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| | In der Berufung nimmt der auf Seiten der Klägerin beigetretene Streitverkündete - der P. a.G. - die Beklagte auf Zahlung einer betrieblichen Altersrente an die Klägerin in Anspruch. Die Beklagte wendet ein, sie sei nicht Arbeitgeberin der Klägerin, jedenfalls habe sie nicht die Versorgungszusage erteilt. |
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| | Die Beklagte ist durch Verschmelzung Rechtsnachfolgerin der D. GmbH (im Folgenden D. GmbH). Diese war die 1954 gegründete Konzerntochter der S. GmbH. Sie hatte Sitz und Betrieb in H. und betrieb die Herstellung und den Vertrieb von Kleidungsstücken. Die S. GmbH hatte ihren Sitz und Hauptbetrieb in L. Zur S. GmbH gehörten zudem bis in die 70er Jahre einige Einzelhandelsgeschäfte in verschiedenen Städten. Die D. GmbH und die S. GmbH hatten zumindest bis Ende der 80er Jahre identische Geschäftsführer. Die S. GmbH erledigte die gesamte Personalverwaltung betreffend der Mitarbeiter, die im Betrieb der D. GmbH arbeiteten, und zahlte die Vergütung an diese Arbeitnehmer aus. Für den Betrieb der D. GmbH, den Hauptbetrieb der S. GmbH und für die Einzelhandelsgeschäfte wurden je eigene Betriebsräte gewählt. Zudem war ein Gesamtbetriebsrat errichtet, der die Arbeitnehmer der D. GmbH aus H. ebenso vertrat wie die aus L. bzw. aus den Einzelhandelsgeschäften. Seit 1964 gehörte das S. zum Q.-Konzern (Darstellung der Unternehmensgeschichte bei wikipedia - Stichwort S.). |
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| | Im Frühjahr 1988 - nach Ausscheiden der Klägerin - wurde die Produktion der D. GmbH an die B. GmbH & Co. KG verkauft. Die D. GmbH - die nun nur noch (Versand-) Handel ohne eigene Produktion betrieb - verlegte ihren Sitz zum 03.11.1988 nach St. Im Jahr 1990 wurde ein Gewinnabführungsvertrag zwischen der D. GmbH und der S. GmbH geschlossen. 1997 änderte die D. GmbH ihre Firma in M. GmbH. Die S. GmbH verschmolz mit der Q. AG. In diesem Zusammenhang übernahm die M. GmbH 54 aktive Mitarbeiter der S. GmbH, die bereits zuvor im Betrieb der M. GmbH tätig gewesen waren. Die M. GmbH trat in die Pensionsverpflichtungen von S. gegenüber nur diesen Mitarbeitern ein (Vereinbarungen vom 30.12.1999, AS 11 f). Die M. GmbH ging im Juli 2010 durch Verschmelzung auf die Beklagte über. |
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| | Die Klägerin erhielt wie die Mehrzahl aller Mitarbeiter, die in den Betrieben der D. GmbH und der S. GmbH arbeiteten, eine (identische) Versorgungszusage. Für die Person der Klägerin liegt diese nicht vor, jedoch stellen die Parteien nicht in Abrede, dass die Klägerin wie alle anderen Arbeitnehmer, die in der D. GmbH tätig waren, eine inhaltsgleiche Zusage vom 17. Januar 1973 erhalten hat. Wegen ihres Inhaltes wird auf die Anlage K 7 Bezug genommen (Die vollständige Fassung - allerdings für eine andere Arbeitnehmerin - findet sich ab Abl. 66 ff, auf die ebenfalls Bezug genommen wird). |
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| | In der Zusage heißt es unter 1. |
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| | „Ihre Versorgung regelt sich grundsätzlich nach den beigefügten Richtlinien für Zusagen aus dem Versorgungswerk Dr. Sch. in S. GmbH vom 31. Januar 1973.“ |
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| | Diese Zusage wurde auf Briefpapier der S. GmbH - Geschäftsführung - erteilt. In der Fußzeile des Briefbogens wird auf die Tochtergesellschaft D. GmbH hingewiesen. |
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| | Vom wem die Unterschriften unter der Zusage stammten, war nicht aufklärbar. |
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| | Zudem existiert für die Klägerin ein Schreiben der S. GmbH vom 23.2.1987, mit dem der Klägerin eine unverfallbare Anwartschaft auf eine spätere betriebliche Altersversorgung bestätigt wird (Anlage K 7). |
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| | Die Zusage wurde über dieses Altersversorgungswerk abgewickelt. Für diese Mitarbeiter wurden bei der S. GmbH entsprechende Rückstellungen gebildet. |
