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| | Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz der Beklagten vom 11.10.2013 gibt dem Senat keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO) |
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| | Die vom Senat zugelassene Berufung der Beklagten gegen das der Verpflichtungsklage stattgebende verwaltungsgerichtliche Urteil ist nach § 124 Abs. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Sie wurde innerhalb der einmonatigen Berufungsbegründungsfrist gegenüber dem erkennenden Gerichtshof ordnungsgemäß begründet (vgl. § 124a Absatz 3 Satz 4 u. Abs. 6 VwGO). An der Wirksamkeit der für die Beklagte abgegebenen Prozesserklärungen bestehen entgegen der Auffassung des Klägers keine Zweifel. Diese war bei Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung und Abgabe der Berufungsbegründung ordnungsgemäß vertreten. So konnte sie sich als (Gebiets-) Körperschaft des öffentlichen Rechts durch eigene Beschäftigte mit der Befähigung zum Richteramt vertreten lassen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO). Dass der Bedienstete, der die entsprechenden Schriftsätze unterzeichnet hat, über diese Fähigkeit verfügt, ergibt sich bereits aus seiner Amtsbezeichnung „Stadtoberrechtsrat“ (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.03.1993 - 4 B 253.92 -, Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 60). Einer besonderen Vollmacht oder gar der Vorlage einer (vom Oberbürgermeister oder dessen Stellvertreter unterschriebenen) Vollmacht bedurfte es nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.03.1993, a.a.O.; Beschl. v. 26.03.1993 - 4 NB 45.92 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 63; Beschl. v. 17.11.1995 - 8 C 4.94 -, Buchholz 406.11 § 125 BauGB Nr. 33). Die gemeindeinternen Vertretungs- und Weisungsverhältnisse sind in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.03.1993, a.a.O.; Beschl. v. 26.03.1993, a.a.O.). Schon gar nicht kam es - wie der Kläger geltend macht - darauf an, ob die gemeindeinternen Regelungen in der Hauptsatzung eingehalten waren. Aus dem von ihm herangezogenen Urteil des Senats vom 12.09.1997 - 5 S 2498/95 - (NJW-RR 1998, 877) folgt nichts anderes; denn dort ging es um die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts, mit dem ein Vorkaufsrecht ausgeübt worden war. |
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| | Die Berufung hat auch Erfolg. Denn im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat am 09.10.2013 kann die Klage weder mit ihrem Verpflichtungs- noch mit ihren nunmehr hilfsweise gestellten Fortsetzungsfeststellungsanträgen Erfolg haben. Das Verpflichtungsurteil des Verwaltungsgerichts vom 14.09.2011 - 2 K 651/12 - ist daher abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. |
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| | 1. Was den auf die Erteilung einer Baugenehmigung gerichteten Hauptantrag anbelangt, folgt dies freilich nicht schon daraus, dass für diesen nach Inkrafttreten des Landesglücksspielgesetzes (LGlüG) vom 20.11.2012 (GBl. 2012, 604) zum 29.11.2012 das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis entfallen wäre. Hierfür könnte zwar sprechen, dass dem Kläger die nunmehr nach diesem Gesetz erforderliche Erlaubnis nach § 41 LGlüG nicht erteilt werden könnte, weil die Voraussetzungen des § 42 LGlüG nicht erfüllt sind, sodass er von der begehrten Baugenehmigung letztlich keinen Gebrauch machen könnte (so VG Stuttgart, Urt. v. 11.12.2012 - 5 K 4749/10 -, ZfWG 2013, 142; ebenso BayVGH, Urt. v. 20.12.2012 - 2 B 12.1977 -, BayVBl 2013, 275; VG Gelsenkirchen, Urt. 17.01.2013 - 5 K 4936/11 -, ZfWG 2013, 226). Jedoch fehlt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn die Klage für den Kläger offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann. Die Nutzlosigkeit muss also eindeutig sein. Im Zweifel ist das Rechtsschutzinteresse zu bejahen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.2004 - 3 C 25.03 -, BVerwGE 121, 1). Insofern kann dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis für seinen Hauptantrag aber nicht abgesprochen werden (im Ergebnis ebenso VG Freiburg, Urt. v. 16.04.2013 - 3 K 1045/11 -, ZfWG 2013, 303). Denn solange über die gegen das Landesglücksspielgesetz erhobenen (Landes-) Verfassungsbeschwerden - 1 VB 15/13 u. 1 VB 22/13 - vom Staatsgerichtshof Baden-Württemberg noch nicht entschieden ist, lässt sich nicht von vornherein von der Hand weisen, dass die gegen die entsprechenden Regelungen erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. hierzu LT-Drs. 15/3630) nicht doch (teilweise) berechtigt sind (vgl. hierzu auch die zum Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz erhobene Verfassungsbeschwerde gegen die entsprechenden Neuregelungen des dortigen Landesglücksspielgesetzes - VGH B/25/13 -). |
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| | Der Kläger hat jedoch nach § 58 Abs. 1 LBO nach der für das Verpflichtungsbegehren allein maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat keinen Anspruch auf die Erteilung der beantragten Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines Teils des bislang als Internetcafés genutzten Erdgeschosses des Gebäudes Zxxxstraße 34 in eine Spielhalle. Die in der baurechtlichen Entscheidung der Beklagten vom 14.03.2012 zum Ausdruck kommende Weigerung, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen, erweist sich daher als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO; hierzu BVerwG, Urt. v. 24.01.1992 - 7 C 24.91 -, BVerwGE 89, 354). |
