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| | Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist in Anbetracht des Schriftsatzes der Antragsteller vom 09.11.2020 nicht angezeigt. Zum einen ist eine Wiederöffnung ausgeschlossen, weil die erstinstanzliche Entscheidung durch förmliche Übergabe des unterschriebenen Tenors an die Geschäftsstelle des Senats bereits wirksam geworden ist. Zum anderen kommt es für die gerichtliche Entscheidung nicht auf den Schriftsatz vom 09.11.2020 an. |
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| | Die Normenkontrollanträge sind unzulässig. Den Antragstellern fehlt die notwendige Antragsbefugnis. |
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| | 1. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO müssen Antragsteller geltend machen können, durch den mit ihren Anträgen angegriffenen Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind zwar keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO, so dass es ausreichend ist, wenn ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215; Urt. v. 17.05.2000 - 6 CN 3.99 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 141; Urt. v. 30.04.2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 S. 137; Beschl. v. 01.07.2020 - 4 BN 49.19 - juris Rn. 7). An dieser Möglichkeit fehlt es jedoch, wenn Rechte der Antragsteller unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.1994 - 1 C 24.92 - BVerwGE 95, 133 m.w.N.). |
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| | Der Eigentümer eines außerhalb eines Plangebiets gelegenen Grundstücks ist antragsbefugt, wenn er eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots geltend machen kann. Drittschützenden Charakter hat das Abwägungsgebot allerdings nur hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Deshalb muss ein Antragsteller, der mit einem Normenkontrollantrag eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend machen will, einen eigenen Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Beschl. v. 10.02.2016 - 4 BN 37.15 - ZfBR 2016, 376; Beschl. v. 01.07.2020 - 4 BN 49.19 - juris Rn. 7). |
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| | Die Prüfung, ob dies der Fall ist, ist nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffes vorzunehmen. Das Normenkontrollgericht ist daher insbesondere nicht befugt, für die Entscheidung über die Antragsbefugnis den Sachverhalt von sich aus weiter aufzuklären. Andererseits muss das Gericht widerstreitendes Vorbringen des Antragsgegners, auf dessen Grundlage sich die maßgeblichen Tatsachenbehauptungen in der Antragsschrift als offensichtlich unrichtig erweisen, nicht ausblenden, sondern kann auf der Grundlage des wechselseitigen Schriftverkehrs darüber befinden, ob es einen abwägungserheblichen Belang des Antragstellers geben kann (BVerwG, Beschl. v. 14.09.2015 - 4 BN 4/15 - juris Rn. 10; Beschl. v. 01.07.2020 - 4 BN 49.19 - juris Rn. 7; jew. m.w.N.). |
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| | 2. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Antragsbefugnis hier zu verneinen. Denn es ist auszuschließen, dass Rechte der Antragsteller durch den angegriffenen Bebauungsplan abwägungsbeachtlich betroffen sein könnten. |
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| | a) Das von den Antragstellern vorgebrachte Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Zustands war von der Antragsgegnerin nicht als ein für die Abwägung erheblicher Belang einzubeziehen; denn auf den Fortbestand des bisherigen Zustands besteht vorliegend kein schutzwürdiges Vertrauen. |
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| | Bei der Änderung eines Bebauungsplans ist das Interesse von Antragstellern an der unveränderten Beibehaltung eines bisher geltenden Bebauungsplans durchaus zu berücksichtigen. In einem solchen Fall kann auch jedes mehr als geringfügige private Interesse am Fortbestand des Bebauungsplans in seiner früheren Fassung abwägungsrelevant sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.05.2019 - 4 BN 44.18 - juris Rn. 7 und v. 18.10.2006 - 4 BN 20.06 - BauR 2007, 331). Eine Antragsbefugnis besteht somit dann, wenn sich aus dem Vorbringen der Antragsteller ergibt, dass dieses Interesse möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurde. |
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| | So liegt der Fall jedoch hier nicht. Denn vorliegend handelt es sich nicht um eine Änderungsplanung, sondern die erstmalige Überplanung eines bislang unbeplanten Gebiets. Ohne einen bestehenden Bebauungsplan konnte zugunsten der Antragsteller kein Vertrauen darauf entstehen, dass ein bestehender Plan nicht ohne Berücksichtigung ihrer Interessen geändert wird. Der Fall einer erstmaligen Überplanung von Teilen des bisherigen Außenbereichs ist deshalb der Änderung eines bereits bestehenden Bebauungsplans nicht vergleichbar. |
