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| | Die zulässige Berufung des beklagten Landes ist begründet, die zulässige Berufung des Klägers unbegründet, so dass das Urteil des Arbeitsgerichts dahingehend abzuändern war, dass die Klage vollständig abgewiesen wird. |
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| | Die Berufung des Klägers ist bereits deshalb unbegründet, weil sich aus seinem Tatsachenvortrag nicht die begehrte Rechtsfolge einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 TV-L ergibt. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit zu Recht abgewiesen. Auf das Urteil des Arbeitsgerichts wird insoweit Bezug genommen, als es ausführt, dass der Kläger die Erfüllung der notwendigen Eingruppierungsmerkmale nicht dargelegt hat. Die Einwendungen in der Berufung geben zu folgenden Ausführungen Anlass: |
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| | Unabhängig von der Frage, ob die vertragliche Vereinbarung der Parteien, nach der der Kläger eingestellt wird für Tätigkeiten der EG 11 TV-L, ausschließt, dass der Kläger ohne Änderung der vertraglichen Vereinbarung erfolgreich geltend machen kann, dass er in eine höhere Vergütungsgruppe einzugruppieren ist, besteht bereits kein Anspruch auf eine Eingruppierung in die EG 13 TV-L Teil I oder Teil II, weil der Kläger die erforderlichen Eingruppierungsmerkmale nicht erfüllt. |
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| | 1. In die Entgeltgruppe 13 der EntgO TV-L Teil I Allgemeiner Verwaltungsdienst wie auch Teil II Nr. 6 sind einzugruppieren „Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.“ |
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| | a) Bei der Eingruppierungsfeststellungsklage hat der Kläger diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, aus denen sich der von ihm behauptete Anspruch auf Zahlung eines Entgelts aus der in Anspruch genommenen Entgeltgruppe ergibt. Zwar handelt es sich bei der Feststellung der Arbeitsvorgänge um eine Rechtsfrage und nicht um feststellbare Tatsachen und es ist nicht Aufgabe der Beschäftigten, ihre Tätigkeit nach Arbeitsvorgängen gegliedert darzustellen. Er ist allerdings aufgrund der ihn treffenden Darlegungslast verpflichtet, diejenigen Tatsachen vorzutragen, die das Gericht kennen muss, um daraus rechtlich folgern zu können, welche Arbeitsvorgänge von dem Beschäftigten zu erbringen sind. Das bedeutet, dass der Kläger zu den Einzelheiten seiner Tätigkeiten vorzutragen hat. Anders als vom Kläger beanstandet muss er nicht einzelnen jeden Tag darstellen. Der Detaillierungsgrad des Vortrages muss jedoch so tief reichen, dass nachvollziehbar ist, von welchen nach § 12 Abs. 1 TV - L zu bildenden Arbeitsvorgängen der Kläger ausgeht und, dass die in diesem jeweiligen Arbeitsvorgang zu leistende Tätigkeit den Merkmalen der begehrten Vergütungsgruppe entspricht. Dabei hat der Kläger zunächst im Einzelnen die Arbeitsinhalte darzustellen. Darüber hinaus muss er Angaben dazu machen, welche Arbeitsergebnisse zu erarbeiten sind, welche Zusammenhangstätigkeiten anfallen und ob und wie die Einzelaufgaben voneinander abgrenzbar sind (BAG 23. Januar 2002 – 4 AZR 745/00). Im Hinblick auf das Erfordernis der überwiegend auszuübenden Tätigkeit gehört auch die Angabe der jeweiligen Anteile der Tätigkeiten an der Gesamtarbeitszeit zur Schlüssigkeit des klägerischen Vorbringens (zur Darlegungs- und Beweislast BAG 9. Dezember 2015 – 4 AZR 11/13 – Rn 19, juris; 10. Mai 2010 – 4 AZR 912/08 – Rn 27, juris; LAG Baden-Württemberg 10.4.2018 – 19 Sa 57/17). |
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| | b) Das Arbeitsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Vortrag des Klägers einer Eingruppierung in die EG 13 Teil II Nr. 6 nicht genügt. |
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| | aa) Unstreitig verfügt der Kläger nicht über eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung, da er „nur“ über einen Bachelor - Abschluss verfügt, der nach der Protokollnotiz Nr. 1 Abs. 3 S. 2 zu Teil I der EntgeltO nicht genügt. |
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| | bb) Der Kläger kann einen Anspruch auf eine Eingruppierung in die EG 13 auch nicht auf das Merkmal des „sonstigen Beschäftigten“ stützen. Dazu müsste er aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen wie ein Beschäftigter mit wissenschaftlicher Ausbildung entsprechende Tätigkeiten - nämlich solche, die eine wissenschaftliche Ausbildung erfordern - ausüben. |
