällen, in denen die Aufhebung des belastenden Ausgangsbescheids nach den §§ 48 bis 50 LVwVfG einen Formenmissbrauch darstellt und den Grundsätzen von Treu und Glauben widerspricht, weil die Behörde diesen Weg nur deshalb gewählt hat, um sich der aus den §§ 72, 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO und 80 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG folgenden Kostentragungslast zu entziehen, etwas anderes gilt und der Widerspruchsführer so stellen ist wie bei Erlass eines Abhilfe- oder stattgebenden Widerspruchsbescheids (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 26.03.2003 und vom 18.04.1996, jew. a.a.O.; OVG Berl.-Brandenb., Beschluss vom 26.02.2009, a.a.O.; OVG NW, Beschluss vom 10.07.2002, a.a.O.), oder ob in Baden-Württemberg wegen der nur hier (und in wenigen anderen Bundesländern) geltenden Regelung in § 80 Abs. 1 Satz 5 LVwVfG, wonach über die Kosten nach billigem Ermessen entschieden wird, wenn sich der Widerspruch auf andere Weise als durch einen Abhilfe- oder Widerspruchsbescheid erledigt hat (zum Anwendungsbereich von § 80 Abs. 1 Satz 5 LVwVfG vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23.04.2012 - 2 S 585/12 -, juris), kein Raum für eine solche Missbrauchskorrektur besteht, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Denn die Klägerin hat weder in dem einen noch in dem anderen Fall einen Anspruch auf Erlass einer (sie begünstigenden) Kosten(grund)entscheidung. |
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| | 2.1 Die Beklagte hat den Weg über die Aufhebung des Bescheids vom 18.12.2009 nach den §§ 48 bis 50 LVwVfG hier nicht (allein) deshalb gewählt, weil sie vermeiden wollte, die Kosten des Widerspruchsverfahrens tragen zu müssen. Sie hat deshalb keinen nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zu korrigierenden Formenmissbrauch begangen. Die Aufhebung des Bescheids vom 18.12.2009 war nicht im eigentlichen Sinne widerspruchsbezogen, das heißt durch den Widerspruch der Klägerin veranlasst. Vielmehr hat die Beklagte, wie sie in ihrem Schreiben vom 29.09.2010 ausdrücklich erklärt hat, die Aufhebung nur wegen des neuen Fahreignungsgutachtens, einer neuen entscheidungserheblichen Tatsache, vorgenommen. Zu Recht hat die Beklagte in dem Schreiben vom 29.09.2010 erklärt, dass dies nichts daran ändere, dass die ursprünglichen Verfügungen im Bescheid vom 18.12.2009 rechtmäßig gewesen seien. Diese Sichtweise ist rechtlich nicht zu beanstanden. |
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| | Die Klägerin hat durch ihre Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad bei einer BAK von 1,82 %o berechtigte Zweifel an ihrer Eignung zum Führen von (fahrerlaubnispflichtigen und nichtfahrerlaubnispflichtigen) Fahrzeugen geweckt. Das ist in der Rechtsprechung seit Langem geklärt (vgl. u. a. BVerwG, Urteile vom 21.05.2008, NJW 2008, 2601, und vom 27.09.1995, DVBl 1996, 165). In einem solchen Fall muss die Fahrerlaubnisbehörde nach den §§ 46 Abs. 3 und 13 Abs. 1 Nr. 2c) FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens anordnen. Ein Fahrzeugführer, der, wie die Klägerin, die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 13 Abs. 1 Nr. 2c) FeV erfüllt hat, kann diese Bedenken an seiner Fahreignung nur durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens entkräften, das ihm (positiv) die Fähigkeit bescheinigt, Kraftfahrzeuge oder andere Fahrzeugen künftig ohne Alkoholeinwirkung zu führen. Wen der Fahrzeugführer mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt, ist seine Sache, soweit der von ihm ausgewählte Gutachter die amtliche Anerkennung als Begutachtungsstelle für Fahreignung besitzt. Die Beauftragung beruht allein auf einem Rechtsgeschäft zwischen dem Fahrzeugführer und der Begutachtungsstelle, zwischen der Fahrerlaubnisbehörde und der Begutachtungsstelle bestehen keine rechtlichen Beziehungen. Bringt der Fahrzeugführer das geforderte Gutachten nicht fristgerecht, das heißt innerhalb