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| | Die zur Genehmigung gestellte Nutzungsänderung ist bereits nach der während des Berufungsverfahrens am 23.12.2011 in Kraft getretenen und auch gegenüber dem Kläger nach wie vor wirksamen Satzung der Beklagten über die Veränderungssperre für das Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „Badstraße“ - unzulässig. Denn nach ihr dürfen im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre, in dem auch das Baugrundstück Flst. Nr. 314 liegt, Vorhaben i. S. des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden (vgl. § 3 Nr. 1). Bei der in Rede stehenden Nutzungsänderung von einem Internetcafé in einen Spielhalle handelt es sich ersichtlich um ein solches Vorhaben. |
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| | Die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre lagen entgegen der Auffassung des Klägers vor. |
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| | So hat die Beklagte am 13.11.2011 beschlossen, den Bebauungsplan „Badstraße“ aufzustellen. Dieser Beschluss konnte durchaus in derselben Gemeinderatssitzung wie der Beschluss über die Veränderungssperre gefasst werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.02.1989 - 4 B 236.88 -, Buchholz 406.11 § 14 BBauG/BauGB Nr. 13; Senatsurt. v. 27.09.1988 - 5 S 3120/87 -, VBlBW 1989, 259). Auch dass beide Beschlüsse am 23.12.2011 öffentlich bekannt gemacht wurden, führte auf keinen Verfahrensfehler (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.02.1989, a.a.O.). Inwiefern sich aus dem vom Kläger herangezogenen Senatsurteil vom 27.09.1988 (a.a.O.) anderes ergeben sollte, erschließt sich nicht. Einer vorherigen Ausfertigung des (öffentlich bekannt gemachten) Aufstellungsbeschlusses bedurfte es - anders als bei einem Satzungsbeschluss - ersichtlich nicht. Was die Satzung über die Veränderungssperre anbelangt, genügte im Übrigen, dass das den Satzungsbeschluss enthaltende Protokoll des Gemeinderats vom Stellvertreter des Oberbürgermeisters eigenhändig unterschrieben worden war (vgl. /21 der Verfahrensakten); die Bestandteile des Plans waren in einer Weise bezeichnet, dass Zweifel an der Identität des Plans nicht bestanden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2006 - 8 S 1989/05 -, VBlBW 2007, 303). Aus welchem Grund die in § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB vorgesehene öffentliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses vom (Ober-)Bürgermeister hätte noch eigens angeordnet werden müssen, ist nicht zu erkennen. Solches lässt sich - anders als in dem Fall, der dem vom Kläger herangezogenen Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 20.09.2006 - OVG 2 A 10.05 - zugrunde lag - auch § 6 der seinerzeit geltenden Hauptsatzung der Beklagten nicht entnehmen. |
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| | Der Erlass einer Veränderungssperre war zur Sicherung der Planung (vgl. § 14 Abs. 1 BauGB) auch erforderlich. Dies setzte nicht voraus, dass der ihr zugrunde liegende Aufstellungsbeschluss bereits über den Inhalt der angestrebten Planung Aufschluss gab. Eine Veränderungssperre ist lediglich dann unzulässig, wenn zur Zeit ihres Erlasses der Inhalt der beabsichtigten Planung noch in keiner Weise abzusehen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.09.1976 - 4 C 39.74 -, BVerwGE 51, 121). So verhielt es sich hier jedoch nicht. Vielmehr ließ die Planung, die sie sichern soll, bereits ein Mindestmaß dessen erkennen, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.01.2013 - 4 BN 7.13 -). Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht demgegenüber nicht aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.02.2004 - 4 CN 16.03 -, BVerwGE 120, 138 u. v. 30.08.2012 - 4 C 1.11 -, ZfBR 2013, 42). Sind positive Planungsvorstellungen nur vorgeschoben und ist in Wahrheit eine Verhinderungsplanung gewollt, so handelt es sich um eine Negativplanung, die den Erlass einer Veränderungssperre nicht rechtfertigt. Davon kann hier jedoch nicht die Rede sein. So ging es der Beklagten darum, sensible Nutzungen vor negativen Entwicklungen im Plangebiet durch die Ansiedlung weiterer Vergnügungsstätten zu schützen bzw. deren Ansiedlung zielgerichtet zu steuern bzw. auszuschließen (vgl. die Vorlage P 1022 v. 02.11.2011, /5 ff. der Bebauungsplanakten). Dass es hierbei auch um den städtebaulichen Schutz benachbarter Sondernutzungen - u. a. des südlich gegenüberliegenden Schulzentrums - ging, kann nicht beanstandet werden. Dass für die Beklagte - wie der Kläger behauptet - in Wahrheit allein Gründe des Jugendschutzes maßgebend gewesen wären (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 18.05.1990 - 4 C 49.89 -, Buchholz 406.16 Grundeigentumsschutz Nr. 52; Beschl. v. 22.05.1987 - 4 N 4.86 -, BVerwGE 77, 308), vermag der Senat den Planaufstellungsvorgängen nicht zu entnehmen. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es bei Erlass der Veränderungssperre auch noch nicht darauf an, inwieweit sich die Planungsvorstellungen der Beklagten durch abwägungsfehlerfreie Festsetzungen - etwa nach § 1 Abs. 9 BauNVO - verwirklichen lassen. |
