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| | Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Landratsamts Enzkreis vom 10.04.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| | Die Klage eines Nachbarn gegen eine den Bauherrn begünstigende Baugenehmigung kann nur dann Erfolg haben, wenn die Baugenehmigung rechtswidrig ist und der Nachbar dadurch in eigenen Rechten verletzt wird. Es ist nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte, die objektive Rechtmäßigkeit des behördlichen Handelns festzustellen, sondern nur, individuellen Rechtsschutz zu gewähren, also Abwehrrechte der rechtsschutzsuchenden Nachbarn zu schützen. Danach bleibt der Klage der Erfolg versagt. Denn die hier angefochtene Baugenehmigung verletzt keine subjektiven Rechte der Klägerin, da das Bauvorhaben der Beigeladenen mit nachbarschützenden Bestimmungen des Bauplanungsrechts wie auch des Bauordnungsrechts vereinbar ist. Demnach verfügt die Klägerin über keine wehrfähigen Rechtspositionen, die es ihr im Anfechtungsprozess ermöglichen, das Bauvorhaben zu verhindern. |
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| | Dabei kann zunächst dahinstehen, ob und in welchem Umfang sich die in den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan fehlende Sortimentsliste im Hinblick auf den Ausschluss von Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten in rechtlich erheblicher Weise auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans auswirkt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.03.2013 - 1 C 10544/12 -, BauR 2013, 1230; Urteil vom 01.06.2011 - 8 A 10399/11 -, DVBl. 2011, 1032); entsprechendes gilt insoweit für die Festsetzung von Emissionskontingenten (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.09.2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013, 1408 = juris Rn. 122 f.) in Nr. 1.1 der textlichen Festsetzungen. Denn auf der Grundlage der in dem gerichtlichen Augenscheinstermin getroffenen Feststellungen ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass die - im Fall der Ungültigkeit des Bebauungsplans - bauplanungsrechtlich maßgebliche nähere Umgebung des Baugrundstückes jedenfalls als Gewerbegebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 8 BauNVO einzustufen wäre. |
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| | Nach § 8 Abs. 1 BauNVO dienen Gewerbegebiete vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Zulässig sind unter anderem Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Hingegen können Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO nur ausnahmsweise zugelassen werden. Die Zulässigkeit eines bestimmten Vorhabens innerhalb eines Baugebiets der Baunutzungsverordnung richtet sich dabei nicht allein nach der Einordnung des Vorhabens in eine bestimmte Nutzungs- oder Anlagenart, sondern auch nach der Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebiets. Hinsichtlich des Gebietstypus des Gewerbegebiets gilt, dass Bauvorhaben, die außerhalb des Anwendungsbereichs des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO einer Wohn- oder wohnähnlichen Nutzung zu dienen bestimmt sind, mit dem Charakter eines Gewerbegebietes - abgesehen von gebietsakzessorischen Wohnnutzungen sonstiger Art - unvereinbar sind. Denn in Gewerbegebieten soll nicht gewohnt werden. Wohnähnliche Nutzungsformen sind daher regelmäßig abstrakt gebietsunverträglich (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.03.2013 - 8 S 2504/12 -, DVBl. 2013, 795 = juris Rn. 18). |
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| | Ausgehend hiervon lässt sich das Betriebs- und das dazugehörige Nebengebäude - soweit dieses die sog. Hausmeisterwohnung nicht umfasst - ohne weiteres den Gewerbebetrieben aller Art im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zuordnen. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. |
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| | Entgegen der Auffassung der Klägerin stehen die 17 als Kundenparkplätze für Wohnmobile genehmigten Stellplätze nach dem insoweit maßgeblichen Betriebskonzept der Firma ... aber auch nach allgemeiner Verkehrsanschauung in einer funktionalen Beziehung zum Gewerbebetrieb, nehmen folglich an der allgemeinen Zulässigkeit des Vorhabens jedenfalls nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO teil (vgl. Söfker, in: Ernst / Zinkahn / Bielenberg / Krautzberger, BauGB, 01/2013, § 8 BauNVO Rn. 23; Stock, in: König / Roeser / Stock, Baunutzungsverordnung, 3. Aufl. 2014, § 8 Rn. 17a) und verletzen die Klägerin nicht in ihrem Gebietserhaltungsanspruch (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 28/91 -, BVerwGE 94, 151 = juris Rn. 11 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.03.2012 - 5 S 3239/11 -, VBlBW 2012, 345 = juris Rn. 3). |
