| |
|
| | Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 6. Oktober 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. |
|
|
|
| | 2. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet der Bescheid vom 6. Oktober 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2010 (§ 95 SGG), mit dem die Beklagte den „Rückforderungsanspruch“ der „Eltern“ des Klägers „auf Auszahlung“ der in den letzten 10 Jahren seitens seiner „Eltern“ erhaltenen „Schenkungen“ auf sich als Sozialhilfeträger übergeleitet hat. Dagegen wendet sich der Kläger statthaft mit einer isolierten Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG). |
|
| | 3. Die Berufung des Klägers hat Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 6. Oktober 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Denn die Beklagte hat die Überleitungsanzeige unter Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot erlassen. |
|
| | Als Rechtsgrundlage für die Überleitungsanzeige des Beklagten kommt § 93 SGB XII in Betracht. § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII lautet: „Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben bei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht.“ Nach § 93 Abs. 2 Satz 1 SGB XII bewirkt die schriftliche Anzeige den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird. Die Überleitungsanzeige ist ein Verwaltungsakt i.S. des § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X), der den Übergang des Anspruchs vom bisherigen Gläubiger auf den Sozialhilfeträger bewirkt (BSG, Urteil vom 2. Februar 2010 - B 8 SO 17/08 R - juris -; Armbruster in jurisPK-SGB XII, § 93 Rdnr. 127; Münder in LPK-SGB XII, 9. Aufl. 2012, § 93 Rdnr. 45; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl. 2014, § 93 Rdnr. 22, Weber in Beck´scher Online-Kommentar Sozialrecht, § 93 SGB XII Rdnr. 43; vgl. ferner § 93 Abs. 3 SGB XII). Eine Überleitungsanzeige muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein (BSG, a.a.O. Rdnr. 13; Senatsurteile vom 22. November 2007 - L 7 SO 73/06 - juris Rdnr. 22 und vom 12. Dezember 2013 - L 7 SO 4209/09 - juris Rdnr. 33; Armbruster, a.a.O. Rdnr. 137; Münder, a.a.O. Rdnr. 40; Pattar in jurisPK-SGB X, § 33 Rdnr. 59; Wahrendorf, a.a.O. Rdnr. 24; Weber, a.a.O. Rdnr. 47). Das Bestimmtheitserfordernis verlangt, dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsakts nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzen muss, sein Verhalten daran auszurichten (z.B. BSG, Urteile vom 10. September 2013 - B 4 AS 89/12 R - juris Rdnr. 15; vom 20. März 2013 - B 5 R 16/12 R - juris Rdnr. 15; vom 29. November 2012 - B 14 AS 196/11 R - juris Rdnr. 16; vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 20/09 R - BSGE 105, 194 - juris Rdnr. 13). Maßstab für die Bestimmtheitsprüfung ist also der Empfängerhorizont, für die Beteiligten muss sich aus dem Verfügungssatz vollständig, klar und unzweideutig ergeben, was die Behörde will. Unschädlich ist es dabei, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsakts, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss. Diese Auslegungsmöglichkeiten finden allerdings ihre Grenze dort, wo es dem Adressaten überlassen bleibt, Gegenstand und Inhalt der Verfügung zu bestimmen. Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde (BSG, Urteil vom 14. August 1996 - 13 RJ 9/95 - juris Rdnr. 38). |
|
| | Bezogen auf die Bestimmtheit einer Überleitungsanzeige ist erforderlich, dass der Wille des Sozialhilfeträgers zur Überleitung zum Ausdruck kommt und dass der Hilfeempfänger, die Art der Hilfe sowie der überzuleitende Anspruch nebst Angabe von Gläubiger und Schuldner bezeichnet werden (vgl. Senatsurteile, a.a.O.; Armbruster, a.a.O. Rdnr. 137; Münder, a.a.O. Rdnr. 40; Weber, a.a.O. Rdnr. 47). Diesen Anforderungen genügt die Überleitungsanzeige der Beklagten vom 6. Oktober 2009 nicht. Zwar hat die Beklagte den übergeleiteten Anspruch als Schenkungsrückforderungsanspruch umschrieben und den Kläger als Schuldner dieses Anspruchs konkret benannt, jedoch ist nicht hinreichend klar, wer Gläubiger des übergeleiteten Anspruchs sein soll. Die Beklagte hat insofern lediglich die „Eltern“ des Klägers als Gläubiger des Rückforderungsanspruchs bezeichnet, ohne hinreichend klar zu bestimmen, ob und ggf. mit welchem Anteil die Eltern als Teilgläubiger (§ 420 Bürgerliches Gesetzbuch <BGB>), Gesamtgläubiger (§ 428 BGB) oder als Gläubigergemeinschaft Inhaber des übergeleiteten Rückforderungsanspruchs sein sollen (vgl. BSG, Urteil vom 23. März 2010 - B 8 SO 2/09 R - juris Rdnr. 14: Annahme einer Teilschuld auf Grund der Auslegung eines Bescheids; BSG, Urteil vom 13. Juli 2007 - B 7a AL 24/05 R - juris Rdnr. 15 zur Bestimmtheit bei einer Teilung eines Abzweigungsbetrages; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2011 - L 11 KR 3485/10 zu den Bestimmtheitsanforderungen bei Schuldnermehrheit; vgl. ferner Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 33 Rdnr. 12; Mutschler in Kasseler Kommentar, § 33 SGB X Rdnr. 7). Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: |
