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| | Der Antrag hat keinen Erfolg, er ist zulässig (I.), aber nicht begründet (II.). |
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| | 1. Der Antrag, gerichtet auf Feststellung der Unzulässigkeit der Anordnung vom 08.06.2012 ist nach § 26 Abs. 3 DRiG in Verbindung mit § 63 Nr. 4 f, 84 Abs. 2 Satz 2 LRiG statthaft. Gemäß § 26 Abs. 3 DRiG kann jeder Richter mit der Behauptung, eine Maßnahme der Dienstaufsicht beeinträchtige seine Unabhängigkeit, das Richterdienstgericht anrufen. Diese Voraussetzung liegt hier vor. |
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| | a.) Der Antrag richtet sich gegen eine Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG. Der Begriff der Maßnahme der Dienstaufsicht ist im Interesse eines wirkungsvollen Schutzes der richterlichen Unabhängigkeit weit zu fassen. Es genügt jede Einflussnahme einer dienstaufsichtführenden Stelle, die sich auch nur mittelbar auf die Tätigkeit des Richters auswirkt. Erforderlich ist lediglich, dass ein konkreter Bezug zu der Tätigkeit des Richters besteht (BGH, Dienstgericht des Bundes, Urteile vom 06.10.2011 - RiZ (R) 7/10, DRiZ 2012, 169, vom 10.01.1985 - RiZ (R) 7/84, BGHZ 93, 238, 241 und vom 16.11. 1990 - RiZ 2/90, NJW 1991, 1103 jeweils mwN). |
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| | Nach ständiger Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes genügt, um die Antragsbefugnis darzutun, die schlichte - nachvollziehbare - Behauptung einer Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit (BGH, Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 3. Dezember 2009 - RiZ(R) 1/09 Rn. 44, Juris und vom 24. November 1994 - RiZ(R) 4/94, NJW 1995, 731, 732 mwN). |
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| | Nach diesen Grundsätzen hat der Antragsteller hinreichend dargelegt, dass es sich bei den beanstandeten Maßnahmen um solche der Dienstaufsicht handelt und er dadurch veranlasst sein könnte, eine Verfahrens- oder Sachentscheidung künftig anders zu treffen. |
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| | b.) Nicht notwendig für die Annahme einer Antragsbefugnis ist, dass der Richter selbst Adressat der Anordnung oder unmittelbar Betroffener der Maßnahme ist. Vielmehr sind Maßnahmen der Dienstaufsicht im Sinn des § 26 Abs. 3 DRiG auch nur mittelbare Eingriffe in die richterliche Unabhängigkeit (zuletzt BGH, Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 20.01.2011 - RiZ (R) 1/10, Juris; Dienstgericht für Richter Baden-Württemberg, Urteil vom 09.07.2012 - RDG 2/12), etwa die zur Abwicklung der Geschäftsprüfung ergehenden einzelnen Anordnungen (vgl. BGH, Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 19.09.1986 - RiZ (R) 1/86). Dies gilt, wenn sich die Anordnungen auf die Tätigkeit des Richters auswirken, insbesondere weil sie der Kontrolle oder der Vorbereitung einer solchen Kontrolle dienen können. |
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| | Die Anordnung der Sonderprüfung weist damit einen konkreten Bezug zu der Tätigkeit des Antragstellers als Richter auf. Die Akten, die nach dem Ausscheiden des Antragstellers aus dem ... Zivilsenat zum Zeitpunkt 08.06.2011 noch nicht erledigt waren, waren dem Oberlandesgericht vorzulegen. Die Sammelakten tragen den Titel „Sonderprüfung im Respiziat ... a (ROLG ...)“. Der Vermerk enthält den Hinweis auf eine große Zahl völlig unzureichend geförderter Verfahren des Antragstellers. |
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| | Die Frage, ob die beanstandeten Maßnahmen die richterliche Unabhängigkeit tatsächlich beeinträchtigen können, ist demgegenüber eine Frage der Begründetheit des Prüfungsantrags (BGH, Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 12.05.2011 - RiZ (R) 4/09, Juris). |