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| | Ungeachtet dessen macht allein der Umstand, dass bisher unbebaute Grundstücke künftig bebaut werden dürfen, das Interesse von Nachbarn an der Erhaltung dieses Zustandes, z.B. wegen der Ortsrand- und Aussichtslage, noch nicht zu einem abwägungserheblichen Belang (so BVerwG, Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38/00 - juris m.w.N.). Eigentümer eines den Abschluss der Wohnbebauung und die Grenze zum Außenbereich bildenden Grundstücks sind auch in Ansehung des Abwägungsgebots grundsätzlich nicht allein wegen des Interesses am Erhalt dieser Ortsrandlage und der ungeschmälerten Wahrung der Aussicht auf die sich anschließende freie Außenbereichslandschaft im Normenkontrollverfahren gegen einen den bisherigen Außenbereich überplanenden Bebauungsplan antragsbefugt (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.05.2000 - 3 S 690/99 - juris m.w.N.). Dies gilt auch vor dem Hintergrund des von der Antragsgegnerin grundsätzlich verfolgten Vorrangs der Innenentwicklung. Denn dabei handelt es sich nicht um eine zwingende Planungsvorgabe, sondern nur um einen gemäß § 1a Abs. 2 Satz 3 BauGB im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen Belang (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 14.04.2020 - 3 S 6/20 - juris Rn. 50), der zugunsten der Antragsteller keinen Vertrauensschutz hinsichtlich eines Erhalts ihrer Ortsrandlage begründet. |
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| | b) Auch der von den Antragstellern vorgebrachte Belang, von Lärm und luftverunreinigenden Stoffen verschont zu bleiben, war vorliegend nicht für die Abwägung erheblich. |
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| | Das Interesse von Eigentümern eines Grundstücks außerhalb des Plangebiets, von einer Lärmzunahme aufgrund des Zu- und Abfahrtsverkehrs zum Plangebiet verschont zu bleiben, kann nach den Umständen des Einzelfalls einen abwägungserheblichen Belang darstellen, wenn sich der durch die Planung ausgelöste Verkehr innerhalb eines räumlich überschaubaren Bereichs bewegt und vom übrigen Straßenverkehr unterscheidbar ist. Auch eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms unterhalb der Grenzwerte gehört zum Abwägungsmaterial. Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig, geht er mithin über die Bagatellgrenze nicht hinaus, oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden. Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht durch reine Subsumtion ermitteln, sondern bedarf einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.07.2020 - 4 BN 49.19 - juris Rn. 8 und Beschl. v. 16.06.2020 - 4 BN 53/19 - juris Rn. 10; jew. m.w.N.). |
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| | Unter Zugrundelegung der gewechselten Schriftsätze lässt sich offensichtlich nicht davon ausgehen, dass infolge des angefochtenen Bebauungsplans eine mehr als nur geringfügige Zunahme der (Verkehrs-)Lärmbelastung auf dem Grundstück der Antragsteller zu erwarten ist. Weder der dem Plangebiet zuzuordnende Zielverkehr noch der von dort kommende Quellverkehr wird zu einem mehr als nur geringfügigen Lärmzuwachs zu Lasten der Antragsteller führen. Denn es besteht ersichtlich keine tragfähige Grundlage für eine mehr als nur unerhebliche Verkehrs- oder Lärmzunahme im östlichen Teil der Wilhelm-Herz-Straße vor dem Grundstück der Antragsteller. |
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| | Die einzige Zufahrt zum Plangebiet befindet sich am westlichen Ende der Wilhelm-Herz-Straße auf Höhe der Jim-Clark-Straße. Die Wilhelm-Herz-Straße mündet unmittelbar westlich dieser Zufahrt in einen Kreisverkehr, der die Lußheimer Straße sowie den nordöstlichen und südwestlichen Teil des Südrings mit der Wilhelm-Herz-Straße verbindet. Der südlich des Kreisverkehrs verlaufende Teil des Südrings mündet in die Landesstraße L 723, die wiederum eine Verbindung zur Bundesstraße B 39 herstellt. Der nordöstlich des Kreisverkehrs verlaufende Bereich des Südrings und die Lußheimer Straße binden die im Süden der Stadt gelegenen Gebiete an den Bahnhofs- und Innenstadtbereich an. Aufgrund dieser örtlichen Situation ist davon auszugehen, dass etwaiger Ziel- und Quellverkehr zum/vom Plangebiet ganz überwiegend über das westliche Ende der Wilhelm-Herz-Straße und den anschließenden Kreisverkehr abgewickelt werden wird. Überörtlicher Verkehr wird über die B 39, die L 723 und den Südring in den Kreisverkehr und sodann über das kurze Stück am westlichen Ende der Wilhelm-Herz-Straße ein- bzw. abfahren. Auch örtlicher Zu- und Abfahrtsverkehr wird entlang des Grundstücks der Antragsteller kaum zu erwarten sein. Denn wie dargestellt erfolgt die Anbindung des Plangebiets an die übrigen