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| | Die Berufung der Klägerin ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch - im tenorierten Umfang - begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht vollumfänglich abgewiesen. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1897) i.d.F. des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 05.02.2009 (BGBl. I S. 160), die der Senat - entgegen der Vorstellung der Klägerin - allerdings nur in Höhe von zwei Monatsgehältern der ausgeschriebenen Stelle (A 15 mit Amtszulage) für angemessen erachtet. |
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| | Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig; das Entschädigungsbegehren setzt eine vorherige Behördenentscheidung gerade in der Form des Verwaltungsakts nicht voraus. Der Durchführung eines Vorverfahrens nach § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG bedarf es nicht, da der geltend gemachte Anspruch nicht in dem die besondere Verfahrensanordnung dieser Vorschrift begründenden Dienst- und Treueverhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn wurzelt (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.08.2009 - 9 S 3330/08 -, ZBR 2010, 128; Senatsurteil vom 07.02.2012 - 4 S 1813/11 -); die Klägerin begehrt weder eine auf dem Gebiet des Beamtenrechts liegende Entscheidung noch geht sie gegen eine solche vor. |
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| | Entgegen der - mit der Klageerwiderung vertretenen und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wieder aufgegriffenen - Auffassung des Beklagten fehlt der Klage auch nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Dass die Klägerin nicht gegen die Ernennung ihres Konkurrenten vorgegangen ist, berührt (jedenfalls) den davon unabhängigen, hier im Vordergrund stehenden Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.04.2013 - 2 B 145.11 -, Juris) und kann auch bei der Prüfung eines Schadensersatzanspruchs nach § 15 Abs. 1 AGG allenfalls im Zusammenhang mit einer Schadensminderungs- oder -abwendungspflicht, nicht aber als Frage des Rechtsschutzinteresses von Bedeutung sein. Auch die von § 24 Nr. 1 AGG vorgesehene entsprechende Anwendung der Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes für Beamte „unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtstellung“ rechtfertigt dabei keine andere Beurteilung. Der Beamte hat zwar - worauf der Beklagten-Vertreter in der Senatsverhandlung unter Berufung auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 01.07.2010 - 3 ZB 08.1676 - (Juris) hingewiesen hat - aus Art. 33 Abs. 2 GG unter Umständen über die Sanktionen und Regelungsziele des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes hinausgehende (Primär-)Ansprüche unter Berücksichtigung (allein) von Eignung, Befähigung und Leistung. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass daneben im Bereich des Beamtenrechts kein Bedürfnis mehr für eine - gesetzlich ausdrücklich angeordnete - entsprechende Anwendung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes bestünde, das nicht nur das Ergebnis eines Stellenbesetzungsverfahrens in den Blick nimmt, sondern auch und gerade dessen diskriminierungsfreien Ablauf sichern will. |
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| | Die Klage ist auch überwiegend begründet. |
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| | 1. Die Klägerin hat einen Anspruch aus § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG auf Entschädigung für den erlittenen immateriellen Schaden in der tenorierten Höhe. |
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| | Die Beteiligten unterfallen dem (persönlichen) Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Die beamtete Klägerin ist Beschäftigte im Sinn von § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG; der Beklagte als Dienstherr ist Arbeitgeber im Sinn dieses Gesetzes (§ 6 Abs. 2 AGG). |
