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| | Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft und auch ansonsten zulässig (I.). Sie hat auch in der Sache Erfolg (II.). |
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| | Das unter Ziffer 2.6 des Bescheids vom 30.06.2016 verfügte Verbot, das Flugblatt auf der Veranstaltung vom 01.09.2016 zu verteilen, hat sich erledigt, da es mit Ablauf des Veranstaltungstags gegenstandslos geworden ist. |
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| | Das notwendige Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers besteht. Hierfür genügt jedes nach vernünftigen Erwägungen nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art (Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 17. Auflage 2017, § 113 Rn. 129). Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist zu bejahen, wenn die Versammlung zwar durchgeführt werden konnte, aber infolge von versammlungsbehördlichen Auflagen gemäß § 15 Abs. 1 VersammlG nur in einer Weise, die ihren spezifischen Charakter verändert, insbesondere die Verwirklichung ihres kommunikativen Anliegens wesentlich erschwert hat, daneben ebenso, wenn die Gefahr der Wiederholung besteht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.01.2015 - 1 S 257/13 -, juris Rn. 27). Das Erfordernis der Wiederholungsgefahr setzt grundsätzlich zum einen die Möglichkeit einer erneuten Durchführung einer vergleichbaren Versammlung durch den Betroffenen voraus, zum anderen, dass die Behörde voraussichtlich an ihrer Rechtsauffassung festhalten wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 - a.a.O. S.90; BVerfG, Beschl. v. 08.02.2011 - 1 BvR 1946/06 - NVwZ-RR 2011, 405). Beides ist vorliegend gegeben. Der Kläger hatte bis zum Termin der mündlichen Verhandlung mindestens eine weitere ähnliche Veranstaltung geplant, bei der Flugblätter identischen Inhalts verteilt werden sollten, wobei die Verteilung des Flugblattes den wesentlichen Kern der Kundgebung darstellen sollte. Dies wurde mit gleicher Begründung wie oben durch den Beklagten verboten. |
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| | Die Klagebefugnis ergibt sich aus den soeben genannten Gründen aus Art. 5 und Art. 8 GG. |
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| | Ob die Durchführung eines Vorverfahren trotz Erledigung des Verwaltungsakts vor Klageerhebung notwendig gewesen ist oder sich die Zulässigkeit in diesem Fall nach § 75 VwGO beurteilt (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., Vorb § 68, Rn. 2; § 74 Rn. 2), kann vorliegend dahinstehen. Denn der Kläger hat fristgerecht - und vor Eintritt der Erledigung - Widerspruch erhoben. Dieser wurde indes durch das Regierungspräsidium nicht förmlich beschieden. Dieses stellte das Verfahren vielmehr am Tag nach der angemeldeten Versammlung „formlos“ wegen Zeitablaufs ein. Daher konnte auch nicht die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO zu laufen beginnen. Die Klage ist somit in jedem Fall zulässig. |
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| | Die Klage ist auch begründet. Denn die versammlungsrechtliche Auflage des Verbots der Verteilung des Flugblatts auf der Veranstaltung am 01.09.2016 war rechtswidrig und verletzte den Kläger dadurch in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und 4 VwGO analog). |
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| | Rechtsgrundlage versammlungsrechtlicher Auflagen ist § 15 Abs. 1 VersG. Danach kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen, wobei in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angenommen wird, wenn ein Verstoß gegen Strafvorschriften droht (BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 - 1 BvR 233/81 -, - 1 BvR 341/81 -, BVerfGE 69, 315, „Brokdorf II“). Ob durch das erwartete Verhalten gegen Strafnormen verstoßen wird, bemisst sich nach der objektiven Rechtslage und ist nicht Teil des Beurteilungs- oder Ermessensspielraums der Behörde. Dieses ist vielmehr erst und nur dann eröffnet, wenn das - angekündigte oder prognostizierte - Verhalten tatsächlich strafwürdig ist. Sollte dies der Fall sein, setzt eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit eine konkrete Sachlage voraus, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter führt (BVerfG, Beschl. v. 21.04.1998 - 1 BvR 2311/94 - NVwZ 1998, 834; Beschl. v. 