Urteil vom Arbeitsgericht Krefeld - 5 Ca 49/11
Tenor
1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 23.12.2010, zugegangen am 27.12.2010, nicht aufgelöst worden ist.
2.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.Der Streitwert wird auf 7.500,-- € festgesetzt.
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T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten um den Bestand des Arbeitsverhältnisses des Klägers.
3Der am 06.05.1970 geborene Kläger, der verheiratet ist und zwei Kinder hat, ist bei der Beklagten, die eine T. betreibt, seit dem 01.07.1998 als Berufskraftfahrer beschäftigt.
4Vertragsgrundlage war zuletzt ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 22.04.2009. Er verdient monatlich 2.500,-- € brutto.
5Bei der Beklagten werden regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt.
6Mit Schreiben vom 23.12.2010 (Kopie Bl. 8 d.A.), zugegangen am 27.12.2010, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31.05.2011.
7Mit der am 23.12.2010 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 18.01.2011 zugestellten Klage wendet der Kläger sich gegen diese Kündigung.
8Zu Protokoll der Sitzung vom 25.01.2011 erklärte die Beklagte nach entsprechendem gerichtlichen Hinweis auf die möglicherweise fehlende örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, sie sei bereit, vor diesem Gericht weiter zu verhandeln.
9Der Kläger ist der Ansicht:
10Die Kündigung sei rechtsunwirksam.
11Das Verfahren nach den §§ 17f KSchG sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden.
12Die Kündigung verstoße gegen § 613a BGB, da von den bislang 281 Arbeitnehmern 160 von einer der Schwestergesellschaften der Beklagten übernommen worden seien, bzw. ein Übernahmeangebot erhalten hätten.
13Sein Arbeitsplatz sei nicht entfallen. Auch nach der Kündigung führe er die bisherigen Tätigkeiten im vereinbarten Umfang weiter fort. Daneben sei er auch in anderen Bereichen der Beklagten umfassend einsetzbar.
14Letztlich verweise er auf das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 31.03.2011 im Rechtsstreit 6 Ca 150/11.
15Der Kläger beantragt
16festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 23.12.2010, zugegangen am 27.12.2010, nicht aufgelöst worden ist.
17Die Beklagte beantragt
18die Klage abzuweisen.
19Sie ist der Ansicht:
20Die Kündigung sei rechtswirksam.
21Das Verfahren nach den §§ 17f KSchG sei durch eine Entlassungsanzeige vom 20.12.2010 (Kopie Bl. 51 - 65 d.A.), eingegangen ausweislich der Eingangsbestätigung der Agentur für Arbeit vom 20.12.2010 (Kopie Bl. 66 d.A.) ordnungsgemäß durchgeführt worden.
22Ein (Teil-) Betriebsübergang sei nicht erfolgt.
23Inhaltlich sei die Kündigung aus betriebsbedingten Gründen sozial gerechtfertigt im Sinne des § 1 KSchG.
24Wegen eines Verlustes in Höhe von rund 8 Mio. EUR habe sie zunächst per 30.09.2010 den Geschäftsbereich "O." eingestellt und die dort bestehenden Arbeitsverhältnisse beendet.
25Nach weiterer Prüfung sei mit Wirkung zum 01.12.2010 der Geschäftsbereich "H." durch die M. M. H. J. GmbH übernommen worden.
26In einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung am 06.12.2010 sei ausweislich des Sitzungsprotokolls (Kopie Bl. 35 d.A.) die unternehmerische Entscheidung getroffen worden, den Geschäftsbetrieb an allen Standorten stillzulegen und zu beenden.
27Mit den größten Kunden für Transporte im Bereich "H." habe sie Aufhebungsverträge über die Einstellung der Transporte per 31.12.2010 abschließen können. Die N. T. GmbH habe per 01.01.2011 die Durchführung der Transporte in diesem Bereich und dem Bereich "T." auf der Basis einer Vereinbarung vom 28.12.2010 (Kopie Bl. 36 - 50 d.A.) übernommen. Die aus der Anlage zu dieser Vereinbarung ersichtlichen Mitarbeiter seien im Wege des Betriebsübergangs auf die N. GmbH übergegangen.
28Der Kläger sei zuletzt dem Bereich "M." in der Niederlassung N. eingesetzt gewesen.
29Die Verträge mit den diesem Bereich zugewiesenen Kunden seien innerhalb der Kündigungsfristen der betroffenen Arbeitnehmer beendet worden. Hierzu verweise sie auf die - jeweils in Kopie vorgelegten Bestätigungen der Firma L. G. GmbH vom 17.01.2011 (Bl. 186 d.A.), der Firma L. C. vom 30.03.2011 (Bl. 187 d.A.), der Firma J. vom 28.03.2011 (Bl. 188 d.A.), sowie der des Kündigungsschreibens an die Firma L. vom 03.03.2011 (Bl. 189 d.A.).
