| |
|
| | Die Parteien streiten um die Frage, ob ihr gemeinsames Arbeitsverhältnis durch fristlose bzw. fristlose Kündigung mit sozialer Auslauffrist der Beklagten beendet wurde. |
|
| | Der am ... geborene Kläger ist bei der Beklagten, die mehr als 10 Arbeitnehmer im Sinne des § 23 Abs. 1 KSchG beschäftigt, seit 16.01.1984 (vgl. Arbeitsvertrag, Anlage K1, Abl. 4 ff.) als Industriemechaniker zu einem Bruttomonatslohn von zuletzt ca. 5.000,00 EUR beschäftigt und ... unterhaltsverpflichtet. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die tarifrechtlichen Vorschriften der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg Anwendung. Der Kläger ist schwerbehindert und genießt tariflichen Sonderkündigungsschutz nach Ziffer 4.4 des MTV Baden-Württemberg vom 14.06.2005. Der Kläger arbeitet bei seiner Tätigkeit auch mit ausländischen Kollegen zusammen und begegnet insbesondere beim Umziehen immer wieder auch ausländischen Fremdarbeitskräften. Im Betrieb der Beklagten existiert insbesondere die Richtlinie für integres Verhalten, die Gesamtbetriebsvereinbarung Arbeitsordnung, sowie die Konzernbetriebsvereinbarung „Initiative Fairer Umgang", die dem Kläger bekannt sind. Die Verhaltensrichtlinie sieht insbesondere ein Diskriminierungsverbot wegen der Herkunft, Religion und Abstammung vor. Die Gesamtbetriebsvereinbarung statuiert als möglichen wichtigen Kündigungsgrund insbesondere das Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Beschäftigten. Die Konzernbetriebsvereinbarung untersagt bzw. wertet es insbesondere als Diskriminierung abwertende Äußerungen über Herkunft, Hautfarbe, Geschlecht oder Religion (vgl. im Einzelnen nur Anlagen B2 bis B4, Abl. 85 ff.). |
|
| | Der Kläger nimmt seit Dezember 2016 Opipramol ein, wobei die Dosis bis Juli 2018 einmal täglich 150 mg betrug, ab August 2018 100 mg. Der Kläger hatte vom 04.05.2018 auf den 05.05.2018 (und bereits Tage davor) Nachtschicht. Ob der Kläger hier eine oder zwei Tabletten Opipramol während der Nachtschicht eingenommen hat, ist nicht klar bzw. auch zwischen den Parteien streitig. Ausweislich des Beipackzettels kann es bei einer Überdosierung insbesondere zu Benommenheit und Unruhe und vorübergehenden Verwirrtheitszuständen kommen. Bei den Nebenwirkungen ist bei „selten“ Erregungszustände vermerkt (vgl. nur Anlage K3, Abl. 212 ff.). Am Ende der Nachtschicht befand sich der Kläger im Umkleideraum mit mehreren Kollegen, wobei zu dieser Zeit (wie regelmäßig) auch Fremdarbeitskräfte ausländischer Herkunft den Umkleideraum betraten. Kurz zeitlich danach hat der Kläger den Umkleideraum verlassen und an der Stempeluhr ausgestempelt. Die weiteren Einzelheiten, insbesondere ob der Kläger rassistische/fremdenfeindliche Äußerungen getätigt hat, ist zwischen den Parteien streitig. Nach dem Ende der Nachtschicht schlief der Kläger in der Zeit 06:45 Uhr bis ca. 20.30 Uhr, wobei er sich nach unbestrittenem Vortrag gegenüber seiner Ehefrau aggressiv verhielt. |
|
| | Die Beklagte hat verschiedentliche Vernehmungsprotokolle vom 17.05.2018 vorgelegt, die von der Vernehmungsperson Frau S. gezeichnet wurden (vgl. im Einzelnen Abl. 80 ff.). Die Aussage des beklagtenseits benannten Zeugen Herr L. wird hier wie folgt zusammengefasst (Anlage B1, Abl. 80): |
|
| | „Der Spind von Herrn L. befindet sich im gleichen Umkleideraum wie der Spind von Herrn S.. In der Zeit, in der sich Herr L. und weitere Kollegen im Umkleideraum befanden, kamen Arbeitskräfte von Fremdfirmen hinzu, die an Samstagen Putz- und Instandhaltungsarbeiten durchführen. Diese Arbeitskräfte haben zum Teil eine dunkle Hautfarbe. In dieser Situation hat sich Herr S. wie folgt geäußert: |
|
| | „Die elenden Stinker, die stinken wie ein Tier, dieses Dreckspack würde ich vom Boot treten und wenn sie mir zu nahe kommen die Knarre ziehen". Dabei machte Herr S. eine entsprechende Handbewegung, als wolle er eine Pistole ziehen und diese durchladen. Diese Äußerungen machte er lautstark in den Raum, ohne einen bestimmten Kollegen anzusprechen. |
|
