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| | Die Klägerin begehrt von den Beklagten Ausgleich nach Abwicklung eines vorzeitig beendeten Darlehensvertrages. |
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| | Unter dem Datum vom 07.05.2007/17.07.2007 schloss die Klägerin mit der Beklagten Ziffer 1 einen Verbraucherdarlehensvertrag über 67.194,24 EUR und einer Laufzeit von 96 monatlichen Raten à 699,94 EUR für die Finanzierung eines Wohnmobils ab (vgl. Anlage K1/Bl. 23 d.A.). Für die Rückzahlung dieses Darlehens übernahm der Beklagte Ziffer 2 die selbstschuldnerische Bürgschaft (vgl. Anlage K3/Bl. 27 d.A.). |
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| | In den von der Beklagten unter dem Datum vom 07.05.2007 eigenhändig unterzeichneten Darlehensbedingungen (Anlage K1/Bl. 24 d.A.) steht unter anderem: |
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| | „3. Vorzeitige Rückzahlung: |
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| | a) Der Darlehensnehmer kann das Darlehen nach Ablauf von sechs Monaten nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten ganz oder teilweise kündigen. Eine Kündigung gilt nicht als erfolgt, wenn der Darlehensnehmer den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt. Bei vorzeitiger Rückzahlung vergütet die Bank für jeden vollen Monat um den sich die Laufzeit verkürzt, die nicht verbrauchten staffelmäßig errechneten Zinsen zum zuletzt vereinbarten Gebührensatz. |
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| | b) Bei Darlehen, die in gleich bleibenden Monatsraten getilgt werden, erfolgt die Errechnung der nicht verbrauchten Zinsen nach der Formel |
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Restlaufzeit x (Restlaufzeit + 1) x Zinsen Laufzeit x (Laufzeit + 1) |
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| | 8. Verwertung des Fahrzeuges: |
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| a) Zahlen im Falle der Kündigung der Darlehensnehmer, eventuelle Mitschuldner oder Bürgen das Darlehn innerhalb der gesetzten Frist nicht zurück, so ist die Bank berechtigt, das Fahrzeug zu verwerten. Die Bank ist berechtigt, das Fahrzeug zu diesem Zwecke in unmittelbaren Besitz zu nehmen. Den Erlös wird die Bank dem Darlehnskonto gutschreiben. Die mit dem Verkauf im Zusammenhang stehenden Kosten gehen zu Lasten des Darlehensnehmers und sonstiger Mitverpflichteter. [...] |
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| | b) Nimmt die Bank das Fahrzeug zur Verwertung zurück, so wird schon jetzt vereinbart, dass sie dem Darlehensnehmer den gewöhnlichen Verkaufswert des Fahrzeuges im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet und damit die Rücknahme des Fahrzeuges nicht als Ausübung des Rücktrittsrechts gilt. Als gewöhnlicher Verkaufswert wird der am Markt zu erzielende Preis (Händlereinkaufspreis ohne MwSt.) vereinbart. Zur Feststellung desselben holt die Bank ein Sachverständigengutachten ein, auf dessen Grundlage die Verwertung betrieben wird. Der Darlehensnehmer kann innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung des im Gutachten ermittelten Schätzpreises einen Dritten benennen, der das Fahrzeug zum Schätzpreis oder zu einem höheren Preis abzunehmen verbindlich bereit ist.“ |
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| | Dem Darlehensvertrag lag folgende von der Beklagten Ziffer 1 ebenfalls eigenhändig unterzeichnete Widerrufsbelehrung unter dem Datum vom 07.05.2007 bei (Anlage K1/Bl. 25 d.A.): |
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| | Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. |
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| | Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangenen Leistungen ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllen. |
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| | Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch ihre Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrags sind oder wenn wir uns bei Vorbereitung und Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Können Sie auch den anderen Vertrag widerrufen, so müssen Sie den Widerruf gegenüber Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner erklären. |