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| | 2. Das Dienstgericht für Richter ist nach § 78 Nr. 4 e) DRIG in Verbindung mit § 63 Nr. 4 LRiG zur Entscheidung über den Antrag berufen. Das nach § 82 LRiG vorgesehene Vorverfahren ist durchgeführt, der Antrag beim Richterdienstgericht fristgerecht eingelegt worden. |
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| | Der Antrag ist in der Sache jedoch nicht begründet, so dass er zurückzuweisen war. |
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| | Die Anordnung der Präsidentin des Oberlandesgerichts beeinträchtigt die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers, §§ 84 Abs. 2, 63 Nr. 4 f LRiG, § 26 Abs. 3 DRiG nicht, auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des rechtlichen Gehörs. |
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| | 1.) Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. |
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| | a.) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes berührt die Unterlassung der Mitteilung des Zeitpunktes einer beabsichtigten Regelnachschau auch im Hinblick auf die verfassungsmäßige Stellung der Richter nicht schon als solche die richterliche Unabhängigkeit. Richter sind nach Art. 97 Abs. 1 GG unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. In diese Stellung greift der die Dienstaufsicht führende nicht schon ein, wenn er im Rahmen der Dienstaufsicht von seiner Beobachtungsfunktion pflichtgemäß Gebrauch macht, also ohne dabei und dadurch irgendeinen Einfluss oder Druck gegenüber der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit des Richters auszuüben oder einen solchen Anschein hervorzurufen (BGH, Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 18.08.1987 - RiZ (R) 2/87, NJW 1988, 418). |
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| | Auch hat der Bundesgerichtshof (BGH, Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 16.08.1988 - RiZ (R) 3/88) die Anordnung einer Sondergeschäftsprüfung aus begründetem Anlass während der urlaubsbedingten Abwesenheit eines Richters nicht beanstandet. |
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| | b.) Es ist danach bereits fraglich, ob der Antragsteller vor der Prüfung anzuhören war. Hinzu kommt, dass er nicht mehr dem Senat angehörte, bei dem die Prüfung durchgeführt worden war, die Akten standen nicht unter seiner Bearbeitung. Anlass für eine sofortige Sonderprüfung war vielmehr der Hinweis des neuen Vorsitzenden des ... Zivilsenates Dr. ... auf völlig unzureichend geförderte Verfahren. |
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| | c.) Selbst wenn man davon ausginge, der Antragsteller hätte vorher informiert werden müssen, hat er weder im Widerspruchsverfahren noch im Antragsverfahren, worauf der Antragsgegner zutreffend hingewiesen hat, dargetan, was er vorgetragen und was ggf. dazu geführt hätte, dass die Sonderprüfung unterblieben wäre. Der Antragsteller räumt selbst ein, dass er während seiner Zugehörigkeit zu verschiedenen Senaten des Oberlandesgerichts K. unterdurchschnittliche Erledigungszahlen hatte. Es ist daher nicht ersichtlich, inwieweit etwaige, bei ordnungsgemäßer Anhörung erfolgte Einwendungen des Antragstellers die Präsidentin des Oberlandesgerichts daran hindern hätten können, dem Hinweis des neuen Vorsitzenden des ... Zivilsenates auf eine große Zahl völlig unzureichend geförderter Verfahren nachzugehen. |
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| | 2.) Der Antragsteller wurde durch die Sonderprüfung auch sonst nicht in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt. Nach § 26 Abs. 1 DRiG untersteht der Richter einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. Nach § 26 Abs. 2 DRiG umfasst die Dienstaufsicht vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis, dem Richter die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäftes vorzuhalten und diesen zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen, soweit die richterliche Unabhängigkeit gewahrt bleibt. |
