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| | Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthaft. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO). Die Klägerin setzt sich zwar in der Berufungsbegründung nicht ausreichend mit dem Urteil des Arbeitsgerichts auseinander, soweit dieses die Anwendbarkeit des Berufsbildungsgesetzes sowie des Art. 14 LV verneint hat. Mit ihrer Behauptung, es liege eine offensichtliche Äquivalenzstörung vor, weil die Beklagte sowohl monatliche Lehrgangsbeiträge von der Klägerin als auch Zahlungen aus dem Ausbildungsfonds nach § 17a KHG bezogen habe, behauptet die Klägerin jedoch, das Arbeitsgericht habe die Sittenwidrigkeit der Vereinbarung über die Zahlung des Lehrgangsbeitrages und damit § 138 BGB verkannt. Jedenfalls in diesem Punkt bezeichnet die Berufungsbegründung damit Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben soll (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO). |
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| | Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Vereinbarung vom 9. März 2010 auch bezüglich der in § 4 geregelten Zahlung von Lehrgangsbeiträgen wirksam ist. Die Vereinbarung stellt daher einen Rechtsgrund iSd. § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB dar, sodass die Klägerin keinen Rückzahlungsanspruch hat. |
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| | 1. Rechtsgrund der Zahlung des Lehrgangsbeitrags ist der Vertrag vom 9. März 2010. Ist er nichtig, hätte die Klägerin ohne Rechtsgrund geleistet, weil die Kausalbeziehung, die der Leistung zugrunde gelegen hat, unwirksam ist (vgl. MünchKommBGB/Schwab 6. Aufl. § 812 Rnr. 338). Die Klägerin hätte in diesem Fall nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB Anspruch auf Herausgabe des erlangten bzw. nach § 818 Abs. 2 BGB auf Wertersatz. |
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| | 2. § 4 des Vertrags vom 9. März 2010 verstößt nicht gegen ein Gesetz iSd. § 134 BGB. Zu den Gesetzen gehören Gesetze im formellen Sinn, dh. Verfassungsvorschriften und einfache Gesetze (Staudinger/Sack/Seibl BGB Neubearbeitung 2011 § 134 Rn. 16). Entgegen der Auffassung der Klägerin stehen Gesetze der Wirksamkeit der Vereinbarung des Lehrgangsgeldes nicht entgegen. |
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| | a) Das Vertragsverhältnis der Parteien unterlag nicht den Regelungen des Berufsbildungsgesetz - BBiG -. Die Vereinbarung des Lehrgangsbeitrags ist deshalb nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 BBiG nichtig. |
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| | aa) Unerheblich ist allerdings, dass die Parteien in § 3 des Vertrags vom 9. März 2010 die Begründung eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen haben. Ist der Anwendungsbereich des BBiG nach § 3 BBiG eröffnet, gelten dessen Vorschriften. Maßgeblich ist daher nicht, was die Parteien vereinbart haben, sondern welchen Geltungsbereich das BBiG hat. |
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| | bb) Das BBiG vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) sieht zwar nicht mehr wie § 107 BBiG vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) vor, dass bundesgesetzliche Regelungen über die Berufsbildung in den Heil- und Heilhilfsberufen unberührt bleiben. Dennoch findet das BBiG weiterhin dann keine Anwendung, soweit die Berufsbildung in speziellen Gesetzen des Bundes- bzw. Landesrechts geregelt ist (zur Verteilung der Gesetzgebungskompetenz vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG). Dies gilt vor allem für Berufe im Gesundheits- und Sozialwesen (h.M. vgl. nur ErfK/Schlachter 16. Aufl. § 3 BBiG Rn. 2a; Leinemann/Taubert Berufsbildungsgesetz 2. Aufl. § 3 Rn. 17; Lakies Rechte und Pflichten in der Berufsausbildung 2. Aufl. Rn. 7). Hierunter fällt die Ausbildung zum/zur Physiotherapeuten/in. |