|
| | Die Beklagte hat einen Schenkungsrückforderungsanspruch nach § 528 BGB im Hinblick auf die monatlichen Überweisungen vom Konto der Beigeladenen an den Kläger auf sich übergeleitet. § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmt: „Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.“ Gläubiger dieses Rückforderungsanspruchs ist der „Schenker“ (vgl. nur Chiusi in Staudinger, BGB, 2013, § 528 Rdnr. 24; Koch in MüKo-BGB, 6. Aufl. 2012, § 528 Rdnr. 9; Seferin in jurisPK-BGB, § 528 Rdnr. 31). Die Beklagte ist davon ausgegangen, dass vorliegend Schenker nicht R. oder die Beigeladene, sondern die Ehegatten gewesen sind. Dies hat sie in ihrem Bescheid vom 6. Oktober 2009 unmissverständlich mit den Wendungen „Schenkungsrückforderungsanspruch Ihrer Eltern“, „Schenkungen, die Sie von Ihren Eltern … erhalten haben“ und „Ihre Eltern haben Ihnen … eine Zahlung … zukommen lassen“ zum Ausdruck gebracht. Damit ist sie von einer Mehrheit von Gläubigern des Schenkungsrückforderungsanspruchs ausgegangen. Dabei kann es sich insbesondere um Teilgläubiger oder um Gesamtgläubiger handeln. § 420 BGB enthält eine Auslegungsregel, nach der im Zweifel bei teilbaren Leistungen, die von mehreren Personen gefordert werden können, jeder Gläubiger nur zu einem gleichen Anteil berechtigt ist. Greift die Vermutung der Teilgläubigerschaft ein, sind die einzelnen Gläubiger hinsichtlich der einzelnen Teilforderung wie Einzelgläubiger zu behandeln; den Gläubigern steht jeweils ein eigenes Forderungsrecht im Umfang ihres Anteils zu (z.B. Böttcher in Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 420 Rdnr. 6). Bei der Teilgläubigerschaft muss der Schuldner den Leistungsbetrag exakt auf die Gläubiger aufteilen, wenn er befreit werden will (§ 362 BGB; vgl. Looschelders in Staudinger, 2012, § 420 Rdnr. 8). Demgegenüber kann der Schuldner bei der Gesamtgläubigerschaft nach seinem Belieben an jeden der Gläubiger leisten (§ 428 Satz 1 BGB). Eine solche Gesamtgläubigerschaft liegt nach § 428 Satz 1 BGB vor, wenn mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt sind, dass jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist. Mithin ist aus der Perspektive des Schuldners des übergeleiteten Schenkungsrückforderungsanspruchs entscheidend, ob aus Sicht des Sozialhilfeträgers eine Teil- oder eine Gesamtgläubigerschaft vorliegt. Denn nur dann kann er sein Verhalten daran ausrichten und den Schenkungsrückforderungsanspruch in gehöriger Art und Weise erfüllen. Vorliegend hat die Beklagte weder im Verfügungssatz noch in der Begründung des angefochtenen Bescheids klargestellt, ob sie bei dem übergeleiteten Anspruch der „Eltern“ von einer Teil- oder Gesamtgläubigerschaft ausgeht. Vielmehr hat sie in der Begründung des Bescheides vom 6. Oktober 2010 ausgeführt, „den Rückforderungsanspruch Ihres Vaters“ überleiten zu wollen, da bei diesem als Bezieher von Sozialhilfeleistungen ein Notbedarf eingetreten sei und er die Herausgabe der Schenkung fordern müsse. Will die Beklagte jedoch nur einen Teil der Schenkung, nämlich den auf den verarmten R. entfallenden Teil der aus ihrer Sicht gemeinsamen Zuwendung der „Eltern“ (vgl. OLG Köln, Urteil vom 28. März 2007 - 2 U 37/06 - juris Rdnr. 33 ff. zum Schenkungsrückforderungsanspruch bei einer Schenkung einer Miterbengemeinschaft, wenn ein Miterbe verarmt), auf sich überleiten, muss sie diesen Anteil auch konkret bestimmen. Dies hat sie nicht getan, sondern den aus ihrer Sicht bestehenden gesamten Schenkungsrückforderungsanspruch der „Eltern“ mit 48.532,22 EUR beziffert. Schließlich wird die Verfügung auch dadurch widersprüchlich, dass die Beklagte einerseits von einem Getrenntleben des R. und der Beigeladenen ausgegangen ist und andererseits den Schenkungsrückforderungsanspruch der „Eltern“, mithin auch der Beigeladenen, auf sich übergeleitet hat, was nach § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII aber gerade ein Zusammenleben der Ehegatten („ihr nicht getrennt lebender Ehegatte“) vorausgesetzt hätte. |
|
| | Die nicht hinreichende Bestimmtheit des Überleitungsbescheides führt zu dessen Rechtswidrigkeit. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beigeladene mittlerweile Rechtsnachfolgerin des zwischenzeitlich verstorbenen R. geworden ist. Zunächst ist bei der vorliegend erhobenen Anfechtungsklage für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (Widerspruchsbescheid vom 10. März 2010) maßgeblich. Zu diesem Zeitpunkt ist R. noch am Leben gewesen und es hat - nach Auffassung des Beklagten - eine Gläubigermehrheit vorgelegen. Weiterhin ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob der erlassene Verwaltungsakt (ggf. in Gestalt des Widerspruchsbescheides) hinreichend bestimmt ist, der Zeitpunkt seines Zuganges (vgl. nur Engelmann, a.a.O. Rdnr. 10). Auch zu diesem Zeitpunkt ist die Beigeladene noch nicht Rechtsnachfolgerin des R. gewesen. |
|
|
|
|
|