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| | Streitgegenstand des vorliegenden Normenkontrollantrages ist der Bebauungsplan der Antragsgegnerin vom 22. Juni 2016 in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 18. September 2018. Der letztgenannte Satzungsbeschluss bezog sich lediglich auf eine erneute Ausfertigung und öffentliche Bekanntmachung der Satzung sowie auf deren rückwirkende Inkraftsetzung zum 1. Juli 2016. Inhaltlich wurde der Bebauungsplan nicht geändert und kein neuer Satzungsbeschluss gefasst. |
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| | Der gestellte Normenkontrollantrag ist zulässig. |
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| | Der Antragsteller hat den Antrag am 30. Juni 2017 und damit innerhalb der Jahresfrist nach Bekanntmachung des Plans im Amtsblatt der Antragsgegnerin am 30. Juni 2016 gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO i.V.m. § 47 Abs. 1 und 2, § 222 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Bei der Berechnung der Frist wird der Tag der Bekanntmachung nicht mitgerechnet (Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage § 57 Rn. 10a), so dass die Jahresfrist am 30. Juni 2017 abgelaufen ist. Darauf, ob die Bekanntmachung fehlerfrei erfolgt ist, kommt es in Zusammenhang mit dem Fristenlauf nicht an. Ausreichend ist vielmehr eine Handlung des Plangebers, die potentiell Antragsbefugten die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Geltungsanspruch des Plans verschafft (BVerwG, Urteil vom 18.8.2015 - 4 CB 10.14 - juris Rn. 7). Dies war hier in Bezug auf die Bekanntmachung vom 30. Juni 2016 der Fall. |
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| | An dem mithin fristgerecht erhobenen Normenkontrollantrag hat die zweite Bekanntmachung vom 18. Oktober 2018 im Amtsblatt der Antragsgegnerin nichts geändert. Zwar hat auch diese Bekanntmachung die Frist des § 47 Abs. 2 VwGO ausgelöst (vgl. Urteil vom 18.8.2015, a.a.O., auch BayVGH, Urteil vom 16.6.2017 - 15 N 15.2769 - juris Rn. 19; Beschluss vom 31.3.2005 - 4 N 03.3086 - juris Rn. 24; Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage § 47 Rn. 289), weil sie der Behebung eines - tatsächlich vorliegenden oder vermeintlichen - Ausfertigungsfehlers diente und der inhaltlich unverändert gebliebene Bebauungsplan nach der Vorstellung des Plangebers damit in seiner Gesamtheit überhaupt erstmals wirksam in Kraft gesetzt wurde. Dies wird darin deutlich, dass die Antragsgegnerin mit der Neubekanntmachung den von Antragstellerseite gerügten Bekanntmachungsmangel im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend heilen wollte und zu diesem Zweck eine rückwirkende Inkraftsetzung der Satzungsvorschrift zum 1. Juli 2016 beschlossen hat. Innerhalb der durch die Bekanntmachung vom 18. Oktober 2018 ausgelösten Jahresfrist hat der Antragsteller aber weder einen Normenkontrollantrag gegen die rückwirkend in Kraft gesetzte Satzung gestellt noch im Rahmen des bereits anhängigen Normenkontrollverfahren deutlich gemacht, dass sich dieser Antrag nunmehr gegen die neue Satzung richte. Der Senat hat allerdings für den Fall der Durchführung eines ergänzenden Verfahrens in Bezug auf punktuelle - nicht die Bekanntmachung der Satzung in ihrer Gesamtheit betreffende - Fehler entschieden, dass der Antragsteller durch die Einleitung eines Normenkontrollverfahrens bereits eine unter dem Blickwinkel des Rechtsstaatsgebots schutzwürdige Rechtsposition erlangt hat, die ihm durch die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens nicht mehr entzogen werden kann. In der vorliegenden Fallkonstellation kann nichts Anderes gelten. Daher musste der Antragsteller hier nicht innerhalb der durch die Bekanntmachung vom 18. Oktober 2018 ausgelösten Jahresfrist erklären, ob sich sein bereits anhängiger Normenkontrollantrag erledigt hat oder sich nunmehr gegen die am 18. Oktober 2018 bekanntgemachte Satzung richtet. Erklärt der Antragsteller - wie hier - das Verfahren nicht für erledigt, richtet sich sein Antrag vielmehr ohne Weiteres gegen den Bebauungsplan in der Gestalt, die er durch das ergänzende Verfahren gefunden hat (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.5.2017 - 5 S 2378/14 - juris Rn. 21 f). |
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| | Auch die erforderliche Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) liegt vor, denn der Antragsteller kann sich auf eine subjektive Rechtsposition als Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks berufen, dessen Bebaubarkeit der angefochtene Bebauungsplan regelt (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Ein Rechtschutzinteresse besteht ebenfalls, weil die planbedingten Einschränkungen im Falle eines Obsiegens entfielen. |
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| | Der mithin zulässige Normenkontrollantrag ist auch begründet. Denn der angegriffene Bebauungsplan „...“ der Gemeinde ... in der Fassung vom 22. Juni 2016 und in der Fassung vom 18. September 2018 ist unwirksam. Er leidet an mehreren beachtlichen formellen (dazu I.) sowie materiellen (dazu II.) Fehlern, die zu seiner Gesamtnichtigkeit führen (dazu III.). |
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| | 1. Mängel bei der Ausfertigung und Verkündung, die als unmittelbar rechtstaatliche Anforderungen nicht unter die Planerhaltungsvorschriften des BauGB fallen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.11.2005 - 5 S 2662/04 - juris Rn. 36), vermag der Senat nicht zu erkennen. Die von der Antragsgegnerin beschlossene Satzung besteht aus dem Satzungstext, dem zeichnerischen Teil, den planungsrechtlichen Festsetzungen, den örtlichen Bauvorschriften und den in § 2 Nr. 3 des Satzungstextes genannten Unterlagen. Der Satzungstext und der zeichnerische Teil wurden am 12. Oktober 2018 in der erforderlichen Weise vom zeichnungsberechtigten Bürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt. In dem Satzungstext wird in der Art einer „gedanklichen Schnur“ und in einer Zweifel über die Identität der Satzungsbestandteile ausschließenden Weise auf sämtliche Satzungsbestandteile Bezug genommen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8.5.1990 - 5 S 3064/88 - juris Rn. 22 und Urteil vom 15.06.2016 - 5 S 1375/14 - juris Rn. 36). |