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| | Zu Recht wurde mit der baurechtlichen Entscheidung vom 29.03.2012 für das Vorhaben des Klägers auch keine Ausnahme nach § 4 der Satzung zugelassen. Einer solchen stehen der konkrete Sicherungszweck der Veränderungssperre und damit überwiegende öffentliche Belange entgegen (vgl. § 14 Abs. 2 BauGB). Dieses besteht darin, sensible Nutzungen vor negativen Entwicklungen im Plangebiet durch die Ansiedlung weitere Vergnügungsstätten zu schützen (vgl. hierzu die Beschlussvorlage P 1034 v. 10.11.2011, /13 ff.). |
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| | Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Geltungsdauer der Veränderungssperre, soweit sie gerade ihn betrifft und belastet, auch nicht abgelaufen. Auf diese ist zwar - entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB - aufgrund ihrer gleichartigen Wirkungen der Zeitraum anzurechnen, der dadurch vergeht, dass ein Genehmigungsantrag nicht hinreichend zügig bearbeitet wird, sonstwie verzögert oder rechtswidrig abgelehnt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.11.1970 - IV C 79.68 -, Buchholz 406.11 § 17 BBauG Nr. 1). Ob dies auch dann gilt, wenn die in Rede stehende Verfahrensweise überhaupt nicht der nunmehr zu sichernden Planung diente (vgl. OVG Berlin, Beschl. v. 03.01.1991 - 2 A 10.90 -, BauR 1991, 188; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, BauGB <Stand: April 2013>, § 17 Rn. 20), kann dahinstehen. Dagegen spräche immerhin, dass in einem Fall, in dem - wie hier - eine beantragte Nutzungsänderung nicht mit Blick auf einen noch gar nicht in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan (vgl. demgegenüber §§ 15 Abs. 1, 14 Abs. 1 BauGB), sondern lediglich durch eine einzelfallbezogene Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO verhindert werden sollte, nicht die Rede davon sein kann, dass damit „§ 15 BauGB und in der weiteren Konsequenz § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB in seinen Rechtsfolgen unschwer unterlaufen werden könnte“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.11.1970, a.a.O.). Doch auch dann, wenn man jede unangemessene Verzögerung anrechnen wollte (so wohl Lemmel, in: Schlichter/Stich/Driehaus/Paetow, Berliner Komm. z. BauGB, 3. A. 2002 <12.Lfg.>, § 17 Rn. 5), könnte sich der Kläger auf den wegen der faktischen Zurückstellung ihm gegenüber eingetretenen Ablauf der Veränderungssperre nicht berufen, da für sein Grundstück die Voraussetzungen für eine Verlängerung nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB vorliegen; die nach dieser Vorschrift der Gemeinde eingeräumte Möglichkeit, die Veränderungssperre um ein drittes Jahr zu verlängern, ist bei der Berechnung der individuellen Sperrdauer regelmäßig mit anzurechnen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.09.1976 - 4 C 39.74 -, BVerwGE 51, 121; Beschl. v. 27.07.1990 - 4 B 156.89 -, Buchholz 406.11 § 17 BauGB Nr. 4). Damit würde indes die individuelle, für den Kläger maßgebliche Geltungsdauer - vorbehaltlich besonderer Umstände i. S. von § 17 Abs. 2 BauGB - frühestens Anfang Juli 2014 ablaufen. |
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| | Über den Bauantrag zu entscheiden hatte die Beklagte nach § 54 Abs. 4 Nr. 2 LBO a.F. innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage der vollständigen Bauvorlagen und aller für die Entscheidung notwendiger Stellungnahmen und Mitwirkungen, spätestens jedoch nach Ablauf der Fristen nach § 54 Abs. 3 LBO. Dass in dem am 07.06.2010 - unverzüglich nach Vorlage der nochmals geänderten Bauantragsunterlagen vom 02.06.2010 - eingeleiteten U m l a u f verfahren die brandschutztechnische Stellungnahme der Feuerwehr bereits am 11.06.2010 vorlag, führte entgegen der Auffassung des Klägers noch nicht zur Entscheidungsreife seines Baugesuchs. Denn zu diesem Zeitpunkt konnte die Beklagte noch nicht davon ausgehen, dass nicht noch andere Fachbehörden Bedenken äußern würden. Denn in dem Schreiben war für j e d e s Amt eine Bearbeitungszeit von e i n e r Woche vorgesehen. Wie viele Ämter in dem Umlaufverfahren beteiligt wurden, lässt sich den Bauakten zwar nicht entnehmen. Doch selbst dann, wenn lediglich ein weiteres Amt beteiligt worden sein sollte, wäre frühestens ab dem 21.08.2010 zu entscheiden gewesen. Entschieden wurde freilich - nach der am 30.11.2010 erfolgten Anhörung - erst am 14.03.2011. Damit wäre jedoch allenfalls von einer unangemessenen Verzögerung um 6 Monate und 3 Wochen auszugehen. Wird diese Zeit entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB angerechnet, wäre damit zwar die zweijährige Geltungsdauer Anfang Juni 2013 abgelaufen. Dieser wäre jedoch entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB ein weiteres Jahr hinzuzurechnen. |