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| | Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG kann der oder die Beschäftigte wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch nach dieser Bestimmung ist ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG. Zwar wird der Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot nur in § 15 Abs. 1 AGG als Tatbestandsvoraussetzung für den Ersatz - hier nicht im Vordergrund stehender - materieller Schäden ausdrücklich genannt. Dem Charakter des § 15 AGG als umfassender Regelung der finanziellen Einstandspflicht des Arbeitgebers bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot entspricht es aber, auch die Entschädigung immaterieller Schäden nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG an einen derartigen Verstoß zu binden (hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urteil vom 03.03.2011 - 5 C 16.10 -, BVerwGE 139, 135; vgl. auch Urteil vom 15.12.2011 - 2 A 13.10 -, NVwZ-RR 2012, 320; Senatsurteil vom 19.02.2013 - 4 S 3411/11 -). |
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| | Zu den Gründen, aus denen nach § 7 Abs. 1 i.V.m. § 1 AGG eine Benachteiligung verboten ist, gehört die Behinderung der Klägerin. Der Begriff der Behinderung im Sinne von § 1 AGG, wegen der gemäß § 7 AGG Beschäftigte nicht benachteiligt werden dürfen, entspricht den gesetzlichen Definitionen in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX und § 3 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen - BGG -. Er ist damit weiter gefasst als der Begriff der Schwerbehinderung (§ 2 Abs. 2 SGB IX) und der ihr gleichgestellten Behinderung (§ 2 Abs. 3 i.V.m. § 68 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Er erfasst alle Menschen, deren körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigen. Demzufolge handelt es sich bei der Behinderung der Klägerin, für die im Jahr 2008 rückwirkend zum Mai 2007 eine Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 70 festgestellt worden ist, (unstreitig) um eine solche im Sinne des § 1 AGG. |
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| | Die Klägerin hat eine Benachteiligung wegen ihrer Behinderung erfahren. |
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| | Benachteiligung im Sinne des Benachteiligungsverbots des § 7 Abs. 1 AGG ist jede unterschiedliche Behandlung, die mit einem Nachteil verbunden ist; nicht erforderlich ist, dass in Benachteiligungsabsicht gehandelt oder die Benachteiligung sonst schuldhaft bewirkt worden ist. Nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Die unmittelbare Benachteiligung kann auch in einem Unterlassen liegen. Eine solche ist insbesondere gegeben, wenn ein Arbeitgeber einer gesetzlich auferlegten Handlungspflicht nicht nachkommt, durch die im Sinne des § 5 AGG eine bisher in Beschäftigung und Beruf benachteiligte Gruppe gezielt gefördert werden soll. Die Benachteiligung liegt dabei in der Vorenthaltung eines gesetzlich eingeräumten Vorteils, dessen Ziel es ist, bestehende Nachteile zu beseitigen oder zu verhindern. Die betreffende Person wird weniger günstig behandelt, als es das Gesetz zur Herstellung gleicher Chancen für erforderlich hält. Eine gesetzliche positive Maßnahme im Sinne von § 5 AGG ist angesichts ihres drittschützenden Charakters nicht neutral, sodass die in den Schutzbereich der betreffenden Vorschrift fallenden Personen im Falle ihres Unterlassens unmittelbar benachteiligt werden. Für die gegenüber anderen weniger günstige Behandlung als solche trägt der oder die Beschäftigte mangels einer abweichenden Regelung nach den allgemeinen Grundsätzen die Beweislast. § 22 AGG greift insoweit nicht ein (BVerwG, Urteil vom 03.03.2011, a.a.O.). |