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| | Den Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips an die Verkündung von Normen steht auch nicht entgegen, dass in Festsetzung Nr. 1.1.2.3 des Bebauungsplans auf die in VDI-Richtlinie 3894 Blatt 1 (2011) veröffentlichten Emissionsfaktoren und Festlegungen zu Großvieheinheiten pro Tierplatz verwiesen wird. Eine solche Verweisung ist rechtsstaatlich unbedenklich, wenn der Plangeber zugleich sicherstellt, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der in Bezug genommenen technischen Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können. Dies ist der Fall, wenn die Gemeinde die technische Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereithält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hinweist (BVerwG, Beschluss vom 18.8.2016 - 4 BN 26.16 - juris; BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2010 - 4 BN 21.10 - a.a.O. Rn. 13). So ist es hier. Nach den Angaben des Bürgermeisters der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung wurde und wird die genannte VDI-Richtlinie bei der Gemeindeverwaltung - entsprechend dem in Festsetzung 1.1.2.3 erteilten Hinweis - vorgehalten und kann dort eingesehen werden. Gegenteilige Anhaltspunkte bestehen nicht. Auch der Antragsteller hat solche auf konkrete Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung nicht benannt. |
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| | 2. Da der beschlossene Bebauungsplan mit der Art der festgesetzten Nutzung an mehreren Stellen von den Festsetzungen des Flächennutzungsplans der VVG Engen vom 17. Juni 2006 abweicht, wurde im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BauGB zugleich der Flächennutzungsplan geändert. Diese Vorgehensweise hatte zur Folge, dass der Bebauungsplan nach § 10 Abs. 3 BauGB genehmigt werden muss. Den Akten und dem Vortrag der Antragsgegnerin ist nichts dafür zu entnehmen, dass eine solche Genehmigung beantragt und erteilt worden ist. Allerdings ist die Genehmigungspflicht dadurch entfallen, dass der im Parallelverfahren geänderte Flächennutzungsplan im Zeitpunkt der Bekanntmachung des Bebauungsplans (18. Oktober 2018) seinerseits nach § 6 Abs. 1 BauGB genehmigt war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.5.2008 - 4 BN 48/07 - juris Rn. 12). Ausweislich der von der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen hat das Landratsamt Konstanz die Genehmigung am 20. Juni 2016 erteilt. Sie wurde am 29. Juni 2016 im Hegaukurier und am 30. Juni 2016 im Gemeindeboten bekanntgemacht. |
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| | 3. Fehler i. S. v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB liegen nicht vor. Der Antragsteller rügt zwar, der Umweltbericht enthalte entgegen § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB keine Aussage zum allgemeinen Bodenschutzgebot, zum Umwidmungsverbot und zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung. Dies führt aber nicht auf einen formellen Fehler des Bebauungsplanverfahrens. Auf S. 19 des Umweltberichts wird das Schutzgut Boden entsprechend den Anforderungen in Nr. 2.b) bb) der Anlage 1 zum BauGB beschrieben und bewertet. Dort ist auch die hohe Empfindlichkeit der noch nicht bebauten Flächen gegenüber Überbauung und Flächeninanspruchnahme berücksichtigt. |
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| | Ausführungen zur Möglichkeit der Innenentwicklung (§ 1a Abs. 2 Sätze 2 und 4 BauGB, Nr. 2d der Anlage 1 zum BauGB) waren in dem Umweltbericht nicht veranlasst. Denn eine Umnutzung i. S. v. § 1a Abs. 2 Satz 2 BauGB liegt nur vor, wenn durch den Vollzug von Darstellungen und Festsetzungen in dem Bebauungsplan die bisher tatsächlich vorhandene Nutzung als Landwirtschaftsfläche aufgehoben, eingeschränkt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt würde (Gierke a.a.O. Rn. 43; Ernst/Zinkahn/Bielenberg a.a.O. Rn. 49). Dies ist nicht der Fall. Soweit die bisher schon landwirtschaftlich genutzten Grundstücke Flst.-Nrn. ..., ... und ... als Landwirtschaftsfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB) festgesetzt wurden, ist dies offensichtlich. Auch die Festsetzung einer nicht überbaubaren Fläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB schränkt die bisher schon vorhandene tatsächliche landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks nicht ein, soweit sie sich auf schon bestehende landwirtschaftliche Gebäude bezieht. Denn diese Gebäude sind von der Festsetzung gerade ausgenommen und erhalten nicht nur Bestandsschutz, sondern sogar eine gewisse Entwicklungsmöglichkeit. Zwar kann der Antragsteller auf den nicht überbaubaren Flächen zukünftig keine weiteren landwirtschaftlichen Gebäude mehr errichten; hierdurch wird er aber nicht an der Ausübung einer bislang ausgeübten Nutzung gehindert. Demgemäß geht der Umweltbericht auf S. 30 unter 5.5 und 5.6 zu Recht davon aus, dass der südöstliche Bereich des Plangebiets bereits nach § 34 BauGB bebaut ist und der westliche Bereich weiterhin als Landwirtschaftsfläche erhalten und unbebaut bleiben soll. |
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| | 4. Verstöße gegen Verfahrensvorschriften i. S. v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB, die nicht von § 215 Abs. 1 BauGB erfasst werden und demgemäß trotz unterbliebener Rüge zu prüfen sind, liegen nicht vor. Insbesondere wird der Hinweiszweck der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2018 erreicht, weil das Plangebiet in dem bekanntgemachten Text so abgegrenzt und beschrieben wurde, dass die Betroffenen von dem Inhalt der festgesetzten Rechtsnormen verlässlich Kenntnis nehmen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.6.2010 - 4 BN 55.09 - juris Rn. 13). |
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| | 5. Der innerhalb der Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB gerügte Verstoß gegen § 8 Abs. 3 BauGB (i.V.m. § 214 Abs. 2 Nr. 4 BauGB) liegt ebenfalls nicht vor. Nach § 8 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BauGB kann mit der Aufstellung eines Bebauungsplans gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan geändert werden und der Bebauungsplan zeitlich bereits vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Aufstellung oder Änderung von Bebauungsplan einerseits und Flächennutzungsplan andererseits derart aufeinander bezogen sind, dass für das Gebiet des Bebauungsplans und die hier zu lösenden Konflikte - auch mit den angrenzenden Gebieten - eine grundsätzliche Gleichzeitigkeit der Planerarbeitung und eine inhaltliche Abstimmung beider Planungen gegeben ist (BVerwG, |