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| | cc) Die entsprechenden spezialgesetzlichen Regelungen gelten nur dann vorrangig anstelle des BBiG, wenn die Ausbildung - zumindest überwiegend - als eine schulische und nicht als eine praktische mit arbeitsrechtlich betrieblicher Ausgestaltung durchgeführt wird (BAG 7. März 1990 - 5 AZR 217/89 - zu I. 3. b) und II. 4. der Entscheidungsgründe, AP BGB § 611 Ausbildungsverhältnis Nr. 28; GmS-OGB 21. Januar 1983 - 2/82 - AP BBiG § 14 Nr. 4; ErfK/Schlachter 16. Aufl. § 3 BBiG Rn. 2a; Leinemann/Taubert Berufsbildungsgesetz 2. Aufl. § 3 Rn. 18). Das ist vorliegend der Fall: Die PhysTh-APrV sieht in § 1 Abs. 1 vor, dass auf den praktischen und theoretischen Unterricht 2.900 Stunden entfallen, auf die praktische Ausbildung dagegen nur 1.600 Stunden. Die Klägerin hat nicht behauptet, ihre Ausbildung habe sich nicht nach der PhysTh-APrV gerichtet (zu diesem Erfordernis vgl. Wohlgemuth BBiG § 3 Rn. 16; Lakies aaO.). |
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| | aa) Nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV sind Unterricht und Lernmittel an den öffentlichen Schulen unentgeltlich. Bei der Unterrichts- und Lernmittelfreiheit handelt es sich nicht nur um einen objektiv-rechtlichen Gesetzgebungsauftrag, sondern um ein subjektiv-öffentliches Recht, auf das die Klägerin sich berufen kann (Staatsgerichtshof Baden-Württemberg - 6. Juli 2015 - 1 VB 130/13 - zu C. I. 3. a) aa) der Entscheidungsgründe; VGH Baden-Württemberg 22. Mai 2013 - 9 S 1367/12 - zu II. 1. b) aa) der Entscheidungsgründe; Braun Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg Art. 14 Rn. 11). |
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| | Ob der Begriff der öffentlichen Schule in § 2 Abs. 1 Satz 2 SchulG Baden-Württemberg abschließend umschrieben ist (so Braun Kommentar zu Verfassung des Landes Baden-Württemberg Art. 14 Rn. 15; wohl auch Feuchte Verfassung des Landes Baden-Württemberg Art. 14 Rn. 14) oder ob der Schulbegriff in § 2 Abs. 1 Satz 2 SchulG Baden-Württemberg etwas weiter als derjenige des Art. 14 Abs. 2 LV reicht (so Lambert/Müller/Sutor Schulrecht Baden-Württemberg 18. Aktualisierung § 2 Erl. 1), kann dahinstehen. Jedenfalls geht Art. 14 Abs. 2 LV nicht von einem umfassenderen Begriff der öffentlichen Schule aus wie § 2 Abs. 1 Satz 2 SchulG Baden-Württemberg (VGH Baden-Württemberg 27. Februar 1989 - 9 S 1385/77 - zu II. 2. der Entscheidungsgründe, DBVl. 1989, 1259, 1261). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Schulen für Berufe des Gesundheitswesens nach § 2 Abs. 3 SchulG Baden-Württemberg aus dem Anwendungsbereich des Schulgesetzes ausgenommen sind. Damit ist nur klargestellt, dass diese Schulen den sachlichen Regelungen des Schulgesetzes nicht unterliegen sollen. Aus der systematischen Stellung der Regelung lässt sich dagegen herleiten, dass zur Abgrenzung der öffentlichen Schule von derjenigen in freier Trägerschaft (Privatschule) die Definition in § 2 Abs. 1 Satz 2 SchulG Baden-Württemberg heranzuziehen ist (VGH Baden-Württemberg 27. Februar 1989 - 9 S 1385/77 - zu II. 2. der Entscheidungsgründe, DBVl. 1989, 1259, 1261). |
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| | Entsprechend dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 SchulG Baden-Württemberg ist eine öffentliche Schule nur bei staatlicher (Mit-)Trägerschaft gegeben (vgl. VGH Baden-Württemberg 27. Februar 1989 - 9 S 1385/77 - zu II. und III. der Entscheidungsgründe, DBVl. 1989, 1259, 1260 f.): Nach Nr. 1 müssen Schulen von einer Gemeinde, einem Landkreis, einem Regionalverband oder einem Schulverband gemeinsam mit dem Land, nach Nr. 2 muss die Schule vom Land allein getragen werden. Sämtliche andere Schulen, die hierunter nicht fallen, sind „Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulen)“ (§ 2 Abs. 2 SchulG Baden-Württemberg). Die Schule, die von der Beklagten geführt wird, wird jedoch ausschließlich von der Stadt M. getragen. Es handelt sich damit um eine rein kommunale Schule und nicht eine staatliche und damit öffentliche iSd. Art. 14 LV. |