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| | Die am 00.00.1928 geborene Klägerin wurde vom 01.06.1970 bis 31.12.1986 als Produktionsarbeiterin im Betrieb der D. GmbH in H. beschäftigt. Einen schriftlichen Arbeitsvertrag gibt es nicht oder nicht mehr. |
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| | Auf dem Briefbogen der „D.“ erhielten verschiedene Arbeitnehmer - ob auch die Klägerin ist unaufklärbar - ein Formular - Schreiben vom Dezember 1982, in dem es heißt: |
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| | „... wir übermitteln Ihnen anliegend eine kleine Broschüre über unser Altersversorgungswerk. Sie soll dazu dienen, Ihnen einmal den Text der Betriebsvereinbarung in die Hand zu geben, zum anderen durch einige Beispiele mit dem Versorgungswerk eingehender vertraut zu machen.“ |
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| | Diese Broschüre tauchte im Termin vom 23.10.2012 aus den Kreisen der Zuhörerschaft auf und wurde über den Vertreter des Streithelfers dem Gericht übergeben. Auf sie wird Bezug genommen (Abl. 161 ff. der Berufungsakte des Verfahrens 9 Sa 43/12). Sie enthält zum einen eine Darstellung des Versorgungswerks wie auch den Text der zum 31. 8. 1982 vereinbarten Betriebsvereinbarung. |
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| „Betriebsvereinbarung zwischen der Geschäftsführung der S. den GmbH und dem Gesamtbetriebsrat der S. GmbH, L. wird folgender Gesamtbetriebsvereinbarung über das Versorgungswerk der Firma S. GmbH vereinbart. |
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| | § 1 Kreis der Versorgungsberechtigten Mitarbeiter |
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| | das Versorgungswerk umfasst alle Mitarbeiter ... der S. GmbH – nachstehend kurz "Firma“ genannt –, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen ... |
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| | § 17 Insolvenzversicherung |
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| | der Anspruch auf Versorgungsleistungen ist nach Maßgabe des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung gegen Zahlungsunfähigkeit der Firma versichert. |
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| | § 19 Inkrafttreten, Übergangsregelung |
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| | (1) das Versorgungswerk tritt in der vorliegenden Fassung mit Wirkung vom 1.2.1982 in Kraft. Diese Gesamtbetriebsvereinbarung ersetzt das Altersversorgungswerk Dr. Sch. in Firma S. GmbH vom 1.2.1973 mit allen Vorverträgen, Nachträgen, Zusätzen, Ergänzungszusagen und Ausführungsbestimmungen. |
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| | (3) für Mitarbeiter, die vor dem 1.2.1982 bereits Anwartschaften nach dem bisher gültigen Versorgungswerk erworben haben, gelten Übergangsregelungen, die in der Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 103 vom 31.8.1982 geregelt sind.“ |
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| | (Unterschriften von Gesamtbetriebsrat und Geschäftsführung, die Unterzeichner sind namentlich nicht erkennbar.) |
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| | Durch die Übergangsregelung wurde die Steigerung des Rentenzuwachses für die in der Übergangsregelung genannten Mitarbeiter reduziert. |
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| | Der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Gesamtbetriebsvereinbarung gebildete Gesamtbetriebsrat war von dem einzigen zu diesem Zeitpunkt (nach Aufgabe der Einzelhandelsfilialen) im S. GmbH verbliebene Betriebsrat in L. sowie dem Betriebsrat der D. GmbH gebildet worden. |
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| | Bezüglich der Klägerin existieren noch verschiedene sozial- und rentenversicherungsbezogene Unterlagen (Anlage K4 und K6, Abl. 15 und 17), die ausnahmslos von der D. ausgestellt bzw. unterzeichnet sind und die Betriebsnummer der D. tragen, u. a. aus dem Jahr 1955. |
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| | In der von der S. GmbH herausgegebenen Mitarbeiterzeitung wurde unter der Überschrift „25 Jahre bei S.“ über die Klägerin und zwei weitere Mitarbeiterinnen, die ebenfalls in der D. GmbH tätig waren (ABl. 25) berichtet. |