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| | Beschluss vom 3.10.1984 - 4 N 4.84 - juris Rn. 19). Davon kann hier ausgegangen werden. Denn die Gemeinde hat den Umstand, dass die im Flächennutzungsplan für den Bereich B.../W... Straße dargestellte Mischbaufläche inzwischen durch Wohnnutzung geprägt ist, bereits während des Bebauungsplanverfahrens zum Anlass genommen, darauf hinzuwirken, dass entsprechend der tatsächlichen Nutzung bisherige Mischgebietsflächen in Wohnbauflächen sowie - an anderer Stelle östlich des B... - bisherige Wohnbauflächen in Mischbauflächen umgewandelt werden. Zu diesem Zweck hatte sie schon am 12. Mai 2015 bei der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Engen einen entsprechenden Änderungsantrag gestellt. Bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses konnte daher angenommen werden, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein würde. |
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| | Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Das notwendige Abwägungsmaterial i.S.v. § 2 Abs. 3 BauGB umfasst dabei solche Belange, die in der konkreten Planungssituation nach Lage der Dinge in die Abwägung eingestellt werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 310 = juris Rn. 29). |
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| | a) In Bezug auf die Prüfung von Entschädigungsansprüchen (§§ 39 ff. BauGB) ist allerdings kein solcher Fehler festzustellen. Zwar ist der Einwand des Antragstellers richtig, dass der Plangeber etwaige Entschädigungsansprüche nach §§ 39 ff. BauGB in die Abwägung einzustellen hat. Er muss aber nicht schon für den Bebauungsplan die Enteignungsvoraussetzungen (pauschal) prüfen. Vielmehr genügt es, wenn er Art und Ausmaß der durch die planerischen Festsetzungen eintretenden Nachteile und den möglichen Umfang hierfür zu leistender Entschädigungen im Rahmen seiner der Planaufstellung zugrundeliegenden Abwägung berücksichtigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 1991 - 4 NB 16.90 -, juris Rn. 3; SächsOVG, Urteil vom 5.12.2013 - 1 C 23/11 - juris Rn. 107). Dies ist geschehen: |
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| | Hinsichtlich der Festsetzung der von Bebauung freizuhaltenden Flächen auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ... und ... hat die Antragsgegnerin die Wirkungen des Bauverbots erkannt, jedoch nachvollziehbar darauf abgehoben, dass es nicht um einen Baulandentzug im Innenbereich gehe, sondern um Außenbereichsgrundstücke, bei denen die Einschränkung des Baurechts im Hinblick auf den Hochwasserschutz hingenommen werden müsse, zumal dem Antragsteller eine landwirtschaftliche Nutzung weiterhin möglich bleibe. Damit hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin der Sache nach das Vorliegen eines Entschädigungsanspruchs nach § 40 Abs. 1 Nr. 12, Abs. 2 Nr. 1 BauGB verneint, ihm waren aber die planungsrechtlichen Verhältnisse, die fehlende Baulandqualität der Grundstücke und die Absicht des Antragstellers, auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... eine Biogasanlage zu errichten, bekannt. Auch hat er diese Gesichtspunkte im Rahmen der Abwägung berücksichtigt. Dies genügt, um einen Bewertungsfehler im Hinblick auf Entschädigungsansprüche zu verneinen (BVerwG, Beschluss vom 21.2.1991, a.a.O.). |
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| | Im Hinblick auf die Geruchskontingentierung auf dem Innenbereichsgrundstücks Flst.-Nr. x hatte die Antragsgegnerin von vornherein keine Veranlassung, Entschädigungsansprüche zu erwägen, weil der Bebauungsplan insoweit keine Festsetzung i. S. v. § 40 Abs. 1 BauGB enthält und dieser auch nicht die zulässige (landwirtschaftliche) Nutzung des Grundstücks i. S. v. § 42 BauGB aufhebt oder ändert. |
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| | b) Auch in Bezug auf die Umwidmungssperre nach § 1a Abs. 2 Satz 2 BauGB ist entgegen der Rüge des Antragstellers kein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler festzustellen. Nach der genannten Vorschrift sollen u.a. landwirtschaftliche Flächen nur in notwendigem Umfang umgenutzt werden, wobei die Umwandlung landwirtschaftlicher Flächen nach § 1a Abs. 2 Satz 3 BauGB Bestandteil der Abwägung und nach § 1a Abs. 2 Satz 4 BauGB zu begründen ist. Aus der Begründungspflicht folgt, dass die planende Gemeinde die für die Abwägung relevanten Belange ermitteln und bewerten muss. Fehlt es daran, liegt ein Fehler i. S. v. § 2 Abs. 3 i. V. m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB vor (vgl. Gierke in Brügelmann, BauGB § 1a Rn. 47; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, §1a Rn. 62). Die Antragsgegnerin hatte hier jedoch keinen Anlass dazu, Ermittlungen zur Umnutzung landwirtschaftlicher Flächen anzustellen. Denn eine Umnutzung i. S .v. § 1a Abs. 2 Satz 2 BauGB wurde hier nicht vorgenommen. Dies wurde oben unter 3. bereits ausgeführt. Hierauf wird verwiesen. |
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| | c) Der Antragsgegnerin ist jedoch ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler im Hinblick auf den Überschwemmungs- und Hochwasserschutz unterlaufen. Zwar hat sie - anders als der Antragsteller vorträgt - durchaus eigene Ermittlungen hierzu angestellt, denn bereits ganz zu Anfang des Planungsverfahrens wurde das Ingenieurbüro „.... Stadtplanung“ damit beauftragt, die Überschwemmungsflächen eines HQ-100-Hochwassers im Bestand zu bestimmen und hieraus Folgerungen für die gemeindliche Hochwasserkonzeption abzuleiten. Dementsprechend findet sich in Behördenakte 1 auf Blatt 25 eine Karte „HQ-Bestand“, auf welcher nur geringe Teilflächen des Grundstücks Flst.-Nr. ... als Überschwemmungsfläche dargestellt sind. Hiermit übereinstimmend ging auch das von der Antragsgegnerin zusätzlich beauftragte Ingenieurbüro ... und ... ausweislich der von ihm erstellten Überflutungskarte vom 30. April 2012 (Behördenakte Band 1 S. 333) davon aus, dass das Flst.-Nr. ... nur in Teilbereichen von einem HQ-100-Ereignis betroffen ist. Im Rahmen der Abwägung hat die Antragsgegnerin dann aber nicht auf die aus den genannten Karten folgende Erkenntnislage, sondern maßgeblich auf die damals noch nicht verbindlich festgestellten Hochwassergefahrenkarten des Landes Baden-Württemberg abgestellt (Behördenakte Band 7, Bl. 219 und 225), nach welchen das Grundstück Flst.-Nr. ... bei einem HQ-100-Ereignis nicht teilweise, sondern nahezu vollständig überschwemmt ist (vgl. die in den zeichnerischen Teil des Bebauungsplans nachrichtlich übernommene und blau schraffiert dargestellte „vorläufige Überflutungsfläche HQ100“). Den sich aus den unterschiedlichen Darstellungen der Überschwemmungssituation ergebenden Widerspruch hätte die Antragsgegnerin aber weiter aufklären und sich Gewissheit darüber verschaffen müssen, im welchem Umfang das Grundstück Flst.-Nr. ... nun tatsächlich von einem HQ-100-Ereignis betroffen ist. Denn hiervon hing nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin - welche sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals erläutert und bestätigt hat - die Planung der gemeindlichen Hochwasserschutzkonzeption ab und damit die Frage, in welchem Umfang das Grundstück Flst.-Nr. ... hierfür als Retentionsfläche benötigt wird. |