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| | c) Soweit die Klägerin sich in der Berufung auf das Sonderungsverbot in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG berufen hat, folgt auch daraus nicht ein Verbot der Vereinbarung eines Lehrgangsbeitrags. Dabei kann dahinstehen, dass sich Grundrechte unterschiedlich auswirken, je nachdem, ob Verstöße des Staates zu würdigen sind oder ob die sogenannte Drittwirkung der Grundrechte im Verhältnis von natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts in Betracht kommt. |
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| | aa) Die von der Beklagten geführten Schule wäre nur dann eine Ersatzschule iSd. Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG, wenn im Land Baden-Württemberg entsprechende öffentliche Schulen bestehen. Ob zB. die „Akademie für medizinische Berufe, Schule für Physiotherapie“ in F., deren Rechtsträger das Universitätsklinikum F. ist, eine öffentliche Schule iSd. Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG, § 2 Abs. 1 Satz 2 SchulG Baden-Württemberg ist, kann letztendlich dahinstehen (bejahend VGH Baden-Württemberg 27. Februar 1989 - 9 S 1385/77 - zu II. und III. der Entscheidungsgründe, DBVl. 1989, 1259, 1260 f., allerdings vor Inkraftsetzung des Universitätsklinikgesetz; verneinend ArbG Freiburg 7. März 2016 - 3 Ca 335/15 - zu II. 6. der Entscheidungsgründe). |
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| | bb) Die sich aus Art. 7 Abs. 4 GG ergebende Schutzpflicht findet ihren Grund in der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Privatschulwesens, also in der Förderung individueller Freiheit der Ersatzschulträger. Schutzsubjekt ist damit die private Ersatzschule, nicht jedoch der hilfebedürftige Einzelne wie zB. Eltern, die ihre Kinder auf eine Ersatzschule schicken wollen (vgl. BVerwG 23. Mai 1995 - 5 B 185/95 -; 13. August 1992 - 5 C 70/88 - NVwZ 1993, 691) oder die Klägerin, die als Schülerin auf der Schule der Beklagten ausgebildet worden ist. Bezieht sich die Schutzpflicht aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG auf den Ersatzschulträger und nicht die Klägerin, kann auch das sich allein auf den Schulträger beziehende Sonderungsverbot nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG nicht als Maßstab genommen werden, ob die Beklagte überhaupt Lehrgangsbeiträge von der Klägerin verlangen kann. Erst recht ergibt sich aus Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG kein generelles Verbot, Lehrgangsbeiträge zu verlangen. Die Klägerin hat auch keine tatsächlichen Umstände vorgetragen, dass die Lehrgangsbeiträge die Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern gefördert hätten. |
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| | d) Die Klägerin beruft sich nicht darauf, dass § 17a KHG die Vereinbarung eines Lehrgangsbeitrags verbietet. Weder der Wortlaut des Gesetzes noch der Normzweck bieten dafür Anhaltspunkte. § 17 Abs. 5 Satz 1 KHG regelt ausdrücklich das Ziel, eine Benachteiligung ausbildender Krankenhäuser im Wettbewerb mit nicht ausbildenden Krankenhäusern zu vermeiden. Zu diesem Zweck wird der von der Klägerin angeführte Ausgleichsfonds errichtet. Dass ein ausbildendes Krankenhaus darüber hinaus Lehrgangsbeiträge bei den Schülern nicht erheben darf, ergibt sich daraus nicht. Nicht die Schüler erhalten einen Anspruch auf Finanzierung und sind damit Schutzsubjekt der Norm, sondern die ausbildenden Krankenhäuser. |