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| | (1) Sonstige Beschäftigte müssen kumulativ über die „Fähigkeiten und Erfahrungen“ verfügen, die denen der in den Tätigkeitsmerkmalen genannten ausgebildeten Beschäftigten entsprechen. |
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| | Bei gleichwertigen Fähigkeiten muss es sich um solche handeln, die denen, die in der jeweiligen Ausbildung vermittelt werden, gleichwertig sind. Das ist nur durch einen wertenden Vergleich möglich. Danach ist aufzuzeigen, welche konkreten Inhalte der Ausbildung für die entsprechende Tätigkeit erforderlich sind. Die gleichwertigen Fähigkeiten müssen nicht zwingend durch den Besuch einer staatlichen Schule, Fachschule o. ä. erworben werden. In der heterogenen Fortbildungslandschaft gibt es zahlreiche systematisch aufgebaute Fortbildungen verschiedener Träger, die in der Lage sind, ein theoretisches und praktisches Wissen außerhalb einer anerkannten Berufsausbildung nach BBiG oder eines Studiums an einer staatlichen Hochschule zu vermitteln. Die in der Fortbildung dargebotenen Inhalte müssen jedoch mit der in Rede stehenden Ausbildung sowohl inhaltlich als auch vom zeitlichen Aufwand vergleichbar sein. Dazu bedarf es des Nachweises über die exakten Inhalte und den Umfang der Fortbildungsmaßnahme (LAG Nürnberg 12.01.1999 - 6 Sa 1060/92, BeckRS 1999, 30465463). |
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| | Bei der geforderten „Erfahrung“ muss diese in der Person des sonstigen Beschäftigten vorliegen. Die Erfahrung kann zwangsläufig nur nach einer längeren Zeit der Ausübung einer einschlägigen Tätigkeit erworben werden. Die Erfahrung kann erst ab dem Zeitpunkt erworben werden, zu dem erfolgreich gleichwertige Fähigkeiten nachgewiesenen sind. Erst nach dem Vorliegen dieser Voraussetzung ist eine Wahrnehmung der höherwertigen Aufgaben in der ganzen Breite möglich. (BeckOK TV-L EntgO/Steuernagel, 30. Ed. 1.6.2019, TV-L-EGO Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung Rn. 22-23.1). |
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| | Es ist denkbar, braucht jedoch nicht abschließend entschieden zu werden, dass der Kläger diese Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, da er nach seinem Vortrag an der TU in K. von 2014 bis 2016 im Fernstudium vier Semester den Masterstudiengang „Baulicher Brandschutz und Sicherungstechnik“ belegt und alle erforderlichen Scheine bestanden hat. |
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| | Allerdings fehlt es dann im Weiteren daran, dass der Kläger nicht darlegt, dass die in diesem Studium vermittelten Inhalte genau die sind, die dem fehlenden wissenschaftlichen Abschluss für die von ihm auszuübende Tätigkeit gleichwertig sind. |
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| | (2) Es fehlt auch generell an der Darlegung entsprechender – nämlich eine wissenschaftliche Ausbildung erfordernder - Tätigkeiten durch den Kläger zu mehr als 50 % der von ihm auszuübenden Arbeitsvorgänge. |
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| | (2.1) Bei dem tariflichen Begriff der “entsprechenden Tätigkeiten” handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt eine “entsprechende Tätigkeit” im Sinn der zweiten Fallalternative der VergGr. II Fallgruppe 1a BAT/VKA (entsprechend der Entgeltgruppe 13 TV-L) dann vor, wenn die Tätigkeit des Angestellten ohne notwendigen unmittelbaren Bezug zu einer konkreten akademischen Fachdisziplin gleichwohl ein Urteilsvermögen, einen Bildungsstand und Allgemeinwissen eines, gleich in welchem besonderen oder allgemeinen Fachgebiet ausgebildeten Akademikers, also eine nicht fachspezifische, sondern allgemein akademische Qualifikation erfordert. Aus dem System der Vergütungsordnung ergibt sich, dass der “sonstige Beschäftigte” Tätigkeiten der gleichen Wertigkeit auszuüben hat wie der Angestellte mit der verlangten Ausbildung (BAG 11.2.2004 - 4 AZR 42/03) |