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| | Es wurde auch nicht ermittelt, ob der mit der Festsetzung eines Bauverbots für die Fläche Flst.-Nr. ... bewirkte Ausschluss einer Abweichungsmöglichkeit nach § 78 Abs. 5 WHG erforderlich ist. |
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| | d) Die Antragsgegnerin hat auch die Eigentums- und Bestandsschutzinteressen des Antragstellers im Rahmen der Planung nicht ausreichend ermittelt und bewertet. Als schutzwürdig in die Abwägung einzustellen ist nicht nur die bauliche oder sonstige Nutzung eines Grundstücks in ihrem aktuellen, regelmäßigen legalen Bestand. Schutzwürdig kann auch das Bedürfnis nach einer künftigen Ausweitung des Betriebes sein, soweit dieses im Rahmen einer normalen Betriebsentwicklung liegt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.10.2018 - 8 S 2368/16 - Rn. 45 m.w.N.). Diesen Anforderungen ist die Antragsgegnerin nicht vollständig gerecht geworden. Sie geht im Rahmen der Abwägung davon aus, dass die derzeitigen Nutzungen auf der Althofstelle „größtenteils“ formell rechtswidrig und insoweit nicht als Bestandsschutz zu berücksichtigen seien (Behördenakte 7, Bl. 211, Bl. 245, Bl. 247, Bl. 275). Daran ist zwar richtig, dass die derzeitige Tierhaltung in den Ställen 6, 7 und 9 nicht formell genehmigt ist. Bezüglich Stall 5 liegt aber eine Baugenehmigung als Schweinestall vom 29.12.1953 vor. Diesen Umstand hätte die Antragsgegnerin nicht unberücksichtigt lassen dürfen (vgl. Behördenakte Bl. 247, 275), sondern hätte prüfen müssen, ob die Baugenehmigung als Schweinestall inzwischen erloschen ist oder jedenfalls den aktuell dort gehaltenen Tierbestand nicht mehr abdeckt. In Bezug auf die formell nicht als Rinderstall genehmigten Ställe 6, 7 und 9 hätte angesichts des Vortrages des Antragstellers geprüft, erwogen und ggf. bewertet werden müssen, ob und in welchem Umfang eine Rinderhaltung auf dem unstreitig schon seit Jahrhunderten auch landwirtschaftlich genutzten Althof trotz fehlender formeller Baugenehmigungsurkunde als von Alters her genehmigt angesehen werden muss (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.10.2009 - 5 S 347/09 - juris Rn. 25 f). |
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| | Als problematisch erweist sich in diesem Zusammenhang ferner, dass die Antragsgegnerin die Bauanträge des Antragstellers, die nach seinen unwidersprochen gebliebenen Angaben in der mündlichen Verhandlung nach endgültiger Ablehnung seines Antrages auf Genehmigung der Biogasanlage auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... von ihm gestellt worden sind, nicht als ggf. schutzwürdiges Erweiterungsinteresse geprüft und in die Bewertung eingestellt hat. Da diese Bauanträge bei der Antragsgegnerin zu stellen waren (§ 53 Abs. 1 Satz 1 LBO) waren sie ihr jedenfalls bekannt. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich insoweit von der dem Urteil des erkennenden Gerichtshofs vom 2. Juli 2019 - 8 S 2791/18 - (juris Rn. 53) zugrundeliegenden Fallkonstellation einer großen Stadtverwaltung, bei der eine entsprechende Wissenszurechnung unterschiedlicher Fachämter abgelehnt wurde. |
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| | Unbedenklich ist hingegen, dass die Antragsgegnerin im Zusammenhang mit sonstigen betrieblichen Erweiterungsmöglichkeiten des Antragstellers - soweit sie nicht ihren konkreten Niederschlag in einem Baugenehmigungsantrag gefunden haben - nur pauschal darauf verwiesen hat, der Antragsteller verfüge noch über ausreichende landwirtschaftliche Flächen und damit auch über Entwicklungsmöglichkeiten außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans, ohne solche Flächen konkret aufzuzeigen. Denn unklare zukünftige Erweiterungs- oder Modernisierungsabsichten muss die Gemeinde vernünftigerweise nicht in ihre Planungen einstellen (BVerwG, Beschluss vom 5.9.2000 - 4 B 56.00 - juris; OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 28.3.2019 - 2 B 1425/18.NE -, juris Rn. 33; Urteil vom 2.5.2000 - 10a D 139/98.NE - juris Rn. 22). Der Antragsteller hatte seine Erweiterungsabsichten - mit Ausnahme der von ihm konkret zur Genehmigung gestellten Planungen - im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses aber nicht näher konkretisiert. Auch im gerichtlichen Verfahren hat er insoweit nur allgemein und vage darauf hingewiesen, er habe Bedarf an Erweiterungsflächen in Gestalt von Raufutterlager/Raufutterhalle, Maschinenhalle, Getreidelager, Flachlager, Fahrsilolager und weiteren Ställen. |
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| | e) Schließlich ist der Antragsgegnerin auch in Bezug auf die Festsetzung des allgemeinen Wohngebietes südlich des MD 1 entlang der W... Straße in geringer Entfernung zum landwirtschaftlichen Betriebs des Antragstellers ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler unterlaufen. Zum Einwand des Antragstellers, bei einer solchen Gebietsausweisung in der Nachbarschaft werde seinen Interessen nicht Rechnung getragen, ist in der Abwägungstabelle (Behördenakte 7, Bl. 243) u.a. ausgeführt: |
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| | „Es wurde für das vorliegende Bebauungsplangebiet ein Immissionswert von 15 % Geruchsstundenhäufigkeit bezogen auf ein Jahr festgelegt (...). Die Ausweisung des allgemeinen Wohngebietes führt folglich nicht aufgrund eines besonders hohen beanspruchten Schutzstatus zur Notwendigkeit der Kontingentierung, sondern die ermittelten hohen Geruchsbelastungen“. |
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| | Aus dieser Formulierung ist zu erkennen, dass die Antragsgegnerin mögliche Konsequenzen einer WA-Ausweisung für den Betrieb des Antragstellers nicht hinreichend ermittelt und demzufolge auch nicht angemessen bewertet hat. Denn es wurde ausgeblendet, dass sich der Antragsteller bei dieser Vorgehensweise - anders als im Dorfgebiet (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) - gegenüber den im allgemeinen Wohngebiet liegenden Grundstücksnachbarn nicht mehr auf eine vorrangige Rücksichtnahme auf seinen landwirtschaftlichen Betrieb berufen kann. Nicht in den Blick geraten ist ferner der Umstand, dass Eigentümer der zukünftig im allgemeinen Wohngebiet liegenden Grundstücke möglicherweise die Einhaltung eines Immissionswertes von maximal 10 % Jahresgeruchsstunden für Wohngebiete verlangen können (vgl. Tabelle 1 zu 3.1 der Geruchsimmissionsrichtlinie). Denn nach Nr. 5 der genannten Richtlinie ist für die Beurteilung, ob schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen hervorgerufen werden, vor allem der Charakter der Umgebung, insbesondere die in Bebauungsplänen festgelegte Nutzung der Grundstücke heranzuziehen. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin davon ausgegangen ist, auch für die Grundstücke im allgemeinen Wohngebiet sei ein (höherer, an sich nur auf Dorfgebiete anzuwendender) Immissionswert von 15 % Jahresgeruchsstunden „festgelegt“ worden, ändert daran nichts. Denn eine entsprechende „Festlegung“ existiert insoweit nur Bezug auf die Geruchskontingentierung in den Dorfgebieten (Festsetzung Nr. 1.1.2.3), nicht aber in Bezug auf das benachbarte allgemeine Wohngebiet. |