30Seit dem 31.03.2011 sei der Kläger bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der Arbeit freigestellt.
31Aufträge führe sie in N. nicht mehr durch. Sie habe die Räumlichkeiten in N. gekündigt.
32Letztlich sei auch die Sozialauswahl fehlerfrei erfolgt.
33Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen.
34E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
351.
36Die Klage ist zulässig.
37a.
38Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folgt aus den §§ 46 ArbGG, 495, 504, 39 ZPO.
39Die Beklagte hat sich nach entsprechendem Hinweis bereit erklärt, trotz möglicherweise fehlender örtlicher Zuständigkeit vor dem angerufenen Gericht weiter zu verhandeln.
40b.
41Die Klagefrist des § 4 KSchG wurde gewahrt.
42c.
43Sonstige Bedenken gegen die Zulässigkeit des Klagebegehrens bestehen nicht.
442.
45Inhaltlich ist die Klage begründet.
46Die streitbefangene Kündigung ist nicht durch dringende betriebliche Gründe im Sinne des § 1 KSchG, dessen allgemeine Voraussetzungen erfüllt sind (§§ 1, 23 KSchG) sozial gerechtfertigt.
47Die Kammer folgt zur Vermeidung von Wiederholungen den zutreffenden Ausführungen des ArbG Düsseldorf im Urteil vom 31.03.2011 im Rechtsstreit 6 Ca 150/11.
48Es fehlt an einer in sich schlüssigen unternehmerischen Entscheidung auf der Basis des Gesellschafterbeschlusses vom 06.12.2010.
49Zwar ist grundsätzlich im Kündigungsschutzprozess eine derartige unternehmerische Entscheidung im Hinblick auf die unternehmerische Entscheidungsfreiheit nicht auf ihre Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit durch die Arbeitsgerichte überprüfbar. Überprüfbar ist dagegen, ob diese Entscheidung die Basis dafür bietet, dass im Rahmen ihrer Umsetzung im Zeitpunkt des Zugangs der streitbefangenen Kündigung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass das Beschäftigungsinteresse des betroffenen Arbeitnehmers bei Ablauf der Kündigungsfrist gegenüber dem Beendigungsinteresse des gekündigten Arbeitnehmers überwiegt.
50Damit hätte eine in sich schlüssige unternehmerische Entscheidung nachvollziehbare Darstellungen der Beklagten erfordert, dass sie - im Zeitpunkt der Kündigung bereits feststehend - die bestehenden Kundenverträge einseitig spätestens zum Ablauf der Kündigungsfrist des Klägers einseitig beenden konnte, bzw. dass mit diesen Kunden bereits in diesem Zeitpunkt eine vorzeitige einverständliche Beendigung der vertraglichen Beziehungen vereinbart worden sei. Derartiger Vortrag, der insbesondere die Vorlage der entsprechenden vertraglichen Regelungen erfordert hätte, fehlt jedoch.
51Im Gegenteil deuten die von der Beklagten vorgelegten Schreiben (Kopien Bl. 186 - 189 d.A.) eher darauf hin, dass die Beklagte zunächst die Kündigungen der besprochenen Arbeitnehmer ausgesprochen und sich erst dann um eine - im Zweifel vorzeitige - Aufhebung der vertraglichen Regelungen mit ihren Kunden bemüht hat.
52Damit könnte möglicherweise eine - noch auszusprechende - weitere fristgerechte Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers im Sinne des § 1 KSchG sozial gerechtfertigt sein. Für die streitbefangene Kündigung gilt dies jedoch nicht.
53Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 46 ArbGG, 91 ZPO; die Streitwertfestsetzung auf den §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 42, 63 GKG, 3 ZPO.
54RECHTSMITTELBELEHRUNG
55Gegen dieses Urteil kann von beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
56Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim
57Landesarbeitsgericht Düsseldorf
58Ludwig-Erhard-Allee 21
5940227 Düsseldorf
60Fax: 0211-7770 2199
61eingegangen sein.
62Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
63Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
641.Rechtsanwälte,
652.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
663.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
67Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
68* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
69Stork
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 3 Der am 06.05 1x (nicht zugeordnet)
- § 17f KSchG 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 613a Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang 1x
- 6 Ca 150/11 2x (nicht zugeordnet)
- KSchG § 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen 4x
- 30 Seit dem 31.03 1x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 46 Grundsatz 2x
- ZPO § 495 Anzuwendende Vorschriften 1x
- ZPO § 504 Hinweis bei Unzuständigkeit des Amtsgerichts 1x
- ZPO § 39 Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung 1x
- KSchG § 4 Anrufung des Arbeitsgerichts 1x
- KSchG § 23 Geltungsbereich 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ArbGG § 61 Inhalt des Urteils 1x
- §§ 46 ArbGG, 91 ZPO; die Streitwertfestsetzung auf den §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 42, 63 GKG, 3 ZPO 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x