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| | Wird mit diesem Darlehensvertrag die Überlassung einer Sache finanziert, gilt Folgendes: Wenn Sie diese Sache im Falle des Widerrufs ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgeben können, haben Sie dafür ggf. Wertersatz zu leisten. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind auf Kosten und Gefahr Ihres Vertragspartners zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Wenn Ihrem Vertragspartner das Darlehn bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, können Sie sich wegen der Rückabwicklung nicht nur an diesen, sondern auch an uns halten.“ |
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| | Nach direkter Auszahlung der Darlehensvaluta an den Verkäufer des Wohnmobils räumte die Beklagte Ziffer 1 der Klägerin hieran Sicherungseigentum ein. |
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| | Auf Wunsch der Beklagten Ziffer 1 wurde das Darlehen am 17.04.2008 prolongiert. Es wurden die Raten 8 bis 10 gestundet und die Rate 19 auf 1.450,07 EUR sowie die Raten 20 und 21 auf jeweils 1.450,06 EUR erhöht. |
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| | In der Folgezeit blieb die Beklagte Ziffer 1 eine Rückführung des Darlehens schuldig und bat um Aufhebung des Darlehensvertrages. Mit Schreiben vom 03.02.2009 erklärte die Klägerin ihr Einverständnis mit einer Vertragsaufhebung und kündigte gleichzeitig die Verwertung des Wohnmobils gemäß Ziffer 8 b) der Darlehensbedingungen an (vgl. Anlage K5/Bl. 29 d.A.). |
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| | Dementsprechend holte die Klägerin bei dem Sachverständigen Dipl.-Ing. K. L. ein Wertgutachten über das Wohnmobil ein und teilte der Beklagten Ziffer 1 mit Schreiben vom 21.04.2009 mit, dass sich der Händlereinkaufspreis ohne Mehrwertsteuer auf 22.999,66 EUR belaufen würde. Gleichzeitig gab sie der Beklagten Ziffer 1 bis zum 08.05.2009 Gelegenheit, selbst einen Käufer für das Wohnmobil zu benennen, der zur Zahlung eines ihrer Vorstellungen entsprechenden Preises bereit wäre (vgl. Anlage K7/Bl. 32 d.A.). Daraufhin schlugen die Beklagten mit Schreiben vom 28.04.2009 der Klägerin vor, das Wohnmobil selber von der Klägerin zu kaufen, wobei der Kaufpreis und eine Ratenzahlungsvereinbarung noch gesondert auszuhandeln seien (vgl. Anlage K16/Bl. 66 d.A.). |
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| | Am 12.06.2009 verkaufte die Klägerin schließlich das Wohnmobil für 25.110,00 EUR an einen Dritten und brachte den Veräußerungserlös dem Darlehenskonto gut. Hierauf reagierten beide Beklagte mit folgendem, jeweils eigenhändig unterzeichnetem Schreiben vom 28.06.2009 an die Klägerin (vgl. Anlage K15/Bl. 65 d.A.): |
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| „[...] wir danken Ihnen für Ihr Schreiben vom 16. Juni 2009 und der damit verbundenen „Abrechnung“ des Darlehens. |
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| | Wie schon zu Beginn der Verkaufsverhandlungen mit Ihrem Kollegen, Herrn E. besprochen, konnten wir uns aufgrund von Mietnomaden die monatlichen Wohnmobilraten in Höhe von 699 EUR nicht mehr leisten. Deshalb ging das Wohnmobil - von Anfang an in Zusammenarbeit und Absprache mit der A. Bank - in den Verkauf. |
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| | Dass wir nach dem Verkauf nun noch so einen hohen Endbetrag zu leisten haben, ist verwunderlich, man hat uns damals beim Kauf beim Händler schlichtweg über „den Tisch gezogen“. Das ist lt. unserem Rechtsanwalt nun nicht mehr zu ändern. |
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| Wir anerkennen die Restschuld und möchten vorrangig anerkennen, dass wir immer die Zusage der A. Bank hatten, dass uns dadurch kein negativer Schufa-Eintrag entsteht, solange wir die restlichen zu vereinbarenden Raten pünktlich zahlen. [...]“ |
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| | Mit Schreiben vom 16.06.2009 forderte die Klägerin die Beklagte Ziffer 1 unter Fristsetzung bis zum 30.06.2009 zur Zahlung einer Restschuld in Höhe von 24.543,62 EUR auf (Anlage K9 / Bl. 36 d.A.). Daraufhin zahlte die Beklagte Ziffer 1 einen Teilbetrag in Höhe von 19.250,00 EUR. Die letzte Zahlung ging am 22.07.2014 bei der Klägerin ein. |
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| | Sonach leitete die Klägerin gegen die Beklagten das Mahnverfahren ein. Nach Widerspruch vom 24.02.2015 gegen den am 18.02.2015 erwirkten Mahnbescheid ist das Verfahren am 23.06.2015 an das Landgericht Rottweil abgegeben worden. Die Klageforderung in Höhe von ursprünglich 5.212,65 EUR errechnet sich hernach wie folgt: |
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rückständige und vorzeitig fällige Raten 12/08 bis 07/15 (2 Raten à 1.450,06 EUR, 1 Rate à 1.450,07 EUR, 77 Raten à 699,94 EUR) |