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| | Der Bebauungsplan erweist ist auch in materieller Hinsicht als fehlerhaft. |
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| | 1. Allerdings mangelt es dem Bebauungsplan weder im Ganzen noch in Bezug auf seine Einzelfestsetzungen an der Erforderlichkeit i. S. v. § 1 Abs. 3 BauGB. |
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| | Die Gemeinden haben nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was in diesem Sinne erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.9.2015 - 4 CN 8.14 - BVerwGE 153, 16, juris Rn. 11; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9.12.2014 - 3 S 1227/12 - BRS 82 Nr. 19, juris Rn. 88). Dabei kommt den Gemeinden ein sehr weites planerisches Ermessen zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.8.1995 - 4 NB 21.95 - juris Rn. 3). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind insbesondere Pläne, die einer positiven städtebaulichen Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.9.2015 - 4 CN 8.14 - juris Rn. 11). |
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| | In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Für die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung ist demgegenüber das Abwägungsgebot maßgeblich, das gemäß § 1 Abs. 7 BauGB darauf gerichtet ist, die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen und unverhältnismäßige oder gleichheitswidrige Belastungen zu vermeiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.9.2015 - 4 CN 8.14 - juris Rn. 12). Ein grober und offensichtlicher planerischer Missgriff in diesem Sinne ist hier nicht anzunehmen. |
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| | a) Zunächst liegt keine unzulässige Verhinderungsplanung in Gestalt einer nur vorgeschobenen („Etikettenschwindel“) städtebaulichen Zielsetzung vor. Zwar weist der Antragsteller zu Recht darauf hin, dass es der Gemeinde mit der Planung u.a. darum geht, die von ihm geplante und beantragte Errichtung einer Biogasanlage auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... zu verhindern. Die Bauleitplanung kann aber auch dann, wenn eine Gemeinde erst auf einen konkreten Bauantrag mit der Aufstellung eines Bebauungsplans reagiert und dabei mitbezweckt, eine bestimmte beabsichtigte Bebauung zu verhindern, im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich sein, wenn einer sich abzeichnenden Fehlentwicklung entgegengesteuert werden soll. Da die Gemeinde bei der Bestimmung ihrer städtebaulichen Ziele ein weites planerisches Ermessen besitzt, ist eine unzulässige Verhinderungsplanung daher erst dann anzunehmen, wenn eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um einen bestimmten Bauwunsch zu durchkreuzen (vgl. Urteile des Senats vom 15.6.2016 - 5 S 1375/14 - juris Rn. 71 und 18.12.2014 - 5 S 584/13 -, BRS 82 Nr. 158 juris Rn. 52 m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. Denn die planungsrechtlichen Vorstellungen der Antragsgegnerin erschöpfen sich hier nicht darin, die erwähnte Biogasanlage zu verhindern. Vielmehr sollen die städtebaulichen Spannungen, die sich aus den gewachsenen Siedlungsstrukturen (landwirtschaftliche Nutzungen neben Wohnnutzungen und gewerblichen Nutzungen) in Form von Nutzungskonflikten (Lärm- und Geruchsimmissionen) ergeben haben und die auch schon zu Bürgerprotesten gegen ein geplantes landwirtschaftliches Erweiterungsvorhaben geführt haben, städtebaulich neu zu ordnen. Dabei sollen das entstandene Konfliktpotential entschärft, in einigen Bereichen weitere Bebauungsmöglichkeiten aufgezeigt und zugleich siedlungsnah Retentionsflächen zum vorbeugenden Hochwasserschutz für die bebaute Ortslage geschaffen werden. |
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| | Die Antragsgegnerin verfolgt mit diesen - legitimen - Zielen jeweils eine positive Konzeption für das Plangebiet. Die Festsetzungen belegen, dass diese Konzeption nicht vorgeschoben ist. Die von dem Antragsteller gerügten Einzelheiten der konkreten planerischen Lösung der Antragsgegnerin, vor allem auch die von ihm in Frage gestellte Rechtmäßigkeit der kleinteiligen Festsetzung von Dorfgebieten, allgemeinen Wohngebieten und Mischgebieten, sind nicht unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Planung zu prüfen; hierfür sind die gesetzlichen Grenzen und das Abwägungsgebot maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 27.03.2013 - 4 C 13.11 -, BVerwGE 146, 137, juris Rn. 9 m.w.N.). |
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| | b) Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, inwiefern die von der Antragsgegnerin u.a. bezweckte Konfliktlösung tatsächlich nicht möglich und die gesamte Planung daher „sinnlos“ sein könnte. Entgegen der Rechtsaufassung des Antragstellers sind auch bereits bebaute Flächen einer städtebaulichen Entwicklung i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB zugänglich. Dort kann die Plangeberin zwar regelmäßig keine Angebotsplanung für die Grundstücke mehr erreichen, sie vermag jedoch die zukünftige Grundstücksnutzung räumlich und sachlich zu lenken und dadurch die Entwicklung des Plangebiets in die von ihr gewünschte städtebauliche Zielrichtung zu steuern. Die hier vorliegende Planung verdeutlicht dies in geradezu exemplarischer Weise, indem auf den früheren Außenbereichsflächen vorbeugender Hochwasserschutz betrieben und der bebaute Bereich je nach getroffener Gebietsfestsetzung (Dorfgebiet, allgemeines Wohngebiet, Mischgebiet) in eine bestimmte, unterschiedliche Entwicklungsrichtung gelenkt wird. |
