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| | Die zulässige Klage ist auch begründet. |
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| | I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht unabhängig vom Streitwert nach § 6 Abs. 1 UKlaG sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich ebenfalls aus § 6 Abs. 1 UKlaG, da die Beklagte ihren Sitz im Bezirk des Landgerichts Karlsruhe hat. |
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| | II. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger kann nach § 1 UKlaG von der Beklagten verlangen, die weitere Verwendung der beanstandeten Klausel im rechtsgeschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu unterlassen bzw. es zu unterlassen, sich auf diese Klausel zu berufen. |
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| | 1. Der Kläger ist als qualifizierte Einrichtung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG Inhaber von Unterlassungsansprüchen aus § 1 UKlaG. Er ist in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen (Anl. K1). |
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| | 2. Bei der beanstandeten Klausel handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinn des § 305 Abs. 1 BGB, da es sich um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen handelt, die von der Beklagten der jeweils anderen Vertragspartei gestellt werden. |
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| | 3. Als Verwenderin der beanstandeten AGB ist die Beklagte die Schuldnerin des Unterlassungsanspruchs aus § 1 UKlaG. |
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| | a) Nach § 1 UKlaG kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen verwendet, die nach den §§ 307-309 BGB unwirksam sind. |
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| | Der richterlichen Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterliegen dabei nur Klauseln, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen grundsätzlich weder bloß deklaratorische Klauseln noch solche, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen. Kontrollfähig sind aber Klauseln, die von gesetzlichen Preisregelungen abweichen sowie Bestimmungen, die kein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand haben, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern mittels derer der Verwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden überwälzt (BGH, Urteil vom 12.09.2017 - XI ZR 590/15 Rz 25 m.w.N.). |
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| | Die beanstandete Klausel, durch die die Beklagte für die Entgegennahme der Bareinzahlung von Münzgeld eine Gebühr vorsieht, regelt ein Entgelt für eine Hauptleistung und ist damit der Inhaltskontrolle (§ 307 Absatz 1 S. 1 BGB) entzogen, § 307 Abs. 3 S. 1 BGB. |
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| | Die angegriffene Regelung gilt für privat geführte Gehalts- und Bezügekonten, Zusatzkonten und Basiskonten. Derartige Konten dienen der Abwicklung der Ein- und Auszahlungsgeschäfte des Kontoinhabers, der etwa seine Bezüge durch Überweisung seines Arbeitgebers vereinnahmt, seine Verbindlichkeiten per Überweisung von diesem Konto begleichen und sich zu Lasten des Kontos mit Bargeld versorgen kann. Hauptpflicht der kontoführenden Bank ist es dann schon nach der praktischen Anschauung, für den Kunden diese Geschäfte auszuführen, d.h. Gelder entgegenzunehmen und Gelder an bestimmte Empfänger weiterzuleiten. Dem entsprechen die gesetzlichen Bestimmungen: zu den Zahlungsdiensten, die Gegenstand eines solchen Vertrages sind, gehören nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 ZAG, der für die Begriffsbestimmungen nach § 675 c Abs. 3 BGB heranzuziehen ist, auch Barein- und -auszahlungen auf und von einem derartigen Zahlungskonto. Vertragstypische Hauptleistung des Zahlungsdienstleisters, d.h. der Bank, aus Zahlungsdiensteverträgen (§ 675 f Abs. 1 BGB) und Zahlungsdiensterahmenverträgen (§ 675 f Abs. 2 BGB) ist die Ausführung von Zahlungsdiensten (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 76. Aufl., § 675 f Rz 5). Aus § 675 f Abs. 4 S. 1 BGB ergibt sich die Pflicht des Zahlungsdienstnutzers, hierfür ein Entgelt zu bezahlen. |
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| | Damit setzt die angegriffene Klausel ein Entgelt für die Erbringung einer Hauptleistung - Entgegennahme einer Einzahlung in Form von Bargeld - fest, soweit diese in Form von Münzgeld erfolgt. Die Klausel ist damit der Inhaltskontrolle nach §§ 307-309 BGB entzogen. |
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| | b) Eine Unwirksamkeit der Klausel nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB wegen fehlender Transparenz ist von dem Kläger nicht behauptet und auch sonst nicht ersichtlich. |
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| | c) Die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Klausel ergibt sich aber aus einem Verstoß gegen § 312 a Abs. 4 Nr 2 BGB. |