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| | Für die Zeit bis August 2010 erhielt die Klägerin Leistungen aus betrieblicher Altersversorgung in Höhe von zuletzt monatlich 251,96 EUR brutto. Die Zahlungen erfolgten zunächst durch das Altersversorgungswerk, dann durch die Q. AG bzw. die Q. GmbH und später durch den K.-Q. e. V.. Aufgrund der Insolvenz der Q. GmbH übernahm der Streithelfer und Berufungsführer, der P. a.G. die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung der Q. GmbH. Er lehnte Leistungen an die Klägerin jedoch mit der Begründung ab, die Klägerin sei nicht Arbeitnehmerin der S. GmbH als Rechtsvorgängerin der Q. GmbH gewesen, sondern Arbeitnehmerin der D. GmbH als Rechtsvorgängerin der Beklagten. |
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| | Die Beklagte verweigert Rentenzahlungen an die Klägerin. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin die Fortzahlung der Altersrente durch die Beklagte. |
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| | Vor dem Arbeitsgericht hat die Klägerin vorgetragen, sie sei Arbeitnehmerin der D. GmbH gewesen. Dies würden insbesondere die Sozialversicherungsmeldungen zeigen. Die D. GmbH habe auch die Versorgungszusage erteilt. Die Beklagte müsse als Rechtsnachfolgerin dafür einstehen. Wenn ein Arbeitsverhältnis zur S. GmbH bestanden hätte, läge eine unzulässige Arbeitnehmerüberlassung an die D. GmbH vor mit der Folge, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zustande gekommen sei, während der Vertrag zwischen Verleiher und Arbeitnehmer unwirksam sei (§ 10 AÜG). |
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| | Die Klägerin beantragte vor dem Arbeitsgericht: |
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| | 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1768,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 136,00 EUR brutto seit 01.10.2010, 01.11.2010, 01.12.2010, 01.01.2011, 01.02.2011, 01.03.2011, 01.04.2011, 01.05.2011, 01.06.2011, 01.07.2011, 01.08.2011, 01.09.2011 und 01.10.2011 zu bezahlen. |
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| | 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 136,00 EUR brutto dem Monat ab Oktober 2011 jeweils zum 01. des Folgemonats zu bezahlen. |
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| | Sie hat behauptet, die Klägerin habe keinen Arbeitsvertrag mit der D. GmbH geschlossen. Die D. GmbH habe lediglich die Produktionsmittel und -fläche gestellt, aber - abgesehen vom Prokuristen - kein eigenes Personal gehabt. Vielmehr habe sie sich des Personals der S. GmbH bedient. Es sei seinerzeit nicht ungewöhnlich gewesen, dass Arbeitnehmer im Konzern unter der Betriebsnummer der unselbständigen Betriebsstätte, in der sie eingesetzt wurden, zur Sozialversicherung angemeldet wurden - ohne dass damit etwas über die Arbeitgeberstellung ausgedrückt werden sollte. Vielmehr sei die Klägerin bei der S. GmbH angestellt gewesen. Die S. GmbH habe auch die Versorgungszusage erteilt. Mangels eigener Betriebsorganisation der D. GmbH liege auch keine unzulässige Arbeitnehmerüberlassung vor; die S. GmbH habe gegenüber der Klägerin das Weisungsrecht ausgeübt. |
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| | Die Klägerin verkündete dem P. a. G. den Streit, der dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beitrat. Das Arbeitsgericht erhob Beweis durch die Vernehmung der Zeugen Frau W. und Herr O. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 31.01.2012 verwiesen. |
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| | Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 31. Januar 2012 die Klage mit der Begründung abgewiesen, Arbeitgeberin und damit Versorgungsschuldner der Klägerin sei nicht die Beklagte, sondern die S. GmbH gewesen. Dabei komme es nicht darauf an, welche Unterlagen im Einzelnen bezüglich einzelner Arbeitnehmer noch vorhanden seien, sondern maßgeblich sei, dass die Frage, wer Arbeitgeber der klagenden Arbeitnehmer sei, einheitlich zu beantworten sei. Insoweit könne für jedes Verfahren auf die Gesamtheit der in den vorliegenden Rechtsstreiten mit dem selben Inhalt eingereichten Unterlagen zurückgegriffen werden. Die vorliegenden Verträge zeigten, dass allein der Umstand, dass