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| | Dabei bedarf keiner Klärung, ob ein (gewerblich betriebener) Campingplatz ein Gewerbebetrieb im Sinne bauplanungsrechtlicher Vorschriften sein kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.01.2014 - 4 B 48/13 -, juris Rn. 7), denn die 17 Kundenparkplätze für Wohnmobile sind weder nach dem Betriebskonzept der Firma ... noch rechtlich als grundsätzlich nur im Sondergebiet nach § 10 Abs. 1, 5 BauNVO zulässiger Campingplatz zu qualifizieren. |
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| | Der Begriff des Campingplatzes ist bundesrechtlich nicht definiert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.01.2014 - 4 B 48/13 -, juris Rn. 3). Er lässt sich in Anlehnung an die Campingplatzverordnungen der Länder jedoch umschreiben als ein auf Dauer angelegter Platz, der ständig oder regelmäßig während bestimmter Zeiten im Jahr betrieben wird und dazu bestimmt ist, dem Aufstellen und vorübergehenden Bewohnen von wenigstens drei Wohnwagen oder Zelten zu dienen (vgl. NdsOVG, Urteil vom 24.07.2013 - 1 LB 245/10 -, BauR 2014, 229 = juris Rn. 26; NdsOVG, Urteil vom 15.04.1993 - 7 K 3383/92 -, VkBl 1996, 543 = juris Rn. 32; Stock, in: König / Roeser / Stock, Baunutzungsverordnung, 3. Aufl. 2014, § 10 Rn. 34 m.w.N.). Die Zweckbestimmung des Campingplatzgebietes ist somit zusammenfassend dadurch bestimmt, dass diese Gebiete auf Dauer dem vorübergehenden Wohnen zu Erholungszwecken dienen (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 30.08.2001 - 2 N 1/00 -, BRS 64 Nr 39 = juris Rn. 61; Urteil vom 29.01.2002 - 2 N 6/00 -, BRS 65 Nr 42 = juris 40; VG Mainz, Urteil vom 23.11.2002 - 7 K 213/99.MZ -, juris Rn. 33), und zwar in mobilen Unterkünften zum Zweck der Erholung vor allem unmittelbar im Freien. Da die Campingplätze den modernen Formen des mobilen Freizeitwohnens entsprechen sollen, bedarf es in der Regel der Festsetzung von Versorgungseinrichtungen nach § 10 Abs. 2 Satz 2 BauNVO. Beispiele hierfür sind die üblichen sanitären Einrichtungen, Läden, Schank- und Speisewirtschaften, Kleinsportanlagen, Anlagen der Platzverwaltung. Solche Festsetzungen sind Voraussetzung für die Zulässigkeit dieser Vorhaben (vgl. Söfker, in: Ernst / Zinkahn / Bielenberg / Krautzberger, BauGB, 01/2013, § 10 BauNVO Rn. 32 f.). |
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| | An diesem Prüfungsmaßstab orientiert erfüllen die 17 Kundenparkplätze für Wohnmobile nicht die an das Vorhandensein eines Campingplatzes zu stellenden Anforderungen. Die geplante Strom- und Wasserversorgung der Wohnmobile kann zwar auch auf einem Campingplatz angetroffen werden, die damit verbundenen Annehmlichkeiten gehen jedoch über eine kunden- bzw. serviceorientierte Betriebsausrichtung nicht hinaus. Gleiches gilt in Bezug auf die für die Kunden der Firma ... vorgesehene Möglichkeit, für die Dauer der Montagearbeiten (und damit für maximal zwei Nächte) auf dem Betriebsgelände zu übernachten, wobei aufgrund der lediglich vorübergehenden Nutzung hiermit eine mit dem Charakter eines Gewerbegebiets unvereinbare wohnähnliche Nutzungsform nicht verbunden ist. Abgesehen davon, dass es an den für Campingplätze typischen (weiteren) Versorgungseinrichtungen fehlt, kommt auch dem bei Campingplätzen im Vordergrund stehenden Erholungszweck keine Bedeutung zu. Eine aus dem Warten auf die Durchführung der Montagearbeiten resultierende „Erholung“ der Kunden stellt allenfalls ein zufälliges, in seiner Wertigkeit völlig untergeordnetes „Nebenprodukt“ der Inanspruchnahme der Stellplätze dar. |