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| | aa) Über seinen Wortlaut hinaus ergibt sich ein Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG auch dann, wenn in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Klauseln enthalten sind, die gegen allgemein zwingendes Recht verstoßen (Staudinger/Peter Schlosser (2013) UKlaG § 1 Rz 18; Palandt/Grüneberg, a.a.O., UKlaG, § 1 Rz 4). Die Klage kann daher auch auf die Unwirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot oder zwingendes Recht gestützt werden, insbesondere wenn die verletzte Norm die gleiche Schutzrichtung wie §§ 307 ff. BGB hat (Palandt/Grüneberg, a.a.O., UKlaG § 1 Rz 4). Dies ist bei den §§ 312 ff. BGB der Fall, die Verbraucherverträge erfassen, bei denen der Kunde wegen der besonderen Art des Zustandekommens des Vertrages typischerweise schutzbedürftig ist; die §§ 312 ff. BGB bezwecken auf der Grundlage von EU-Recht die Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus (Palandt/Grüneberg, a.a.O., Vorbemerkung vor § 312 Rz 1). |
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| | cc) Die Beklagte meint, eine Beanstandung nach § 1 UKlaG komme nur in Betracht, wenn eine überprüfbare Preisnebenabrede in Rede stehe, nicht aber, wenn der Inhalt einer Hauptleistungspflicht beanstandet würde. |
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| | Dem kann die Kammer nicht folgen. Das hier in Rede stehende gesetzliche Verbot aus § 312 a Abs. 4 BGB betrifft vertragliche Vorgaben für die Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung des Verbrauchers, wobei das Gesetz nicht zwischen der Erfüllung von Haupt- und Nebenpflichten differenziert. Eine solche Differenzierung würde auch keinen Sinn ergeben, da insbesondere die Erbringung von Hauptleistungen aus dem Verbrauchergeschäft eine Entgeltpflicht auslöst. Würden die Entgelte für die Erbringung von Hauptleistungen vom Anwendungsbereich des § 312 a Abs. 4 BGB ausgeschlossen, würde die Vorschrift gerade den Hauptanwendungsbereich von entgeltpflichtigen Handlungen nicht erfassen und nahezu leerlaufen, was mit dem Ziel der gesetzlichen Regelung, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erreichen, nicht vereinbar wäre. |
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| | dd) Der durch § 312 Abs. 1 BGB bestimmte Anwendungsbereich des § 312 a BGB ist eröffnet. Danach sind die §§ 312 a ff. BGB nur auf Verbraucherverträge anzuwenden, die eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand haben. Der Begriff der Entgeltlichkeit der Leistung des Unternehmers ist dabei weitest möglich auszulegen: wenn der Unternehmer etwas vom Kunden erhält, das irgendwie für ihn nützlich ist, liegt Entgeltlichkeit vor (MüKo/Wendehorst, BGB, 7. Aufl., § 312 Rz 19). Danach kann kein Zweifel bestehen, dass die Leistungen der Beklagten, einer Geschäftsbank, die mit dem Angebot von Bankdienstleistungen eigene Gewinninteressen verfolgt, unabhängig von der konkreten Preisgestaltung entgeltlich sind. Die Beklagte hat auch nicht die Unentgeltlichkeit ihrer Tätigkeit behauptet. |
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| | ee) Die beanstandete Klausel ist nach § 312 a Abs. 4 Nr. 2 BGB unwirksam, da hierdurch der Verbraucher verpflichtet werden soll, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, und die Beklagte nicht dargetan hat, dass das vereinbarte Entgelt nicht über die Kosten hinausgeht, die ihr durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen. |
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| | (1) Eine geltungserhaltende Reduktion von Allgemeinen Geschäftsbedingungen findet nicht statt (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 306 Rz 6). Die Prüfung hat sich daher darauf zu erstrecken, ob die angegriffene Klausel auch Fälle erfasst, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen; es ist nicht erforderlich, dass die Klausel in sämtlichen denkbaren Fällen gegen ein gesetzliches Gebot verstößt. Daher ist es für die Beurteilung der Wirksamkeit der Klausel unschädlich, dass ein Bankkunde, der etwa eine Bareinzahlung auf ein im Guthaben geführtes Konto vornimmt, keine vertragliche Verpflichtung erfüllt. Denn nach ihrem umfassend zu verstehenden Wortlaut erfasst die angegriffene Klausel auch Fälle, in denen der Kunde der Beklagten die Bareinzahlung zum Ausgleich einer Kontoüberziehung vornimmt. Dabei kommt er einer vertraglichen Verpflichtung nach, denn auch die - beispielsweise im Rahmen eines Dispositionskredits - geduldete Überziehung des Girokontos führt zu einer Rückzahlungsverpflichtung des Bankkunden. |
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| | (2) Die beanstandete Klausel sieht vor, dass der Verbraucher für die Verwendung eines bestimmten Zahlungsmittels ein Entgelt zu zahlen hat. |
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| | § 312 a Abs. 4 BGB greift erst bei einer Preisdifferenz ein, d.h. wenn der Unternehmer für dieselbe Leistung bei Benutzung verschiedener Zahlungsmittel verschiedene Preise verlangt (MüKo/Wendehorst, a.a.O., § 312 a Rz 65). Das ist hier der Fall: Die Beklagte sieht kein Entgelt vor, soweit die Einzahlung per Überweisung oder durch die Einzahlung von Scheinen stattfindet, hingegen soll bei Einzahlung von Münzgeld unabhängig von der Anzahl oder dem Wert der eingezahlten Münzen ein Preis von 7,50 Euro anfallen. |