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| | Eine Benachteiligung der Klägerin im vorbezeichneten Sinn liegt hier darin, dass es das Regierungspräsidium entgegen § 81 Abs. 1 Satz 4 SGB IX unterlassen hat, die Schwerbehindertenvertretung über die Bewerbung der Klägerin unmittelbar nach Eingang zu unterrichten. Damit hat es ihr einen - außerhalb des originären Anwendungsbereichs von § 5 AGG - gesetzlich eingeräumten Vorteil vorenthalten, nämlich die mögliche Begleitung und Überwachung des Auswahlverfahrens - insbesondere des Überprüfungsverfahrens - durch die Schwerbehindertenvertretung im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse (§ 95 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 Satz 3 SGB IX) zur Sicherung einer benachteiligungsfreien Stellenbesetzung (vgl. BAG, Urteil vom 15.02.2005 - 9 AZR 635/03 -, BAGE 113, 361). Hierzu gehört vor allem das Recht, in die Bewerbungsunterlagen auch der nicht behinderten Bewerber Einblick zu nehmen und an den Vorstellungsgesprächen aller Bewerber teilzunehmen. Damit soll die Schwerbehindertenvertretung die Möglichkeit haben, durch einen Vergleich der Qualifikation die benachteiligungsfreie Stellenbesetzung zu überprüfen. Mithin hat die Klägerin eine weniger günstige Behandlung erfahren als eine - formal ordnungsgemäß behandelte - hypothetische (schwerbehinderte) Vergleichsperson in gleicher Lage. |
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| | Dass die Vertrauensperson der Schwerbehinderten ausweislich eines diesbezüglichen Aktenvermerks vom 16.12.2009 den Verfahrensfehler als geheilt angesehen und dem Besetzungsvorschlag zugunsten des Mitbewerbers zugestimmt hat, mag u.U. die (formelle) Rechtmäßigkeit der nachfolgenden Auswahlentscheidung bewirken können (vgl. § 95 Abs. 2 Satz 2 SGB IX), lässt aber die zuvor erfolgte Benachteiligung der Klägerin nicht nachträglich entfallen. Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung, dass das Gesetz insoweit allein der Schwerbehindertenvertretung Rechte einräumt und deren defizitäre Beteiligung folglich die Klägerin nicht in subjektiven Rechten verletzen kann. Der Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG setzt keine Rechtsverletzung, sondern eine Benachteiligung voraus, die - wie dargelegt - in § 3 Abs. 1 AGG als weniger günstige Behandlung (legal) definiert wird. Damit kann auch die Vorenthaltung von Chancen oder Rechtsreflexen auf eine Benachteiligung führen (zur Beeinträchtigung von Bewerbungschancen durch Verfahrensgestaltung vgl. bereits BVerfG, Beschluss vom 16.11.1993 - 1 BvR 258/86 -, BVerfGE 89, 276; BAG, Urteil vom 12.09.2006 - 9 AZR 807/05 -, BAGE 119, 262). Denn das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz will bereits (an verpönte Merkmale anknüpfende und ungerechtfertigte) unterschiedliche Behandlungen - ggf. auch unterhalb der Schwelle gesonderter Rechtsverletzungen - verhindern bzw. sanktionieren und damit das Recht (schwer-)behinderter Menschen auf ein diskriminierungsfreies Bewerbungsverfahren schützen (vgl. BAG, Urteil vom 17.08.2010 - 9 AZR 839/08 -, NJW 2011, 550). Unerheblich ist daher, dass die Schwerbehindertenvertretung - wie vom Beklagten-Vertreter in der Senatsverhandlung betont - eine im Vergleich etwa zum mitbestimmungsberechtigten Personalrat schwächer ausgeprägte Position im Verfahren einnimmt und ihr - bei autonomem und weisungsunabhängigem Handeln - lediglich vergleichsweise beschränkte (mittelbare) Einflussmöglichkeiten auf die zu treffende Sachentscheidung zustehen. |
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| | Die nachträgliche Beteiligung der Vertrauensperson der Schwerbehinderten war auch nicht geeignet, den entstandenen Nachteil in tatsächlicher Hinsicht zu kompensieren. Trotz der im Nachhinein erteilten (mit der Bitte „um zukünftige Einhaltung der gesetzlichen Regelungen“ verbundenen) Zustimmung der Vertrauensperson zum Besetzungsvorschlag lässt sich nicht sicher hypothetisch feststellen, ob und in welchem Umfang diese womöglich auch im Fall einer rechtzeitigen Unterrichtung über die Bewerbung der Klägerin von ihren Rechten während des Auswahlverfahrens - etwa auf Teilnahme an den Vorstellungsgesprächen (§ 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX; Nrn. 1.3 und 2.1.1 der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift aller Ministerien und des Rechnungshofs über die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in