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| | Die noch aufrecht erhaltene Klage gegen die Gebührenfestsetzung in Ziffer 7 des Bescheids vom 16.10.2018 ist als Anfechtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| | 1. Formelle Fehler bei der Festsetzung der Verwaltungsgebühr werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. |
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| | 2. Die Gebührenerhebung ist auch materiell rechtmäßig. |
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| | a) Offen bleiben kann, ob die Gebührenerhebung voraussetzt, dass der Grundverwaltungsakt, für den die Verwaltungsgebühr festgesetzt wurde, seinerseits formell und materiell rechtmäßig ist. Denn dies ist hier der Fall. |
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| | aa) Inwieweit es für die Rechtmäßigkeit der Festsetzung einer Verwaltungsgebühr auf die Rechtmäßigkeit der die Verwaltungsgebühr auslösenden Amtshandlung ankommt, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.09.2015 - 3 S 411/15 - VBlBW 2016, 31). Dem Landesgebührengesetz lässt sich hierzu eine eindeutige Aussage nicht entnehmen. Teilweise wird vertreten, dass eine Gebühr, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wäre, nicht erhoben werden könne (so etwa Schlabach, Aktuelle Rechtsprechung der baden-württembergischen Verwaltungsgerichte zu den Verwaltungsgebühren, VBlBW 2010, 104 <107>; Faiß, Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, Stand April 2019, § 11 KAG Rn. 4; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.01.2007 - 10 S 1874/06 -, VBlBW 2007, 479 ). Nach einer anderen Auffassung soll es allein auf die Wirksamkeit oder die Vornahme der Amtshandlung ankommen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.03.2005 - 5 S 2421/03 - VBlBW 2005, 391; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.07.1996 - 8 S 1127/96 - NVwZ-RR 1997, 447). |
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| | Ebenso umstritten ist die Frage, wie dem Fortbestand der Belastung des Klägers durch die Verwaltungsgebühren Rechnung getragen werden kann, wenn sich die die Verwaltungsgebühren auslösende Amtshandlung bereits erledigt hat (zum nachfolgenden Streitstand ausführlich VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.09.2015 - 3 S 411/15 - a.a.O.). Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg neigt dazu, eine Überprüfung der Verwaltungsgebühren gänzlich zu versagen und auf den in der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu verfolgenden Amtshaftungsanspruch zu verweisen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.09.2015 - 3 S 411/15 -, a.a.O. ). Ferner ist denkbar, insgesamt eine Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu erheben und auf diesem Weg zu erreichen, die Kosten des Ausgangsverfahrens nicht tragen zu müssen. Hierbei könnte das erforderliche besondere Feststellungsinteresse damit begründet werden, dass die Verwaltungsgebührenentscheidung fortwirkt und der Kläger eine Möglichkeit haben muss, sich von diesen Kosten loszusagen. Eine weitere Möglichkeit wäre, nach Erledigungseintritt die Hauptsache insgesamt für erledigt zu erklären und auf eine Kostenentscheidung nach dem Maßstab des § 161 Abs. 2 VwGO hinzuwirken. Freilich ist letztere Variante nur dann in Betracht zu ziehen, wenn das erledigende Ereignis nach Klageerhebung eingetreten ist, was vorliegend nicht der Fall ist. |
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| | bb) Dies alles kann vorliegend offen bleiben, weil der Grundverwaltungsakt formell und materiell rechtmäßig ist. |
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| | Die Beklagte konnte das Kontakt- und Annäherungsverbot (Ziffern 1, 3 und 4 der Verfügung) auf die polizeiliche Generalklausel der §§ 3, 1 Abs. 1 PolG und das Aufenthaltsverbot (Ziffer 2 der Verfügung) auf § 27 a Abs. 2 PolG stützen. |
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| | Die Anwendung dieser Vorschriften wird nicht durch die Regelungen des Gewaltschutzgesetzes verdrängt oder gesperrt. Für Fälle häuslicher Gewalt hat der Gesetzgeber das Verhältnis polizeilicher Maßnahmen (Wohnungsverweis, Rückkehr- und Annäherungsverbot) zu Schutzmaßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz in § 27 a PolG ausdrücklich geregelt. Danach kann die Polizei bei Vorliegen einer polizeilichen Gefahr ungeachtet der Möglichkeit für den Betroffenen, sich unmittelbar an das Familiengericht zu wenden, zunächst für einen begrenzten Zeitraum Maßnahmen nach § 27 a Abs. 3 PolG treffen. Diese Maßnahmen enden kraft Gesetzes mit dem Wirksamwerden einer gerichtlichen Entscheidung nach dem Gewaltschutzgesetz (§ 27 a Abs. 4 Satz 3 PolG). Entscheidungen nach dem Gewaltschutzgesetz genießen danach Vorrang, sperren aber - solange sie nicht ergangen sind - ein Tätigwerden der Ortspolizeibehörde nicht. Nichts anderes kann gelten, wenn die Polizeibehörde ein Kontakt- und Annäherungsverbot mangels Eröffnung des Anwendungsbereichs des § 27 a Abs. 3 PolG auf die polizeiliche Generalklausel stützt. |