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04 - BVerfGK 13, 82). Kommt die Behörde im Rahmen der vollständig vom Gericht zu überprüfenden Gefahrenprognose zu dem Ergebnis, eine Störung der öffentlichen Sicherheit stehe unmittelbar bevor, muss sie des Weiteren ihr Ermessen hinsichtlich ihres Handelns fehlerfrei ausüben. |
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| | Hier steht nicht die Einschätzung des Verlaufs der tatsächlichen Gegebenheiten zur Debatte (Gefahrenprognose). Denn dass der Kläger - und eventuelle weitere Versammlungsteilnehmer - das Flugblatt an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der H & K GmbH verteilt hätten, wenn insoweit keine Verbotsverfügung ergangen wäre, steht unbestritten fest. Entscheidungserheblich ist vorliegend zunächst, ob das - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - zu erwartende Verhalten tatsächlich strafrechtliche Relevanz aufweist (1.). Doch selbst wenn - entgegen der Auffassung der Kammer - objektiv die Strafbarkeit gegeben sein sollte, hätte der Beklagte in sein - nur unter dieser Voraussetzung - eröffnetes Ermessen sämtliche erkennbare Umstände und dabei vor allem die Bedeutung insbesondere der Meinungs- und Versammlungsfreiheit des Klägers miteinbeziehen müssen. Da dies nicht erfolgt ist, war die streitgegenständliche Auflage auch aus diesem Grund ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig (2.) |
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| | Bei der Frage, ob ein Verhalten als strafrechtlich relevant anzusehen ist, handelt es sich um eine durch die Behörde zu klärende und durch das Gericht vollumfänglich überprüfbare Rechtsfrage, deren Beantwortung an objektiven Maßstäben zu messen ist. |
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| | Vorliegend ergibt die erforderliche Gesamtauslegung des Inhalts des Flugblattes sowie des Kontextes, in welchem die Verteilung erfolgen sollte, dass diese Handlung nicht gem. § 111 StGB i.V.m. § 17 Abs. 1 und ggf. 3 UWG strafbar ist. |
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| | Bei der rechtlichen Würdigung von Äußerungen zur Überprüfung einer Strafbarkeit ist grundsätzlich zunächst ihr Sinn zutreffend zu erfassen. Denn Ziel der Deutung ist die Ermittlung des objektiven Sinns einer Äußerung. Maßgeblich ist daher weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen. Es kommt vielmehr auf den Sinn an, den die Äußerung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittslesers hat. Die isolierte Betrachtung des umstrittenen Äußerungsteils ist indes regelmäßig nicht zulässig. Einzubeziehen sind vielmehr auch der sprachliche Kontext und die sonstigen erkennbaren Begleitumstände. Daher kann sich bei einer Aufforderung, die in einem Flugblatt enthalten ist, die Prüfung der Strafbarkeit auch nicht auf die Auslegung einiger in diesem isoliert enthaltener Formulierungen beschränken. Der Inhalt der Erklärung ist vielmehr unter Hinzuziehung des gesamten Kontextes, in dem die umstrittene Äußerung steht, sowie der Begleitumstände, unter denen sie fällt, soweit sie für den Leser erkennbar waren, auszulegen (BVerfG, Beschl. v. 28.03.2017 - 1 BvR 1384/16 -, juris Rn. 17, vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91 -, - 1 BvR 1980/91 -, - 1 BvR 102/92 -, - 1 BvR 221/92 -, „Soldaten sind Mörder“ ). Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird daher den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (LG Koblenz, Urt. v. 12.07.2016 - 5 Ns 2010 Js 13035/15 -, S. 29 mit Verweis auf OLG Koblenz, Urt. v. 28.09.2005 - 1 Ss 215/05 -). |