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| Kosten für 3 außergerichtlich Mahnungen à 8,00 EUR |
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| Saldo lt. Kontoauszug per 02.02.2009 |
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| Kosten der Fahrzeugbegutachtung |
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| Kosten der Fahrzeugabmeldung |
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| abzüglich Teilzahlungen bis 17.09.2014 |
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| | Mit Schriftsatz vom 28.08.2015 haben die Beklagten in Bezug auf die Rückzinsen die Einrede der Verjährung erhoben und hat die Beklagte Ziffer 1 ihre Darlehensvertragserklärung widerrufen (vgl. Bl. 53 und 55 d.A.). |
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| | Die Klägerin behauptet, dass das Darlehensvertragsverhältnis vereinbarungsgemäß und nach den Vorgaben von Ziffer 8 b) der Darlehensbedingungen abgewickelt worden sei. Sie ist hernach der Meinung, dass die Beklagten mit Einwendungen gegen das von ihr eingeholte Wertgutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. K.L. ausgeschlossen seien. Zur Berechnung der Klageforderung nimmt die Klägerin Bezug auf eine Forderungsaufstellung per 17.09.2014 (vgl. Anlage K10 / Bl. 21 d.A.). Dazu behauptet sie, dass sich die ausgerechneten Verzugszinsen für den Zeitraum vom 01.07.2009 bis zum 22.07.2014 auf 3.704,33 EUR und die Rückzinsen gemäß Ziffer 3 der Darlehensbedingungen auf 8.952,22 EUR belaufen würden, wobei eine exakte Berechnung aufgrund der hohen Schlussrate und des unregelmäßigen Ratenplans nicht durchführbar sei. Den Widerruf der Darlehensvertragserklärung erachtet die Klägerin als verspätet, jedenfalls aber als verwirkt. |
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| | Die Klägerin beantragt nach Teilklagerücknahme vom 18.09.2015 in Höhe von 754,22 EUR (Bl. 61 d.A.) und weiterer Teilklagerücknahme vom 20.11.2015 in Höhe von 0,18 EUR (Bl. 103 d.A.) sowie vom 18.05.2016 in Höhe von 0,68 EUR (Bl. 101 d.A.) zuletzt, |
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| | die Beklagten wie Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 5.212,47 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 23.07.2014 sowie ausgerechnete Verzugszinsen für den Zeitraum 01.07.2009 bis 22.07.2014 in Höhe von 3.703,65 EUR zu zahlen. |
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| | Die Beklagten beantragen, |
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| | Die Beklagten behaupten, dass das Darlehensvertragsverhältnis nicht nach Ziffer 8 b) der Darlehensbedingungen habe abgewickelt werden sollen, sondern „nur in Zusammenarbeit zwischen der Klägerin und den Beklagten“. Einer Abwicklung nach Ziffer 8 b) der Darlehensbedingungen stünde im Übrigen entgegen, dass es sich hier um keine Rücknahme des Fahrzeuges zur Verwertung, sondern um eine Kündigung des Darlehensvertrages gehandelt habe und die betreffende Klausel unwirksam sei, weil sie den Verbraucher unangemessen benachteilige. Hilfsweise werde die Wertermittlung des Wohnmobils durch die Klägerin bestritten. Abzustellen sei nicht auf den Händlereinkaufspreis ohne Mehrwertsteuer, sondern auf den „Verkaufswert an den Verbraucher“. Dieser habe unter Berücksichtigung des ursprünglichen Kaufpreises (61.262,04 EUR), des Zeitpunktes der Erstzulassung (Mai 2007), der Laufleistung (8.234 km), des Alters (ca. 22 Monate), des Zustandes („ausgezeichnet“ und „ohne Mängel“) und der Ausstattung (u.a. Rückfahrkamera, SAT-Anlage) des Wohnmobils zum Zeitpunkt der Rücknahme im Februar/März 2009 mindestens 35.000,00 EUR betragen. Ebenso bestritten werde die Berechnung der Rück- und Verzugszinsen. Schließlich sind die Beklagten der Meinung, dass die Widerrufsbelehrung unwirksam sei und die Beklagte Ziffer 2 daher ihre Darlehensvertragserklärung noch wirksam haben wiederrufen können. |
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| | Das Gericht hat Beweis erhoben über die Berechnung der Verzugs- und Rückzinsen sowie über den Wert des streitgegenständlichen Fahrzeuges durch Einholung jeweils eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen A. H. vom 27.04.2016 (Bl. 145-168 d.A.) und des Sachverständigen A. C. vom 28.04.2016 (Bl. 171-176 d.A.), welche jeweils ihre Gutachten in der mündlichen Verhandlung vom 15.07.2016 erläutert haben (Bl. 216-221 d.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. |
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