der Landesverwaltung - SchwbVwV - in der Fassung vom 27.01.2005, GABl. S. 324) - keinen Gebrauch gemacht hätte (vgl. dazu - in anderem Zusammenhang - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2010 - 6 A 4435/06 -, Schütz, BeamtR ES/A II 5.1 Nr. 98; Hessisches LAG, Urteil vom 28.08.2009 - 19/3 Sa 340/08 -, DÖD 2010, 79). Mithin kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass das Überprüfungsverfahren (mit Bewerbergesprächen) ggf. einen für die Klägerin günstigeren Verlauf genommen hätte, wenn es unter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung durchgeführt worden wäre. Deren nachträgliche Information über das Verfahren und die Bewerbergespräche hat nicht die gleiche Wertigkeit wie eine bei rechtzeitiger Unterrichtung mögliche unmittelbare Teilnahme. |
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| | Zwischen der Behinderung der Klägerin und ihrer Benachteiligung im Bewerbungsverfahren besteht auch ein Kausalzusammenhang. Der Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot im Sinne des § 7 Abs. 1 AGG erfordert, dass die Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes - hier der Behinderung - erfolgt ist. Mitursächlichkeit reicht aus. Gemäß § 22 AGG muss die Beschäftigte oder der Beschäftigte Indizien (sog. Vermutungstatsachen) vortragen und beweisen, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen. § 22 AGG senkt das Beweismaß. Es genügt die Überzeugung des Gerichts von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die Kausalität zwischen Grund und Nachteil (BVerwG, Urteil vom 03.03.2011, a.a.O.). |
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| | Die - hier festgestellte - Vorenthaltung eines Chancenvorteils in Gestalt einer möglichen Verfahrensabsicherung durch die Schwerbehindertenvertretung hat dabei eine doppelte Bedeutung. In ihr liegt einerseits die weniger günstige Behandlung (Benachteiligung), andererseits ist sie zugleich Vermutungstatsache für die Kausalität. Die Indizwirkung ergibt sich daraus, dass der in Bezug auf das Bewerbungsverfahren gesetzlich eingeräumte Chancenvorteil - hier die (gerade) zur Vermeidung von Benachteiligungen vorgesehene Verfahrensgestaltung durch mögliche Beteiligung der zu unterrichtenden Schwerbehindertenvertretung - seine entscheidende Rechtfertigung in der Schwerbehinderung oder einer ihr gleichgestellten Behinderung findet. Wird der oder dem Beschäftigten die gerade wegen einer Behinderung zu gewährende verfahrensrechtliche Besserstellung oder Absicherung pflichtwidrig vorenthalten, spricht zumindest der erste Anschein dafür, dass dieses Verhalten des öffentlichen Arbeitgebers gleichfalls seinen Grund in der Behinderung hat. Andernfalls würde der durch besondere verfahrensrechtliche Vorkehrungen zu gewährende Schutz vor einer Benachteiligung weitgehend leerlaufen. |
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| | Von einer Indizwirkung ist allerdings nur dann auszugehen, wenn dem Arbeitgeber die Schwerbehinderteneigenschaft des Bewerbers bekannt gewesen ist oder er sich aufgrund der Bewerbungsunterlagen diese Kenntnis hätte verschaffen können (BVerwG, Urteil vom 03.03.2011, a.a.O.; BAG, Urteil vom 16.02.2012 - 8 AZR 697/10 -, NZA 2012, 667). Jedenfalls letzteres ist hier der Fall. Auf dem für die Bewerbung auf die ausgeschriebene Stelle verwendeten Formular hatte die Klägerin das Feld „Schwerbehindert oder gleichgestellt“ mit „ja“ angekreuzt. Auch die daraufhin erstellte Anlassbeurteilung enthält einen entsprechenden ausdrücklichen Vermerk. Erst kurz zuvor war das Regierungspräsidium überdies mit einer Erhöhung der aufgrund Schwerbehinderung gewährten Deputatsermäßigung der Klägerin befasst und hatte in diesem Zusammenhang eine amtsärztliche Untersuchung veranlasst. |
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| | Der Beklagte hat die Kausalitätsvermutung nicht widerlegt. |