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| | Ob ein (sonstiger) Beschäftigter eine einer akademischen Ausbildung entsprechende Tätigkeit ausübt, ist danach nur feststellbar, wenn er im Einzelnen darlegt, aus welchen Gründen er ohne das Urteilsvermögen, wie es ein einschlägig ausgebildeter Akademiker aufweist, seine Aufgaben nicht ordnungsgemäß erledigen könnte. Es muss erkennbar sein, dass akademisches Arbeiten iSv. Überschauen von Zusammenhängen und selbständige Ergebnisentwicklung für das Arbeitsergebnis schlechthin erforderlich ist. Das ist nur durch einen wertenden Vergleich möglich, bei dem in der Regel zunächst aufzuzeigen ist, welche konkrete akademische Ausbildung für die entsprechende Tätigkeit im Sinne der ersten Fallalternative der EG 13 TV-L EntgeltO Teil II Nr. 6 bzw. Teil I erforderlich ist. Sodann bedarf es der Darlegung, über welche Kenntnisse und Fähigkeiten der “sonstige Beschäftigte” iSd. zweiten Fallalternative der EG 13 TV-L Teil II Nr. 6 verfügt, obwohl er die einschlägige Hochschulbildung nicht absolviert hat. Im Weiteren hat der Kläger darzulegen, aus welchen Gründen er seine ihm übertragene Aufgabe ohne diese Kenntnisse und Fähigkeiten nicht ordnungsgemäß erledigen könnte. Es muss erkennbar sein, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten, die nicht mit der konkreten Hochschulbildung für die entsprechenden Tätigkeiten im Sinne der ersten Fallalternative übereinstimmen, nicht nur nützlich und erwünscht, sondern für die Tätigkeit erforderlich sind (so zuletzt mit zahlreichen weiteren Nachweisen BAG, 15. März 2006 – 4 AZR 157/05 –, Rn. 19 - 21, juris). |
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| | (2.2) Hierzu fehlt es an jedem Vortrag des Klägers - wobei dem Kläger zuzugestehen ist, dass an einen solchen Vortrag hohe Anforderungen gestellt werden. Die Sichtung der Rechtsprechung zeigt, dass es sich dabei um ein anspruchsvolles Unterfangen handelt. |
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| | 2. Aus denselben Gründen fehlt es auch an einem Anspruch des Klägers auf eine Eingruppierung in die EG 13 Teil I als „sonstiger Beschäftigter“ in der Forschung. Auf die obigen Ausführungen wird vollumfänglich Bezug genommen. |
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| | 3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 Nr. 1 der EntgO TV-L Teil II Nr. 22.1 Ingenieure (fortan in diesem Teil des Urteil EG 12 bzw. EG 13). In diese Entgeltgruppe sind einzugruppieren technischer Beschäftigter mit technischer Ausbildung ..., deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der EG 12 Fallgruppe 1 heraushebt. |
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| | a) Unstreitig hat der Kläger eine technische Ausbildung genossen. |
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| | b) Es fehlt jedoch an der Darlegung des Maßes der Verantwortung, durch das der Kläger aus Tätigkeiten der EG 12 herausgehoben wird. |
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| | Unter dem Maß der Verantwortung ist die Verpflichtung des Beschäftigten zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, dass im übertragenen Aufgabenbereich die dort – auch von anderen Bediensteten – zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsgemäß ausgeführt werden. Nicht jede Form der Verantwortung oder jede Form von Leitungsaufgaben fällt hierunter. Bereits in der Normaltätigkeit liegt eine gewisse Form der Verantwortung, da grundsätzlich jeder Angestellte des öffentlichen Dienstes für seine Arbeit im allgemeinen Sinne verantwortlich ist, was jedoch nicht schon den Anforderungen des Tarifmerkmals „Maß der Verantwortung“ genügt (vgl. LAG Hamm BeckRS 2002, 31010952). Gerade Tätigkeiten, die bereits das Tarifmerkmal der herausgehobenen Bedeutung iSd EG 12 erfüllen, ist Verantwortung automatisch schon immanent. Es muss sich beim Tätigkeitsmerkmal der EG 13 notwendigerweise um eine erheblich herausgehobene Verantwortung handeln. Dazu gehören eine Tätigkeit mit Weisungs- und Aufsichtsfunktion in großen Arbeitsbereichen, bei der dem Beschäftigten nicht noch eine weitere Person vorgesetzt ist, die über entsprechende fachliche Kenntnisse verfügt, sodass das Handeln des fachlich weitgehend allein kompetenten Stelleninhabers bestimmend ist für die Organisation bzw. Behörde. Es muss sich also um eine Verantwortung handeln, die in der Position des gehobenen technischen Dienstes – oder vergleichbarer Qualifikationsebene – nicht mehr nennenswert überboten werden kann, einer weiteren Steigerung nicht mehr zugänglich ist (BAG 29.1.1986 – 4 AZR 465/84, AP BAT 1975 § 22, 23 Nr. 115). Auch aus der Zuständigkeit eines technischen Beschäftigten für verschiedenartige Aufgabenbereiche, die ihrerseits besonders schwierig und bedeutungsvoll sind, kann sich eine beträchtliche Verantwortung ergeben (BeckOK TV-L EntgO/Müller, 30. Ed. 1.3.2019, TV-L-EGO 22.1 Rn. 29). |