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| | Dienstprüfungen sind gegenüber einem Richter nicht allgemein unzulässig. Dies ergibt sich aus der dem Dienstvorgesetzten auch gegenüber einem Richter obliegenden Beobachtungsfunktion. Der die Dienstaufsicht führende darf Dienstprüfungen bei einem Richter zwar nicht nach Belieben durchführen. Dienstprüfungen kommen aber routinemäßig in angemessenen Zeitabständen und sonst aus besonderem Anlass in Betracht (BGH, Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 21.10.1982 - RiZ (R) 6/81, BGHZ 85, 145; Urteil vom 11.06.1971 – RiZ 3/70, DRiZ 1971, 317). Die dienstaufsichtführende Stelle kann ihre Aufgaben, eine geordnete Rechtspflege zu gewährleisten und die Einhaltung der Dienstpflichten zu kontrollieren, nur erfüllen, wenn sie befugt ist, sich durch ständige Beobachtung des Dienstbetriebs und der Arbeit der Richter zu informieren (BGH, Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 06.10.2011 - RiZ (R) 7/10 mit Verweis auf BGH, Urteil vom 14. September 1990 - RiZ (R) 1/90, BGHZ 112, 189, 193). |
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| | Kommt es zu Verzögerungen bei der Erledigung, ist deshalb zu prüfen, ob wegen einer Überlastung des betroffenen Richters eine Änderung der Geschäftsverteilung nötig ist, welche die Präsidentin als Vorsitzende des Präsidiums anzuregen hätte. Es könnte auch Anlass bestehen, bei dem Justizministerium wegen einer personellen Verstärkung nachzusuchen. Im Blick auf den betroffenen Richter ist zu prüfen, ob eine ordnungswidrige Art der Ausführung der Amtsgeschäfte vorliegt (Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 06.12.2006 - 1 DGH 1/06). |
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| | b.) Dabei sind die Gewährleistungen aus Art 6 I EMRK maßgeblich zu berücksichtigen. Aus Art. 6 Abs. 1 EMRK folgt, dass „Jedermann einen Anspruch darauf hat, dass seine Sache von einem (...) Gericht (...) innerhalb angemessener Frist verhandelt wird, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen entscheidet." Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach der Komplexität des Falles, dem Verhalten des Partei und der Gerichte sowie der Bedeutung der Sache für die Partei zu beurteilen. Auch entbindet in den von der Parteimaxime beherrschten Rechtssystemen wie dem der ZPO das Verhalten der Parteien die Gerichte nicht von ihrer Verpflichtung gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK, ein zügiges Verfahren sicherzustellen. Es ist schließlich daran zu erinnern, dass Art. 6 Abs. 1 EMRK die Vertragsstaaten dazu verpflichtet, ihr Justizsystem so zu organisieren, dass ihre Gerichte die jeweiligen Erfordernisse, einschließlich der Pflicht zur Entscheidung innerhalb angemessener Frist erfüllen können ( EuGHMR - Große Kammer, Urteil v. 8.6.2006 - Beschwerde Nr. 75529/01: Sürmeli/Deutschland, NJW 2006, 2389). |
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| | c.) Die Anordnung der Präsidentin vom 08.06.2011, die auf die Wahrnehmung der zulässigen Beobachtungsfunktion gestützt ist, gehörte damit zur Dienstaufsicht, der Richter gemäß § 26 Abs. 1 DRiG unterstehen, soweit nicht ihre Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. Für die Präsidentin des Oberlandesgerichts als Dienstaufsichtsführende bestand objektiv ein Anlass zu der Sonderprüfung. Wie bereits dargelegt, war ein Hinweis auf erhebliche Rückstände im ... Zivilsenat erfolgt. Selbst wenn die Präsidentin des Oberlandesgerichtes Kenntnis aus anderen Quellen von den Rückständen hatte, war es geboten, dem Hinweis des neuen Senatsvorsitzenden nachzugehen, der auf eine große Zahl unzureichend geförderter Verfahren durch den Antragsteller hinwiesen hatte. Allein diese Information war Anlass genug zu überprüfen, ob es entsprechende Anhaltspunkte gab, den Geschäftsverteilungsplan zu ändern, beim Justizministerium personelle Verstärkung anzufordern oder die Rechtsmäßigkeit der Amtsführung des Antragstellers näher zu prüfen. Der Hinweis des Senatsvorsitzenden erhöhte den Druck, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Die Anordnung stand zudem im Kontext mit der Übernahme des Dezernats durch den abgeordneten Richter am Landgericht Dr. ... |