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| | Im Falle der vermuteten Kausalität trägt der Arbeitgeber die volle Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat. Hierfür muss er Tatsachen darlegen und beweisen, aus denen sich ergibt, dass die in § 1 AGG genannten Gründe sein benachteiligendes Verhalten tatsächlich weder als negatives noch als positives Kriterium allein oder neben anderen Gründen (mit)beeinflusst haben (zur Widerlegung der Vermutungswirkung bei fehlender Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung vgl. etwa LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.11.2011 - 24 Sa 1606/11 -, Juris). Die durch die Vorenthaltung eines Chancenvorteils - hier in Gestalt einer möglichen Verfahrensabsicherung - vermutete Kausalität kann dabei nicht mit dem Hinweis darauf widerlegt werden, dass das Ergebnis des Bewerbungsverfahrens, d.h. die Auswahlentscheidung und die daraufhin erfolgte Einstellung (Beförderung), unter dem Aspekt der fachlichen Eignung rechtlich nicht zu beanstanden sind. |
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| | Dass der Beklagte einen Eignungsvorsprung des Mitbewerbers festgestellt hat, vermag die Indizwirkung daher nicht zu entkräften. Die - unterstellt - bessere Eignung eines Konkurrenten schließt die Benachteiligung nicht aus, was sich bereits aus dem Wortlaut des § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG ergibt, wonach selbst dann eine Entschädigung zu leisten ist, wenn der schwerbehinderte Bewerber auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt (befördert) worden wäre (BAG, Urteil vom 16.02.2012, a.a.O.; Urteil vom 24.01.2013 - 8 AZR 188/12 -, Juris). Auch das Vorbringen des Beklagten, keiner der am Überprüfungsverfahren beteiligten Personen sei die Schwerbehinderung der Klägerin bekannt gewesen, kann die Kausalitätsvermutung nicht widerlegen. Abgesehen davon, dass die Vertrauensperson der Schwerbehinderten nicht am Überprüfungsverfahren beteiligt war und über eine Teilnahme mangels rechtzeitiger Unterrichtung über die Bewerbung der Klägerin auch nicht entscheiden konnte, erbringt die behauptete diesbezügliche Unkenntnis der Kommission auch nichts für den Nachweis der vorgeblich fehlenden Kausalität. Schließlich hätte unter Umständen gerade ein Wissen um die Schwerbehinderung und die damit einhergehenden Beeinträchtigungen der Klägerin in die Bewertung einzelner - behinderungsbedingt womöglich schwächer ausgeprägter - Eignungsmerkmale einfließen können (vgl. dazu Nr. 1.3 SchwbVwV i.V.m. Nr. 3 zu § 11 in der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Durchführung des Landesbeamtengesetzes - VwV-LBG - in der Fassung vom 18.07.2003, GABl. S. 502). Soweit der Beklagten-Vertreter demgegenüber in der Senatsverhandlung zur Widerlegung der Kausalitätsvermutung darauf verwiesen hat, die Klägerin sei vom - transparent gestalteten - Stellenbesetzungsverfahren nicht ausgeschlossen worden, vielmehr sei die Auswahlentscheidung gerade auf der Grundlage des Eindrucks getroffen worden, den sie im Überprüfungsverfahren hinterlassen habe, knüpft dies nicht an das Unterlassen der rechtzeitigen Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung - mit der Folge des Unterbleibens einer möglichen Beteiligung - als insoweit maßgeblichen Bezugspunkt an. |
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| | Zudem hat das Regierungspräsidium eine sich ihm bietende Möglichkeit, dem Eindruck diskriminierenden Verhaltens entgegenzutreten, ungenutzt gelassen. Auch auf den noch während des Stellenbesetzungsverfahrens erhobenen - und sinngemäß auch vom Bezirkspersonalrat vorgebrachten - ausdrücklichen „Einspruch“ der Klägerin „gegen das Verfahren“ hat es ihr nicht etwa z.B. eine Wiederholung des Überprüfungsverfahrens angeboten, was eine Bestätigung dafür hätte erbringen können, dass die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung tatsächlich - wie behauptet - nur übersehen und dieselbe eben nicht - wie nach § 22 AGG zu vermuten ist - in diskriminierender Weise übergangen wurde. Vielmehr hat es das Stellenbesetzungsverfahren fortgeführt und die Klägerin lediglich auf die von der Vertrauensperson der Schwerbehinderten für gegeben erachtete - wie dargelegt im hier in Rede stehenden Zusammenhang aber unbeachtliche - nachträgliche Heilung des Verfahrensmangels verwiesen. |
