Urteil vom Landgericht Berlin (27. Zivilkammer) - 27 O 341/26 eV
Leitsatz
Erstmals im Rahmen eines presserechtlichen Eilverfahrens erlangte tatsächliche Erkenntnisse über den Gegenstand ihrer vom Betroffenen angegriffenen online-Berichterstattung können die Medien aufgrund der ihnen obliegenden reaktiven Prüf und Handlungspflichten zur Meidung einer Unterlassungsverurteilung dazu verpflichten, ihre bislang rechtmäßige online-Berichterstattung noch im laufenden Eilverfahren anzupassen oder offline zu nehmen.
Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird untersagt, in Bezug auf die Antragstellerin,
a) durch nachfolgende Formulierungen über den Verdacht einer rassistischen Beleidigung zu berichten:
„Rassismus-Vorwürfe gegen X X-Politikerin
Ausgerechnet eine X-Politikerin soll rassistisch ausfällig geworden sein. Sie soll einen Mann (X) in X übel beleidigt und beschimpft haben. Sie bestreitet die Vorwürfe.
(…)
Ausgerechnet diese Politikerin soll am X einen Mann rassistisch beleidigt haben. Nach X-Informationen parkte die X ihr Auto in der X ein, stieß dabei gegen einen X– und ging nach dem Aussteigen einfach weg. Ein Anwohner beobachtete den Vorfall, stellte X zur Rede. „Es war das Auto meines Nachbarn“, so der Mann zu X „Als ich ihr das sagte, schrie sie mich plötzlich an. Warum ich mich überhaupt einmische.“
X soll extrem ausfällig geworden sein
Dann soll X extrem ausfallend geworden sein. „Du Scheiß-Kanake“, habe sie gerufen. „Was willst Du Drecks-Ausländer eigentlich von mir? Ich bezahle mit meinen Steuern Deinen Lebensunterhalt.“ Und weiter: „Verpiss Dich, Du Scheiß-Kanake!“ Das habe sie mehrfach wiederholt. Klar beleidigend und rassistisch.
Der Anwohner rief deshalb die Polizei, seine Aussagen wurden aufgenommen – X war da aber schon weg. Allerdings meldete sich ein Zeuge, der das Gebrüll der Politikerin mitbekam. Er gab seine Schilderung ebenfalls bei der Polizei zu Protokoll.
Beleidigung ist ein Antragsdelikt – ermittelt wird nur, wenn das Opfer einen Strafantrag stellt. Der Anwohner fragte laut eigener Darstellung Anfang X beim Polizei-X nach. Dort wurde er an das Landeskriminalamt verwiesen. Der Anhörungsbogen für seine Strafanzeige wurde erst am X versandt – die Frist lief bereits eine Woche zuvor ab. „Deshalb habe ich den Bogen nicht mehr ausgefüllt.“
Vernehmung beim LKA
Dennoch meldete sich die Staatsanwaltschaft bei ihm, beim LKA gab es eine Vernehmung. Am X dann ein weiteres Schreiben der Staatsanwaltschaft: „Den von Ihnen zur Anzeige gebrachten Sachverhalt habe ich geprüft, jedoch von der Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen abgesehen.“ Wegen des fehlenden Strafantrages sei die Beleidigung „nicht verfolgbar“ gewesen.“
b) durch nachfolgende Formulierungen über den Verdacht eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu berichten:
„Nach X-Informationen parkte die X ihr Auto in der X ein, stieß dabei gegen einen X – und ging nach dem Aussteigen einfach weg“
wenn dies jeweils geschieht wie in dem Artikel „Rassismus-Vorwürfe gegen X“ vom X, veröffentlicht unter X und in Anlage PR01 wiedergegeben.
2. Für den Fall des Verstoßes gegen Ziff. 1 wird der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrer Geschäftsführung, angedroht.
3. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Der Gebührenstreitwert wird auf bis 16.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
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Die Parteien streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfahrens über die Zulässigkeit einer die Antragstellerin betreffenden Wortberichterstattung durch die Antragsgegnerin.