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| | Hinzu kommt, dass bei der Auslegung und Anwendung von Gesetzen, welche die Meinungsfreiheit beschränken, dem eingeschränkten Grundrecht Rechnung zu tragen ist. Gesetze, die in die Meinungsfreiheit eingreifen, müssen dabei so interpretiert werden, dass der prinzipielle Gehalt dieses Rechts, der in der freiheitlichen Demokratie zu einer grundsätzlichen Vermutung für die Freiheit der Rede in allen Bereichen, namentlich im öffentlichen Leben, führen muss, auf jeden Fall gewahrt bleibt. Es findet eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, dass die Schranken zwar dem Wortlaut nach dem Grundrecht Grenzen setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der grundlegenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlich demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen (BVerfG, Beschl. v. 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08 -, juris Rn. 97, zitiert in BVerfG, Beschl. v. 28.03.2017, a.a.O., Rn. 16). In Anbetracht der Bedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG kommt eine Strafbarkeit bei einer Aussage, die objektiv auf verschiedene Art und Weise ausgelegt werden kann, nur dann in Betracht, wenn sämtliche Auslegungsmöglichkeiten eine Strafbarkeit begründen. Besteht auch nur eine nachvollziehbare Auslegungsmöglichkeit, welche zur Straflosigkeit führt, so ist insgesamt von einer Straflosigkeit auszugehen (BVerfG, Beschl. v. 28.03.2017, a.a.O.). |
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| | Gemäß § 111 Abs. 1 StGB macht sich wie ein Anstifter strafbar, wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch das Verbreiten von Schriften zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wobei die Erfolglosigkeit der Aufforderung einer Strafbarkeit nicht entgegensteht, § 111 Abs. 2 StGB. Der Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen nach § 17 Abs. 1 UWG ist strafbar, wenn eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person solche Geheimnisse, die ihr im Rahmen des Dienstverhältnisses anvertraut worden und zugänglich geworden sind, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt an jemand zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen, mitteilt. |
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| | Bereits bei Auslegung des objektiven Tatbestands des § 17 Abs. 1 UWG könnte darüber diskutiert werden, ob Vorgänge im Zusammenhang mit illegalen Exportpraktiken dem - insoweit strafrechtlich geschützten - Begriff des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses unterfallen. Dies wird in der Kommentarliteratur aber wohl noch überwiegend angenommen (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Auflage 2017 § 17 Rn. 9 m.w.N.; Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Auflage 2016, § 17 Rn. 12, ebenfalls m.w.N.). |
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| | Darüber hinaus dürfte fraglich sein, inwieweit durch das Flugblatt Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angesprochen werden sollten, welche tatsächlich den subjektiven Tatbestand des § 17 Abs. 1 UWG erfüllen und Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in Schädigungsabsicht weitergeben würden. Denn den Gesamtumständen der Aktionen zufolge ging es dem Kläger in erster Linie darum, Licht ins Dunkel der womöglich teilweise illegalen Waffenexportpraktiken des Unternehmens zu bringen. Selbst wenn der Kläger tatsächlich die Angesprochenen zur Preisgabe interner Daten motivieren wollte, so hatte er wohl Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Auge, deren Gewissen sie zu dieser Offenlegung zwingt und nicht solche, die zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in Schädigungsabsicht handeln würden. |
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| | Ob der Tatbestand des § 17 Abs. 1 UWG insoweit erfüllt wäre, kann jedoch offengelassen werden, da jedenfalls der Tatbestand „Aufforderung zu einer Straftat“ des § 111 Abs. 1 StGB durch die Verteilung des Flugblatts an der geplanten Veranstaltung am 01.09.2016 an Beschäftigte der H & K GmbH nicht verwirklicht worden wäre. |