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| | Dem ein immaterielles Inklusionsinteresse zusprechenden Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG steht nicht entgegen, dass die Klägerin nicht um vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel nachgesucht hat, dem Beklagten die anderweitige Vergabe der Stelle vorläufig zu untersagen. Er knüpft - anders als der auf den Ersatz materieller Schäden gerichtete Anspruch nach § 15 Abs. 1 AGG (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16.04.2013 - 2 B 145.11 -, Juris) - an eine Benachteiligung bereits im Bewerbungsverfahren an und setzt gerade nicht voraus, dass andere Bewerberinnen oder Bewerber um einen Arbeitsplatz diesen nicht sollen erlangen dürfen. Vielmehr entsteht der (verschuldensunabhängige) Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG grundsätzlich schon mit der Benachteiligungshandlung, ohne dass dem Benachteiligten als Entschädigungsvoraussetzung eine Schadensminderungs- oder Abwendungspflicht obliegt (BVerwG, Urteil vom 03.03.2011, a.a.O.). |
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| | Auch ein Hinweis an die Behörde auf die Pflicht zur Unterrichtung bzw. Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung war der Klägerin selbst für den Fall nicht abzuverlangen, dass dies vom Dienstherrn offenkundig übersehen worden sein sollte. Eine solche Obliegenheit gehört nicht zum Prüfprogramm des Entschädigungsanspruchs. Im Übrigen dürfte es Klägerin gar nicht ohne Weiteres möglich gewesen sein, auf das diesbezügliche Unterlassen des Beklagten hinzuweisen. Die Pflichten des § 81 SGB IX richten sich an den Arbeitgeber, und die Rechte der Schwerbehindertenvertretung werden zunächst von deren Vertrauensperson wahrgenommen. Das pflichtwidrige Unterlassen musste der Klägerin während des Auswahlverfahrens folglich gar nicht bekannt sein. Unabhängig davon hat sie den Beklagten später - gleichwohl aber zu einem Zeitpunkt, zu dem dieser die eingetretene Benachteiligung noch hätte beseitigen können - mit ihrem „Einspruch gegen das Verfahren“ zumindest darauf hingewiesen, dass die nachträgliche Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung im vorliegenden Zusammenhang unzureichend war. |
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| | Der Entschädigungsanspruch ist gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG auch innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zugang der Ablehnung der Bewerbung schriftlich geltend gemacht worden; insoweit hat der Beklagte auch nichts erinnert. |
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| | Der Senat hält den Entschädigungsanspruch mit der zugesprochenen Grundbesoldung für zwei Monate - nicht aber in Höhe der geltend gemachten Besoldung für drei Monate - für angemessen bewertet. § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG räumt dem Gericht einen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Höhe der Entschädigung ein. Dabei hat der Senat keinen Zweifel daran, dass die Klägerin auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht befördert worden wäre bzw. keinen darauf gerichteten Anspruch gehabt hätte, sodass die in § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG vorgesehene Obergrenze, auf deren Geltendmachung sich die Klägerin durch die entsprechende Bezifferung ihres Antrags schon im erstinstanzlichen Verfahren zuletzt selbst beschränkt hat, den Rahmen für die Höhe der Entschädigung vorgibt. Denn es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Annahme eines Eignungsvorsprungs zugunsten des Konkurrenten nach inhaltlicher Ausschöpfung aller Gesichtspunkte des Auswahlverfahrens einschließlich der Leistungen im Überprüfungsverfahren, die bei jenem um einen halben Notenpunkt besser beurteilt worden waren, in Anbetracht des hierbei bestehenden Beurteilungsspielraums des Dienstherrn rechtlich zu beanstanden sein sollte; die Klägerin lässt insoweit außer Acht, dass ihrer Schwerbehinderung (als Hilfskriterium) erst bei einem Eignungsgleichstand ausschlaggebendes Gewicht zukommen könnte. |