- 2
Die Antragstellerin ist Mitglied des X und stellvertretende X der Fraktion „X“ im X.
- 3
Die Antragsgegnerin betreibt die Webseite X
- 4
Am X parkte die Antragstellerin in X ihr Auto ein und berührte dabei ein anderes Fahrzeug, ohne dieses zu beschädigen. Diese Situation wurde von einem Anwohner beobachtet, der daraufhin auf die Straße lief und die Antragstellerin ansprach. Es kam zu einer verbalen Auseinandersetzung, deren Verlauf und Einzelheiten zwischen den Parteien streitig sind. Nachdem die Antragstellerin sich vom Ort des Geschehens entfernt hatte, rief der Anwohner die Polizei und erstattete Anzeige.
- 5
In der Anzeige heißt es unter anderem, die Antragstellerin habe den Anwohner gefragt, was er wolle und wieso er sich einmische, wenn das Fahrzeug gar nicht ihm gehöre. Im weiteren Verlauf habe die Antragstellerin den Anwohner als „scheiß Kanake“ bezeichnet und ihn gefragt, was er „Drecksausländer“ von ihr wolle, sie bezahle mit ihren Steuern seinen Lebensunterhalt, er „Kanake“ solle sich „verpissen“.
- 6
Auf die Bitte, den genauen Wortlaut der Äußerungen der Antragstellerin in der Auseinandersetzung vom X wiederzugeben, gab der Anwohner in seiner polizeilichen Vernehmung am X an:
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„Sie hat die ganzen Beleidigungen durchgesprochen. Sie hat nichts wirklich wiederholt, er so alles runtergesprochen. Sie sagte unter anderem: „was willst du von mir“, „Ich zahle für dich Ausländer Steuern“, „Was willst du in diesem Land überhaupt“, „Ich bezahle deine Miete“, „Ich bezahle deinen Unterhalt“, „Wir haben schon genug Pack von dir“. [sic]
- 8
Auf Nachfrage gab er an, die genaue Anzahl der Aussagen nicht angeben zu können, da die Antragstellerin „alles so runtergespult“ habe.
- 9
Da nach dem Geschehen und der Anzeige zunächst nichts weiter geschah, wandte sich der Anwohner in der Folge an die X Polizeidirektion X im Bezirk X, um sich nach dem Sachstand seiner Anzeige zu erkundigen. Dort wurde er an das Landeskriminalamt verwiesen.
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Ein Anhörungsbogen wurde ihm allerdings erst eine Woche, nachdem die Frist für die Stellung eines Strafantrags bereits abgelaufen war, zugesandt. Der Anwohner füllte den Anhörungsbogen deshalb nicht mehr aus und stellte keinen Strafantrag.
- 11
Das Ermittlungsverfahren zu dem Einparkvorgang vom X wurde von der Staatsanwaltschaft Berlin mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. In der Ermittlungsakte heißt es:
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„Die Ermittlungen ergaben, dass am beteiligten Fahrzeug durch das Geschehen kein Schaden entstanden ist. Die erhobenen Tatvorwürfe können daher nicht aufrechterhalten werden.“
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Mit Einstellungsbescheid vom X teilte die Staatsanwaltschaft X dem Anwohner mit, man habe den zur Anzeige gebrachten Sachverhalt geprüft, jedoch von der Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen abgesehen. Zur Begründung führte die Staatsanwaltschaft aus, dass die Beleidigung mangels Strafantrags nicht verfolgbar sei. Die Staatsanwaltschaft stellte zugleich klar, dass nicht Gegenstand ihrer Prüfung gewesen sei, ob sich das angezeigte Geschehen tatsächlich so zugetragen habe.
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Mit E-Mail vom X wandte sich ein Journalist der Antragsgegnerin an die Antragstellerin. Er recherchiere zu einer Strafanzeige wegen Beleidigung gegen die Antragstellerin. Der Journalist stellte mehrere Fragen und bat um Antwort bis zum X.