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| | Die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 1, 3 PolG bzw. des § 27 a Abs. 2 PolG lagen vor und die Beklagte hat ihr Ermessen bei Erlass des Kontakt- und Annäherungsverbots und des Aufenthaltsverbots fehlerfrei ausgeübt. |
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| | Bei Erlass der Verfügung war nach der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit allein maßgeblichen ex ante-Sicht die Prognose gerechtfertigt, dass von dem Kläger konkrete Gefahren für die öffentliche Sicherheit drohten. Unter den Begriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung fallen auch Individualrechtsgüter wie die Gesundheit oder die körperliche Unversehrtheit eines Einzelnen. Die Beklagte hat auf der Grundlage der ihr vorliegenden Erkenntnisse prognostiziert, dass von dem Kläger weiterhin Verhaltensweisen gegenüber den Mitgliedern der Familie B. zu erwarten sind, die den Tatbestand des § 238 StGB erfüllen und die geeignet sind, die Gesundheit der Angehörigen der Familie B. zu schädigen. Diese ex ante getroffene Prognose, die sich auf die erstinstanzliche strafgerichtliche Verurteilung, die detaillierten und von der Beklagten in vertretbarer Weise als glaubhaft erachteten Angaben der Geschädigten, die durch Vorlage von umfangreichem Beweismaterial untermauert wurde, wie auch auf vorgelegte ärztliche Bescheinigungen stützte, ist nicht zu beanstanden und wird durch etwaige neuere Entwicklungen, auf die der Prozessbevollmächtigte sich im vorliegenden Verfahren berufen hat, nicht in Frage gestellt. |
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| | Drohten somit aus ex ante-Sicht weitere Verstöße des Klägers gegen § 238 StGB, so steht auch die Subsidiaritätsklausel des § 2 Abs. 2 PolG dem Tätigwerden der Beklagten als Ortspolizeibehörde nicht entgegen. Diese Vorschrift hindert ein polizeiliches Tätigwerden nur dann, wenn es ausschließlich um den Schutz privater Rechte geht (vgl. Belz/Mußmann/Kahlert/Sander, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 8. Aufl., § 2 Rn. 12; Ruder/Schmitt, Polizeirecht Baden-Württemberg, 8. Aufl., Rn. 132). Dies ist hier, wie soeben ausgeführt, nicht der Fall. |
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| | Das Kontakt- und Annäherungsverbot ist inhaltlich auch insoweit hinreichend bestimmt (vgl. § 37 Abs. 1 LVwVfG), als dem Kläger „jede Form der Kontaktaufnahme“ untersagt wurde. Das Bestimmtheitsgebot wird eingehalten, wenn aus dem gesamten Inhalt des Verwaltungsakts und aus dem Zusammenhang, vor allem aus der von der Behörde gegebenen Begründung und aus den Beteiligten bekannten näheren Umständen des Erlasses im Wege einer an den Grundsätzen von Treu und Glauben orientierten Auslegung hinreichende Klarheit gewonnen werden kann. Hierbei ist entsprechend § 133 BGB auf den erklärten Willen aus der Sicht eines verständigen Empfängers abzustellen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.10.2012 - 1 S 36/12 -, juris Rn 36 m.w.N.). Danach war hier aufgrund der aus der Begründung ersichtlichen Zielrichtung der Verfügung und der beispielhaften Aufzählung einiger untersagter Verhaltensweisen (Drohungen, Provokationen, (Schmäh-)Rufe und Beleidigungen) für einen verständigen Empfänger klar, dass es um die Untersagung von strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen geht, die beispielsweise den Tatbestand des § 185 StGB oder des § 238 StGB erfüllen. |
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| | Die tatbestandlichen Voraussetzungen für das in Ziffer 2 der Verfügung ausgesprochene Aufenthaltsverbot gemäß § 27 a Abs. 2 PolG lagen ebenfalls vor. Nach dessen Satz 1 kann die Polizei einer Person verbieten, einen bestimmten Ort, ein bestimmtes Gebiet innerhalb einer Gemeinde oder ein Gemeindegebiet zu betreten oder sich dort aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person dort eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird. Diese Voraussetzungen waren ex ante gegeben. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger gerade in dem vom Aufenthaltsverbot erfassten Bereich unmittelbar vor dem Haus der Familie B. erneut Handlungen begehen würde, die den Straftatbestand des § 238 StGB erfüllen, wurde rechtsfehlerfrei als hoch prognostiziert. |