der ihm von der Fahrerlaubnisbehörde gesetzten Frist, bei, darf die Fahrerlaubnisbehörde auf seine Nichteignung schließen (siehe § 11 Abs. 8 FeV), was weiter bedeutet, dass sie die Fahrerlaubnis entziehen muss (siehe §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und 46 Abs. 1 Satz 1 FeV). Nach diesen Grundsätzen sind die Verfügungen im Bescheid der Beklagten vom 18.12.2009 rechtlich nicht zu beanstanden, da die Klägerin innerhalb der ihr gesetzten Frist kein Fahreignungsgutachten vorgelegt hat, das ihr bescheinigt, Kraftfahrzeuge oder andere Fahrzeuge künftig ohne Alkoholeinwirkung zu führen. |
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| | Der Einwand der Klägerin, das von ihr vorgelegte Gutachten der X sei fehlerhaft gewesen und hätte deshalb nicht zur Grundlage der im Bescheid der Beklagten vom 18.12.2009 erlassenen Verfügungen gemacht werden dürfen, vermag die Rechtmäßigkeit dieser Verfügungen nicht zu erschüttern. |
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| | Es spricht bereits Vieles dafür, dass es auf die Frage der Fehlerhaftigkeit dieses Gutachtens hier gar nicht ankommt. Denn das würde nichts daran ändern, dass die Klägerin innerhalb der ihr gesetzten Frist kein positives Fahreignungsgutachten vorgelegt und damit die durch ihre Trunkenheitsfahrt hervorgerufenen Bedenken an ihrer Fahreignung nicht ausgeräumt hat. Wenn die Klägerin das Gutachten der X für fehlerhaft hielt, dann hätte es ihr oblegen, dies gegenüber der von ihr beauftragten Begutachtungsstelle geltend zu machen und ggf. auf Nachbesserung zu dringen. Eine (unterstellte) Fehlerhaftigkeit des (im Ergebnis negativen) Fahreignungsgutachtens der X allein würde nicht ausreichen, um auf eine bestehende (positive) Fahreignung der Klägerin zu schließen. Ob die Beklagte der Klägerin zum Zweck einer evtl. beabsichtigten Nachbesserung der Begutachtung eine Verlängerung der Vorlagefrist hätte gewähren müssen, kann hier dahingestellt bleiben, weil die Klägerin dies nicht beantragt hatte. Auf der anderen Seite wäre eine Entscheidung der Beklagten, eine solche (weitere) Fristverlängerung nicht oder allenfalls in engen Grenzen zu gewähren, voraussichtlich rechtlich nicht zu beanstanden, weil es sich bei den hier zu treffenden Maßnahmen um solche der Gefahrenabwehr handelt. |
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| | Letztlich kann die im vorstehenden Absatz erörtere Rechtsfrage hier jedoch dahingestellt bleiben, weil die Beklagte im Zeitpunkt des Erlasses ihres Bescheids vom 18.12.2009 keinen Grund für die Annahme einer Fehlerhaftigkeit des von der Klägerin vorgelegten Gutachtens der X hatte. Eine solche Fehlerhaftigkeit folgt insbesondere nicht aus dem später erstellten Gutachten des Prof. Dr. Y vom 13.07.2010. Bei diesem Gutachten handelt es sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht um ein Ober- oder (so die Bezeichnung durch die Klägerin) Gegengutachten zum Gutachten der X, das zum Ziel hatte, die (wissenschaftliche) Haltbarkeit der vorausgegangenen Begutachtung durch die X zu prüfen. Dementsprechend findet sich in dem Gutachten des Prof. Dr. Y auch keine Feststellung der Fehlerhaftigkeit der früheren Begutachtung. Vielmehr stellt das neue Gutachten von Prof. Dr. Y eine neue, eigenständige Begutachtung der Fahreignung der Klägerin auf Grundlage eines in wesentlichen Punkten veränderten Sachverhalts dar. Ein solcher wesentlicher neuer Umstand ist, dass das Gutachten des Prof. Dr. Y auf einer eigenen Untersuchung der Klägerin (am 05.07.2010) beruhte, die mehr als neun Monate nach der Trunkenheitsfahrt der Klägerin stattfand, während bei der von der X vorgenommenen Untersuchung noch keine zwei Monate vergangen waren. Das ist deshalb von erheblicher Bedeutung, weil allgemein anerkannt ist, dass eine positive Fahreignungsprognose einen stabilen Einstellungswandel im Umgang mit Alkohol voraussetzt (so auch Prof. Dr. Y in seinem Gutachten vom 13.07.2010, S. 16 unten). Auch in den unter