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| | Eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften unter dem Gesichtspunkt des Gebietserhaltungsanspruchs geht auch nicht mit der auf der Grundlage des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO erfolgten Zulassung der sog. Hausmeisterwohnung einher. Denn eine betriebsbezogene Wohnung muss bei personeller Beziehung des Nutzers der Wohnung zum Betrieb lediglich einen funktionalen Zusammenhang mit den betrieblichen Anlagen aufweisen, aus betrieblichen Gründen objektiv sinnvoll und dem Gewerbebetrieb gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.06.1999 - 4 B 46/99 -, GewArch 1999, 391 = juris Rn. 6; vgl. Söfker, in: Ernst / Zinkahn / Bielenberg / Krautzberger, BauGB, 01/2013, § 8 BauNVO Rn. 36 f.). |
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| | So liegt der Fall aber hier, da die sog. Hausmeisterwohnung mit einer Fläche von 200 m² bei einer Nutzfläche der Betriebsgebäude von fast 7.000 m² dem Gewerbebetrieb deutlich untergeordnet ist und ein funktionaler Zusammenhang zu den betrieblichen Anlagen - wie von der Beigeladenen dargelegt - besteht. Auch erweist sich die betriebsbezogene Wohnung zum Zwecke der Sicherung und Überwachung des Gewerbebetriebs, auf dessen Gelände hochwertige Produkte hergestellt und gelagert werden sollen, aus betrieblichen Gründen als sinnvoll. |
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| | Das Vorhaben ist auch nicht nach § 15 Abs. 1 BauNVO unzulässig. § 15 Abs. 1 BauNVO ist eine besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebots; die Vorschrift ergänzt die §§ 2 bis 14 BauNVO; das gilt nicht nur für durch einen Bebauungsplan festgesetzte Baugebiete, sondern auch für unbeplante Gebiete, deren Eigenart gemäß § 34 Abs. 2 BauGB einem Plangebiet der BauNVO entspricht. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sind die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. Die Eigenart eines einzelnen Baugebiets im Sinne von § 15 Abs. 1 BauNVO ergibt sich nicht allein aus den typisierenden Regelungen der BauNVO; nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich die Eigenart eines in einem Bebauungsplan festgesetzten Gebietes abschließend erst bestimmen, wenn zusätzlich auch die jeweilige örtliche Situation, in die ein Gebiet „hineingeplant“ worden ist, und der jeweilige Planungswille der Gemeinde, soweit dieser in den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der hierfür gegebenen Begründung zum Ausdruck gekommen ist, berücksichtigt werden; bei unbeplanten Gebieten im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB ist dementsprechend auf den sich aus den örtlichen Verhältnissen ergebenden besonderen Gebietscharakter des konkreten Baugebiets abzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008 - 4 B 68/08 -, ZfBR 2009, 376 = juris Rn. 4). |
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| | Stellt man im vorliegenden Fall auf den Bebauungsplan selbst ab, ist zu konstatierten, dass die Satzungsgeberin die mit der Festsetzung eines Gewerbegebiets grundsätzlich verbundene sehr offene Gebietsstruktur mit den in § 8 Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO aufgeführten allgemein und ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten nicht nennenswert eingeschränkt hat. Neben dem Ausschluss von Einzelhandel mit innenstadt-relevanten Sortimenten sind lediglich Vergnügungsstätten nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplans, sodass in Anbetracht der danach verbleibenden Vielfalt möglicher Nutzungen eine von den Plangebern beabsichtigte Prägung des Gewerbegebiets durch bestimmte Arten von Betrieben nicht erkennbar ist. Auch aus der Begründung des Bebauungsplan ergibt sich, dass für die Plangeber die Schaffung neuer und die Sicherung vorhandener Arbeitsplätze in einem abstrakten Sinne maßgeblich waren. Zur Überzeugung der Kammer ergibt sich - sofern man hinsichtlich der Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit auf § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 8 BauNVO abstellt - auch aus den örtlichen Verhältnissen des noch im Entstehen begriffenen (faktischen) Gewerbegebiets kein besonderer Gebietscharakter, der eine Unzulässigkeit des Vorhabens nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nach sich ziehen könnte. |