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| | a) Nach § 138 Abs. 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, nichtig. Die Rechtsprechung sieht ein Rechtsgeschäft dann als sittenwidrig an, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dabei ist eine Gesamtabwägung aller Umstände wie Inhalt, Beweggrund und Zweck des Rechtsgeschäfts vorzunehmen. Sittenwidrig kann ein Rechtsgeschäft ua. dann sein, wenn es gegen die der Rechtsordnung selbst innewohnenden Werte und Prinzipien verstößt. Über den Wertmaßstab der guten Sitten findet damit auch das im Grundgesetz verkörperte Wertesystem Eingang in das Privatrecht (sog. mittelbare Drittwirkung der Grundrechte, vgl. BVerfG 29. Mai 2006 - 1 BvR 240/98 - Rn. 25, BVerfGK 8, 126; BAG 25. April 2013 - 8 AZR 453/12 - Rn. 28, NZA 2013, 1206). Wer sich auf Sittenwidrigkeit beruft, den trifft hinsichtlich des objektiven Wertes der vertraglich vereinbarten Leistungen die Darlegungs- und Beweislast (Staudinger/Rolf Sack/Philipp S. Fischinger BGB Neubearbeitung 2011 § 138 Rn. 207 mwN.). |
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| | b) Soweit die Klägerin eine Äquivalenzstörung behauptet, weil die Beklagte nicht nur über § 17a KHG Zahlungen aus dem Ausgleichsfonds erhalten, sondern auch den Lehrgangsbeitrag der Klägerin und sich darüber hinaus Personalkosten wegen der praktischen Mitarbeit der Klägerin erspart habe, folgt daraus nicht ein Verstoß gegen die guten Sitten iSd. § 138 Abs. 1 BGB. Das Erheben eines Schulgeldes ist nicht immer und unabhängig von dessen Höhe mit dem Wertemaßstab wie er sich aus dem Schulgesetz, insbesondere §§ 93, 94 SchulG Baden-Württemberg, Art. 14 LV und Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG ergibt, unvereinbar. Die Klägerin hat insbesondere nicht berücksichtigt, dass aus den genannten Vorschriften für die Beklagte kein Verbot folgt, eine finanzielle Gegenleistung für die erbrachte Ausbildungsleistung zu verlangen (vgl. hierzu 2. der Entscheidungsgründe). Die Klägerin hat auch nicht substantiiert vorgetragen, weshalb sie von einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ausgeht, insbesondere welche Umstände sie in die durchzuführende Gesamtwürdigung eingestellt hat und weshalb diese zur Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB führt. Welche Arbeitsleistung sie erbracht haben will, deren Wert über den Aufwand ihrer Betreuung zur selben Zeit hinausgegangen sein könnte, ist ebenso wenig erkennbar. Entgegen der Auffassung der Klägerin war es deshalb nicht Aufgabe der Beklagten, konkret darzulegen, wofür der Lehrgangsbeitrag verwendet worden ist. Es hätte zur Befriedung des Rechtsstreits beitragen können, wenn die Beklagte ihre diesbezüglichen Planungen hätte offen legen können. Aus dem diesbezüglichen Unvermögen, wie es sich bei der entsprechenden Rückfrage des Gerichts im Berufungstermin ergeben hat, folgt jedoch keine Sittenwidrigkeit iSd. § 138 Abs. 1 BGB. |
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| | c) Das Vorliegen der Voraussetzungen des Wuchertatbestands nach § 138 Abs. 2 BGB ist nicht ansatzweise ersichtlich: Die Norm verlangt neben einem auffälligen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung auch die Verwirklichung eines subjektiven Tatbestandes, nämlich die Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche des Bewucherten. Hierzu ist kein Vortrag der Klägerin erfolgt. Für das Vorliegen dieses subjektiven Tatbestands ist auch im Übrigen nichts ersichtlich. |
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| | 4. Ob die Forderung der Klägerin verjährt ist, kann dahinstehen. Der Anspruch ist bereits aus anderen Gründen nicht gegeben. |
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| | 2. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen. |
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