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| | Auch wenn die Formulierung in § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG („Nichteinstellung“) die vorgesehene Beschränkung der Entschädigungshöhe nicht (mehr) ausdrücklich auch für den beruflichen Aufstieg vorsieht, ist die Entschädigungssumme in der hier zu beurteilenden Konstellation einer Beförderungskonkurrenz nicht etwa auf die dreifache (monatliche) Vergütungsdifferenz zwischen innegehabtem (A 14 mit Amtszulage) und angestrebtem (A 15 mit Amtszulage) Amt zu begrenzen. Unter „Einstellung“ kann im weitläufigen (Wort-)Sinn auch die Übertragung einer anderen Aufgabe oder eines höherwertigen Amts verstanden werden. Eine anderweitige Auslegung liefe auch der Zweckrichtung des Gesetzes zuwider, die insoweit nicht auf den Ersatz eines Vermögensschadens, sondern auf die Entschädigung für einen aus einer Persönlichkeitsverletzung herrührenden immateriellen Schaden abzielt, dessen Höhe bzw. Bewertung seinerseits nicht von der Frage abhängen kann, ob die Diskriminierung, der durch die Zubilligung eines sanktionierenden Entschädigungsanspruchs effektiv entgegenzutreten ist, im Rahmen eines Neueinstellungs- oder eines Beförderungsverfahrens erfolgt ist (so auch BAG, Urteil vom 17.08.2010, a.a.O.; vgl. auch Belling, in: Erman, BGB, § 15 AGG RdNr. 9, sowie Deinert, in: Däubler/Bertzbach, AGG, § 15 RdNr. 65 in Auseinandersetzung mit den Gesetzesentwurfsmaterialien und mit Nachweisen zur Gegenauffassung). |
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| | Bei der Festsetzung der angemessenen Entschädigung innerhalb des vorstehend aufgezeigten Rahmens sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (vgl. dazu nur Senatsurteile vom 07.02.2012 - 4 S 1813/11 - und vom 21.08.2012 - 4 S 529/12 -, m.w.N.). Zu diesen zählen etwa die Art und Schwere der Benachteiligung, ihre Dauer und Folgen, der Anlass und der Beweggrund des Handelns, der Grad der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers, etwa geleistete Wiedergutmachung oder erhaltene Genugtuung und das Vorliegen eines Wiederholungsfalles. Ferner ist der Sanktionszweck der Norm zu berücksichtigen, sodass die Höhe auch danach zu bemessen ist, was zur Erzielung einer abschreckenden Wirkung gegenüber dem Arbeitgeber erforderlich ist. |
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| | Bei der danach anzustellenden Gesamtbetrachtung hält es der Senat nicht für angezeigt und zur Erzielung einer Sanktionswirkung nicht für erforderlich, den - geltend gemachten - Höchstbetrag der dreifachen monatlichen Grundbesoldung zuzusprechen. Vielmehr erscheinen zwei Monatsgehälter als angemessene Entschädigung. Insoweit ist zugunsten des Beklagten zu berücksichtigen, dass der „schwere Verfahrensfehler“ als solcher jedenfalls umgehend eingeräumt und der Versuch einer - wenn auch im vorliegenden Zusammenhang unbeachtlichen bzw. unvollständigen, auf der Grundlage der Rechtsansicht des Beklagten indes zulässigen - „Heilung“ unternommen wurde. Ferner fällt ins Gewicht, dass kein zielgerichtetes oder gar vorsätzliches (diskriminierendes) Verhalten des Beklagten positiv festgestellt werden kann, der erforderliche Kausalzusammenhang vielmehr auf der Indizwirkung der Benachteiligung beruht. In Anbetracht des Umstands, dass der Beklagte von der Klägerin wie auch vom Bezirkspersonalrat während des noch laufenden Stellenbesetzungsverfahrens auf die Benachteiligung und deren Fortbestand trotz nachträglicher Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung hingewiesen worden ist, sieht der Senat allerdings auch keine Veranlassung, hinter der zugesprochenen Entschädigungshöhe zurückzubleiben. Dabei ist auch der Umstand in die Betrachtung einzubeziehen, dass die angestrebte Stelle für die Klägerin von besonderer Bedeutung war und dass sie weiter an der S.-Gesamtschule beschäftigt ist und sich nunmehr als Stellvertreterin des ihr gegenüber bevorzugten Konkurrenten im dienstlichen Alltag ständig mit ihrer erfolglosen Bewerbung konfrontiert sieht. |