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Die Antragstellerin ließ diese Anfragen durch einen Sprecher wie folgt beantworten:
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„Ich stelle fest, es gab weder einen Unfall, daher auch kein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, noch gab es eine rassistische Beleidigung.“
- 17
Zu diesem Zeitpunkt lag der Antragstellerin die staatsanwaltliche Ermittlungsakte vor, ohne allerdings Kenntnis davon zu haben, wie der Anwohner in seiner polizeilichen Vernehmung am X- in Abweichung von seiner ersten Vernehmung am X - auf die Frage „Bitte geben Sie den genauen Wortlaut der Aussagen der Tatverdächtigen wieder“ geantwortet hatte.
- 18
Am X veröffentlichte die Antragsgegnerin auf ihrer Webseite den aus der Anlage PR01 ersichtlichen Artikel „Rassismus-Vorwürfe gegen X-Politikerin“.
- 19
Mit anwaltlichem Schreiben vom X ließ die Antragstellerin die Antragsgegnerin erfolglos zur Unterlassung auffordern.
- 20
Nachdem die Antragstellerin vom Inhalt der zweiten polizeilichen Vernehmung des Anwohners und Anzeigenerstatters Kenntnis erlangt hatte, ließ sie die Antragsgegnerin durch Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom X unter Verweis auf die staatsanwaltliche Ermittlungsakte auf die ihrer Auffassung nach widersprüchlichen Aussagen des Anwohners in seiner polizeilichen Vernehmung am X hinweisen.
- 21
Die Antragstellerin behauptet, der Anwohner habe sie im Rahmen der Auseinandersetzung am X als „Mäuschen“ bezeichnet, woraufhin sie entgegnet habe: „Das Mäuschen geht arbeiten und zahlt Steuern, vielleicht auch für Sie.“
- 22
Die Antragstellerin beantragt,
- 23
wie erkannt.
- 24
Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
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Sie behauptet unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung des Anwohners, die Antragstellerin habe den Anwohner in der Auseinandersetzung am 05.06.2025 angeschrien und ihn gefragt, warum er sich überhaupt einmische. Sie habe geschrieben „Du Scheiß-Kanake. Was willst Du Drecks-Ausländer eigentlich von mir? Ich bezahle mit meinen Steuern Deinen Lebensunterhalt.“, weiter „Verpiss Dich, Du Scheiß-Kanake“.
- 27
Sie behauptet und lässt anwaltlich versichern, dass ihr zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Artikels die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte nicht vorgelegen habe.
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Sie meint, die Antragstellerin hätte ihr im Rahmen der Stellungnahme auf die Presseanfrage vom X hin den Inhalt der zur Ermittlungsakte gegebenen Zeugenaussagen berichten müssen, insbesondere den Inhalt der zweiten Vernehmung des Anwohners am X.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf sämtliche zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom X verwiesen.
Entscheidungsgründe
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1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet. Die Antragstellerin kann von der Antragsgegnerin die Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen verlangen. Sie hat einen Verfügungsanspruch (dazu a.) und einen Verfügungsgrund (dazu b.).
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a. Der mit den angegriffenen Äußerungen verbundene Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin ist rechtswidrig. Die mit dem Verfügungsantrag zu Ziff. 1. lit. a) angegriffene Berichterstattung, mit der über den Verdacht einer der Antragstellerin vorgeworfenen strafbaren Handlung berichtet wird, verletzt die Antragstellerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, da die Antragsgegnerin die Mindestanforderungen an eine zulässige Verdachtsberichterstattung nicht eingehalten hat. Die mit dem Verfügungsantrag zu Ziff. 1. lit. b) angegriffene Äußerung ist eine unwahre Tatsachenbehauptung, welche die Antragstellerin nach der gebotenen Interessenabwägung ebenfalls nicht hinzunehmen hat.