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| | c) Zunächst müssen dazu, weil es sich um ein Heraushebungsmerkmal handelt, alle Anforderungen der EG 12 Fallgruppe 1 erfüllt sein. Nachdem das beklagte Land mit dem Kläger einen Änderungsvertrag geschlossen hat, wonach der Kläger seit September 2017 wegen seiner langjährigen praktischen Erfahrung in die EG 12, Fallgruppe 1 eingruppiert ist und demnach folglich auch Tätigkeiten ausübt, die sich durch besondere Schwierigkeiten und Bedeutung aus der EG 11 Fallgruppe 1 herausheben brauchte der Kläger - anders als von dem beklagten Land angenommen - jedenfalls für die Zeit ab 1. September 2017 nicht mehr darzulegen, dass seine ausgeübte Tätigkeit der EG 11 Fallgruppe 1 entspricht. Gleichwohl hat er darzulegen, dass das Heraushebungsmerkmal in Bezug auf die Fallgruppe 1 erfüllt ist. |
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| | Das Heraushebungsmerkmal der besonderen Verantwortung muss durch Arbeitsvorgänge erfüllt sein, die zeitlich mindestens ein Drittel der Gesamttätigkeit ausmachen. |
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| | d) Auf der Grundlage der nach übereinstimmender Darstellung der Parteien sich aus der Stellenbeschreibung ergebenden Arbeitsvorgänge lässt sich dieses Heraushebungsmerkmal aufgrund des Vortrags des Klägers nicht feststellen. |
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| | (1) Leitung und Betrieb des Sicherheitslabors: |
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| | Hier hat zum einen das beklagte Land unwidersprochen vorgetragen hat, dass der Kläger nicht die die Letztverantwortung für das Sicherheitslabor hat, sondern dies Professor W. ist. Darüber hinaus ergibt sich auch nicht aus den einzelnen Teilen des Arbeitsvorgangs, dass es sich um eine Tätigkeit handelt, die gegenüber einer Tätigkeit nach der EG 12 durch ein besonderes Maß der Verantwortung herausgehoben ist. Der Kläger hätte darlegen müssen, dass die mit der EG 12 verbundene „Normalverantwortung“ hinter der mit der Leitung und Durchführung des sicherheitstechnischen Labors verbundenen deutlich zurückbleibt. |
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| | Die einzelnen Teilfelder setzen bereits Tätigkeiten voraus, die sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 herausheben. Mit ihnen ist bereits verbunden, das dieser Arbeitsvorgang nicht unerhebliche Fähigkeiten an den Stelleninhaber stellt und damit auch eine nicht unerhebliche Verantwortung als Normalverantwortung mit sich bringt. Allein der Umstand, dass der Kläger Leiter des Sicherheitslabors ist, bedeutet nicht, dass damit ein besonderes Maß der Verantwortung per se begründet wird. Dazu hätte beispielsweise die Darstellung gehört, dass der Kläger zumindest eine faktische Hauptverantwortung trägt, dass ihn auch die Verpflichtung trifft, dafür einzustehen, dass in dem übertragenen Arbeitsbereich die dort auch von anderen Bediensteten zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsmäßig ausgeführt werden. Daran fehlt es. |
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| | (2) Weiterentwicklung der Forschungsaktivitäten im Bereich Arbeitsschutz mit Schwerpunkt auf physikalisch - technischen Gefährdungen: |
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| | Hier ist bereits fraglich, ob es sich überhaupt um einen einzigen Arbeitsvorgang handelt, da die Teilaufgaben derartig unterschiedlich sind, dass sie kaum zu einem sinnvollen Gesamtergebnis zusammengefasst werden können. So erschließt es sich nicht, was einerseits der Ausbau der Schlüsselstellung im Security Cluster Baden-Württemberg mit der Ermittlung, Bewertung und Einwerben von Drittmittelaufträgen und dem strategischen Ausbau der begonnenen und weiteren Kontakten zu Drittmittelgebern und Projektpartnern (wie BGIA, VDSI, VDI, EMI, IGB, IPA, etc.) andererseits zu tun hat. |
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| | Ebenso wenig ist eine Verbindung zur eigenständigen Fortentwicklung von Forschungsschwerpunkten, verbunden mit der eigenverantwortlichen Durchführung der Projekte mit Mitarbeitern, Studenten und in Kooperationen nachvollziehbar. |
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| | So hätte es dem Kläger bereits oblegen, angemessene Arbeitsvorgänge zu bilden und darzulegen, wieso diese Arbeitsvorgänge sich durch ein besonderes Maß der Verantwortung aus den Tätigkeiten der Entgeltgruppe zwölf herausheben. |
