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| | Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB auf Lieferung eines mangelfreien fabrikneuen typengleichen Ersatzfahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion des Herstellers Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des streitgegenständlichen VW Tiguan zu. |
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| | 1. Die Parteien haben einen wirksamen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug gemäß § 433 BGB geschlossen. Auch war das erworbene Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft. |
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| | Zwar ist die Behauptung des Klägers, ihm sei es beim Erwerb des streitgegenständlichen VW Tiguan auf die besondere Umweltverträglichkeit des Fahrzeugs angekommen, offenkundig unzutreffend. Denn bei dem VW Tiguan handelt es sich um einen sogenannten SUV mit hohem Gewicht, Luftwiderstand und Motorleistung und damit verbunden mit einem hohen Kraftstoffverbrauch. Der Erwerb eines solchen Fahrzeugs lässt darauf schließen, dass der Käufer kein besonderes Interesse an einer Umweltverträglichkeit des Fahrzeugs haben kann. |
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| | Allerdings ist das Fahrzeug deshalb mangelhaft, weil es aufgrund der auf das Motorsteuerungsgerät unzulässig einwirkenden Software jedenfalls nicht die übliche Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB aufweist. |
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| | Gemäß § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB ist ein Kaufgegenstand frei von Sachmängeln, wenn er sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Das vom Kläger erworbene Fahrzeug eignet sich zwar trotz des Einbaus der Abschalteinrichtung für die übliche Verwendung, weil es technisch sicher und verkehrstauglich ist. Es weist aber nicht die Beschaffenheit auf, die ein durchschnittlicher Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Der Durchschnittskäufer eines Neufahrzeugs kann berechtigterweise davon ausgehen, dass in seinem Fahrzeug keine unzulässige Abschaltsoftware eingebaut ist, die dafür sorgt, dass der Prüfstandlauf für die Messung der Emissionswerte erkannt und über eine entsprechende Programmierung der Motorsteuerung in gesetzlich unzulässiger Weise insbesondere der NOx-Ausstoß reduziert wird (vgl. LG Kempten, Urt. v. 29.03.2017 - 13 O 808/16, BeckRS 2017, 106279 Rn. 41 f.; LG Aachen, Urt. v. 21.03.2017 - 10 O 177/16, juris Rn. 30; LG Regensburg, Urt. v. 04.02.2017 - 7 O 967/16, juris Rn. 30; LG Oldenburg, Urt. v. 01.09.2016 - 16 O 790/16, juris Rn. 26; LG Münster, Urt. v. 14.03.2016 - 11 O 341/15, juris Rn. 18; Urt. v. 04.10.2016 - 2 O 1/16, juris Rn. 22, jeweils m.w.N.). Die Installation einer solchen Abschaltsoftware ist bei Fahrzeugen anderer Hersteller in einer vergleichbaren Fahrzeugklasse auch nicht bekanntermaßen üblich (vgl. LG Regensburg, Urt. v. 04.02.2017 - 7 O 967/16, juris Rn. 30; LG Braunschweig, Urt. v. 12.10.2016 - 4 O 202/16, juris Rn. 19). Insoweit resultiert die Mangelhaftigkeit also nicht etwa daraus, dass die unter Laborbedingungen im Prüfstandlauf gemessenen Werte im alltäglichen Straßenverkehr nicht eingehalten werden, sondern gründet sich darauf, dass der Motor die im Prüfstandlauf gemessenen Werte nur aufgrund der manipulierten Software erzielen konnte (vgl. LG Münster, Urt. v. 14.03.2016 - 11 O 341/15, juris Rn. 18; LG Kempten, Urt. v. 29.03.2017 - 13 O 808/16, BeckRS 2017, 106279 Rn. 41; LG Regensburg, Urt. v. 04.02.2017 - 7 O 967/16, juris Rn. 30). Dass die Emissionswerte für Stickoxide nach bisheriger Rechtslage unter Laborbedingungen und nicht im realen Straßenverkehr zu messen sind, ergibt sich aus Erwägungsgrund Nr. 15 der einschlägigen Verordnung (EU) Nr. 715/2007 (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 31.05.2017 - 12 O 68/17). |