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| | Es ist ferner nicht zu erkennen, inwiefern die beabsichtigte Planung die beschriebene Konfliktlage noch verschärfen und deshalb „von vornherein nicht durchsetzbar“ sein könnte. Anders als der Antragsteller meint, wird die störungsempfindliche Wohnnutzung hier nicht erst durch die Festsetzung allgemeiner Wohngebiete ermöglicht. Die Konfliktlage hat sich vielmehr bereits in der Vergangenheit unter der Geltung des § 34 BauGB entwickelt. Der Umstand, dass der Bebauungsplan die Errichtung einzelner Wohnhäuser auf noch freien Grundstücksflächen innerhalb der vorgesehenen Baugrenze zulässt (z.B. auf Flst.-Nr. ... und ...), ändert daran nichts, denn diese Vorhaben hätten auch unter der Geltung des § 34 BauGB genehmigt werden können. |
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| | 2. Jedoch erweisen sich nicht alle von der Antragsgegnerin getroffenen Festsetzungen als hinreichend bestimmt. |
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| | a) Dies gilt allerdings nicht für Nr. 1.5 der textlichen Festsetzung. Danach sind die in der Planzeichnung näher bezeichneten landwirtschaftlichen Flächen zwar von jeglichen baulichen Anlagen freizuhalten, Nebenanlagen, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen und eine nur geringfügige zusätzliche Flächenversiegelung aufweisen, wie z. B. Anlagen für den Witterungsschutz von Tieren, Futterplätze oder Zaunanlagen, sind aber ausnahmsweise zulässig. Der Antragsteller meint, die Häufung unbestimmter Rechtsbegriffe wie „Nebenanlagen“ und „geringfügige zusätzliche Flächenversiegelung“ ermögliche keine klare Zuordnung. Dem ist nicht so. Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot bei Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe liegt erst dann vor, wenn es wegen der Unbestimmtheit nicht mehr möglich ist, objektive Kriterien zu gewinnen, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden und die Gerichte ausschließen (BVerwG, Beschluss vom 15.11.1995 - 11 B 72/95 -, juris m.w.N.). Hier lässt sich der Begriff „Nebenanlage“ unschwer anhand der in § 14 Abs. 1 BauNVO genannten Kriterien konkretisieren. Was unter einer „geringfügigen zusätzlichen Flächenversiegelung“ zu verstehen ist, lässt sich anhand der vom Plangeber genannten Beispiele bestimmen. |
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| | Auch die weitere Formulierung in Festsetzung Nr. 1.5, dass ausnahmsweise auch bauliche Anlagen und Maßnahmen zulässig sind, „welche dem objektbezogenen Hochwasserschutz für genehmigte landwirtschaftliche Gebäude im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Gebäude dienen“, ist hinreichend bestimmt. Schon aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung ist zu erkennen, dass sich der „unmittelbare räumliche Zusammenhang“ auf das genehmigte landwirtschaftliche Gebäude bezieht. Ergänzend ist in der Planbegründung zu dieser Regelung klargestellt, dass bauliche Maßnahmen gemeint sind, mit denen die bereits im Überschwemmungsgebiet rechtmäßig entstandenen landwirtschaftlichen Gebäude vor Hochwasser geschützt werden. |
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| | b) Die Festsetzung eines Gewässerrandstreifens begegnet unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Bereits aus der Planzeichnung ergibt sich, dass es sich um eine - auf § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB gestützte - Festsetzung und nicht nur um eine nachrichtliche Übernahme handelt. Dies wird bestätigt durch den Hinweis Nr. 4.4 der Planbegründung, wonach in der Planzeichnung „ein Gewässerschutzstreifen festgesetzt“ sei. Dessen rechtliche Bedeutung wird in den folgenden Hinweisen weiter erläutert. Aus der zeichnerischen Darstellung in Planzeichnung (Maßstab 1:1000) sowie aus dem Hinweistext ist eindeutig zu entnehmen, wo der Gewässerrandstreifen 10 m und wo er 5 m beträgt. |
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| | c) Dagegen ist die in Nr. 1.1.2.3 getroffene Festsetzung der Geruchsemissionskontingente in Form maximal zulässiger Geruchseinheiten pro Sekunde (GE/s) in rechtsstaatlich unzureichender Weise unbestimmt. Wie jede bauplanerische Festsetzung muss auch die Festsetzung von Emissionskontingenten hinreichend bestimmt sein (zu den Anforderungen BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 - juris Rn. 13). |
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| | aa) Dies setzt zunächst eine genaue Bezeichnung der Flächen voraus, auf die sich das jeweilige Kontingent bezieht, ferner die Angabe, wie viele Tiere welcher Tierart der Landwirt unter welchen baulichen Bedingungen im Rahmen seines landwirtschaftlichen auf diesen Flächen halten darf. Denn allein anhand der Festsetzung eines Geruchsemissionskontingents auf einer Fläche kann er noch nicht erkennen, was ihm zukünftig dort noch an Tierhaltung gestattet ist und was nicht (ebenso BayVGH, Urteil vom 1.4.2015 - 1 N 13.1138 - juris Rdnrn. 18 und 21). |
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| | Aus den Festsetzungen des Bebauungsplans ist nicht zu erkennen, wie viele Tiere der Antragsteller auf den Teilflächen unter welchen baulichen Bedingungen zukünftig halten darf. Aus Festsetzung 1.1.2.3 Satz 2 ist zwar zu entnehmen, dass bei „Anlagen zur Rinderhaltung“ die aus Spalte 3 der Tabelle für die Teilflächen 3, 4 und 5 abgeleiteten Großvieheinheiten (8,3 GV, 25 GV und 5 GV) gelten. Jedoch ergibt eine Zusammenschau des Satzes 2 mit Satz 1 der Festsetzung, dass auf den dem Antragsteller zugewiesenen Teilflächen die Haltung anderer Tierarten nicht ausgeschlossen werden soll. Die Antragsgegnerin hat dieses Verständnis der Vorschrift in der mündlichen Verhandlung bestätigt und ausgeführt, dass die Großvieheinheiten in Spalte 3 insoweit als „Umrechnungsfaktor“ gelten sollen. Da eine solche Umrechnung aber selbst einem erfahrenen Landwirt nicht ohne weiteres möglich ist, wird die Angabe von auf Rinderhaltung bezogenen Großvieheinheiten in Bezug auf andere Tierarten dem Bestimmtheitsgebot nicht gerecht. |
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| | Schließlich fehlt es auch an den notwendigen Angaben zu den Haltungsbedingungen. Zwar geht die Geruchsimmissionsprognose L... (S. 28 und S. 31) rein faktisch von einer Offenstallhaltung aus; den Festsetzungen des Bebauungsplans ist zur Haltungsform aber nichts rechtlich Bindendes zu entnehmen. |
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| | bb) Genau zu bezeichnen ist jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation auch der maßgebliche Immissionsort. Denn Festsetzung 1.1.2.3 Satz 4 bestimmt, dass „die Prüfung der Einhaltung der Immissionswerte für Geruch nach dem im Geruchsgutachten beschriebenen Berechnungsverfahren (...) erfolgt“. Dies ist nur möglich, wenn zugleich eindeutig festgelegt wird, auf welchen Immissionsort sich diese Prüfung bezieht. Aus der Begründung des Bebauungsplans (S. 15) ergibt sich in Bezug auf den Betrieb des Antragstellers nur, dass maßgebliche Immissionsorte die „umliegenden Wohnnutzungen, insbesondere die Wohnhäuser W... Straße Nr. 7 bis Nr. 13, B... Nr. 3“ sind. Auf welche Wohnhäuser sich der Immissionswert nun verbindlich bezieht, bleibt dabei offen. Der Hinweis in Festsetzung 1.1.2.3. auf die Geruchsimmissionsprognose L... führt insoweit nicht weiter, denn dort ist in Bezug auf den Betrieb des Antragstellers und das der Geruchskontingentierung zugrundeliegende „Szenario C“ nur von den „benachbarten Wohnnutzungen W... Straße Nr. 7 bis Nr. 13“ die Rede. |