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| | Eine höhere Entschädigung im Hinblick auf weitere Benachteiligungen der Klägerin im streitigen Stellenbesetzungsverfahren hielte der Senat selbst dann nicht für gerechtfertigt, wenn sich solche feststellen ließen, weshalb deren Vorliegen offen bleiben kann. Etwaige Verstöße z.B. gegen die Anhörungs- oder Begründungspflichten nach § 81 Abs. 1 Satz 7 bis 9 SGB IX würden im Wesentlichen gleichermaßen (nur) an die defizitäre Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung anknüpfen, ohne - bei wertender und pauschalierender Betrachtungsweise - einen neuerlichen Diskriminierungsgehalt aufzuweisen, der eigenständiger und weitergehender Sanktionierung bedürfte. Sonstige unter den Beteiligten diskutierte Benachteiligungen außerhalb des Anwendungsbereichs des § 81 SGB IX würden mangels unmittelbaren Bezugs zu einem verpönten Merkmal nicht die Indizwirkung des § 22 AGG begründen und können nicht mit dem erforderlichen Kausalzusammenhang als - von der insoweit beweisbelasteten Klägerin - nachgewiesen angesehen werden. Gleiches gilt für Benachteiligungen, die die Klägerin in der - die (grundsätzlich neutrale) Bewertung von Eignung, Befähigung und Leistung der Konkurrenten abschließenden - Auswahlentscheidung selbst oder deren Begründung sehen zu können meint. Dass der Beklagte bei der Auswahlentscheidung - auch - den Umstand (positiv) berücksichtigt hat, dass der Konkurrent „Außenbewerber“ war, stellt keine - unter Umständen auch im Kontext des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes schädliche (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.11.1993, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 03.03.2011, a.a.O.) - Abweichung von dem zuvor aufgestellten Anforderungsprofil dar und ist auch nicht als mittelbare Benachteiligung (§ 3 Abs. 2 AGG), sondern als grundsätzlich neutrale und diskriminierungsfreie Eignungsbewertung anzusehen. |
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| | 2. Ein weitergehender Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Differenz zwischen dem von ihr geltend gemachten und dem vom Senat nach den vorstehenden Erwägungen zugesprochenen Zahlungsanspruch lässt sich auch nicht auf § 15 Abs. 1 Satz 1 AGG stützen. Nach dieser Bestimmung ist der Arbeitgeber verpflichtet, bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Ungeachtet des Umstands, dass die Klägerin mit ihrer Antragstellung nur Entschädigungs-, nicht aber Schadensersatzansprüche verfolgt, lässt sich - wie bereits dargelegt - schon nicht feststellen, dass sie bei benachteiligungsfreiem Ablauf des Stellenbesetzungsverfahrens befördert worden wäre, sodass es an einem materiellen Schaden in Gestalt entgangener höherer Besoldung fehlt. Unabhängig davon müsste ihr entsprechend § 254 Abs. 2 Satz 1, § 839 Abs. 3 BGB wohl auch entgegengehalten werden, dass sie die Entstehung eines solchen Schadens nicht durch die Geltendmachung von - in der Regel vorläufigem - Primärrechtsschutz abgewendet hat (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 16.04.2013, a.a.O.). |
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| | Der Anspruch auf Prozesszinsen ab Eintritt der Rechtshängigkeit ergibt sich aus § 291 BGB in entsprechender Anwendung. |
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| | Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. |
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| | Beschluss vom 10. September 2013 |
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| | Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG auf 17.133,21 EUR festgesetzt. |
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| | Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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