Stadtgebiete der Antragsgegnerin über die Lußheimer Straße und den nordöstlich verlaufenden Südring; insbesondere bietet der Südring im weiteren Verlauf einen unmittelbaren Anschluss an die Obere Hauptstraße/Reilinger Straße (L 599), einer Hauptmagistrale durch die Stadt. Dagegen führt die Wilhelm-Herz-Straße östlich des Plangebiets lediglich durch das südlich des Südrings gelegene allgemeine/reine Wohngebiet und mündet sodann an einem weiteren Kreisverkehr wieder in den Südring. Unter Zugrundelegung dieser örtlichen Gegebenheiten ist nicht davon auszugehen, dass eine mehr als nur geringfügige Verkehrszunahme entlang des östlichen Teils der Wilhelm-Herz-Straße und damit entlang des Grundstücks der Antragsteller erfolgen wird. |
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| | Diese Annahme deckt sich mit den Ergebnissen der von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebenen und von den Antragstellern hier in Bezug genommenen schalltechnischen Untersuchung vom 10.05.2019. Das Gutachten führt unter 7.1. (auf S. 7) aus, dass im Jahr 2030 auf der B 39 täglich 23.181 Kfz, auf der L 723 täglich 15.120 Kfz, auf der Eisenbahnstraße/Lußheimer Straße täglich 11.311 Kfz und auf dem Südring 13.346 Kfz täglich verkehren werden. In der Wilhelm-Herz-Straße West (mit Bauvorhaben) ist mit täglich 1.520 Kfz zu rechnen, in der Wilhelm-Herz-Straße Ost dagegen nur mit 918 Kfz und in der Jim-Clark-Straße mit 284 Kfz pro Tag. Für die Zufahrt zum Plangebiet geht die Untersuchung von täglich 316 Fahrten aus (s.a. die Beurteilung der planinduzierten Verkehrszunahme unter 7.5. auf S. 12); dabei legt das Gutachten die verkehrsintensivste Variante einer ausschließlichen Wohnnutzung zugrunde, während bei einer Pflegeheimnutzung ca. 115 Fahrten weniger zu erwarten sind. Diese Prognose untermauert den Vortrag der Antragsgegnerin, der planbedingte Zu- und Abfahrtsverkehr werde kaum über den östlichen Teil der Wilhelm-Herz-Straße, sondern über die anderen, ohnehin bereits sehr stark befahrenen Straßen erfolgen. Angesichts der konservativen Annahmen des Gutachtens und der örtlichen Verkehrsverhältnisse können die von den Antragstellern angeführten weiteren Fahrten – beispielsweise von Kranken- und Leichenwagen – offensichtlich nicht zu einer anderen Einschätzung führen. |
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| | Damit handelt es sich bei der durch den angegriffenen Bebauungsplan ausgelösten Verkehrslärmerhöhung durch Zu- und Abfahrtsverkehr jedenfalls hinsichtlich des Grundstücks der Antragsteller um keinen in der Abwägung zu berücksichtigenden Belang. |
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| | c) Soweit sich die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung zudem auf die Verschärfung eines bereits bestehenden Parkplatzmangels im Bereich ihres Grundstücks infolge zu weniger Stellplätze auf dem Plangrundstück und einem damit zusammenhängenden „Parkplatzsuchverkehr“ berufen, dringen sie damit ebenso wenig durch. Denn die Antragsgegnerin durfte die Bewältigung dieser Problematik auf das Baugenehmigungsverfahren verlagern. |
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| | Eine Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung darf der Plangeber jedoch dann absehen, wenn sichergestellt ist, dass der erforderliche Ausgleich der widerstreitenden Interessen noch im Rahmen des Planvollzugs stattfinden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.05.1994 - 4 NB 15.94 - juris Rn. 15; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.12.2019 - 2 D 101/18.NE - juris Rn. 96; jew. m.w.N.). Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind nur dann überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offengelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.03.2007 - 4 BN 10/07 - juris Rn. 9 und Beschl. v. 25.08.1997 - BVerwG 4 BN 4.97 - ZfBR 1997, 328). |
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| | Dies ist hier nicht der Fall. Denn es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Frage nach der erforderlichen Anzahl an Stellplätzen für das geplante Pflegeheim auf dem Plangebiet nicht im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens bewältigt werden kann. Dies gilt selbst im Falle einer – derzeit nicht absehbaren – Umnutzung des im Bau befindlichen Gebäudes zu reinen Wohneinheiten, da eine solche Nutzungsänderung die Durchführung eines neuen Genehmigungsverfahrens erfordert. |
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| | d) Schließlich erweist sich die vom Plangebiet zu erwartende Verschattung des Grundstücks der Antragsteller als geringwertiges Interesse und damit nicht für die Abwägung erheblich. |