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| | 2. Das Fahrzeug leidet somit an einem Sachmangel. Damit kann der Kläger grundsätzlich nach seiner Wahl gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB Ersatzlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs oder die Beseitigung des Mangels verlangen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.07.2016 hat er gegenüber der Beklagten ausdrücklich die Variante der Ersatzlieferung gewählt. Dieser Anspruch ist jedoch nach § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, weil der Beklagten die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs, das derselben Gattung des vom Kläger erworbenen Fahrzeugs angehört und daher von dem Nacherfüllungsanspruch gedeckt ist, unmöglich ist. |
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| | a. Der Nacherfüllungsanspruch ist nichts anderes als die Fortsetzung des Erfüllungsanspruchs des Käufers in modifizierter Form (vgl. nur BT-Drs. 14/6040, S. 221; BGHZ 195, 135 in Rn. 24; Matusche-Beckmann, in: Staudinger, BGB, 2013, § 439 Rn. 1). Sein Zweck liegt darin, den ursprünglich geschuldeten Zustand herzustellen. Der Käufer soll mit der Nacherfüllung das erhalten, was er vertraglich zu beanspruchen hat - nicht mehr und nicht weniger (BGHZ 195, 135 in Rn. 24; vgl. auch LG Kempten, Urt.v. 29.03.2017 – 13 O 808/16, BeckRS 2017, 106279 in Rn. 47; LG Aachen, Urt. v. 21.03.2017 - 10 O 177/16, juris Rn. 34). Der Nacherfüllungsanspruch kann daher nicht weiter reichen als der ursprüngliche Erfüllungsanspruch. |
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| | Gleichwohl ist - schon beim Stückkauf - anerkannt, dass sich der Ersatzlieferungsanspruch nicht nur auf mit der ursprünglich geschuldeten Kaufsache identische Sachen bezieht, sondern auch die Neulieferung einer gleichartigen und gleichwertigen Sache verlangt werden kann. Liegt - wie hier - eine Gattungsschuld vor, kann der Anspruch auf Nacherfüllung durch Lieferung einer Sache erfüllt werden, die derselben Gattung angehört wie der geschuldete Gegenstand. Erst wenn die gesamte Gattung untergegangen oder mangelbehaftet ist, scheidet eine Nacherfüllung im Wege der Ersatzlieferung wegen Unmöglichkeit aus (vgl. nur Weidenkaff, in: Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 439 Rn. 15). |
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| | Welche Gegenstände der von den Parteien vereinbarten Gattung zugehörig sind und daher vom Anspruch auf Ersatzlieferung umfasst sind, ist durch Auslegung des Kaufvertrags zu bestimmen, §§ 133, 157 BGB. Maßgeblich ist daher, welche Gegenstände die Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch vom ursprünglichen Erfüllungsanspruch umfasst ansahen, so dass deren Übergabe und Übereignung eine ordnungsgemäße Erfüllung des Kaufvertrags darstellen würde. |
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| | b. Gemäß dem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag schuldete der Kläger einen fabrikneuen VW Tiguan „Sport & Style“ BlueMotion Techn. 2,0 l TDI 103 kW (140 Ps) 6-Gang mit den in der Anlage K1 ergänzend beschriebenen Eigenschaften. Die Ersatzlieferung eines Fahrzeugs dieses konkreten Modelltyps ist objektiv unmöglich. Das vom Kläger erworbene Modell des VW Tiguan wird unstreitig seit Januar 2016 nicht mehr hergestellt. Vor diesem Zeitpunkt produzierte Fahrzeuge sind schon deshalb nicht mehr nacherfüllungstauglich, weil sie aufgrund der zwischenzeitlichen Standzeiten nicht mehr als "fabrikneu“ anzusehen sind (vgl. dazu BGH, NJW 2004, 160). Zudem sind sämtliche Fahrzeuge dieses Modelltyps ebenfalls mit dem 2,0-Liter-Dieselmotor vom Typ EA 189 und damit auch mit der Manipulationssoftware ausgestattet und leiden daher an demselben Sachmangel wie das klägerische Fahrzeug. Die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs desselben Fahrzeugtyps ist daher nicht möglich. |