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| | Nicht ausreichend für die Erfüllung des Tatbestands ist das bloße Befürworten, Anreizen, Billigen, Hinweisen oder Empfehlen (BeckOK StGB, Stand 01.08.2017, § 111 Rn 4 m.w.N.). Verlangt wird vielmehr eine appellartige Einwirkung auf andere Personen mit dem Ziel, in ihnen den Entschluss hervorzurufen, strafbare Handlungen zu begehen (Schönke/Schröder, StGB, Stand 2014, § 111 Rn. 3). In der Aufforderung muss daher der Wunsch nach Realisierung des angesonnenen kriminellen Verhaltens deutlich werden. Bloße Informationen, politische Unmutsäußerungen oder Provokationen genügen ebenso wenig wie das Anreizen im Sinne berechnender Stimmungsmache, das bloße Befürworten von Straftaten oder Meinungsäußerungen, selbst wenn sie bei dem einen oder anderen Adressaten deliktische Pläne auslösen. Als tatbestandlich sind damit nur solche Bekundungen anzusehen, die den Eindruck der Ernstlichkeit erwecken, das heißt der Auffordernde muss nach dem Gesamtzusammenhang seiner Erklärung zumindest damit rechnen, seine Äußerung werde vom Leser als zweckgerichtete Aufforderung zur Begehung bestimmter Straftaten verstanden (VG Koblenz, Urt. v. 12.07.2016, a.a.O, S. 29f.). |
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| | Das Flugblatt enthält zwar in der Tat einen Aufruf unter anderem zur Information der Öffentlichkeit über firmeninterne Betriebs- und Prozessabläufe, Hintergründe und Strukturen. Bereits aus dem Gesamtkontext des Flugblatts ist jedoch zu erkennen, dass diese Aufforderung nicht die Hauptintention des Flugblatts darstellt, sondern vielmehr im Gesamtzusammenhang einer politischen Meinungsbildung steht und daher dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG sowie der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG unterfällt. Durch die Auflage wurde die in Art. 8 Abs. 1 GG geschützte Freiheit berührt, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung zusammenzukommen. Der Schutzbereich dieser Grundrechtsnorm ist nicht nur getroffen, wenn eine Versammlung verboten und aufgelöst wird, sondern auch, wenn die Art und Weise ihrer Durchführung durch staatliche Maßnahmen beschränkt wird. Wird der Versammlung verboten, in bestimmter Weise Meinungsinhalte zu artikulieren, so beschränkt dies ihre Möglichkeit, in einer selbstbestimmten Weise an der öffentlichen Meinungsbildung durch gemeinschaftliche Erörterung oder Kundgebung teilzuhaben. Solche Beschränkungen des Inhalts und der versammlungsspezifischen Ausdrucksform von Meinungen betreffen ebenfalls die Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG und sind daher auch vor Art. 5 Abs. 2 GG zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04 -, juris Rn. 14f.). Der Inhalt von Meinungsäußerungen, der im Rahmen des Art. 5 GG nicht unterbunden werden darf, kann auch nicht zur Rechtfertigung von Maßnahmen herangezogen werden, die das Grundrecht des Art. 8 GG beschränken (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04 - juris, Leitsatz 2). Meinungen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 GG sind durch die subjektive Einstellung des sich Äußernden zum Gegenstand der Äußerung gekennzeichnet. Für sie ist das Element der Stellungnahme des Dafürhaltens kennzeichnend (BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007, a.a.O., juris Rn. 22). |
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| | Aus objektiver Sicht zielte der Kläger mit der Verteilung des Flugblatts auf der geplanten Veranstaltung darauf ab, einen Beitrag zu dem in der Öffentlichkeit kontrovers diskutierten Thema möglicher illegaler Waffenexporte eines der größten deutschen Kleinwaffenherstellers zu leisten und Aufmerksamkeit auf diese Problematik zu lenken. Seine Kritik an illegalen Waffenlieferungen wollte er vor allem durch seine provozierende Aufforderung an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, firmeninterne Informationen zu illegalen Exportpraktiken