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| | Grundsätzlich kann eine Verschattungsproblematik die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB oder allgemein das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG betreffen und damit im Einzelfall abwägungserheblich sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.12.2010 - 4 BN 44.10 - juris Rn. 9). Jedoch sind Verringerungen des Lichteinfalls bzw. ein Verschattungseffekt als typische Folgen einer Bebauung insbesondere in innergemeindlichen bzw. innerstädtischen Lagen bis zu einer im Einzelfall zu bestimmenden Unzumutbarkeitsgrenze hinzunehmen (vgl. BayVGH, Beschl. 03.06.2016 - 1 CS 16.747 - juris Rn. 7 f.; OVG Bremen, Beschl. v. 19.03.2015 - 1 B 19/15 - juris Rn. 19; Sächs.OVG, Beschl. v. 04.08.2014 - 1 B 56/14 - juris Rn. 19). |
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| | Für die materiell-rechtliche Beurteilung der Zumutbarkeit einer Verschattung durch einen Baukörper gibt es keinen normativ verbindlichen Maßstab. Auch die verfahrensrechtliche Ermittlungsebene ist insoweit nicht verbindlich geregelt. Vielmehr beantwortet sich diese Frage nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.02.2005 - 4 A 4.04 - juris Rn. 58; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 06.07.2012 - 2 D 27/11.NE - juris Rn. 63). |
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| | Unter Zugrundelegung dessen erweist sich die potentielle planbedingte Beeinträchtigung des Grundstücks der Antragsteller aufgrund der zusätzlichen Verschattung durch die Bebauung im Plangebiet als offensichtlich geringfügig und damit nicht als abwägungsrelevanter Belang. Die Antragsteller berufen sich in der Antragsschrift auf eine zusätzliche Verschattung ihres Grundstücks einschließlich ihres Wohngebäudes zwischen September und März, wodurch es im Gebäude früher dunkel und kälter werde und der Bedarf an Licht- und Wärmeenergie steige; zudem werde die Photovoltaikanlage auf dem Dach ihres Wohngebäudes dadurch ertragsärmer. |
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| | Die von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Verschattungsstudie hat die durch das geplante Bauvorhaben auf dem Plangebiet ausgelöste zusätzliche Verschattung des angrenzenden Wohngebiets in den Monaten März, Juni, September und Dezember untersucht. Daraus folgt, dass das Grundstück der Antragsteller im März ab 18 Uhr eine zusätzliche Verschattung erhält; dabei ergibt die Studie ebenfalls, dass die Verschattung des Wohngebäudes jedoch ganz wesentlich vom westlich gelegenen Nachbargebäude ausgeht, wie ein Vergleich mit der Studie für März gegen 17 Uhr nahelegt. Im September erfolgt erst ab 18 Uhr eine Verschattung des Grundstücks der Antragsteller und im Dezember ab 16 Uhr; letztere dürfte sich wiederum teilweise mit der vom westlichen Nachbargebäude ausgehenden überschneiden. |
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| | Selbst in den sonnenarmen Wintermonaten, in denen das Sonnenlicht als besonders kostbar empfunden wird, erweist sich diese zusätzliche Verschattung als gering; denn sogar im Dezember gegen 15 Uhr erfolgt keinerlei Schattenwurf vom Plangebiet auf das Grundstück der Antragsteller und ab 16 Uhr ist im Dezember alsbald mit einsetzender Dämmerung zu rechnen. Die bestehenden Auswirkungen sind deshalb als geringfügig anzusehen; denn die zu erwartenden Beeinträchtigungen liegen offensichtlich noch im Rahmen dessen, womit Grundstückseigentümer in einer Ortsrandlage aufgrund möglicher Veränderungen der Umgebung - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Plangebiet bislang dem Außenbereich zuzurechnen war - rechnen müssen. Dies gilt auch im Hinblick auf die Photovoltaikanlage auf dem Dach des Wohngebäudes der Antragsteller; denn die kaum merkliche zusätzliche Verschattung durch die Bebauung des Plangebiets führt lediglich zu einer geringen Einbuße bei der Energiegewinnung durch die Anlage. |
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| | Damit stellt die durch den angegriffenen Bebauungsplan ausgelöste zusätzliche Verschattung des Grundstücks der Antragsteller keinen in der Abwägung zu berücksichtigenden Belang dar. |
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| | 3. Da der Senat bereits die Zulässigkeit des Normenkontrollverfahrens verneint hat, erwiesen sich ergänzende Ausführungen in der Sache als prozessrechtswidrig (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.11.2019 - 8 B 32.19 - juris Rn. 4 f.). |
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| | Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 39 Abs. 1 GKG i. V. mit Nr. 9.8.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05. / 01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen auf 20.000,- EUR festgesetzt. |
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| | Dieser Beschluss ist unanfechtbar. |
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