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| | Insbesondere hat die Beklagte vorgetragen, dass der Kläger Drittmittelanträge und Drittmittelverträge zwar vorbereitet, nicht jedoch letztendlich entscheidet und unterschreibt. Damit hat er keine Letztverantwortung. Dass seine Stellung in der Hochschule so ist, dass an seinen vorbereiteten Arbeitsergebnissen und den daraus resultierenden Vorschlägen gewissermaßen „Niemand vorbeikommt“ hat der Kläger auch nicht vorgetragen. |
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| | Die Teilaufgabe „Ausbau der Schlüsselstellung im Security Cluster Baden-Württemberg“ ist zudem ohne nähere Erläuterung für das Gericht nicht nachvollziehbar. |
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| | (3) Weiterverfolgung und Ausbau von angebahnten Kooperationen mit Partnern aus Industrie und Forschung |
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| | Dabei handelt es sich im Hinblick auf die Parallelität der dort geschilderten Projekte um einen einheitlichen Arbeitsvorgang, bei dem jedoch unklar ist, welche Tätigkeiten der Kläger hier konkret ausübt und erst recht, wieso diese das Heraushebungsmerkmal der EG 13 erfüllen. Denkbar wäre es, dass der Kläger schildert, dass er im Rahmen dieser Projekte erhebliche finanzielle Verantwortung hat - was wohl nicht der Fall ist angesichts einer Unterschriftsbefugnis bis 1500 EUR oder diese Projekte, die offensichtlich in Kooperation mit Projektpartnern durchgeführt werden für die Hochschule von besonderer Bedeutung sind. |
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| | (4) Akquise, Planung, Organisation und Durchführung von F&E – Projekten |
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| | Es ist im Hinblick darauf, dass hierzu die eigenständige Entwicklung von Forschungsschwerpunkten gehört denkbar, dass dem Kläger hier eine herausgehobene Verantwortung trifft, da der Kläger diese Aufgabe eigenständig wahrzunehmen hat und die Schwerpunktsetzung in der Forschung für eine Hochschule von wichtiger Bedeutung ist. Allerdings wird die Bedeutung dieses Arbeitsvorgangs dadurch stark relativiert, dass in den weiteren Teilaufgaben das Beobachten und Bewerten von einschlägigen Ausschreibungen genannt ist, was wenig mit der eigenständigen Entwicklung von Forschung und Entwicklungsprojekten zu tun hat und darüber hinaus in der weiteren Aufzählung hinsichtlich der Weiterentwicklung von Thesis -Arbeiten auf Partner in Industrie und Forschung verwiesen wird. |
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| | (5) Durchführung von Messungen und Vermittlung von Grundlagen u. a. zu den Themengebieten Lärm, Vibrationen und Trittsicherheit. |
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| | Hier fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass es sich um eine herausgehobene Tätigkeit handeln könnte. Insbesondere die nähere Beschreibung der Teilaufgaben dieses Arbeitsvorgangs lässt erkennen, dass es sich eher um eine Tätigkeit handelt, die der Unterstützung der Lehre an der Hochschule dient wie beispielsweise das Erstellen von Übungen und Lehrgangsunterlagen, der didaktische Aufbau von Laborstationen und die Abnahme von laborspezifische Studienleistungen. |
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| | (6) Betreuung von Studierenden |
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| | Auch hier fehlt es an jeder näheren Darlegung, wieso die Betreuung der Studierenden eine Tätigkeit von herausgehobene Verantwortung ist. |
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| | Aus diesem Grund ist der Kläger auch nicht in die Entgeltgruppe 13, Fallgruppe eins der Entgeltordnung TV-L Teil II Nr. 22.1 einzugruppieren. |
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| | Dem entsprechend war auch der Antrag auf Nachzahlung der Vergütung in diesem Umfang unbegründet und das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit zu Recht abgewiesen. |
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| | Die Berufung des Klägers ist daher abzuweisen. |
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| | Die Berufung des beklagten Landes ist hingegen begründet, denn der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Nachzahlung der Vergütung für die Zeit von März 2017 bis einschließlich August 2017, denn er hat in diesem Zeitraum kein Anspruch auf eine Eingruppierung in die EG 12 EntgeltO TV -L Teil II Nr. 22.1, solange die Parteien keine Änderung des Arbeitsvertrages vorgenommen hatten. |