Beteiligung von Medizinern und Psychologen erarbeiteten Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit ist anerkannt, dass eine positive Verkehrsverhaltensprognose bei alkoholauffälligen Fahrzeugführern, bei denen auf Grund hoher Alkoholtoleranz (auf Grund gemessener BAK von mehr als 1,6 %o) ein konsequenter Verzicht erforderlich ist, nur dann möglich ist, wenn der Betroffene zum Zeitpunkt der Begutachtung durch einen hinreichend langen Alkoholverzicht (in der Regel ein Jahr, mindestens jedoch sechs Monate) unter Beweis gestellt hat, dass er zum völligen Alkoholverzicht in der Lage ist und er dieses neue Verhalten in seine Lebensführung integriert hat. Selbst in den Fällen, in denen im Einzelfall nicht ein konsequenter Alkoholverzicht, sondern lediglich die Kontrolle des Alkoholkonsums durch konsequentes Einhalten geringer Trinkmengen zu fordern ist, muss der Prozess der Verhaltensumstellung in das Gesamtverhalten ebenfalls stabil integriert und über eine Dauer von sechs bis zwölf Monaten hinreichend gefestigt sein (siehe Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, 2. Aufl. 2005, S. 153). Auch Prof. Dr. Y hat in seinem Gutachten vom 13.07.2010 dementsprechend maßgeblich darauf abgestellt, dass der in der inzwischen ca. zehn Monate währenden Trinkpause zum Ausdruck kommende kontrollierte Umgang der Klägerin mit Alkohol nicht (mehr) auf ein gesellschaftsunübliches Trinkverhalten schließen lasse (S. 17), sie sich mittlerweile mit den Zusammenhängen zwischen Trinkmengen, Blutalkoholwerten, alkoholspezifischen Wirkungen und Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit auseinandergesetzt habe (S. 18) und dass vor dem Hintergrund (u. a.) des erweiterten Wissens der Klägerin und einem über mehrere Monate praktizierten veränderten Trinkverhalten nicht mit erhöhter Wahrscheinlichkeit von einer erneuten alkoholisierten Verkehrsteilnahme auszugehen sei (S. 19). Vor diesem Hintergrund ist es verständlich und durchaus nicht fehlerhaft, wenn die X in ihrem Gutachten, das auf einer Untersuchung beruhte, die keine zwei Monate nach der Trunkenheitsfahrt stattfand, (noch) nicht zu einer positiven Prognose hinsichtlich der Fahreignung der Klägerin gelangt ist. Nach den vorstehenden Ausführungen dürfte eine Begutachtung der Fahreignung nach einer Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von mehr als 1,6 %o nur in besonderen Ausnahmefällen zutreffenderweise zu einer positiven Fahreignungsprognose führen, wenn zwischen der Trunkenheitsfahrt und der Begutachtung - wie im Fall der Begutachtung der Klägerin durch die X - weniger als zwei Monate liegen. |
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| | Angesichts dessen mag es zwar wünschenswert sein, wenn die Beklagte bei der Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einen Hinweis auf die geringe Wahrscheinlichkeit eines positiven Ergebnisses des Fahreignungsgutachtens innerhalb der gesetzten Frist gäbe. Einen Rechtsverstoß stellt das Unterlassen eines solchen Hinweises jedoch nicht dar, weil zum einen das geltende Recht der Fahrerlaubnisbehörde insoweit klare Vorgaben für ihr weiteres Vorgehen macht (siehe oben und u. a. § 13 FeV) und zum anderen es nicht gänzlich ausgeschlossen ist, dass in einem Ausnahmefall aus Gründen, die sich erst im Rahmen der medizinisch-psychologischen Untersuchung ergeben und der Fahrerlaubnisbehörde zuvor nicht bekannt waren, trotz geringen Zeitablaufs eben doch die Voraussetzungen für eine positive Fahreignungsprognose gegeben sein können. |