die Klägerin im Betrieb der D. GmbH gearbeitet habe, nicht zugleich bedeutet, dass sie auch bei der D. GmbH angestellt gewesen seien. So seien die Arbeitnehmer Frau Sch., Frau A. und Herr G. zwar bei und für die D. GmbH tätig gewesen, jedoch nach den vorliegenden Verträgen Arbeitnehmer der S. GmbH gewesen. Auch sei die Bildung eines Gesamtbetriebsrates ein starkes Indiz dafür, dass die Mitarbeiter der D. GmbH bei der S. GmbH angestellt gewesen seien. Wenn die Arbeitnehmer zwei verschiedenen Unternehmen innerhalb der S. Gruppe zugeordnet gewesen wären, wäre nicht ein Gesamtbetriebsrat, sondern ein Konzernbetriebsrat zu bilden gewesen. Diese Frage sei zwingendes Recht und einfach zu klären. Die erstmalige Bildung eines entsprechenden Gremiums sei kein alltäglicher Vorgang, weshalb vermutet werden könne, dass die Beteiligten ihre Entscheidung nach Prüfung der Rechtslage getroffen hätten. Auch das Vorgehen der Beteiligten anlässlich der Ausgliederung der M. GmbH aus der S.-Gruppe im Jahr 1999 spreche dafür, dass Arbeitgeberin die S. GmbH gewesen ist. Zum damaligen Zeitpunkt seien 54 Mitarbeiter bei der M. GmbH tätig gewesen, aber bei der S. GmbH angestellt gewesen. Anlässlich der Ausgliederung seien die Arbeitsverhältnisse und die Pensionsverpflichtungen ausdrücklich auf die M. GmbH übertragen worden. Die Gesamtbetrachtung der genannten Umstände führe dazu, dass die S. GmbH als Arbeitgeberin der Klägerin anzusehen sei. Die S. GmbH habe der Klägerin auch die Versorgungszusage erteilt. Bei Zweifeln über die Person des Zusagegebers könne davon ausgegangen werden, dass die Zusage im Namen des Arbeitgebers erteilt werden solle. Bereits vor Inkrafttreten des BetrAVG habe der Zusagegeber einer betrieblichen Altersversorgung der Arbeitgeber sein müssen. |
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| | Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das arbeitsgerichtliche Urteil, insbesondere die Auswertung der vorhandenen Unterlagen bezüglich anderer Arbeitnehmer Bezug genommen. |
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| | Das angegriffene Urteil wurde dem Streitverkündeten am 5.3.2012 zugestellt. Seine Berufung hiergegen ging fristgerecht am 12.3.2012 beim Landesarbeitsgericht ein und wurde innerhalb der aufgrund fristgerechten Verlängerungsantrages vom 30.4.2012 bis zum 11.5.2012 verlängerten Berufungsbegründungsfrist fristgerecht am 11.5.2012 begründet. |
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| | Zur Begründung führt der Streithelfer der Klägerin aus, Arbeitgeberin und auch Versorgungszusagender für die Klägerin sei die D. GmbH gewesen, nicht jedoch die S. GmbH. Der Betrieb der D. sei eigenständig geführt worden und habe einen anderen Betriebszweck als das S. gehabt. Die Klägerin habe ausschließlich für die D. GmbH gearbeitet. Aus den vorliegenden Unterlagen für die Arbeitsverhältnisse von Herrn G. und von Herrn W. ergebe sich nichts anderes. Soweit diese auf dem Briefpapier der S. GmbH erstellt worden seien, befänden sich darauf jedoch immer auch der Hinweis auf die D. (Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung der Streithelferin, wieso die D. GmbH Arbeitgeberin der Klägerin war und nicht die S. GmbH wird auf die Seiten 3-9 der Berufungsbegründung Bezug genommen.) |
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| | Mit Nichtwissen sei zu bestreiten, dass die Arbeitgeberstellung – wie vom Arbeitsgericht angenommen – bei sämtlichen im Betrieb der D. tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gleich gestaltet gewesen sei. Ebenso sei mit Nichtwissen zu bestreiten, dass die Vergütung der Arbeitnehmerinnen durch die S. GmbH erfolgt sei. Diese mag die Lohnabrechnungen erstellt haben. Die seien jedoch von zwei kaufmännischen Angestellten bei der D. vorbereitet worden. |