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| | 1. Dabei kann mit dem Arbeitsgericht angenommen werden, der Kläger wäre aufgrund seiner mittlerweile langjährigen Erfahrungen schon im März 2017 in die EG 12 Fallgruppe 1 EntgeltO TV -L Teil II Nr. 22.1 einzugruppieren gewesen. |
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| | 2. Gleichwohl hat der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung der Vergütung nach der EG 12, da die Parteien eine abweichende vertragliche Vereinbarung getroffen haben. |
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| | a) Zwar gilt nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 S. 2 TV-L die Vergütung nach der Entgeltgruppe, in die der Arbeitnehmer eingruppiert ist. Dabei ist der Beschäftigte in die Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale der gesamten von ihm nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit entspricht. Der hieraus abgeleitete Grundsatz der Tarifautomatik (dazu im einzelnen Clemens/Scheuring, § 12 TV-L, Stand März 2018) ist von den Vertragsparteien jedoch abbedungen worden, indem sie in § 4 des Arbeitsvertrages - anders als in den üblichen Musterverträgen für den öffentlichen Dienst - nicht nur deklaratorisch die für richtig gehaltene Entgeltgruppe wiedergegeben haben, sondern davon abweichend vereinbart haben, dass der Kläger für Tätigkeiten der Entgeltgruppe 11 TV -L eingestellt wird. |
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| | Die Auslegung des Arbeitsvertrages ergibt, dass es sich hierbei um eine konstitutive Vereinbarung der Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 und eine Einschränkung des Weisungsrechtes des beklagten Landes dahingehend, dass dem Kläger auch nur Tätigkeiten, die nach der Entgeltgruppe 11 vergütet werden zugewiesen werden können. |
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| | b) Dem Anspruch des Klägers steht die Vergütungsvereinbarung in § 4 des Arbeitsvertrags entgegen. Die Parteien haben darin konstitutiv eine Eingruppierung und Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 TV-L vereinbart. Das ergibt die Auslegung des Arbeitsvertrags. |
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| | aa) § 4 des Arbeitsvertrags ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung nach § 305 Abs. 1 BGB. Darauf lässt schon das äußere Erscheinungsbild der formularmäßigen Vertragsgestaltung schließen. |
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| | bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bei einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung grundsätzlich davon auszugehen, dass übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen (BAG, 24.3.2018, 4 AZR 151/15). Soll der Nennung einer Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag daher keine rechtsgeschäftlich begründende Wirkung zukommen, sondern es sich nur um eine deklaratorische Angabe in Form einer so genannten Wissenserklärung handeln, muss dies im Arbeitsvertrag deutlich zum Ausdruck gebracht worden sein. Allerdings kann ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes ohne das Hinzutreten weiterer Umstände regelmäßig nicht davon ausgehen, ihm solle allein aufgrund der Nennung einer Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag, wie sie von § 12 II TV-L vorgeschrieben ist, ein eigenständiger, von den tariflichen Eingruppierungsbestimmungen oder anderen in Bezug genommenen Eingruppierungsregelungen unabhängiger Anspruch auf eine Vergütung nach der genannten Entgeltgruppe zustehen. Voraussetzung für diese Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz, dass die Nennung einer Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag konstitutiv ist, dass sich aus dem Inhalt des Arbeitsvertrags unmissverständlich ergibt, allein die bezeichneten (tariflichen) Eingruppierungsbestimmungen – und nicht die angegebene Entgeltgruppe – sollten für die Ermittlung der zutreffenden Entgelthöhe maßgebend sein. Aus der Annahme, der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes wolle im Zweifel nur eine bestehende (tarifliche) Eingruppierungsregelung nachvollziehen, folgt nichts Anderes. Der Arbeitgeber als Verwender von AGBs muss wegen § 307 Abs. 2 BGB nicht nur im Vertragswortlaut zum Ausdruck bringen, allein die in Bezug genommenen Regelungswerke sollen für die Ermittlung der zutreffenden Entgeltgruppe maßgebend sein, sondern er muss zugleich dafür Sorge tragen, dass sich diese hieraus auch ohne weiteres ermitteln lässt. Das gilt auch für den Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes (BAG 18.10.2018, 6 AZR 246/17; NZA-RR 2019, 102, beck-online) |