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aa. Ob eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, ist aufgrund einer Abwägung des Rechts der Antragstellerinnen auf Schutz ihrer Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit der in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Meinungs- und Pressefreiheit des Beklagten zu entscheiden. Denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als ein Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 26. 01.2021 – VI ZR 437/19, NJOZ 2021, 1360 Rn. 20 m.w.N).
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(1) Welche Maßstäbe für diese Abwägung gelten, hängt grundsätzlich vom Aussagegehalt der Äußerung ab, also von deren Einstufung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung. Diese Unterscheidung ist deshalb grundsätzlich geboten, weil der Schutz der Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG, Art. 10 EMRK bei Meinungsäußerungen regelmäßig stärker ausgeprägt ist als bei Tatsachenbehauptungen.
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Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Dies scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen. Sofern eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 10 EMRK geschützt. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte. Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (vgl. Kammer, Urteil vom 06.05.2025 – 27 O 303/23, GRUR-RS 2025, 10566 Rn. 23).
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Bei Tatsachenbehauptungen wird die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen ganz wesentlich vom Wahrheitsgehalt der Behauptungen bestimmt. Wahre Tatsachenbehauptungen hingegen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind, unwahre dagegen nicht. Denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse (vgl. Kammer, Urteil vom 02.12.2025 – 27 O 363/25, GRUR-RS 2025, 33612 Rn. 20). Allerdings kann auch eine wahre Darstellung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussagen geeignet sind, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, sodass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden drohen (vgl. BGH, Urteil vom 22.02.2022 – VI ZR 1175/20, juris Rn. 25; Kammer, Urteil vom 06.01.2026 – 27 O 412/25, BeckRS 2026, 49 Rn. 14)
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Eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, darf aufgrund der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Meinungsfreiheit durch Art. 5 Abs. 1 GG, die auch in § 193 StGB ihren Niederschlag gefunden hat, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 03.11.2025 – 1 BvR 573/25, NJW 2026, 214, Rn. 37 ff.). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Allerdings ist auch das Interesse der Öffentlichkeit an derartigen Äußerungen zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. nur vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.11.2025, a.a.O.).
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Diese Grundsätze gelten auch für die Berichterstattung über Ermittlungsverfahren unter namentlicher Nennung des Beschuldigten. In diesem Verfahrensstadium steht lediglich fest, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, in der Regel ist aber nicht geklärt, ob der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Straftat begangen hat. Zwar gehört es zu den legitimen Aufgaben der Medien, Verfehlungen – auch konkreter Personen – aufzuzeigen. Dies gilt auch für die Berichterstattung über eine Straftat, da diese zum Zeitgeschehen gehört und die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung von Rechtsgütern der betroffenen Bürger oder der Gemeinschaft grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter begründet. Besteht allerdings – wie im Ermittlungsverfahren – erst der Verdacht einer Straftat, so sind die Medien bei besonderer Schwere des Vorwurfs angesichts des damit verbundenen schwerwiegenden Eingriffs in die persönliche Ehre in besonderem Maße zu sorgfältigem Vorgehen verpflichtet. Dabei ist im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung die Gefahr in den Blick zu nehmen, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und deshalb im Fall einer späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder eines Freispruchs vom Schuldvorwurf „etwas hängenbleibt“. Die Unschuldsvermutung gebietet eine entsprechende Zurückhaltung, mindestens aber eine ausgewogene Berichterstattung. Außerdem ist eine mögliche Prangerwirkung zu berücksichtigen, die durch die Medienberichterstattung bewirkt werden kann. Im Hinblick darauf kann bis zu einem erstinstanzlichen Freispruch oftmals das Recht auf Schutz der Persönlichkeit und Achtung des Privatlebens gegenüber der Freiheit der Berichterstattung überwiegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.11.2025, a.a.O.).