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| | (3) Münzgeld ist dabei als ein Zahlungsmittel anzusehen. Dass die Barzahlung als bestimmtes Zahlungsmittel zu verstehen ist, ist anerkannt (MüKo/Wendehorst, a.a.O., § 312 a Rz 64). Da die Diskriminierung bestimmter Zahlungsmittel verhindert werden soll, ist auch die Verwendung von Münzgeld als Unterfall des Bargeldes als Verwendung eines bestimmten Zahlungsmittels anzusehen. |
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| | (4) Da dem Verbraucher eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit zur Verfügung steht, indem er für die Kontorückführung entweder eine Überweisung tätigen oder Bargeld in Form von Geldscheinen verwenden kann, ergibt sich die Unwirksamkeit der Klausel nicht aus § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB, sondern ist grundsätzlich die Vereinbarung eines Entgeltes für die Benutzung von Münzgeld als bestimmtes Zahlungsmittel zulässig. |
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| | Nach § 312 a Abs. 4 Nr. 2 BGB darf der Unternehmer jedoch von dem Verbraucher nur ein Entgelt verlangen, das nicht über die tatsächlich mit der Verwendung des bestimmten Zahlungsmittels entstehenden Kosten hinausgeht. Streitig ist, ob der Unternehmer nur die mit dem konkreten Vorgang anfallenden Kosten in Rechnung stellen kann (in diesem Sinne: Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 312 a Rz 5 a.E.; Schomburg, VuR 2014, 18 [20,21]; MüKo/Wendehorst, a.a.O., § 312 a Rz 70) oder ob auch anteilige, mit Zahlungsvorgängen der betroffenen Art zusammenhängende allgemeine Betriebskosten in Rechnung gestellt werden dürfen (zum Streitstand vgl. Schomburg a.a.O.). Den Vorzug verdient die erstgenannte Ansicht, die zunächst dem Wortlaut des § 312 a Abs. 4 BGB besser entspricht. Denn durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen nicht die allgemeinen Kosten, die der Unternehmer für den laufenden Geschäftsbetrieb ohnehin aufwenden muss. Zudem ließe sich der Anteil an den Gemeinkosten, der durch die Verwendung des Zahlungsmittels anfällt, kaum von den übrigen Allgemeinkosten abgrenzen, was schon das streitgegenständliche Beispiel zeigt: Zahlt der Kunde etwa Scheine und Münzen ein, lässt sich der Zeitaufwand für die Bearbeitung der Münzeinzahlung, der bei dem Personal der Beklagten anfällt, nicht ansatzweise nachvollziehbar von dem Zeitaufwand abgrenzen, der auf die Verarbeitung der eingezahlten Scheine entfällt. |
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| | Die Beklagte hat hier noch nicht einmal behauptet, dass nur die mit dem konkreten Einzahlungsvorgang von Münzgeld entstehenden Kosten in Rechnung gestellt würden. Insoweit hat sie geltend gemacht, dass für die Beauftragung eines Werttransportunternehmens pro Einzahlung Kosten von 2,39 Euro entstünden, was hinter dem vereinbarten Entgelt von 7,50 Euro deutlich zurückbleibt. Soweit die Beklagte vorgetragen hat, dass für die Überprüfung jeder Münze auf Echtheit ein Zeitaufwand von drei bis sieben, sogar bis zu 15 Minuten anfalle, kann das ohnehin keine Kosten für den Verbraucher rechtfertigen. Denn zum einen handelt es sich bei den Personalkosten im Rahmen des Filialbetriebs um Gemeinkosten, zum anderen hat die Beklagte im Termin geschildert, dass sie die gesetzlich vorgegebene Pflicht zur Prüfung der Münzen nicht durch ihr Personal vornimmt, sondern dass dies von dem Werttransportunternehmer übernommen wird und somit mit dem Betrag von 2,39 Euro pro Einzahlung schon abgegolten ist. |
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| | Nach alledem fehlt es schon an schlüssigem Vortrag der insoweit darlegungsbelasteten Beklagten, der die Erhebung eines Entgeltes von 7,50 Euro für jede Einzahlung von Münzgeld rechtfertigen könnte. |
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| | Damit ist die angegriffene Klausel aber nach § 312 a Abs. 4 Nr. 2 BGB unwirksam. Die Unwirksamkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung wegen Verstoßes gegen allgemein zwingendes Recht kann der Kläger aber wie dargelegt gemäß § 1 UKlaG geltend machen. |
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| | Die von den Parteien breit erörterte Frage nach den Pflichten der Beklagten zur Entgegennahme von Münzgeld auf der Grundlage des Münzgesetzes kann daher dahinstehen. |
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| | 5. Wegen der Verwendung der streitgegenständlichen Klausel durch die Beklagte und ihrer Verteidigung im Verfahren wird auch die für den Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG erforderliche Wiederholungsgefahr vermutet. Die Vermutung ist auch nicht widerlegt. Hierfür ist regelmäßig die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erforderlich, die die Beklagte nach Anforderung des Klägers mit Schreiben vom 27.04.2017 zurückgewiesen hat. |
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| | III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO. |
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