| | Nach dem Umziehen standen mehrere Kollegen zusammen an der Stempeluhr. Auch zu diesem Zeitpunkt betraten Arbeitskräfte von Fremdfirmen das Gebäude. Herr S. äußerte sich mit Worten wie „hier muss ja ein Nest sein von diesen scheiß Negern". |
|
| | Herr L. und sein Kollege, Herr O. forderten Herrn S. auf, derartige Äußerungen zu unterlassen. Herr S. äußerte sich daraufhin auch nicht mehr in dieser Form“. |
|
| | Der Kläger selbst wurde selbst am 17.05.2018 ohne vorherige nähere Ankündigung der Beklagten bei der Arbeit zu einem Gespräch gebeten. Ein Betriebsratsmitglied bzw. ein Mitglied der Schwerbehindertenvertretung wurde nicht hinzugezogen. Ob der Kläger zu Beginn des Gesprächs auf die Möglichkeit einer Hinzuziehung hingewiesen wurde, ist zwischen den Parteien streitig. Im Rahmen dieses Gespräches äußerte der Kläger, dass er die Vorwürfe bestreite, er habe allenfalls geäußert, dass hier wohl ein Nest sein müsse. Er führte an, dass eine Frau in einer S-Bahn von Schwarzen belästigt worden sei und er insoweit ein Problem habe. Ferner äußerte er, „es wird nicht mehr vorkommen, das war ein Scheiß, den ich da gesagt habe“. Ferner äußerte er ausweislich des Protokolls, dass ihm sein Kollege, Herr O., mit Schlägen gedroht habe („wenn wir dich draußen erwischen, bekommst Du ein paar in die Fresse“, vgl. auch im Einzelnen Vernehmungsprotokoll vom 17.05.2018, Abl. 83 f.). Im Rahmen der Parteiäußerung im Kammertermin führte der Kläger aus, dass ihm nach dem Personalgespräch erst der Mitarbeiter M. erzählt habe, dass Herr L. ihn bedroht habe. Ferner äußerte der Kläger sowohl schriftsätzlich als auch im Rahmen des Gütetermins/Kammertermins, dass die Belästigung einer Frau so nicht stattgefunden habe, seine Frau habe sich in der Bahn lediglich weggesetzt als einige Personen mit dunkler Hautfarbe in ihrer Nähe laut geredet hätten. |
|
| | Unter dem Datum vom 22.05.2018 hörte die Beklagte die Schwerbehindertenvertretung ausweislich des vorgelegten Anhörungsschreibens mit Eingangsvermerk am 22.05.2018 zu einer beabsichtigten fristlosen bzw. fristlosen Kündigung mit sozialer Auslauffrist an (vgl. nur Anlage B4, Abl. 24). Mit Datum vom 28.05.2018 nahm die Schwerbehindertenvertretung Stellung (vgl. nur Anlage B5, Abl. 133). Unter dem Datum vom 28.05.2018 wurde der Betriebsrat zu einer beabsichtigten fristlosen Kündigung (bzw. mit sozialer Auslauffrist) sowohl unter dem Gesichtspunkt einer Tat- aber auch einer Verdachtskündigung angehört (vgl. Anlage B1, Abl. 63 ff.). Der Betriebsrat nahm mit Schreiben vom 04.06.2018 Stellung (vgl. Anlage B6, Abl. 135 ff.). Unter dem Datum vom 28.05.2018 sowie 30.05.2018 wurde das Integrationsamt zu einer fristlosen bzw. fristlosen Kündigung mit sozialer Auslauffrist angehört (vgl. Anlagen B7 und B8, Abl. 140 ff.), das Integrationsamt stimmte mit Bescheiden vom 08.06.2018, der Beklagten am 12.06.2018 zugestellt, den beabsichtigten Kündigungen sowohl unter dem Gesichtspunkt einer Tat- aber auch Verdachtskündigung zu (vgl. nur Anlagen B 9 bis B 12, Abl. 144 ff.). Ausweislich der Ausführungen im Integrationsamtsbescheid, vgl. Abl. 149, hat der Kläger sich für seine Äußerungen bei den Kollegen, Migranten und der Geschäftsführung entschuldigt. Mit Datum vom 12.06.2018 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos und hilfsweise fristlos mit sozialer Auslauffrist (vgl. Anlage K 2, Abl. 6). |
|
| | Der Kläger trägt vor, dass er sich an die Vorgänge am 05.05.2018 bezogen auf die ihm gemachten Vorwürfe nicht mehr erinnern könne. Die vorgetragenen Beleidigungen/rassistischen Äußerungen würden mit Nichtmehrwissen bestritten, was im Hinblick auf die vorliegende Erinnerungslücke zulässig sei. Am fraglichen Tag sei davon auszugehen, dass er gegen 04.30 Uhr bereits eine Tablette Opipramol genommen habe und später, da er nicht mehr sicher wusste, ob er eine bereits zuvor genommen habe, habe er nochmals eine genommen. Zudem nehme er, auch im damaligen Zeitraum, Schmerzmittel (Ibuprofen 600). Im Ergebnis liege eine Übermedikation vor, die die Steuerungsfähigkeit ausgeschlossen habe bzw. es sei dieser Umstand zumindest bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zugunsten des Klägers zu berücksichtigen. Der