der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, kundtun. Auf der Vorderseite des Flugblatts ist eindeutig eine politische Stellungnahme gegen die illegale Verbreitung von deutschen Handfeuer- und Infanteriewaffen in der Welt enthalten. Die in dem Flugblatt enthaltene Begründung, das von der H & K GmbH hergestellte Sturmgewehr G3 und sein Nachfolger G36 fänden sich immer wieder in Kriegs- und Bürgerkriegsregionen Asiens, Afrikas und Lateinamerikas und würden zu fortdauernden systematischen Menschenrechtsverletzungen missbraucht, verdeutlicht die allgemeine kritische Einstellung des Klägers in Bezug auf (illegale) Waffenexporte. Auch angesichts der Tatsache, dass seit April 2016 ein Verfahren gegen Mitarbeiter der H & K GmbH wegen möglicher illegaler Waffenexporte nach Mexiko beim Landgericht Stuttgart rechtshängig ist, über welches bis dato nicht entschieden worden ist, musste die geplante Flugblattverteilung im Kontext der gesamten Auseinandersetzung mit dem Thema illegale Waffenexporte gesehen und gewertet werden. Nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittslesers besteht somit zumindest die naheliegende Auslegungsmöglichkeit, dass das Flugblatt durch die Überschrift „Öffentlicher Aufruf zum Whistleblowing an alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der H & K GmbH“ und die Konkretisierung dieses Aufrufs auf der Rückseite gerade durch die persönlich gestaltete Ansprache der Beschäftigten einen Weckruf in Bezug auf den Umgang mit Waffenexporten und damit keine konkrete Aufforderung im strafrechtlichen Sinne des § 111 Abs. 1 StGB darstellen sollte. Dafür spricht auch, dass sich der Kläger nicht darauf beschränkte, das Flugblatt direkt an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu verteilen, sondern dieses überdies der breiten Öffentlichkeit und insbesondere Kommunalpolitikern zukommen lassen wollte (s. das Verfahren 1 K 3746/16). |
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| | Hinzu kommt, dass gemäß der Anmeldung vom 01.06.2016 an der Versammlung lediglich fünf Person teilnehmen sollten. Angesichts der geringen Teilnehmerzahl verbietet sich die Annahme, auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der H & K GmbH hätte durch die Vielzahl von Menschen ein erheblicher Druck zur Begehung eines Geheimnisverrats entstehen können. |
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| | Offen gelassen werden kann, ob für die Aufforderung zu einer Straftat eine realisierbare Handlungsanweisung an die Adressaten der Erklärung vorliegen muss, welche - als unmittelbare Konsequenz der Aufforderung - im Sinne einer Tathandlung umgesetzt werden kann (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 26.02.2007 - 4 Ss 42/07 -, juris Rn. 20; VG Koblenz, Urt. v. 12.07.2016, a.a.O, S. 30). |
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| | Der objektiven Rechtmäßigkeit des Verteilens der Flugblätter kann auch nicht der gegen den Kläger am 24.05.2015 ergangene, zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Verfügung nicht rechtskräftige Strafbefehl entgegengehalten werden. Unabhängig davon, dass die Staatsanwaltschaft die Klage mangels strafbegründendem Tatvorwurf zwischenzeitlich kurz vor der terminierten Hauptverhandlung zurückgenommen hat, besteht jedenfalls keine Bindung an einen nicht rechtskräftigen Strafbefehl. Eine Bindungswirkung kann allein - soweit nicht gesondert gesetzlich geregelt - der Tenor eines strafgerichtlichen Urteils bzw. eines rechtskräftigen Strafbefehls entfalten, § 410 Abs. 3 StPO (vgl. BVerwG NJW 2017, 2295). |