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| | So kann nach der Rechtsprechung des BAG ein Arbeitnehmer auf Grund der Nennung einer Entgeltgruppe in einem Arbeitsvertrag im öffentlichen Dienst unter Berücksichtigung ihrer dort nach § 12 Abs. 2 TV - L vorgesehenen Angabe ohne das Hinzutreten weiterer Umstände regelmäßig nicht davon ausgehen, ihm solle ein eigenständiger, von den tariflichen Eingruppierungsbestimmungen oder anderen in Bezug genommenen Eingruppierungsregelungen unabhängiger Anspruch auf eine Vergütung nach der genannten Entgeltgruppe zustehen. Erforderlich ist dafür allerdings, dass sich aus dem Inhalt des Arbeitsvertrages deutlich ergibt, allein die bezeichneten (tariflichen) Eingruppierungsbestimmungen sollen für die Ermittlung der zutreffenden Entgelthöhe maßgebend sein und nicht die angegebene Entgeltgruppe (BAG, Urt. v. 21.8.2013 – 4 AZR 656/11; NZA 2014, 561). |
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| | Diese Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes sind zwar zum Schutz des Arbeitnehmers vor einer korrigierenden Umgruppierung ergangen; das ändert aber nichts daran, dass die Begründungen dieser Entscheidung allgemeingültig formuliert sind und auf der allgemeinen Rechtsgeschäftslehre fußen. |
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| | cc) Im vorliegenden Fall ergibt die Auslegung des Arbeitsvertrages, dass für die Eingruppierung des Klägers die angegebene Entgeltgruppe und nicht die tariflichen Eingruppierungsregelungen als „Eingruppierungsautomatik“ maßgeblich sein sollen. |
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| | (1) So haben die Parteien in ihrem hier allein maßgeblichen letzten Arbeitsvertrag vom 27.7.2015 (Anl. K6) lediglich vereinbart, dass der Kläger für Tätigkeiten der Entgeltgruppe 11 TV - L eingestellt wird. Insofern haben die Parteien nicht die übliche, auch noch den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zu Grunde liegende Formulierung gewählt, nach der der Kläger „in eine bestimmte Entgeltgruppe eingruppiert ist“, sondern darüber hinaus deutlich klarer vereinbart, dass der Kläger für Tätigkeiten einer bestimmten Entgeltgruppe eingestellt ist. Da es keine andere Tätigkeitsbeschreibung gibt und auch die Stellenbeschreibung nicht vertraglich in Bezug genommen worden ist, handelt es sich daher bei der Vereinbarung der Parteien im Vergleich mit den der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu Grunde liegenden Vereinbarung „erst recht“ um eine konstitutive Vereinbarung einer Vergütung nach der Vergütungsgruppe EG 11. |
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| | (2) Der Kläger weist zwar zu Recht darauf hin, dass es zunächst etwas befremdlich wirkt, dass sich das beklagte Land gleichwohl das Recht vorbehält, dem Kläger eine andere Tätigkeit im Rahmen der vereinbarten Entgeltgruppe zuzuweisen, weil es einer solchen Regelung nicht bedürfe, weil die Beklagte nach der vertraglichen Vereinbarung sowieso sämtliche Tätigkeiten der Entgeltgruppe 11 zuweisen könne, weil diese sämtlich geschuldet werden. Allerdings ist die Vertragsklausel gleichwohl nicht völlig bedeutungslos, weil sie zum einen der Argumentation vorbeugt, es würden nur die aus der Stellenbeschreibung ersichtlichen Tätigkeiten geschuldet und auch einer Konkretisierung der geschuldeten Tätigkeit durch langjährige Ausübung eingrenzt. |
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| | (3) Auch aus § 305 c Abs. 2 BGB folgt nichts Anderes. Allein der Umstand, dass in § 2 die Anwendung der tariflichen Bestimmungen vereinbart worden ist, folglich auch die Geltung des § 12 TV-L und des sich aus § 12 Abs. 1 S. 3 TV -L ergebenden Tarifautomatik führt nicht zu einem für die Anwendung von § 305c Abs. 2 BGB erforderlichen gleichwertigen Auslegungsergebnis, nachdem die Arbeitsvertragsparteien in § 4 des Arbeitsvertrages gleichwohl nur deklaratorisch die Eingruppierung des Klägers auf der Grundlage der von ihm tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten wiedergeben wollten. |