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| | Darüber hinaus ist nicht davon auszugehen, dass die Kunden der Firma ... GmbH, die die vorgesehene Übernachtungsmöglichkeit während der Dauer der Servicearbeiten in Anspruch nehmen, unzumutbaren Belästigungen oder Störungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO durch nächtliche Produktionsabläufe ausgesetzt werden. Entsprechendes hat die Klägerin, die gemäß der ihr erteilten Baugenehmigung lediglich über eine Betriebszeit zwischen 6 Uhr und 22 Uhr verfügt, nicht hinreichend dargetan. Im Übrigen sind von den Kunden der Firma ... GmbH die im Gewerbegebiet zugelassenen Immissionswerte hinzunehmen. |
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| | Ebenso wenig dringt die Klägerin mit ihrem Ansinnen, eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften aufgrund zu erwartender Lärmimmissionen herzuleiten, nicht durch. Denn nach dem Gutachten zur Einhaltung der Schallimmissionsrichtwerte und der Schallemissionskontingente des Ingenieurbüros Dr. R... vom Februar 2013 kommt es durch das Bauvorhaben der Beigeladenen weder tagsüber noch nachts zur Überschreitung der für ein Gewerbegebiet einschlägigen zulässigen Beurteilungspegel (vgl. Bl. 25, 27 des Gutachtens). Das Ergebnis des Gutachtens, das insbesondere auch den Kundenparkplatz für Wohnmobile als Schallquelle berücksichtigt hat, hat die Klägerin nicht mit substantiierten Einwendungen in Frage gestellt. |
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| | Soweit die Klägerin unter Berufung auf brandschutzrechtliche Bestimmungen versucht, die Verletzung nachbarschützender Vorschriften in bauordnungsrechtlicher Hinsicht zu konstruieren, bleibt ihre Klage ebenfalls ohne Erfolg. Zwar sind Brandschutzvorschriften grundsätzlich nachbarschützend (vgl. Sauter, LBO, 12/2001, § 15 Rn. 9), eine Gefährdung des klägerischen Grundstücks durch das Bauvorhaben der Beigeladenen im Sinne einer möglichen Ausbreitung von Feuer und Rauch lässt sich dem umfassenden und inhaltlich schlüssigen Brandschutzkonzept I der ... mbH vom 18.01.2013, das Bestandteil der Baugenehmigung vom 10.04.2013 ist, aber nicht entnehmen. Im Übrigen sind die Vorhaltung einer Feuerwehrfunkanlage oder etwa Vorgaben zur höchstzulässigen Länge des Rettungsweges primär im Zusammenhang mit der Abwehr einer erhöhten Brandausdehnungsgefahr innerhalb des Bauvorhabens zu sehen und dienen damit dem Schutz von Leben und Gesundheit der sich dort aufhaltenden Menschen, nicht aber dem Schutz der Klägerin (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.02.1992 - 3 S 2947/91 -, juris Rn. 22; OVG Saarland, Urteil vom 26.01.2006 - 2 R 9/05 -, juris Rn. 58; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.10.2012 - 2 L 149/11 -, NVwZ-RR 2013, 87 = juris Rn. 21). |
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| | Den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellten bedingten Beweisanträgen ist nicht zu entsprechen. So war der auf die Begutachtung der Fahrtüchtigkeit der Fahrer der Wohnmobile gerichtete Hilfsbeweisantrag jedenfalls wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit abzulehnen, da eine subjektive Rechtsverletzung der Klägerin diesbezüglich nicht hinreichend dargetan worden ist. Der weitere Hilfsbeweisantrag zur Überschreitung der Immissionsrichtwerte in einem Gewerbegebiet durch das Vorhaben der Klägerin - gemeint dürfte die Beigeladene sein - ist bereits wegen fehlender Substantiiertheit abzulehnen, da nicht hinreichend aufgezeigt wird, unter welchen Gesichtspunkten vor dem Hintergrund des bereits vorliegenden Gutachtens zur Einhaltung der Schallimmissionsrichtwerte und der Schallemissionskontingente des Ingenieurbüros Dr. R... vom Februar 2013 weiterer Bedarf an Sachverhaltsaufklärung besteht. Der lediglich pauschal gehaltene Hinweis auf Nichtberücksichtigung von Genehmigungsunterlagen und die fehlende Einbeziehung von Maschinen wie Druckluftanlage oder Schraubenkompressor ist hierfür nicht ausreichend. Der im Zusammenhang mit der Dachbegrünung des Nebengebäudes stehende bedingte Beweisantrag geht ins Leere, nachdem die Beigeladene erklärt hat, sowohl das Haupt- als auch das Nebengebäude zu begrünen. |
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| | Nach alledem ist die Klage abzuweisen. |
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| | Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da letztere einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). |
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| | Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen auf 7.500,-- EUR festgesetzt. |
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