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| | Die Verfügungen beachteten den in § 5 PolG einfachgesetzlich normierten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Beklagte hat mit dem Kontakt- und Annäherungsverbot sowie dem Aufenthaltsverbot das legitime Ziel verfolgt, die Nachbarfamilie B. vor erneuten Verstößen des Klägers gegen § 238 StGB zu ihrem Nachteil und vor Gesundheitsbeeinträchtigungen zu schützen. Dass die Maßnahmen geeignet waren, dieses Ziel zu erreichen, liegt auf der Hand und bedarf keiner näheren Begründung. Die Maßnahmen waren auch erforderlich. Mildere, gleich geeignete Maßnahmen waren nicht ersichtlich. Die Maßnahmen waren schließlich verhältnismäßig im engeren Sinne. Sie beeinträchtigten den Kläger nur unerheblich in seiner grundrechtlich geschützten Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG). Denn dieser war lediglich gehalten, sich der Nachbarfamilie nicht weiter als bis auf eine Entfernung von 50 Metern zu nähern und den seinem Grundstück gegenüberliegenden Gehweg vor dem Haus der Nachbarfamilie zu betreten. Auch blieb der Zugang seines eigenen Grundstücks hiervon unberührt und wurde von der Beklagten in der Verfügung ausdrücklich ausgenommen. In zeitlicher Hinsicht waren die Maßnahmen angemessen befristet. Die Befristung des Aufenthaltsverbots entspricht den Vorgaben des § 27 a Abs. 2 Satz 3 PolG. Angesichts der Vielzahl der in den Akten dokumentierten Vorfälle, die sich über einen längeren Zeitraum erstreckten, ist es nicht ermessensfehlerhaft, dass die Beklagte die gesetzliche Höchstfrist voll ausgeschöpft hat. Gleiches gilt für das Kontakt- und Annäherungsverbot. Hier hat sich die Beklagte ermessensfehlerfrei an der in § 27 a Abs. 4 Satz 1 PolG für ein Annäherungsverbot nach § 27 a Abs. 3 PolG normierten Zweiwochenfrist orientiert. |
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| | Auch im Übrigen sind keine Ermessensfehler erkennbar. |
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| | b) Die Gebührenfestsetzung ist ebenfalls rechtmäßig. Sie ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. |
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| | Rechtsgrundlage für die Gebührenfestsetzung sind die §§ 2, 11 KAG in Verbindung mit der Verwaltungsgebührensatzung der Beklagten. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG werden die Kommunalabgaben, zu denen auch die Gebühren gehören (vgl. § 1 KAG), aufgrund einer Satzung erhoben. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden für öffentliche Leistungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornehmen, Gebühren erheben. Eine öffentliche Leistung in diesem Sinn ist jedes behördliche Handeln (§ 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 LGebG). Nach § 11 Abs. 2 KAG soll die Gebühr die mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten aller an der Leistung Beteiligten decken; Verwaltungskosten sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten mit Ausnahme der kalkulatorischen Zinsen. Bei der Gebührenbemessung ist die wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung der öffentlichen Leistung für den Gebührenschuldner zum Zeitpunkt ihrer Beendigung zu berücksichtigen. Sollen Gebühren nach festen Sätzen erhoben werden, kann das wirtschaftliche oder sonstige Interesse der Gebührenschuldner unberücksichtigt bleiben. Die Gebühr darf nicht in einem Missverhältnis zur öffentlichen Leistung stehen. Gebührenschuldner ist derjenige, dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist (§ 11 Abs. 3 Satz 1 KAG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG). Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 KAG i.V.m. § 12 LGebG kann die Gebühr nach festen Sätzen oder als Rahmengebühr bestimmt werden. |
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| | Im Einklang mit diesen gesetzlichen Vorgaben erhebt die Beklagte nach § 1 ihrer Satzung für sonstige öffentliche Leistungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornimmt, Gebühren, soweit nicht Bundesrecht oder Landesrecht etwas anderes bestimmen. Gebührenschuldner ist derjenige, dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung). Die Höhe der Verwaltungsgebühren richtet sich nach dem der Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis, welches unter der lfd. Nr. 19.3 für sonstige Maßnahmen nach dem Polizeirecht eine Rahmengebühr in Höhe von 50,-- bis 1.000,-- EUR vorsieht. Die Höhe der Gebühr bemisst sich gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung nach dem Verwaltungsaufwand sowie nach der wirtschaftlichen oder sonstigen Bedeutung für den Gebührenschuldner. |