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| | Die Zeit zwischen Zustellung der Ablehnungsentscheidung (15.03.2011) und Wirksamwerden der Veränderungssperre (23.12.2011) - 9 Monate und 1 Woche - kann demgegenüber nicht entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB angerechnet werden. Denn die Ablehnungsentscheidung war seinerzeit zu Recht erfolgt (dazu sogleich unter 2.). Als weitere faktische Zurückstellung kann jedoch nur eine rechtswidrige Ablehnung eines Baugesuchs angesehen werden (vgl. Stock, a.a.O., § 17 Rn. 17). |
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| | Nach alledem muss der auf die Erteilung der begehrten Nutzungsänderungsgenehmigung gerichtete Hauptantrag erfolglos bleiben. |
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| | 2. Auch mit seinen im Berufungsverfahren (höchst-)hilfsweise gestellten Anträgen, dass die Beklagte seit dem 11.08.2010 (dem vom Kläger irrtümlich angenommenen Zeitpunkt der Entscheidungsreife seines Bauantrags) bis zum Wirksamwerden der Veränderungssperre am 23.12.2011 verpflichtet gewesen sei, ihm die am 27.04./04.06.2010 (nicht: 12.05.2010) beantragte Baugenehmigung zu erteilen bzw. dass die eine solche versagende baurechtliche Entscheidung der Beklagten vom 14.03.2011 bis zum 23.12.2011 rechtwidrig gewesen sei, kann der Kläger auch nicht teilweise Erfolg haben. |
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| | Der Antrag ist zwar statthaft. So findet nach allgemeiner Meinung § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO auf Verpflichtungsklagen entsprechende Anwendung mit der Folge, dass auch bei solchen Klagen das Verfahren trotz Erledigung - hier durch den Erlass einer (wirksamen) Veränderungssperre (vgl. Senatsurt. v. 27.02.2003 - 5 S 1279/01 -, BauR 2003, 1345) - u. a. mit dem Ziel fortgesetzt werden kann, die Rechtswidrigkeit der Ablehnung des beantragten Verwaltungsakts feststellen zu lassen (vgl. Senatsurt. v. 21.01.1997 - 5 S 3206/95 -, VBlBW 1997, 264). |
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| | Der Zulässigkeit des Fortsetzungsfeststellungsbegehrens steht auch nicht entgegen, dass sich der für seine Beurteilung maßgebliche Zeitpunkt nicht mit dem des ursprünglichen Begehrens deckt, da sich die Beurteilungsgrundlage des Fortsetzungsfeststellungsbegehrens gegenüber dem ursprünglichen Begehren (bis zum Zeitpunkt der Erledigung) nicht geändert hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.01.1992 - 7 C 24.91 -, BVerwGE 89, 354; Senatsurt. v. 21.01.1997, a.a.O., Urt. v. 25.10.1993 - 8 S 343/93 -, BWGZ 1994, 84). |
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| | Im Hinblick auf die vom Kläger dargelegte Absicht, gegenüber der Beklagten klageweise Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung geltend zu machen, liegt auch ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse vor. Eine solche Klage wäre auch nicht offensichtlich aussichtslos (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.10.1959 - V C 165.57/V C 166.57 -, BVerwGE 9, 196, Urt. v. 06.01.1964 - I C 112.55 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 19; BayVGH, Beschl. v. 11.01.1983 - 3 B 82 A/612 -, NVwZ 1983, 755; OVG Münster, Urt. v. 25.09.1975 - I A 1344/74 -, NJW 1976, 439). Insbesondere lässt sich der erforderliche Schaden nicht von vornherein mit der Erwägung verneinen, dass dem Kläger die darüber hinaus erforderliche Spielhallenerlaubnis jedenfalls nicht hätte erteilt werden können. Denn hiervon kann aufgrund der gegen das Landesglücksspielgesetz erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken derzeit nicht ausgegangen werden. Dass der Kläger eine Spielhallenerlaubnis noch nicht beantragt hatte, ändert nichts; denn hierzu hatte er vor Erteilung der Nutzungsänderungsgenehmigung keine Veranlassung. |
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| | Die entsprechenden Feststellungsbegehren sind jedoch unbegründet, da der Kläger auch vor Wirksamwerden der Veränderungssperre am 23.12.2011 keinen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung hatte, sodass sich auch die eine solche versagende baurechtliche Entscheidung vom 14.03.2011 als rechtmäßig erweist. Dies folgt jedenfalls daraus, dass die Zulassung einer weiteren - soweit ersichtlich selbständigen - Spielhalle jedenfalls „nach der Anzahl und Lage“ der Eigenart des im Bebauungsplan vom 17.12.1974 festgesetzten Mischgebiets widerspräche (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1990). |
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| | Insofern kann dahinstehen, ob es sich bei der zur Genehmigung gestellten Spielhalle bereits um eine kerngebietstypische und damit nicht mehr mischgebietsverträgliche Vergnügungsstätte handelte, die als sonstiger nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb i. S. des § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO 1968 auch in einem Mischgebiet grundsätzlich zulässig wäre (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 25.11.1983 - 4 C 64.79 -, BVerwGE 68, 207; Urt. v. 21.02.1986 - 4 C 31.83 -, Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 7). Auf die konkrete Bebauung des Mischgebiets käme es hierbei freilich - entgegen der Auffassung der Beteiligten und des Verwaltungsgerichts - nicht an (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.02.1986, a.a.O.). Darauf hatte der Senat bereits in seinem die Berufung zulassenden Beschluss vom 04.01.2012 - 5 S 2824/11 - hingewiesen. Davon, dass das Mischgebiet aufgrund der vom Kläger im Einzelnen aufgezählten tatsächlichen Nutzungen seine Zweckbestimmung ohnehin nicht mehr erfüllen könnte, sodass die entsprechende Gebietsfestsetzung obsolet geworden wäre, kann auch bei Berücksichtigung der dortigen Verkehrslärmwirkungen nicht ausgegangen werden. Aufgrund der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.02.1986, a.a.O.) dürfte schließlich auch unerheblich gewesen sein, dass der Kläger die von ihm zur Genehmigung gestellte Spielhalle angeblich nur zwischen 6.00 und 22.00 Uhr betreiben will (vgl. /9 der Bauakten). |