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| | d.) Soweit der Antragsteller behauptet, die Präsidentin des Oberlandesgerichts habe ihn unter Druck setzen, ihn einschüchtern wollen, ist diese Behauptung nicht mit Fakten belegt. Eine Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit kommt zwar in Betracht, wenn mit der Beobachtung im Rahmen einer Sonderprüfung Maßnahmen verbunden werden, die dazu bestimmt oder geeignet sind, die richterliche Rechtsfindung durch psychischen Druck oder auf andere Weise unmittelbar oder mittelbar zu beeinflussen. Wenn der Antragsteller meint, sein Verhalten der „zeitaufwendigen Arbeitsweise“ sei richtig, muss bereits im Interesse der Rechtssuchenden bei immer weiter ansteigenden laufenden Verfahren eine Reaktion erfolgen. Entweder ist das Pensum zu bewältigen oder die Justizverwaltung muss prüfen, ob eine personelle Verstärkung erforderlich ist. Die Sonderprüfung diente nicht der Einschüchterung des Antragstellers. Wenn das dienstliche Verhalten, die Amtsführung des Antragstellers unter Berücksichtigung seiner richterlichen Unabhängigkeit nicht den rechtlichen Anforderungen zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes genügte, wofür sich aus dem Hinweis des neuen Vorsitzenden des ... Zivilsenats Anhaltspunkte ergaben, hat die Präsidentin des Oberlandesgerichts im Rahmen der Dienstaufsicht einzugreifen. Der Antragsteller verkennt, dass im vorliegenden Verfahren, in dem es allein um die Anordnung einer Sonderprüfung geht, nicht zu entscheiden ist, ob eine bestimmte Zahl etwaiger unzureichend geförderter Verfahren den Toleranzrahmen überschreitet. |
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| | e.) Die Beweisanträge auf Parteivernehmung der Präsidentin des Oberlandesgerichts waren abzulehnen. |
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| | Die zivilprozessualen Vorschriften über die Parteivernehmung nach §§ 445 bis 449 ZPO sind im Verwaltungsprozess gemäß § 98 VwGO nicht anzuwenden. Deshalb richtet sich nach allgemeinen, sich aus § 86 Abs. 1 VwGO ergebenden Grundsätzen, ob und in welchem Umfang im Verwaltungsprozess und damit auch in einem Verfahren vor dem Richterdienstgericht eine Parteivernehmung gemäß § 96 Abs. 1 Satz 2 VwGO stattzufinden hat. Die Kammer hat die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung gegeben sind, aufgrund einer Sachverhalts- und Beweiswürdigung zu treffen. Eine Parteivernehmung kommt regelmäßig nur als subsidiäres Beweismittel in Betracht und dient als letztes Hilfsmittel zur Aufklärung des Sachverhalts, wenn trotz Ausschöpfung aller anderen Beweismittel noch Zweifel bleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1982 - 9 C 1.81; Beschluss vom 16.07.1996 - 3 B 44.96 und vom 21.06.2007 - 2 B 28/07; VGH Bayern, Beschluss vom 15.12.2011 - 14 ZB 11.30357). Es muss weiterhin eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die unter Beweis gestellte Behauptung der Partei bestehen (zuletzt BVerwG, Beschluss vom 21.06.2007 - 2 B 28/07; VGH Bayern vom 15.12.2011 - 14 ZB 11.30357). |
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| | Für die Einleitung gab es einen sachlichen Grund (Antrag Ziffer 1). Nach dem Beweisantrag Ziffer 3 soll das Telefongespräch nur ein Vorwand für die Sonderprüfung gewesen sein. Hinsichtlich beider Beweisanträge handelt es sich um Wertungen, nicht um Tatsachen. Für die unter Beweis gestellte behauptete Tatsache besteht auch keine gewisse Wahrscheinlichkeit, denn das Gespräch war und konnte Anlass sein, das Respiziat ...a einer Überprüfung zu unterziehen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang (Ziffer 10 und 11 Beweisanträge), dass eine Pflichtverletzung