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| | Entgegen der Unterstellung des Arbeitsgerichtes, dass sich die Beteiligten darin einig seien, dass die Frage, wer Arbeitgeberin der Klägerin und ihrer Kolleginnen gewesen sei einheitlich zu beantworten sei, habe der Streithelfer der Klägerin eine solche Einigkeit nie bekundet. Die Frage, ob die Klägerin und gegebenenfalls ihre Kolleginnen den gleichen Arbeitgeber gehabt hätten, sei keine Tatsachenfrage, sondern eine Frage der rechtlichen Bewertung. Das Arbeitsgericht stütze seine Argumentation auf Vermutungen. Für die Klägerin selbst könne kein Zweifel daran bestehen, dass allein die D. GmbH ihre Arbeitgeberin sei. Die Beklagte sei als deren Rechtsnachfolgerin zur Zahlung der betrieblichen Altersversorgung verpflichtet. Aus der Aussage der Zeugin W. ergebe sich ebenfalls, dass Arbeitgeberin die D. GmbH gewesen sei. Es gebe keine einzige konkret auf die Klägerin bezogene Erklärung der S. GmbH, die auf das Zu-Stande-Kommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen ihr und der Klägerin gerichtet wäre. Auch durch die vorliegenden Arbeitsverträge anderer Arbeitnehmer ergebe sich für die Klägerin nichts anderes. Die vom Arbeitsgericht herangezogenen weiteren schriftlichen Arbeitsverträge wie der von Herrn W., von Frau Sch., Frau A. und Frau R. seien Arbeitsverträge von Führungskräften gewesen. Das sage für die Vertragssituation der Klägerin nichts aus. (Wegen der Ausführungen der Streithelferin bezüglich der genannten Arbeitnehmer wird auf die Ausführungen in der Berufungsbegründung Seite 15-19 Bezug genommen.) |
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| | Auch die Argumentation des Arbeitsgerichts zur Betriebsratsstruktur lasse nicht den Rückschluss zu, dass nicht die D. GmbH Arbeitgeberin der Klägerin gewesen sei. Ob eine Prüfung vor Errichtung des Gesamtbetriebsrates hinsichtlich dessen Voraussetzungen erfolgt sei, lasse sich nicht nachvollziehen. Im Übrigen wäre die Bildung eines Gesamtbetriebsrates, so sie denn korrekt erfolgt sein sollte allenfalls ein Zeichen für die Betriebsinhaberschaft, nicht aber für die Arbeitgeberstellung. Die Voraussetzungen für die Bildung eines Gesamtbetriebsrates hätten im Übrigen ersichtlich nicht vorgelegen. Auch die Annahme des Arbeitsgerichts, die Zahlung der Vergütung durch das S. GmbH spräche für eine Arbeitgeberstellung dieses Unternehmens, beruhe nur auf einer bloßen Vermutung. Aus den Vereinbarungen anlässlich der Übernahme der M. lasse sich nichts herleiten, weil diese erst im Jahre 1999 erfolgt sei. Zudem unterliege das Arbeitsgericht einem unzulässigen Umkehrschluss, denn es folgere allein aus der nicht einmal für sämtliche Klägerinnen vorliegenden Versorgungszusage, dass die S. GmbH Arbeitgeberinnen gewesen sei. Auch Dritte und nicht nur der Vertragsarbeitgeber könnten Versorgungszusagen erteilen. Allerdings seien nur die vom Arbeitgeber erteilten Versorgungszusagen vom BetrAVG insolvenzgeschützt. Daraus folge jedoch entgegen der Annahme des Arbeitsgerichtes nicht, dass derjenige, der die Zusage gegeben hat, dadurch auch Arbeitgeber wird. Nicht richtig gewürdigt habe das Arbeitsgericht den Umstand, dass die Klägerin unter der Betriebsnummer der D. GmbH zur Sozialversicherung angemeldet worden ist. Die Zusage sei darüber hinaus auch von der D. GmbH gemacht worden. Zwar sei sie zunächst auf dem Briefpapier der S. GmbH erteilt worden. Diese weise aber in ihrem Fußtext auch die D. GmbH aus. Weitere Schreiben bezüglich der Altersversorgung wie die als Anl. K5 zur Klageschrift vorgelegten Schreiben sei darüber hinaus eindeutig auf dem Briefpapier der D. verfasst worden. Dort nenne die D. das Altersversorgungswerk auch ausdrücklich „unser Altersversorgungswerk ". |
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| | Die Streithelferin beantragt daher zuletzt: |
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| | Das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 31. 01. 2012 - 2 Ca 396 / 11 wird abgeändert: |
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| | 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 2720,00 brutto nebst Zinsen i.H.v.5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 136,00 EUR brutto seit dem 1.9.2010, 1.10.2010, 1.11.2010, 1.12.2010, 1.1.2011, 1.2.2011, 1.3.2011, 1.4.2011, 1.5.2011, 1.6.2011, 1.7.2011, 1.8.2011, 1.9.2011, 1.10.2011, 1.11.2011, 1.12.2011, 1.1.2012, 1.2.2012, 1.3.2012, 1.4.2012, und 1.5.2012 zu zahlen. |
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| | 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 136,00 EUR brutto dem Monat ab Mai 2012 jeweils zum 01. des Folgemonats zu bezahlen. |