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| | Allerdings spricht manches dafür, dass es sich, wie die Beklagte geltend macht, bei der vom Kläger zur Genehmigung gestellten Spielhalle mit einer Nutzfläche von 98,20 m2 bereits um eine kerngebietstypische Spielhalle handelt. |
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| | Die - vom Bundesverwaltungsgericht gebilligte - gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. Senatsurt. v. 20.08.1991 - 5 S 2881/90 -, VBlBW 1992, 217 m.w.N.) orientiert sich in Anlehnung an die seit dem 20.12.1985 gültige Spielverordnung des Bundes maßgeblich an der (Raum)Größe des Betriebs (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.07.1988 - 4 B 119.88 -, Buchholz 406.12 § 8 BauNVO Nr. 8; Urt. v. 21.02.1986, a.a.O.) und legt insoweit als wesentlichen Anhalt einen „(Flächen-)Schwellenwert“ von ca. 100 m² Grundfläche zugrunde, erachtet für die Einstufung als kerngebietstypisch jedoch letztlich eine Einzelfallbeurteilung als maßgeblich (vgl. BVerwG, v. 29.10.1992 - 4 B 103.92 -, Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 12; Urt. v. 20.08.1992 - 4 C 57.89 -, Buchholz 406.11 § 29 BauGB Nr. 47). Diesen Ansatz grundsätzlich in Frage zu stellen, besteht auch vor dem Hintergrund der am 27.01.2006 erfolgten Novellierung dieser Verordnung kein Anlass (ebenso OVG NW, Beschl. v. 15.06.2012 - 2 A 2992/11 -, BauR 2013, 59; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 25.04.2012 - 8 A 10046/12 -; OVG Saarl., Beschl. v. 07.02.2012 - 2 B 422/11 -; BayVGH, Beschl. v. 19.01.2012 - 15 ZB 09.3142 - u. v. 28.06.2012 - 9 B 10.2279 -; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.08.2009 - 3 S 1057/09 -, NVwZ-RR 2010, 45; Urt. v. 02.11.2006 - 8 S 1891/05 -, BauR 2007, 1373). |
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| | Soweit der erkennende Gerichtshof in dem vom Kläger herangezogenen Urteil vom 22.02.2011 - 3 S 445/09 - (vgl. allerdings den späteren Beschl. v. 12.07.2011 - 3 S 698/11 -) ein Festhalten an dem Schwellenwert von 100 m2 Nutzfläche für nicht mehr sachgerecht gehalten und demgegenüber ein vorrangiges Abstellen auf die insgesamt geplanten Besucherplätze für sachgerechter gehalten hat, weil sich das Störpotential einer Spielhalle durch das seit 2006 geltende Verbot der sog. Fun Games (vgl. § 6a SpielV) nicht unerheblich verändert habe, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn der in der Praxis allgemein zugrundegelegte „(Flächen-)Schwellenwert“ von 100 m2 hatte sich aufgrund der nach der Spielverordnung zulässigen Geldspielgeräte und der darüber hinaus zulässigen Spielgeräte, nämlich solcher ohne Gewinnmöglichkeit herausgebildet (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.05.1990 - 4 C 49.89 -, Buchholz 406.16 Grundeigentumsschutz Nr. 52); der Einsatz illegal einsetzbarer, faktisch als Geldspielgeräte missbrauchter „Fun Games“, mit denen in der Folge die Höchstzahl der in Spielhallen nach § 3 Abs. 2 SpielV 1985 zulässigen Geräte umgangen werden sollte, war hierfür nicht von Bedeutung. Erst deren späterer massiver Einsatz hatte (u. a.) zur Novellierung der Spielverordnung und zu deren faktischem Verbot geführt (vgl. BR-Drs. 655/05, S. 17; BT-Drs. 881/10, S. 10 sowie den Abschlussbericht zur Evaluierung der Novelle der SpielV, S. 24; Marcks in: Landmann/Rohmer, GewO <2013>, § 6a SpielV Rn. 1). Verboten sind nach § 6a SpielV 2006 - vorbehaltlich einer Erlaubnis oder einer Bauartzulassung - auch nur solche Spielgeräte, die Gewinne oder geldwerte Vorteile gewähren (vgl. Marcks in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 6a SpielV RdNr. 2, § 3 SpielV RdNr. 3). Insofern bleibt es den Spielhallenbetreibern im Rahmen der Variationsbreite der ihnen erteilten Baugenehmigung nach wie vor unbenommen, auch von diesem Verbot nicht erfasste, der Unterhaltung dienende Spielgeräte aufzustellen, um so einen über die Anzahl der Geldspielgeräte hinausgehenden Besucherkreis anzusprechen. Solche sind auch durchaus geeignet, die Attraktivität einer Spielhalle zu erhöhen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 19.01.2012, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 18.05.1990, a.a.O.). |