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| | Hiernach erweisen sich die Fahrerlaubnisentziehung und die weitere Untersagungsverfügung im Bescheid der Beklagten vom 18.12.2009 als rechtmäßig und die Aufhebung dieser Verfügungen im Schreiben vom 29.09.2010 damit als Widerruf im Sinne der §§ 49, 50 LVwVfG. In einem solchen Fall stellt sich die Entscheidung der Beklagten, dem mit ihrem Widerspruch verfolgten Begehren der Klägerin auf Aufhebung dieser Verfügungen nach Vorlage des neuen positiven Fahreignungsgutachtens des Prof. Dr. Y im Wege einer Aufhebungsentscheidung nach den §§ 48 ff. LVwVfG und nicht durch einen Abhilfebescheid nach § 72 VwGO nachzukommen, nicht als treuwidriger Formenmissbrauch dar. Vielmehr wäre es umgekehrt mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren, wenn die Beklagte in einem solchen Fall wie dem vorliegenden, in dem sie einen rechtmäßigen Bescheid erlassen hat und aufgrund der rechtlichen Vorgaben gar nicht anders handeln konnte, als diesen Bescheid zu erlassen, wegen einer nach Erlass dieses Bescheids eingetretenen neuen Sachlage die Kosten des Verfahrens eines bis dahin aussichtslosen Widerspruchs tragen müsste. |
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| | 2.2 Die Klägerin hat auch nach § 80 Abs. 1 Satz 5 LVwVfG keinen Anspruch auf Erlass einer Kosten(grund)entscheidung zu ihren Gunsten. Aus den vorstehenden Ausführungen (unter 2.1) ergibt sich, dass es nicht billigem Ermessen entsprechen kann, wenn die Beklagte die Kosten des Vorverfahrens trägt. |
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| | 3. Der hilfsweise gestellte Antrag der Klägerin festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 18.12.2009 und deren Widerspruchsbescheid vom 26.04.2011 rechtswidrig waren und die Klägerin in ihren Rechten verletzt haben, kann ebenfalls keinen Erfolg haben. Dieser Antrag, der, da er die Feststellung einen erledigten Verwaltungsakts betrifft, als Fortsetzungsfeststellungsantrag (nach oder in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) zu qualifizieren ist, ist bereits unzulässig. Denn die Klägerin hat kein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung. Die Klägerin hat selbst ein solches Interesse zumindest ausdrücklich nicht benannt. Aus ihrem gesamten Vorbringen kann allerdings geschlossen werden, dass es ihr um Erstattung aller Kosten, neben den Kosten des Widerspruchsverfahrens vor allem auch um die Kosten für die (zwei) Gutachten, geht, die sie aufgewendet hat, um eine Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 18.12.2009 zu erreichen. Abgesehen von einem Anspruch aus § 80 LVwVfG, der nach den vorstehenden Ausführungen (unter 2.) nicht begründet ist, kann dieses Interesse danach nur auf Schadensersatz im Wege der Amtshaftung gerichtet sein. Für diesen Fall wird ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts jedoch nur dann anerkannt, wenn die Erledigung des Verwaltungsakts erst nach Klageerhebung eingetreten ist (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 113 RdNr. 136, m.w.N.). Denn bei einer Erledigung des Verwaltungsakts vor Klageerhebung besteht kein Bedürfnis für eine Rechtswidrigkeitsfeststellung durch das Verwaltungsgericht. Vielmehr kann dann sofort Klage bei dem für Amtshaftungsklagen zuständigen Zivilgericht erhoben werden, das - inzidenter - auch die Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts zu prüfen hat. Da sich der Bescheid der Beklagten vom 18.12.2009 bereits durch Aufhebung mit Schreiben der Beklagten vom 29.09.2010 und vor Erhebung der vorliegenden Klage beim Verwaltungsgericht am 30.05.2011 erledigt hatte, folgt daraus die Unzulässigkeit des hilfsweise gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrags. Abgesehen davon wäre eine solche Klage auch unbegründet, da sich aus den vorstehenden Ausführungen (unter 2.1) ergibt, dass der Bescheid der Beklagten vom 18.12.2009 nicht rechtswidrig war. |
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| | Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der stattgebende Urteilsausspruch betrifft lediglich die formelle Aufhebung eines Widerspruchsbescheids, die für die Klägerin praktisch keine materielle Bedeutung hat, und damit einen ganz untergeordneten (nicht streitwerterhöhenden) Teil ihrer Klage. Die Kammer sieht keinen Grund, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. |
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