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Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Zudem ist eine vollständige Berichterstattung erforderlich, sodass dem Leser auch die entlastenden Umstände mitgeteilt werden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2026 - VI ZR 346/24, GRUR 2026, 1067, Rn. 17 f. m.w.N; Kammer, Urteil vom 02.06.2026, GRUR-RS 2026, 11250 Rn. 20; Urteil vom 28.07.2026 - 27 O 244/26 eV, GRUR-RS 2026, 17973, Rn. 30). Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 03.11.2025, a.a.O.).
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Von diesen besonderen Anforderungen an eine Verdachtsberichterstattung zu unterscheiden sind die allgemeinen Anforderungen an die Vollständigkeit einer Tatsachenberichterstattung. Werden dem Leser Tatsachen mitgeteilt, aus denen er erkennbar eigene Schlussfolgerungen ziehen oder die Schlussfolgerungen des Verfassers nachvollziehen soll, so dürfen hierbei keine wesentlichen Tatsachen verschwiegen werden, die dem Vorgang ein anderes Gewicht geben könnten und deren Kenntnis für den Leser unerlässlich ist, der sich im Kernpunkt ein zutreffendes Urteil bilden will. Liegt es nahe, aus mehreren mitgeteilten Tatsachen eine bestimmte ehrverletzende Schlussfolgerung zu ziehen, so ist jedenfalls eine bewusst unvollständige Berichterstattung rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn die Schlussfolgerung bei Mitteilung der verschwiegenen Tatsache weniger naheliegend erscheint und deshalb durch das Verschweigen dieser Tatsache beim unbefangenen Durchschnittsleser ein im Kern falscher Eindruck entstehen kann. Eine Tatsachenbehauptung, die nur Teilwahrheiten vermittelt und dadurch beim Adressaten der Äußerung zu einer Fehleinschätzung des Angegriffenen führt, ist schon aus diesem Grund rechtswidrig. Es dürfen also nicht solche Fakten verschwiegen werden, deren Mitteilung beim Adressaten zu einer dem Betroffenen günstigeren Beurteilung des Gesamtvorgangs hätte führen können (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 22.11.2005 – VI ZR 204/04, NJW 2006, 601, 603 Rn. 18 m.w.N.; Urteil vom 12.05.2026 – VI ZR 346/24, GRUR 2026, 1067, Rn. 16 m.w.N.).
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Gerade bei einem Bericht, der sich mit einer namentlich genannten Person besonders beschäftigt, darf die Kürzung des mitgeteilten Sachverhalts nicht so weit gehen, dass der Leser ein nach der negativen Seite entstelltes Bild dieser Person erhält, weil ihm nur einseitige Ausschnitte mitgeteilt werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 22.12.1959 – VI ZR 175/58, GRUR 1960, 449, 453). Nur dann, wenn der Leser im Rahmen des Möglichen zutreffend unterrichtet wird, kann sich die öffentliche Meinung richtig bilden. Die Presse ist daher um ihrer Aufgabe bei der öffentlichen Meinungsbildung willen gehalten, Nachrichten und Behauptungen, die sie weitergibt, auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. Wenn auch diese Prüfungs- und Wahrheitspflicht nicht überspannt werden darf, so ist es doch unzulässig, leichtfertig unwahre Nachrichten weiterzugeben. Erst recht darf die Wahrheit nicht bewusst entstellt werden; dies geschieht auch dann, wenn die Presse wesentliche Sachverhalte, die ihr bekannt sind, der Öffentlichkeit unterschlägt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.01.1961 – 1 BvR 9/57, BeckRS 1961, 105835; Beschluss vom 25.06.2009 – 1 BvR 134/03, NJW-RR 2010, 470, Rn. 73 f.).
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(2) Für die Beurteilung des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs ist allein die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich (vgl. BGH, Urteil vom 28.11.2019 - I ZR 23/19, NJW-RR 2020, 361, 364 Rn. 41 f.; Urteil vom 31.03.2026 - VI ZR 157/24, NJW 2026, 1578, 1581 Rn. 31, 1584 Rn. 55, 61; Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl. 2023, § 322 ZPO Rn. 123 m.w.N.). Das entspricht der in die Zukunft gerichteten Funktion des Unterlassungsanspruchs, der nicht der Sanktionierung vergangenen Verhaltens, sondern der Abwehr künftiger Beeinträchtigungen dient. Der Unterlassungsanspruch muss daher nicht bereits bei Klageerhebung oder Antragstellung bestanden haben (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2022 - V ZR 72/21, FamRZ 2023, 621, 622 Rn. 9 m.w.N.).