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| | Dass, wie die Beklagte meint, nunmehr bereits ab ca. 80 m2 von einer kerngebietstypischen Spielhalle auszugehen wäre, weil auf einer Nutzfläche von 100 m2 nunmehr 8 statt 6 Geldspielgeräte aufgestellt werden können, vermag allerdings nicht zu überzeugen. Zwar sind statt bisher maximal 10 Geldspielgeräte auf jeweils 15 m2 (§ 3 Abs. 2 Satz 1 SpielV 1985 ff.) nunmehr maximal 12 Geldspielgeräte auf jeweils 12 m2 zulässig (§ 3 Abs. 2 SpielV 2006, zul. geänd. am 04.03. und 07.08.2013), doch ist nicht zu erkennen, warum bereits die Möglichkeit, gerade 6 und mehr Geldspielgeräte aufzustellen, auf eine Kerngebietstypik führen sollte. Mehr spricht dafür, wie bisher, ab 2/3 der für eine maximal zulässige Belegung mit Geldspielgeräten erforderlichen Nutzfläche eine Kerngebietstypik anzunehmen. Insofern könnte nunmehr bereits ab ca. 96 m2 von einer kerngebietstypischen Spielhalle auszugehen sein (ähnlich VG München, Urt. v. 21.05.2007 - M 8 K 06.1951 -; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 09.07.2008 - 10 K 2870/07 -; VGH Bad.-Württ. Urt. v. 02.11.2006, a.a.O.: „bei Überschreiten von 100 m2 erst recht kerngebietstypisch“), sodass die mit 98,20 m2 zur Genehmigung gestellte Spielhalle des Klägers schon nicht mehr nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO 1968 allgemein zulässig sein könnte. Hinzukommt, dass sie auch aufgrund ihrer Belegenheit in noch zentraler Lage an einer (mehrspurigen) Durchgangsstraße (Zxxxstraße) - aufgrund eines besonderen Attraktivitätsfaktors für „Laufkundschaft“ (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.11.2006, a.a.O.) - und des zur Verfügung stehenden Parkraums („Gxxx-Parkhaus“) eine Besucherzahl erwarten lassen dürfte, welche die Schwelle zur Mischgebietsverträglichkeit überschreitet (vgl. insoweit VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.02.2011, a.a.O.). Auf die - anscheinend auch nicht mehr vorgesehene - „Limonaden-Bar“ und den benachbarten „Grill“ dürfte aufgrund der zwischen den jeweiligen Anlagen vorgesehenen räumlichen Trennung allerdings nicht (mehr) abzustellen gewesen sein (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 29.10.1992 - 4 B 103.92 -, Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 12; Beschl. v. 20.08.1992 - 4 C 57.89 -, Buchholz 406.11 § 29 BauGB Nr. 47; BGH, Urt. v. 23.09-1993 - III ZR 54/92 -, NVwZ 1994, 405). |
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| | Wenn die Novellierung der Spielverordnung danach auch nicht dazu geführt hat, dass ein an der Nutzfläche orientierter Schwellenwert nicht mehr zugrunde gelegt werden könnte, kommt es doch im vorliegenden Fall auf eine Kerngebietstypik der zur Genehmigung gestellten Spielhalle nicht an. Denn auch dann, wenn sich diese gerade noch im mittleren Bereich der Spielhallen mit Geldspielgeräten halten sollte (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.08.1992, a.a.O. betr. eine Spielhalle mit einer Grundfläche von 98 m2) und insofern noch einen im Mischgebiet grundsätzlich zulässigen sonstigen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieb darstellte, wäre dieser jedenfalls nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1990 unzulässig gewesen. |
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| | Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1990 sind die bei den einzelnen Baugebieten aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Letztere bestimmt sich vor allem nach der Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebiets, die sich für das hier in Rede stehende Mischgebiet aus § 6 Abs. 1 BauNVO ergibt, und den nach den Baugebietsvorschriften - hier nach § 6 Abs. 2 BauNVO - allgemein zulässigen Anlagen. Darüber hinaus ist die sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans vom 17.12.1974 ergebende konkrete Eigenart des Baugebiets zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang sind auch die konkrete örtliche Situation, in die ein Gebiet „hinein geplant“ worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.05.1988 - 4 C 34.86 -, BVerwGE 79, 309; Urt. v. 03.02.1984 - 4 C 17.82 -, BVerwGE 68, 369; Beschl. v. 16.12.2008 - 4 B 68.08 -, BRS 73 Nr. 82), und der jeweilige Planungswille der Gemeinde zu berücksichtigen, soweit dieser in den Festsetzungen zum Ausdruck gekommen ist. Der Charakter eines konkreten Baugebiets kann durchaus auch von den Besonderheiten beeinflusst sein, die sich erst aus den umgebenden Baugebietstypen ergeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.05.1990, a.a.O.). Insofern könnte hier allenfalls Berücksichtigung finden, dass als Mischgebiete die Bereiche ausgewiesen wurden, die an den als Kerngebiet ausgewiesenen Innenstadtbereich bzw. (möglicherweise zur „Abpufferung“, hierzu Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB <2013>, § 15 BauNVO Rn. 10) an den als Gemeinbedarfsfläche (Schule) ausgewiesenen Bereich um das xxxgymnasium nebst xxxhalle angrenzen (vgl. S. 3 f. der Planbegründung); eine Erweiterung oder Beschränkung der im Mischgebiet selbst zulässigen Nutzungsarten lässt sich daraus jedoch nicht herleiten. Auf die tatsächlichen baulichen Verhältnisse in dem Gebiet kommt es für die Bestimmung der Eigenart des Gebiets schließlich grundsätzlich nicht an. Hierauf hatte der Senat bereits in seinem die Berufung zulassenden Beschluss vom 04.01.2012 (a.a.O.) hingewiesen. Unmaßgeblich wäre daher, wenn sich ein Baugebiet tatsächlich so entwickelt hätte, dass nur noch ein Teil der nach der Baugebietsvorschrift vorgesehenen Anlagen der Art nach vorhanden wäre. Insofern kommt es - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Beteiligten - auf die tatsächlichen Nutzungen in der Nachbarschaft des Vorhabens nicht an; insbesondere wäre es - anders als im unbeplanten Innenbereich (§ 34 Abs. 1 BauGB) - unerheblich, wenn, wofür manches sprechen mag, die nähere Umgebung des (nicht gegliederten) Mischgebiets überwiegend durch gewerbliche Nutzung „moderaten Anspruchs“ geprägt sein sollte. |