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| | c. Die Beklagte ist im Rahmen des vorliegenden Gattungskaufs auch nicht verpflichtet, dem Kläger ein Ersatzfahrzeug aus der neuen Modellreihe des VW Tiguan zu liefern, da ein solches nicht mehr zu der geschuldeten Gattung gehört (ebenso für den VW Tiguan: LG Kempten, Urt. v. 29.03.2017 - 13 O 808/16, BeckRS 2017, 106279 in Rn. 45 ff.; LG Aachen, Urt. v. 21.03.2017 - 10 O 177/16, juris Rn. 32 ff.; LG Bayreuth, Urt. v. 20.12.2016 - 21 O 34/16; LG Hagen (Westfalen), Urt. v. 07.10.2016 - 9 O 58/16, juris Rn. 37 ff.; a.A. LG Offenburg, Urt. v. 21.03.2017 - 3 O 77/16). |
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| | Die Kammer ist aufgrund der insbesondere von Beklagtenseite vorgelegten Unterlagen auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens davon überzeugt, dass die Abweichungen zwischen dem VW Tiguan aus der aktuellen Serienproduktion und dem vom Kläger im Jahr 2012 erworbenen Modell so erheblich sind, dass ein Fahrzeug der aktuellen Modellgeneration nicht mehr vom Leistungsumfang des ursprünglich zwischen den Parteien vereinbarten Erfüllungsanspruchs gedeckt ist. Schon optisch und in ihren Abmessungen unterscheiden sich die beiden Fahrzeuge erheblich voneinander (vgl. Anlage B1). Im Vergleich zum Vorgänger wirkt das Modell aus der aktuellen Serienproduktion deutlich kantiger und sportlicher und weist insbesondere an der Frontpartie im Bereich des Kühlergrills und der Scheinwerfer ein offensichtlich geändertes Design auf. Fahrzeughöhe und -breite haben sich jeweils um 3 cm, die Fahrzeuglänge um 6 cm verändert und der Radstand ist 7,7 cm größer geworden. Auch im Innenraum haben sich die Abmessungen verändert. Zudem ist dokumentiert, dass die Fahrzeuge der aktuellen Serienproduktion im Gegensatz zum Vorgängermodell die Plattform des Modularen Querbaukastens verwenden (vgl. Anlage B 6). |
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| | Einen besonders ins Gewicht fallenden Unterschied stellt die geänderte Motorisierung dar (hierauf entscheidend abstellend LG Aachen, Urt. v. 21.03.2017 - 10 O 177/16, juris Rn. 34). In den Fahrzeugen der aktuellen Serienproduktion werden Motoren verbaut, die nicht lediglich von der Manipulationssoftware befreit sind, sondern gegenüber dem im klägerischen Fahrzeug verbauten Motor auch ansonsten andere Leistungsmerkmale aufweisen. Ein vom Kläger gewählter Dieselmotor mit 140 PS ist in den Fahrzeugen der aktuellen Serienproduktion nicht mehr verfügbar. Der am ehesten vergleichbare Dieselmotor des Typs EA 288 mit 150 PS weist hingegen zahlreiche Unterschiede zu dem im klägerischen Fahrzeug verbauten Aggregat auf: Neben der maximalen Leistung von 150 PS bei 3.500 Umdrehungen/min statt 140 PS mit 4.200 Umdrehungen/min beträgt das maximale Drehmoment 340 Nm statt 320 Nm, die Beschleunigung erfolgt in 9,3 sec. auf 100 km/h statt in 10,2 sec. und der Verbrauch liegt trotz der höheren Leistungsstärke bei 5,4 l pro 100 km statt bei 5,3 l (vgl. Anlagen B7 und B8). Die Fahrzeuge der aktuellen Serienproduktion verfügen zudem über eine Harnstoffeinspritzung (AdBlue) und erfüllen die Voraussetzungen der Abgasnorm Euro-6 anstatt Euro-5. Aufgrund dieser und weiterer technischer und optischer Unterschiede wird der seit Januar 2016 hergestellte „Tiguan II“ ausweislich der Anlagen B4 und B5, B7 und B8, B9, B11, B12, B15 und B16 sowohl in der Fachwelt als auch in der Öffentlichkeit als offizielles Nachfolgemodell des vom Kläger erworbenen Fahrzeugtyps angesehen. Demnach hat auch in der öffentlichen Wahrnehmung ein echter Modellwechsel und nicht lediglich ein sog. Facelift stattgefunden. |