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| | 3. Bedenken unterliegt der Bebauungsplan auch im Hinblick auf die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben. |
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| | a) Die Festsetzung der allgemeinen Wohngebiete (Nr. 1.1.1. der textlichen Festsetzungen) widerspricht allerdings - unabhängig davon, dass der Antragsgegnerin hierbei der oben ausgeführte Ermittlungs- und Bewertungsfehler unterlaufen ist - nicht schon wegen des Ausschlusses bestimmter Nutzungen den Vorgaben der BauNVO zum Gebietscharakter. Der Plangeber hat in Festsetzung Nr. 1.1.1 zulässige Schank- und Speisewirtschaften (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) und ausnahmsweise zulässige Tankstellen (§ 4 Abs. 3 Nr. 5 BauNVO) ausgeschlossen (Festsetzungen Nrn. 1.1.1.1 und 1.1.1.2). Dies ist nach § 1 Abs. 5 BauNVO möglich, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Wohngebiets gewahrt bleibt. Die Ausschlüsse wurden damit begründet, dass das Gebiet nicht mit zusätzlichem Verkehr belastet und eine „gewisse Wohnruhe“ gewährleistet werden soll. Der Antragsteller sieht hierin zu Unrecht einen Verstoß gegen den Gebietscharakter, weil Tankstellen und Schank- und Speisewirtschaften nach der typisierenden Einschätzung der BauNVO dort gerade hingehörten und dem Gesichtspunkt der Wohnruhe durch eine WR-Festsetzung hätte Rechnung getragen werden müssen. Denn der Plangeber hat mit seiner Festsetzung nur die von Tankstellen und Schank- und Gaststättenbetrieben ausgehenden spezifischen Belästigungen (Lärm, Geruch, An- und Abfahrtsverkehr) ausgeschlossen, dem Gesichtspunkt der Wohnruhe aber nicht - wie im reinen Wohngebiet - absolute Priorität eingeräumt. Demgemäß sind dem Wohngebiet dienende Läden, nicht störende Handwerksbetriebe, Anlagen i. S. v. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO und die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen i. S. v. § 4 Abs. 3 Nrn. 1, 2, 3 und 4 dort weiterhin allgemein bzw. ausnahmsweise zulässig. Damit dient das allgemeine Wohngebiet weiterhin nur „vorwiegend“ dem Wohnen (BVerwG, Urteil vom 7.9.2017 - 4 C 8.16 - juris Rn. 7). Dass in dieser Situation die allgemeine Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebietes nicht mehr gewahrt bliebe, ist nicht zu erkennen. Diese wäre nur dann verletzt, wenn die nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauNVO zulässigen Nutzungen vollständig ausgeschlossen würden, denn damit würde in der Sache ein reines Wohngebiet festgesetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.9.2017 a.a.O. Rn. 8). |
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| | b) Auch die Festsetzung der Dorfgebiete MD 1 und MD 2 verstößt nicht wegen des Ausschlusses bestimmter Nutzungen gegen die Vorgaben der BauNVO zum Gebietscharakter. Denn der Plangeber durfte auch dort die nach der BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen Einzelhandelsbetriebe (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO), Schank- und Speisewirtschaften (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO), Gartenbaubetriebe (§ 5 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO) und Tankstellen (§ 5 Abs. 2 Nr. 9 BauNVO) sowie die nach § 5 Abs. 3 BauNVO nur ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten ausschließen, um die von diesen Nutzungen ausgehenden Störungen (Lärm, Geruch, Verkehr) im Interesse einer „gewissen Wohnruhe“ zu vermeiden. Der allgemeine Gebietscharakter als Dorfgebiet (§ 1 Abs. 5 BauNVO) geht durch diese Ausschlüsse nicht verloren. Anders als der Antragsteller meint, bleiben dort nicht nur landwirtschaftliche Betriebe und Wohngebäude zulässig, sondern auch Kleinsiedlungen (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO), Betriebe i. S. v. § 5 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO, Beherbergungsbetriebe (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO), sonstige Gewerbebetriebe (§ 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO) sowie Anlagen i. S. v. § 5 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO. Der Charakter eines Dorfgebietes - als eine Art ländliches Mischgebiet (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.9.1995 - 8 S 1888/95 - juris Rn. 22; Urteil vom 18.11.1993 - 5 S 2916/92 - juris Rn. 20 f) - bleibt damit trotz der Ausschlüsse erhalten. |
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| | Aus denselben Gründen lässt auch der für die Mischgebiete festgesetzte Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben, Schank- und Speisewirtschaften, Gartenbaubetrieben, Tankstellen und Vergnügungsstätten (vgl. Festsetzung Nr. 1.1.3.1 und 1.1.3.2) die allgemeine Zweckbestimmung eines Mischgebiets unberührt. |
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| | c) Die Festsetzung von Flächen auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ... und ..., die von Bebauung freizuhalten sind (Festsetzung Nr. 1.5) ist an sich von § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB gedeckt. Nach dieser Vorschrift können im Bebauungsplan die Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden. Die Festsetzung kommt zwar nur in Betracht, wenn die Freihaltung der Flächen für die zukünftige Nutzung von Grund und Boden von Bedeutung ist (Spannowsky/Uechtritz, BauGB 3. Aufl. § 9 Rn. 36), erfasst aber nicht nur den Fall, dass die Gemeinde bereits „positive“ städtebauliche Ziele wie die Herstellung von Frischluftschneisen, die Gestaltung des Ortsbildes oder den Schutz von Sichtbeziehungen auf Baudenkmale verfolgt. Der weite Wortlaut und die systematische Stellung der Vorschrift zeigen vielmehr, dass auf der Grundlage der Vorschrift auch das Ziel verfolgt werden kann, den Verlust einer sich konkret abzeichnenden städtebaulichen Chance, wie etwa den Bau einer Straße im Rahmen einer künftigen Fachplanung abzuwenden (NiedersächsischesOVG, Urteil vom 15.3.2001 - 1 K 2405/00 -, juris Rn. 11; BayVGH, Urteil vom 23.4.2013 - 1 N 10.1241 -, juris Rn. 23). Da die Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB aber eine einschneidende Nutzungsbeschränkung bewirkt, müssen entsprechend gewichtige Gründe für die durch die Festsetzung getroffene Inhalts- und Schrankenbestimmung des Grundeigentums vorliegen (BVerwG, Beschluss vom 17.12.1998 - 4 NB 4.97 - juris; Beschluss vom 5.10.2015 - 4 BN 31.15 - juris Rn. 5). |