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| | Ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets setzt schließlich einen nicht nur unwesentlichen Gegensatz zu der nach dem konkreten Bebauungsplan unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse angestrebten bzw. hier festgeschriebenen Struktur des Gebiets voraus. Bei der „Anzahl“ ist zu berücksichtigen, dass durch die Häufung bestimmter Arten baulicher Anlagen in einem räumlichen Bereich dieser eine bestimmte Prägung erfahren kann, die sich negativ auf die dortige städtebauliche Entwicklung und seine Nachbarschaft auswirkt. Allgemein zulässige Vorhaben dürfen nicht in unangemessener Weise durch die Zulassung insbesondere nur ausnahmsweise zulassungsfähiger Vorhaben zurückgedrängt werden. So kann durch die Häufung nur ausnahmsweise zulassungsfähiger Vorhaben im Gebiet oder in einem Teil davon dessen Eigenart beeinträchtigt sein. Eine Unzulässigkeit ergibt sich aber auch dann, wenn durch eine Häufung bestimmter Anlagen, die in dem Baugebiet zwar zulässig sind, aber nach den Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung den Gebietscharakter nicht maßgeblich bestimmen, der Gebietscharakter in dem betreffenden Bereich verloren geht oder sonst beeinträchtigt wird (vgl. zum Ganzen Söfker, a.a.O., § 15 BauNVO Rn. 14 ff.). So verhält es sich - zumal bei Berücksichtigung des für die weitere Spielhalle konkret vorgesehenen Standorts („Lage“) - im vorliegenden Fall. |
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| | Die Ansiedlung der vom Kläger zur Genehmigung gestellten Spielhalle beeinträchtigte jedenfalls aufgrund ihrer unmittelbaren Nachbarschaft zu den zwei vorhandenen Spielhallen den Gebietscharakter des hier in Rede stehenden kleinräumigen Mischgebiets, mag sie selbst auch noch nicht die Schwelle zur Kerngebietstypik überschreiten, Denn die bei einer Gesamtbetrachtung zu erwartenden städtebaulichen Auswirkungen sind mit dem Ziel einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung eines Mischgebiets unvereinbar (§ 15 Abs. 2 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB). |
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| | Aus der besonderen Erwähnung der Vergnügungsstätten als allgemein zulässige Art der Nutzung in § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1968 folgt, dass der Verordnungsgeber eine solche spezielle gewerbliche Nutzung wegen ihres typischen Erscheinungsbilds, insbesondere wegen der typischerweise mit ihr verbundenen städtebaulichen Auswirkungen und ihrer typischen Standortanforderungen, jedenfalls nicht als in der Regel mit der Zweckbestimmung anderer Baugebiete vereinbar angesehen hat. Dabei stellt sich die für das Kerngebiet typische und dieses gleichzeitig charakterisierende Vergnügungsstätte als ein zentraler, für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbarer Dienstleistungsbetrieb mit größerem Einzugsbereich dar. Eine gerade für ein Kerngebiet typische - größere - Vergnügungsstätte ist folglich in einem Mischgebiet grundsätzlich unzulässig (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO 1968 bzw. § 6 Abs. 2 Nr. 8 i. V. m. § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1990). Führt die Ansiedlung einer weiteren Spielhalle, mag diese auch selbst noch keine kerngebietstypischen Auswirkungen haben, dazu, dass solche kerngebietstypischen Auswirkungen bei einer Gesamtbetrachtung hervorgerufen oder nicht nur unerheblich verstärkt werden, ist dies mit der Eigenart eines Mischgebiets in aller Regel unvereinbar, sodass das Vorhaben nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1990 unzulässig ist. |
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| | So verhält es sich hier. Denn die zur Genehmigung gestellte Spielhalle sollte in einem kleinräumigen Mischgebiet in unmittelbarer Nähe zu zwei bereits vorhandenen, zumindest am Rande der Kerngebietstypik stehender Spielhallen betrieben werden; insofern ist der Sachverhalt auch nicht mit demjenigen vergleichbar, der dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24.06.1987 - 11 A 1389/95 - (NVwZ 1987, 1093) zugrunde lag. Dadurch entstünde innerhalb des Gebäudekomplexes Zxxxstraße 32 - 34 eine Spielfläche von insgesamt 307,96 m² mit 25 Geldspielgeräten, von der nicht zuletzt aufgrund ihrer zentralen Lage an einer (vierspurigen) Durchgangsstraße und dem in unmittelbarer Nähe ausreichend vorhandenen Parkraum („Gxxx-Parkhaus“) eine deutlich größere „Magnetwirkung“ als bisher ausginge, was zu einem noch größeren Einzugsbereich mit einem deutlich erhöhten, jedenfalls kerngebietstypischen Besucheraufkommen (von weit über 40 Besuchern, vgl. hierzu auch VGH Bad.