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| | Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen anwaltlicher Schlechtleistung aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch. |
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| | Die Klägerin ist Rechtsschutzversicherer der Versicherungsnehmerin … GmbH, …, die aufgrund einer Nachbarschaftsstreitigkeit die Beklagte mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt hatte. Die Versicherungsnehmerin vertrat die Ansicht, dass Bäume des Nachbargrundstücks durch Laubfall infolge Überhangs und durch hinüberwachsende Wurzeln zu erheblichen Schäden und Verschmutzungen ihres Grundstücks führen würden. Die Beklagte hat daraufhin nach einem vorausgegangenem Beweissicherungsverfahren am 24.3.2010 Klage auf Schadensersatz und Unterlassung vor dem Landgericht Frankenthal (Az.: 4 O 126/10) gegen die Nachbarin, die …, erhoben. |
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| | Mit Hinweisbeschluss des Landgerichts Frankenthal vom 22.7.2010 wurde die Beklagte darauf hingewiesen, dass die Klage nach Auffassung des Gerichts unzulässig ist, da nach dem Landesschlichtungsgesetz Rheinland-Pfalz (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Landesschlichtungsgesetz) ein vorgerichtliches Güteverfahren durchzuführen ist. Die Beklagte widersprach unter Darlegung einer abweichenden Rechtsauffassung und wurde von dem Landgericht Frankenthal mit weiterem Beschluss vom 5.8.2010 erneut darauf hingewiesen, dass ein Schlichtungsverfahren notwendig ist. |
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| | Die Beklagte nahm daraufhin am 12.8.2010 die Klage zurück, so dass das Landgericht Frankenthal mit Beschluss vom 23.9.2010 der Versicherungsnehmerin der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegte. |
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| | Für das Verfahren vor dem Landgericht Frankenthal hatte die Klägerin Versicherungsschutz (Deckung) gewährt (§ 125 VVG in Verbindung mit § 1 ARB 2000). Von den Kosten dieses Verfahrens hat die Klägerin die Gerichtskosten in Höhe von 242,00 EUR und die dem Gegner und Prozessgewinner gemäß Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankenthal vom 4.11.2011 zustehenden Gebühren in Höhe von 755,80 EUR gezahlt. |
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| | Vorgerichtlich wurde die Beklagte fruchtlos zur Rückzahlung der von der Klägerin im Verfahren - 4 O 126/10 - gezahlten Prozesskosten mit Frist zum 10.10.2012 aufgefordert. |
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| Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe das Verfahren vor dem Landgericht Frankenthal für ihre Versicherungsnehmerin fehlerhaft geführt, da sie vor Klageeinreichung die Rechtslage nicht sorgfältig geprüft und die Vorschriften des Landesschlichtungsgesetzes Rheinland-Pfalz entweder übersehen oder aber missverstanden habe. Die Klage hätte ohne vorangegangenes Schlichtungsverfahren nicht erhoben werden dürfen, da die Ausnahme in § 1 I Nr. 1 a des Gesetzes nur Gewerbebetriebe erfasse, zu denen die damalige Beklagte als Sportverein nicht zähle. Selbst wenn die Beklagte diesbezüglich eine andere Rechtsauffassung habe, habe die Klägerin mit der Wahl des Klageweges nicht den sichersten Weg zur Durchsetzung und Wahrung der Interessen der Versicherungsnehmerin gewählt, wozu sie aufgrund des Anwaltsvertrages grundsätzlich verpflichtet sei. |
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| | Mit der Erteilung der Deckungszusage habe die Klägerin auch keineswegs die rechtliche Beurteilung durch die Beklagte genehmigt. Für diese Beurteilung sei ausschließlich die Beklagte als dazu vom Gesetz berufene Vertreterin zuständig und verantwortlich gewesen. |
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| | Durch die Falschberatung sei der Versicherungsnehmerin der Klägerin ein Schaden in Höhe der Prozesskosten entstanden, wobei dieser Schadensersatzanspruch nach Zahlung auf die Klägerin übergegangen sei. Zum Schadensumfang würden des Weiteren die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Klägerin sowie Gebühren für drei Akteneinsichtsbegehren und 80 Kopien i. H. v. insgesamt 353,51 EUR zählen. |
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| Nachdem die Klägerin über die unstreitig gezahlten Gerichtskosten und Kosten des Prozessgegners in Höhe von insgesamt 997,80 EUR zunächst noch eine weitere Zahlung in Höhe von 899,40 EUR auf den Gebührenanspruch der Beklagten behauptet hat und dementsprechend zunächst eine Hauptforderung i. H. v. 1.897,20 EUR in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, hat sie nach Bestreiten durch die Beklagte i. H. v. 899,40 EUR die Klage zurückgenommen und beantragt zuletzt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 997,80 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.11.2012 sowie weitere vorgerichtliche Kosten in Höhe von 353,31 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.11.2012 zu zahlen. |
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| Die Beklagte hat der Teilklagerücknahme zugestimmt und beantragt im Übrigen, die Klage abzuweisen. |
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| | Sie bestreitet einen Anspruch der Klägerin wegen anwaltlicher Schlechtleistung. |
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| | Ein Anwaltsfehler der Beklagten liege nicht vor, da sie mit Schriftsatz vom 4.8.2010 an das Landgericht Frankenthal dargelegt habe, dass die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nicht erforderlich sei. Bei der Turngemeinde Frankenthal e.V., dem damaligen Prozessgegner, handele es sich um einen ideellen Verein, auf den die Ausnahme in § 1 Abs. 1 Nr. 1 a des Schlichtungsgesetzes analog Anwendung finden müsse, da er einem gewerblichen Störer gleichzustellen sei. Wie bei einem gewerblichen Betrieb habe es an persönlich geprägten nachbarlichen Beziehungen gänzlich gefehlt. Außerdem sei der Fall rechtlich und tatsächlich so schwierig gewesen, dass er sich schon deshalb für eine Schlichtung nicht geeignet hätte. Auch das Gericht selbst habe zunächst wohl ein Schlichtungsverfahren nicht für erforderlich gehalten, da Frau Richterin … einen Termin zur Güteverhandlung anberaumt habe, ohne einen entsprechenden Hinweis zu erteilen. Erst nach einem Richterwechsel in der IV. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal sei der entsprechende Hinweisbeschluss durch Richter … erteilt worden. |
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| | Schließlich sei die jetzige Klägerin über jeden Schritt durch Übersenden der entsprechenden Schriftsätze informiert gewesen und es sei von der Klägerin das Einverständnis mit der Klagerücknahme und der Durchführung des Schlichtungsverfahrens ohne einen Vorbehalt hinsichtlich der Kosten erteilt worden. Schon deshalb sei die Klägerin jetzt mit Schadensersatzansprüchen ausgeschlossen. |
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| | Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt voll umfänglich Bezug genommen. |
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| | Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll vom 8.5.2013 (AS 73 ff) verwiesen. |
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