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| | Unabhängig von der (straf)rechtlichen Einschätzung der Verteilung des Flugblatts am 01.09.2016 an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der H & K GmbH ist das in Hinblick hierauf ergangene Verbot jedenfalls nicht in ermessensfehlerfreier Weise erfolgt. Spätestens bei der dem Handeln des Beklagten vorausgehenden Ermessensbetätigung hätte dieser die Bedeutung der Grundrechte des Klägers aus Art. 5 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 GG hinreichend würdigen und berücksichtigen müssen. Die Begründung der Auflagenverfügung lässt eine solche Auseinandersetzung indes nicht erkennen. Die Entscheidung leidet daher an einem Ermessensdefizit. Denn aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Falles wäre der Beklagte gehalten gewesen, die unter 1. dargelegten Erwägungen zumindest im Rahmen seiner Ermessensbetätigung miteinzubeziehen, selbst wenn er davon ausgegangen sein sollte, durch die Verteilung des Flugblatts würden strafbare Handlungen vollzogen. Inhaltlich wird der Bescheid jedoch lediglich mit dem Strafbefehl, der diesem vorausgehenden rechtlichen Prüfung durch das Amtsgericht und der hohen Wahrscheinlichkeit begründet, dass der Kläger, seine Mitstreiter und ggf. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der H & K GmbH Straftaten begingen, falls das Flugblatt verteilt werden würde. Im Bescheid wird weiter ausgeführt, die unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit habe ein solches Gewicht, dass die grundrechtseinschränkende Auflage gerechtfertigt sei, ein milderes Mittel sei nicht ersichtlich. Jegliche inhaltliche Auseinandersetzung mit den Grundrechten des Klägers und eventueller weiterer Versammlungsteilnehmer und deren Bedeutung lässt die streitgegenständliche Verfügung indes vermissen. Als Versammlungsbehörde ist es allerdings Aufgabe des Beklagten, bei der Ausübung seines Ermessens sämtliche entscheidungsrelevanten Umstände mit in die Abwägung miteinzubeziehen. Vorliegend hätte dies eine qualifizierte Auseinandersetzung mit der Meinungs- und Versammlungsfreiheit des Klägers bedeutet. Allein der Hinweis, dass obergerichtlich hinsichtlich des Verhältnisses dieser Grundrechte zum Straftatbestand des § 111 StGB i.V.m. § 17 UWG noch keine Entscheidung vorliege, reicht hierfür jedenfalls nicht aus. |
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| | Für die gebotene Abwägung mit den betroffenen Grundrechten kommt es ferner auch auf die Schwere der Beeinträchtigung der betroffenen Rechtsgüter an. Dies ergibt sich erst recht dann, wenn der sich Äußernde keine eigennützigen Ziele verfolgt, sondern sein Beitrag dem geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit besonders berührenden Frage dient. Dabei kann dahinstehen, ob ebenfalls berücksichtigungsfähig ist, dass der Aufruf des Klägers selbst bei Befolgung nicht zu physischer Gewaltausübung führen würde, welche fraglos die Grenze einer durch die Meinungsfreiheit geschützten Aussage überschreiten würde. In die Abwägung miteinzubeziehen ist nach Auffassung der Kammer jedenfalls, dass das Handeln der Behörde hier auch den Schutz eines privatrechtlichen Unternehmens zum Ziel hat. Dieses ist indes rechtswidrigem Verhalten Dritter nicht schutzlos ausgeliefert, sondern hat die Möglichkeit, sich auch auf zivilrechtlichem Wege effektiv zu wehren sowie seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter direkt über seine Sichtweise zu informieren. Dabei ist vorliegend auch zu gewichten, dass es sich bei dem Kläger um eine nicht nur den Behörden, sondern auch der H & K GmbH bekannte Person handelte. Dies wird auch dadurch belegt, dass sich die H & K GmbH bei einer früheren Veranstaltung, als sich der Kläger - wohl versehentlich - auf das Firmengelände begab, sofort mit Anwaltsschreiben an diesen wandte. Auch wenn die Kammer das Subsidiaritätsgebot des § 2 Abs. 2 PolG vorliegend nicht für anwendbar hält, da der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auch durch die oben genannten Vorschriften des Strafrechts gewährleistet wird, so ist dieser Gesichtspunkt bei der Ermessensbetätigung zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Berechtigte selbst in der Lage ist, auf zumutbare und legale Weise sein Recht durchzusetzen (vgl. Belz/Mussmann/Kahlert/Sander, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 8. Auflage 2015, § 2 Rn. 16). |
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