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| | Solche gewichtigen Gründe liegen hier aber schon deshalb nicht vor, weil die Antragsgegnerin ermittlungs- und bewertungsfehlerhaft davon ausgegangen ist (s.o.), dass die betroffenen Grundstücksflächen bereits jetzt nahezu vollständig HQ-100-Überschwemmungsflächen sind und deshalb für die kommunale Hochwasserschutzkonzeption gebraucht werden. |
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| | d) Die nachrichtlich übernommene Ausweisung eines Schutzgebiets für Grund- und Quellwassergewinnung ist gestützt auf § 9 Abs. 6 BauGB. Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Annahme des Antragstellers zutrifft, die Unterschutzstellung sei gem. § 17 PolG außer Kraft getreten und der Brunnen sei ohnehin seit geraumer Zeit stillgelegt und versiegelt. Denn die nachrichtliche Übernahme gehört nicht zum normativen Teil des Bebauungsplans und hat lediglich informatorische Bedeutung. Sie entfaltet daher keine Rechtswirkungen gegenüber Dritten (BayVGH, Urteil vom 14.7.2006 - 1 N 04.582 - juris Rn. 23; Urteil vom 25.9.2003 - 15 N 98.3743 - juris Rn. 5, Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 3. Auflage § 9 Rn. 187.1; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 0.5.2019 - 5 S 2015/17 - juris Rn. 146) und berührt nicht die Festsetzungen und Regelungen des Bebauungsplans (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, § 9 Rn. 280). Die nachrichtliche Übernahme wirkt sich hier auch nicht mittelbar auf die Rechtmäßigkeit der sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplans aus, etwa dergestalt, dass mit Blick auf die Geltung der nachrichtlich übernommenen Regelung bestimmte Überlegungen im Rahmen der Abwägung unterblieben sind, die bei Kenntnis ihrer Nichtgeltung angestellt worden wären. Denn die Antragsgegnerin hat für das nachrichtlich dargestellte Grund- und Quellwasserschutzgebiet dieselben Festsetzungen „Landwirtschaftsfläche“ und „von Bebauung freizuhaltende Fläche“ getroffen wie für die übrigen Teile des Grundstücks Flst.- Nr. ... auch. |
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| | Aus denselben Gründen kann auch dahingestellt bleiben, ob die vorläufigen Überflutungsflächen HQ-100 zu Recht nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen worden sind. |
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| | e) Die Festsetzung von Gewässerrandstreifen entlang des Saubachs ist von § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB („Fläche für die Regelung des Wasserabflusses“) gedeckt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.6.2010 - 5 S 2086/08 - juris Rn. 34; BayVGH, Urteil vom 19.6.2008 - 1 N 06.2548 - juris Rn. 18), da sie die Bebauung des Uferbereichs ausschließen und damit den ungehinderten Wasserabfluss sichern soll (vgl. Planbegründung S. 7, Hinweis 4.4.). Anhaltspunkte dafür, dass die genannten Flächen von einer nach § 38 BauGB vorrangigen wasserrechtlichen Fachplanung erfasst würden und die Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB hierzu in Widerspruch stünde, bestehen nicht. |
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| | f) Der Senat kann offenlassen, ob die festgesetzte Geruchskontingentierung in den Dorfgebieten MD 1 und MD 2 von einer Rechtsgrundlage gedeckt ist. Zwar dürfte im rechtlichen Ansatz § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, wonach in den in §§ 4 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebieten Festsetzungen getroffen werden können, „die das Baugebiet nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern“, als taugliche Rechtsgrundlage in Frage kommen. Denn diese Gliederungsmöglichkeit ermöglicht es in Anknüpfung an „Eigenschaften“, die Auswirkungen eines Betriebes/einer Anlage für die Nachbarschaft in den Blick zu nehmen. Da das Emissionsverhalten eines Betriebes zu dessen besonderen Eigenschaften gehört (BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 - 4 N 6.88 - juris Rn. 16: Fickert/Fieseler, BauNVO 12. Auflage § 1 Rn. 93), unterliegt es an sich keinen Bedenken, Geruchsemissionen bei landwirtschaftlichen Betrieben als „besondere Eigenschaften“ anzusehen (BayVGH, Urteil vom 1.4.2015 - 1 N 13.1138 - juris Rn. 21; Fickert/Fieseler, a.a.O. Rn. 94.2). Problematisch ist allerdings, ob auf Dorfgebiete die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Anwendung findet, wonach es in dem gegliederten Plangebiet neben emissionskontingentierten Flächen auch solche geben muss, in denen keinen Emissionsbeschränkungen gelten (BVerwG, Urteil vom 7.12.2017 - 4 CN 7.16 - juris Rn. 15; Beschluss vom 7.3.2019 - 4 BN 45.18 - juris Rn. 4, dazu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6.6.2019 - 3 S 2350/15 - juris Rn. 91 ff). Die von der Antragsgegnerin getroffene Festsetzung 1.1.2.3 lässt im MD 1 außerhalb der kontingentierten Teilflächen TF 3, TF 4 und TF 5 aber nur ein Geruchskontingent nur 0 GE/s zu. Die Antragsgegnerin wird sich im Rahmen einer Neuplanung mit den Anforderungen der genannten Rechtsprechung auseinandersetzen müssen, sofern sie das Ziel einer Geruchskontingentierung weiterverfolgen will. |
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| | Die festgestellten Mängel führen hier zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplanes. Dies wäre nach allgemeinen Grundsätzen über die teilweise Nichtigkeit von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften (vgl. auch § 139 BGB) zwar dann nicht der Fall, wenn - erstens - die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und wenn - zweitens - die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Eine Gesamtnichtigkeit ist aber dann festzustellen, wenn eine einzelne nichtige Festsetzung mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Zusammenhang steht (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9.5.2019 - 5 S 2015/17 - juris Rn. 198 m.w.N.). So verhält es sich hier. Sowohl bei der Hochwasserplanung als auch bei der Geruchskontingentierung handelt es sich um so zentrale Elemente der von der Antragsgegnerin intendierten Gesamtplanung, dass die Annahme fernliegt, sie hätte die Satzung auch ohne die Festsetzungen Nr. 1.1.2.3 und Nr. 1.5 sowie ohne die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes in der Nachbarschaft des Betriebes des Antragstellers getroffen. |
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| | Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. |
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