wegen mangelhafter Information des Präsidiums gegenüber dem Antragsteller schon deshalb nicht bestanden habe, weil die Präsidentin des OLG selbst aufgrund von Statistiken und einem Gespräch mit dem Antragsteller und Herrn ... am 30.04.2010, sowie aus regelmäßigen persönlichen Gesprächen mit dem damaligen Vorsitzenden, Herrn ..., informiert gewesen sei. Eine Pflichtverletzung setzt die Anordnung einer Nachschau nicht voraus. Hinsichtlich Ziffer 2 behauptet der Antragsteller eine negative Tatsache (keine neuen Tatsachen). Weiter ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass selbst bei Kenntnis der Erledigungszahlen des Antragstellers aufgrund neuer Tatsachen ein Anlass zum Handeln bestehen kann. Neue Tatsache war aber, wie dargelegt, der Hinweis eines Senatsvorsitzenden und die Übernahme des Respiziats (Dezernats) durch den abgeordneten Richter am Landgericht Dr. ... Auch hinsichtlich dieses Beweisantrags Ziffer 2 handelt es sich zudem um eine Wertung. Für die unter Beweis behauptete Tatsache (keine neuen Tatsachen) besteht auch keine gewisse Wahrscheinlichkeit. |
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| | Unerheblich ist die Behauptung, es habe keine Beschwerden von Anwälten gegeben (Ziffer 5), weil auch ohne konkrete Beschwerden es Anlass für eine Sonderprüfung gab. Welche andere Personen der Antragsteller unter Ziffer 5 meint, wird nicht offengelegt. Als andere Person kann zumindest der Senatsvorsitzender des ... Zivilsenates gesehen werden, der den Hinweis auf unzureichende Verfahren gab. Ob es sich um eine „Beschwerde“ handelt, unterliegt der rechtlichen Würdigung. |
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| | Der Beweisantrag Ziffer 4, die Präsidentin habe jederzeit alle Umstände der richterlichen Tätigkeit des Klägers gekannt, die für die Entscheidung des OLG-Präsidiums von Bedeutung sein könnten und dass Verfahren des Antragsteller im ... Senat nur wegen der Bearbeitung vorrangiger anderer Verfahren nicht bearbeitet wurden und dies auch am Oberlandesgericht K. nicht unüblich ist (Beweisantrag Ziffer 7), sind die Beweisanträge aus mehreren Gründen abzulehnen. Selbst wenn die Präsidentin des Oberlandesgerichts alle Umstände der richterlichen Tätigkeit des Antragstellers kannte (was der Antragsteller darunter versteht, ist unklar), besteht keine gewisse Wahrscheinlichkeit für die unter Beweis gestellte Behauptung des Antragstellers. Der Kammer scheint es ausgeschlossen, dass ein Dienstaufsichtführender zu jedem Zeitpunkt über alle Umstände eines Richters Bescheid weiß, die für jede Entscheidung des OLG-Präsidiums von Bedeutung sein können. Unerheblich ist die Behauptung, die Akten seien aufgrund vorrangiger anderer Verfahren nicht bearbeitet worden. Die Dienstnachschau diente und dient auch der Ermittlung des Grundes, weshalb Verfahren nicht ohne Verzögerung bearbeitet werden oder wurden. Selbst wenn in anderen Senaten des Oberlandesgerichtes Verfahren nicht bearbeitet wurden, kann dies zum einen als wahr unterstellt werden, denn bei jedem Gericht kommt es unvermeidbar zu Verzögerungen, wenn z.B. Eilsachen zu entscheiden sind. Entscheidend ist immer der Grad der Verzögerung bzw. wie lang Akten ohne Bearbeitung liegen bleiben. Hinzu kommt, dass wenn es zu Verzögerungen bei anderen Senaten kommt, dies nur Anlass sein kann, auch das einer Überprüfung zu unterziehen, nicht aber eine Überprüfung des Respiziats ...a zu unterlassen. |
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| | Auf die übrigen Beweisanträge war mangels Entscheidungserheblichkeit nicht einzugehen. |
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| | Die Kostenentscheidung beruht auf § 79 LRiG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden, da dafür eine Rechtsgrundlage nicht vorhanden ist, nicht erhoben (BGH, Dienstgericht des Bundes, Beschluss vom 22.02.2006 - RiZ (R) 1/05). |
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