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| | Vor diesem Hintergrund erscheint es auch bei ergänzender Vertragsauslegung fernliegend, dass die Parteien bei Abschluss des Kaufvertrags im Jahr 2012 ein derart abweichendes Fahrzeugmodell als vom ursprünglichen Erfüllungsanspruch gedeckt angesehen haben. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Ziff. IV. 6 der Neuwagen-Verkaufsbedingungen der Beklagten. Denn zum einen enthalten auch diese eine (enge) zeitliche Begrenzung für Abweichungen von dem vereinbarten Leistungsinhalt auf die Lieferzeit. Zum anderen sind die von der Änderungsklausel umfassten Abweichungen katalogartig umschrieben und beziehen sich nur auf Konstruktions- und Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs. Dass vor diesem Hintergrund auch ein Fahrzeug mit geänderter Motorisierung, das in der Öffentlichkeit als offizielles Nachfolgemodell des geschuldeten Fahrzeugs wahrgenommen wird und fast vier Jahre nach der Lieferung auf den Markt kommt, von der ursprünglichen Parteivereinbarung umfasst sein soll, lässt sich aus Ziff. IV. 6. der Neuwagen-Verkaufsbedingungen nicht ableiten, zumal diese Klausel ersichtlich nicht zu dem Zweck verwendet wurde, die (Erfüllungs-)Rechte des Käufers auszuweiten, sondern vielmehr einer möglichen Problematik des Verkäufers Rechnung zu tragen. Der VW Tiguan aus der aktuellen Serienproduktion ist daher nicht derselben Gattung zuzuordnen wie das vom Kläger erworbene Modell, sodass im Wege der Nacherfüllung auch nicht die Ersatzlieferung eines solchen Fahrzeugs verlangt werden kann. |
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| | 3. Der Anspruch des Klägers aus § 439 Abs. 1 BGB auf Lieferung eines typengleichen, mangelfreien, vertragsgemäßen Ersatzfahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion ist daher gemäß § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Ein solcher Anspruch lässt sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht aus §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB herleiten. Denn unabhängig davon, ob die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage vorliegen, kann mit ihr jedenfalls nicht die ordnungsgemäße Erfüllung des geschlossenen Vertrags durch Lieferung einer mangelfreien Sache verlangt werden. |
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| | Die Klage ist somit im Hauptantrag unbegründet. Auf die Frage, ob die Beklagte die Nacherfüllung auch gemäß § 439 Abs. 3 BGB wegen unverhältnismäßiger Kosten hätte ablehnen können, kommt es nicht an. |
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| | 4. Da dem Kläger kein Anspruch auf Lieferung eines mangelfreien Ersatzfahrzeugs zusteht, befindet sich die Beklagte mit der Rücknahme des klägerischen PKW auch nicht im Annahmeverzug nach §§ 293, 294 BGB. Ein Anspruch auf Freistellung des Klägers von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht mangels begründetem Hauptantrag ebenfalls nicht. Die Klage hat somit auch in den Anträgen Ziff. 2 und 3 keinen Erfolg und ist daher vollumfänglich abzuweisen. |
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| | Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 S. 1, S. 2 ZPO. |
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