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| | Daran gemessen ist die Heranziehung des Klägers zu einer Verwaltungsgebühr von 100,-- EUR rechtmäßig. |
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| | aa) Es ist allgemein anerkannt und entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die dargestellten Grundsätze über die Erhebung von Verwaltungsgebühren durch eine Gemeinde auch dann gelten, wenn diese als Ortspolizeibehörde tätig wird (Belz/Mußmann/Kahlert/Sander, PolG BW, 8. Aufl., § 82 Rn. 15 f.; Stephan/Deger, PolG BW, 7. Aufl., § 82 Rn. 7 m.w.N.). Mit der Entscheidung über Gebühren und Auslagen werden keine polizeilichen Aufgaben wahrgenommen, sondern Einnahmen für den kommunalen Haushalt beschafft, um die entstandenen Kosten zu decken. Kostenentscheidungen der kommunalen Polizeibehörden fallen daher nicht in den Bereich der Weisungsaufgaben, sondern gehören zu den weisungsfreien Angelegenheiten der Gemeinden (Belz/Mußmann/Kahlert/Sander, a.a.O., Rn. 16 m.w.N.). |
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| | bb) Zu Recht hat die Beklagte den Kläger als Gebührenschuldner herangezogen, weil er als Handlungsstörer das Verwaltungshandeln im gebührenrechtlichen Sinne veranlasst hat. Veranlasser im Sinne des Gebührenrechts ist nicht nur, wer eine öffentliche Leistung beantragt, sondern auch derjenige, durch dessen Verhalten die öffentliche Leistung erforderlich wird (Belz/Mußmann/Kahlert/Sander, a.a.O., Rn. 11). Dies war hier, wie sich aus den Ausführungen unter a) bb) ergibt, der Kläger. Hat dieser die Amtshandlung veranlasst, steht der Gebührenerhebung auch nicht entgegen, dass das Aufenthalts-, Kontakt- und Annäherungsverbot im überwiegenden öffentlichen Interesse erlassen wurde. Dieser Umstand begründet nach § 2 der Satzung der Beklagten, der mit den gesetzlichen Vorgaben des gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 KAG entsprechend geltenden § 9 LGebG in Einklang steht, keine sachliche Gebührenfreiheit. |
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| | cc) Durchgreifende Bedenken gegen die Vereinbarkeit der Rahmengebühr mit höherrangigem Recht bestehen nicht. Zwar ist Rahmengebühren immanent, dass die konkrete Höhe der Gebühr sich nicht eindeutig durch den Blick in das Gesetz beantworten lässt. In der Rechtsprechung ist aber geklärt, dass diese Unbestimmtheit nicht zu einer Verletzung des aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Bestimmtheitsgebot führt. § 11 Abs. 2 KAG und der gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 KAG entsprechend geltende § 12 Abs. 4 LGebG stecken in verfassungskonformer Weise die äußeren Grenzen des Spielraums der zulässigen Gebührenhöhe ab und eröffnen die Möglichkeit richterlicher Überprüfung der Einhaltung dieser Grenzen (vgl. Schlabach, Gebührenrecht der Verwaltung in Baden-Württemberg, 42. Lfg. April 2019, § 12 LGebG, Rn. 64 ff. m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.03.1995 - 2 S 1595/93 -, NVwZ 1995, 1029 <1031> und vom 26.01.2009 - 1 S 1678/07 -, NVwZ-RR 2009, 329 <330>). |
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| | Nach diesen Grundsätzen ist auch der Gebührenrahmen unter der lfd. Nr. 19.3 des Gebührenverzeichnisses, der als Verwaltungsgebühr für sonstige Maßnahmen nach dem Polizeirecht eine Rahmengebühr in Höhe von 50,-- bis 1.000,-- EUR vorsieht, nicht zu beanstanden. Für besonders einfach gelagerte Fälle, die nur einen geringen Verwaltungsaufwand verursachen, erlaubt er eine besonders niedrige Gebühr. Umgekehrt ermöglicht der Gebührenrahmen für außerordentlich komplexe und aufwändige Fälle, die sehr schwierige Ermittlungen erfordern und an denen ein übermäßig hohes wirtschaftliches oder sonstiges Interesse besteht, den Ausgleich durch Festsetzung einer adäquat hohen Gebühr. Die denkbaren Fallgestaltungen sind derart vielfältig, dass nur die gewählte weite Spreizung des Gebührenrahmens dem Äquivalenzprinzip Rechnung trägt und daher unter Berücksichtigung der weiteren Vorgaben zur Bemessung der Gebührenhöhe in § 4 Abs. 2 der Satzung mit höherrangigem Recht vereinbar ist. |
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| | dd) Ermessensfehlerfrei hat die Beklagte schließlich die Gebühr auf 100,-- EUR festgesetzt. Die moderate Gebühr, die sich im unteren Bereich des Gebührenrahmens bewegt, ist angesichts des Verwaltungsaufwands, der der Bemessung maßgeblich zugrunde zu legen ist, angemessen und verstößt auch nicht gegen das Äquivalenzprinzip. |
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| | Beschluss vom 3. September 2020 |
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