-Württ., Urt. 11.02.2011, a.a.O.) führte. Dies gilt umso mehr im Hinblick auf die benachbarten Kerngebiete. Dass die beiden vorhandenen Spielhallen aufgrund ihrer Lage im Untergeschoss weniger auffällig in Erscheinung treten mögen, vermag an diesen Wirkungen nichts zu ändern. Auch dass anderweitigen Agglomerationen im Stadtgebiet der Beklagten - etwa auf der „Wxxx“ - eine noch größere „Magnetwirkung“ zukommen mag, rechtfertigt keine andere städtebauliche Beurteilung. Vor diesem Hintergrund ist aber auch hier ohne weiteres von einem sog. Trading-down-Effekt auszugehen (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.03.2012 - 8 S 260/11 -; Urt. v. 22.02.2011, a.a.O.; BVerwG, Beschl. v. 04.09.2008 - 4 BN 9.08 -, ZfBR 2008, 799), wie ihn die Beklagte unter Bezugnahme auf zwischenzeitliche Untersuchungen im Zusammenhang mit dem von ihr entwickelten Vergnügungsstättenkonzept auch bereits festgestellt hat (vgl. den Endbericht zum Gutachten zur Entwicklung einer Vergnügungsstättenkonzeption für die Stadt P., S. 28, 33). Dieser lässt sich durchaus an den im Bereich Zxxxstraße/Gxxxstraße vorhandenen auffälligen Werbeanlagen, der eher geringen Nutzungsdifferenz und der Häufung von Kleingastronomie („Imbisse“) ablesen (vgl. hierzu die Lichtbilder AS 265 ff. der VG-Akten sowie den Endbericht, a.a.O., S. 33); dass dies in anderen Bereichen dieses Mischgebiets noch nicht der Fall sein mag, ändert nichts. Eines Nachweises, dass diese Entwicklung (zumindest auch) auf die dort bereits vorhandenen Spielhallen zurückzuführen ist, bedarf es nicht, da es sich um einen städtebaulichen Erfahrungssatz handelt, dessen Geltung im vorliegend Fall nicht zweifelhaft ist. |
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| | Dieser Trading-down-Effekt führt indes dazu, dass andere im Mischgebiet allgemein zulässigen Nutzungen mit der Folge weiter zurückgedrängt würden, dass dieses zumindest in einem Teilbereich die Eigenart eines Mischgebiets verlöre. Soweit der Kläger diese Auswirkungen mit dem Hinweis in Frage zu stellen versucht, dass sich bei Spielhallen inzwischen keine höheren Mieten mehr erzielen ließen, vermag dies vor dem Hintergrund der fortschreitenden Ansiedlung von Spielhallen nicht zu überzeugen. Auch der Hinweis, mit der beabsichtigten Nutzungsänderung werde einem sonst anstehenden Leerstand entgegengewirkt, was letztlich die Attraktivität des Standorts sichere, verfängt vor dem Hintergrund dieses allgemeinen städtebaulichen Erfahrungssatzes nicht. Insofern lässt sich auch die Befürchtung der Beklagten nicht von der Hand weisen, dass durch die Zulassung einer weiteren Spielhalle jedenfalls ein Teil des kleinräumigen Mischgebiets eine deutliche Prägung in Richtung auf ein Vergnügungs- bzw. Spielhallenviertels erhielte (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.02.1986, a.a.O.) und sich von den benachbarten Kerngebieten nicht mehr unterscheiden würde. Der Eigenart des Mischgebiets widerspricht die Zulassung der zur Genehmigung gestellten Spielhalle freilich nicht erst dann, wenn bereits die Entstehung eines Spielhallenviertels zu befürchten ist (vgl. BayVGH, Beschl. v. 19.01.2012, a.a.O., u. Beschl. v. 28.06.2012, a.a.O.). Anders als im dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.02.1986 (a.a.O.) zugrundeliegenden Fall ging es auch nicht (lediglich) um die Zulassung einer weiteren andersartigen Vergnügungsstätte, sondern um die Zulassung einer gleichartigen Vergnügungsstätte in unmittelbarer Nachbarschaft zu bereits vorhandenen gleichartigen Vergnügungsstätten (vgl. BayVGH, Beschl. v. 19.01.2012, a.a.O.). |
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| | Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob von dem Vorhaben des Klägers auch Belästigungen oder Störungen ausgingen, die nach der Eigenart des Mischgebiets in diesem selbst oder in dessen Umgebung (Schule) unzumutbar wären (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Dies dürfte bereits vor dem Hintergrund, dass der mehrspurigen Zxxxstraße eine die unterschiedlichen Nutzungen trennende Wirkung zukommen dürfte und von ihr bereits erhebliche Verkehrslärmwirkungen ausgehen, eher zweifelhaft sein. |
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| | Nach alledem war das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. |
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| | Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. |
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| Beschluss vom 9. Oktober 2013 |
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| | Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf EUR 58.920,-- festgesetzt (vgl. §§ 47 Abs. 1 GKG, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.1.5 des Streitwertkatalogs 2004 (98,20 m2 * 600 EUR/m2 Nutzfläche = EUR 58.920,--; vgl. zur Streitwertfestsetzung im Rechtsmittelverfahren BVerwG, Beschl. v. 09.02.1989 - 4 B 236.88 -, Buchholz 406.11 § 14 BBauG/BauGB Nr. 13). Die Hilfsanträge rechtfertigen keine höhere Festsetzung (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG). Daran ändert auch der vom Kläger auf ca. EUR 90.000,--/Jahr bezifferte Schaden nichts, da mit den Fortsetzungsfeststellungsanträgen lediglich eine spätere Amtshaftungsklage vorbereitet werden sollte. |
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| | Dieser Beschluss ist unanfechtbar. |
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