Kläger habe keine ausländerfeindlichen Tendenzen. Im Rahmen des Personalgespräches am 17.05.2018 sei er aufgeregt gewesen und habe aufgrund der plötzlichen Vorhaltungen sich die Geschichte der Belästigung seiner Frau durch dunkelhäutige Personen ausgedacht, um im Ergebnis ein etwaiges Fehlverhalten seinerseits erklärbar zu machen. Die ausgesprochene Kündigung erweise sich aufgrund seiner langen beanstandungsfreien Tätigkeit und des bestehenden Sonderkündigungsschutzes als unverhältnismäßig. Die Einhaltung der 2-Wochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB werde bestritten. Es werde insbesondere bestritten, dass sich Herr L. am 07.05.2018 an den Vorgesetzten Herr S2. gewandt hatte und ihm von entsprechenden Äußerungen des Klägers berichtet habe. Ferner werde bestritten, dass Herr S3 am 15.05.2018 bzw. das Team arbeitsrechtliche Maßnahmen am 16.05.2018 unterrichtet worden sei. Die Kündigung sei im Übrigen, da bereits das Integrationsamt am 08.06.2018 zugestimmt habe, auch nicht unverzüglich erfolgt. |
|
| | Der Kläger beantragt nach Klagerücknahme im Übrigen (allgemeine Feststellungsklage) zuletzt: |
|
| | 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigungen vom 12.06.2018 nicht aufgelöst wurde. |
|
| | 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger arbeitsvertragsgemäß bis zur rechtskräftigen Entscheidung im vorliegenden Verfahren als Maschinenführer weiter zu beschäftigen. |
|
|
|
|
|
| | Die Beklagte trägt vor, dass der Kläger sich am Ende der Nachtschicht am 05.05.2018 zunächst, als Fremdarbeitskräfte mit dunkelhäutiger Hautfarbe den Umkleideraum betreten haben, sich wie folgt geäußert habe: |
|
| | „Die elendigen Stinker, die stinken wie ein Tier, dieses Dreckspack würde ich vom Boot treten und wenn sie mir zu nahe kommen die Knarre ziehen." |
|
| | Ferner habe er sich einige Minuten später an der Stempeluhr im Beisein mehrerer Kollegen, als wiederum Fremdarbeitskräfte das Gebäude betraten, wie folgt geäußert: |
|
| | „Hier muss ja ein Nest sein von diesen Scheiß-Negern!" „Die sollte man im Meer versenken, die stinken ja schon von weitem." |
|
| | Mit diesen Äußerungen habe der Kläger in schwerwiegender Weise gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten bzw. die zu Grunde liegende Verhaltensrichtlinie und auch die entsprechenden Betriebsvereinbarungen verstoßen. Die Regelungen der Beklagten sei nicht so zu verstehen, dass im Wiederholungsfall erst eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sei. Der Kläger zeige ausländerfeindliche Tendenzen. Eine Abmahnung als milderes Mittel sei im konkreten Fall entbehrlich gewesen, der Kläger habe nicht davon ausgehen können, dass sein Verhalten nicht den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet. Im Rahmen der Anhörung am 17.05.2018 habe er zudem einen Kollegen völlig zu Unrecht angeschuldigt. Hier habe der Kläger sich auch widersprüchlich eingelassen, wenn er durch eine etwaige Bedrohung durch einen Kollegen erst nach dem Gespräch von dritten Seite erfahren haben will. Er habe durch seine Einlassung zum Vorfall der Belästigung seiner Frau durch „Schwarze“ bzw. einer „Bande“ wiederum eine ausländerfeindliche Gesinnung gezeigt. Die Aussage des Klägers, dass er sich an die Vorgänge nicht mehr erinnern könne bzw. etwaige Aussagen durch die Medikation mitverursacht sein können, sei als reine Schutzbehauptung zurückzuweisen. Im Rahmen der Anhörung habe er dazu nichts erwähnt. Die Aussagen seien zudem nicht in einem Vieraugengespräch gefallen, sondern unter Beisein einer größeren Öffentlichkeit. Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung seien ordnungsgemäß unterrichtet worden, die 2-Wochenfrist sei, insbesondere vor dem Hintergrund, dass kündigungsberechtigte Personen erst am 16.05.2018 von den Vorfällen erfahren hätten und die Kündigung nach Anrufung des Integrationsamtes am 28.05.2018 bzw. 30.05.2018 unverzüglich ausgesprochen worden sei, gewahrt. |
|
| | Mit Schriftsatz vom 19.06.2018 (Eingang bei Gericht am 20.06.2018, der Beklagten am 27.06.2018 zugestellt) hat der Kläger Kündigungsschutzklage erhoben. |
|
|
|