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| | Die Berufung wird zurückgewiesen. |
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| | Sie trägt zur Begründung vor, das Arbeitsgericht habe zu Recht erkannt, dass es an einer Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der Altersversorgungsansprüche der Klägerin fehle. Eine solche Verpflichtung resultiere weder aus einem Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten noch aus einer Zusage der Beklagten auf Zahlung einer betrieblichen Altersversorgung. Vielmehr sollten diese Leistungen zu jedem Zeitpunkt durch das Versorgungswerk der S. GmbH erbracht werden, so dass sich die Zusage auf dieses bezogen habe und die Klägerin als Bezugsberechtigte aus diesem Versorgungswerk bei der S. GmbH geführt worden sei. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die noch vorhandenen Versorgungszusagen wie auch die der Klägerin auf Briefpapier der S. GmbH gedruckt und durch Vertreter dieser unterzeichnet worden seien. Selbst wenn man von einer Arbeitgeberstellung der D. GmbH ausgehen würde, hätte gleichwohl die S. GmbH – und angesichts deren Insolvenz – der Streithelfer selbst für die Versorgungszusagen einzustehen, da die Rückstellungen für die Altersversorgung der Klägerin durch die S. GmbH gebildet worden seien. Dem stehe auch nicht § 1 BetrAVG in seiner heutigen Fassung entgegen, da bis zu dessen Reform im Jahre 2001 keine ausdrückliche Vorgabe über die Person des Zusagenden bestanden habe. Im Übrigen beschränke sich die Haftung der Beklagten darauf, der Klägerin Versorgungsleistungen aus dem Versorgungswerk Dr. Sch. zu verschaffen und die dafür notwendigen Handlungen vorzunehmen. |
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| | Das Arbeitsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass allein die Tätigkeit der Klägerin auf dem Betriebsgelände der D. GmbH nicht zur Begründung deren Arbeitgeberposition ausreiche. Das Betriebsgelände der D. GmbH sei von der S. GmbH erworben worden, um neben deren Handelstätigkeit auch Textilherstellung zu betreiben. Aufgrund dieses unterschiedlichen Tätigkeitsbereichs kam es nachfolgend, auch wenn die Stellung der Arbeitnehmer, Personalverwaltung, Auszahlung der Vergütung und die Bildung der Rückstellung in der Altersversorgung durch die S. erfolgten, wohl allein aus diesem Grund zu einer eigenen Betriebsnummer im Rahmen der Sozialversicherung für die D. GmbH. Dieses „Versehen“ könne jedoch nicht dazu führen, dass der Wille der Parteien, die Arbeitsverhältnisse mit S. zu begründen und unstreitig die betriebliche Altersversorgung bei und durch S. zu bilden und zu gewährleisten, hinfällig werde. Die fälschlicherweise beantragte eigene Sozialversicherungsnummer sei darüber hinaus auch nicht ausreichend, um die Arbeitgeberstellung der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin zu begründen. Aus den vorliegenden Vertragsunterlagen für andere Arbeitnehmer wie z.B. Herrn W. könnten keine anderen Schlüsse gezogen werden. Zudem sei Herr W. erst 1970 und somit 15 Jahre nach Tätigkeitsbeginn als Prokurist der D. GmbH bestellt worden. Gleiches gelte für den Arbeitsvertrag von Herrn G. Im Übrigen sei es zulässig, dass das Arbeitsgericht aus den vorliegenden Vertragsunterlagen anderer Arbeitnehmer darauf geschlossen habe, dass einheitlich ein Arbeitsverhältnis mit der S. GmbH bestanden habe. (Auf Seite 7-10 der Berufungserwiderung wird Bezug genommen). |
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| | Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die Berufungsbegründung wie die Berufungserwiderung Bezug genommen. |
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| | Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Frau W. und Herrn O. zu der Behauptung der Beklagten, dass es im S. Konzern eine Gesamtbetriebsvereinbarung gegeben habe, die sich auch auf die D. GmbH erstreckt habe und aus der die D. GmbH Versorgungsschuldner der zugesagten Altersversorgung gewesen sei. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 23.10.2012 Bezug genommen. |
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