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| | (4) Für eine nur deklaratorische Geltung der Wiedergabe der Entgeltgruppe fehlt es an den vom Bundesarbeitsgericht in jüngerer Rechtsprechung verlangten eindeutigen Anhaltspunkten. Allein aus dem Umstand, dass uneingeschränkt die Anwendung der tariflichen Bestimmungen des TV-L vereinbart worden ist, ergeben sich keine solchen deutlichen Anhaltspunkte. Im Gegenteil, es fehlt an jedweden Anhaltspunkten, insbesondere an der sachlichen und tätigkeitsbezogenen Beschreibung der vom Kläger auszuübenden Tätigkeit, die Anlass dazu geben könnte, gegebenenfalls die Eingruppierung des Klägers nach den Grundsätzen der Tarifautomatik zu korrigieren. |
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| | (5) Ein Anspruch auf eine Vergütung nach der EG 12 für den streitgegenständlichen Zeitraum wäre daher allenfalls denkbar, wenn die Parteien den Arbeitsvertrag zumindest stillschweigend geändert hätten, indem dem Kläger von einer personalverantwortlichen Stelle eine Tätigkeit zugewiesen worden wäre, die in der EG 12 richtig eingruppiert wäre. |
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| | Die Schriftformklausel in § 6 des Arbeitsvertrages steht dem nicht entgegen. Sie hindert eine konkludente Vertragsänderung nicht (dazu BAG, 20.5.2008 - 9 AZR 382/07; NZA 2008, 1233, beck-online). |
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| | Im vorliegenden Fall liegt eine solche konkludente Vertragsänderung nicht vor. Da die Parteien gerade vereinbart hatten, dass der Kläger eine Tätigkeit nach der Entgeltgruppe 11 ausführt, kann in der Übertragung der Aufgaben aus der Stellenbeschreibung bei Beginn des Arbeitsverhältnisses nicht auf eine mit Beginn des Arbeitsverhältnisses bereits vorgenommene konkludente Vertragsänderung ausgegangen werden. |
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| | (6) Es besteht auch nicht die Gefahr, dass durch einen bloßen Erfahrungszuwachs durch langjährige praktische Erfahrung der Kläger aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 in die Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 1 hineinwächst und so die Annahme einer konstitutiven Regelung der Tarifsystematik der EntgeltO zuwiderliefe. Der Unterschied zwischen diesen beiden Entgeltgruppen besteht nicht nur darin, dass mittlerweile eine langjährige praktische Erfahrung erworben worden sein muss, sondern es ändert sich auch die Qualität der Tätigkeit, die sich im Verhältnis der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 1 zur Entgeltgruppe 11 durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 heraushebt. |
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| | Gegebenenfalls mag der Kläger einen Anspruch auf Änderung des Arbeitsvertrages haben, wenn die Eingruppierung - ohne dass sich die Tätigkeit als solche geändert hat - unrichtig geworden ist; einen solchen Anspruch hatte er hier aber nicht geltend gemacht. |
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| | Daher hat der Kläger keinen Anspruch auf die Nachzahlung der Vergütung für die Entgeltgruppe 12, sei es nach Teil I oder nach Teil II Nr. 22.1 der Entgeltordnung TV-L. |
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| | Daher war das arbeitsgerichtliche Urteil insoweit auf die Berufung des beklagten Landes teilweise aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen. |
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| | Nach § 97 Abs. 1 ZPO hat der Kläger die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen und darüber hinaus im Übrigen die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 ZPO, da er vollständig unterlegen ist. |
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| | Für den Kläger war wegen grundsätzlicher Bedeutung eingeschränkt die Revision zuzulassen. Diese war zu beschränken auf die Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils, mit der die Klage insgesamt abgewiesen worden ist. Von allgemeinem Interesse ist, ob sich aufgrund der geänderten Formulierung in § 4 des Vertragsmusters eine Abweichung von der Tarifautomatik des § 12 TV -L begründet. Eine weiterreichende Zulassung der Revision war nicht angezeigt, da die Klage, soweit sie auf eine Eingruppierung in die EG 13 abzielt nicht schlüssig ist. |
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