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Deshalb beurteilt sich bei einem im Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung weiterhin unverändert zum Abruf bereitgehaltenen Online-Artikel die Rechtmäßigkeit der beanstandeten Äußerung nicht allein nach den Verhältnissen im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Veröffentlichung. Bei einer Online-Veröffentlichung gehen die Erstveröffentlichung und die weitere Verbreitung zeitlich nahtlos ineinander über. Nachträglich eintretende oder bekannt werdende Umstände können für die Rechtmäßigkeit der weiteren unveränderten Verbreitung erheblich werden. Dies gilt zum einen, wenn eine ursprünglich vollständige Berichterstattung durch eine nachträgliche Entwicklung unvollständig wird (st. Rspr., vgl. nur OLG Köln, Beschluss vom 6. März 2023 – I-15 U 190/22 - juris Rn. 11; Kammer, Urteil vom 17.06.2025 – 27 O 165/25 eV, GRUR-RS 2025, 14474, Rn. 33 ff.; Brost/Stöcker, AfP 2024, 440; T. Hermann, in: BeckOGK, Stand: 01.05.2026, § 823 Rn. 1752; Söder, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, Stand: 01.08.2026, § 823 Rn. 279). Es gilt aber auch, wenn der maßgebliche Umstand bereits im Zeitpunkt der Veröffentlichung vorlag, dem Äußernden jedoch erst später bekannt wird. Im ersten Fall verändert sich der berichtete Sachverhalt, im zweiten die Erkenntnislage des Äußernden. Bei einer Verdachtsberichterstattung kann die veränderte Erkenntnislage insbesondere den erforderlichen Mindestbestand an Beweistatsachen sowie die gebotene Vollständigkeit und Ausgewogenheit der Berichterstattung und die sich daran knüpfenden Sorgfaltspflichten der Medien betreffen.
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Hiermit ist keine allgemeine Pflicht der Medien verbunden, die weitere Entwicklung eines einmal aufgegriffenen Sachverhalts fortlaufend zu beobachten, frühere Veröffentlichungen regelmäßig auf ihre weitere Rechtmäßigkeit zu überprüfen oder von sich aus nachzurecherchieren:
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Für den Fall, dass erst nach der Veröffentlichung neue Umstände eintreten, besteht bei einer dauerhaft online verfügbaren Berichterstattung lediglich eine durch einen substantiierten Hinweis ausgelöste reaktive Prüfpflicht (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 6. März 2023, a.a.O.; Kammer, Urteil vom 17.06.2025, a.a.O.; Brost/Stöcker, a.a.O.; T. Hermann, in: BeckOGK, a.a.O.; Söder, a.a.O.).
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Davon zu unterscheiden ist der Fall, dass das Medium nach der Veröffentlichung tatsächlich hinreichend verlässliche Erkenntnisse über bereits zuvor bestehende tatsächlich Umstände erlangt, die für die Rechtmäßigkeit der weiteren Verbreitung erheblich sind. Er betrifft nicht die journalistische Sorgfaltspflicht, sich weitergehende tatsächliche Erkenntnisse über den Berichtsgegenstand zu verschaffen, sondern die Pflicht, die Öffentlichkeit vollständig zu informieren und für die Berichterstattung erhebliche tatsächliche Umstände bei deren weiterer Verbreitung nicht außer Betracht zu lassen. Dieser Pflicht unterliegen die Medien jedenfalls dann, wenn die ihnen nachträglich bekannt gewordenen Umstände weder ungeklärt noch zwischen ihnen und dem Betroffenen ihrer Berichterstattung streitig, sondern stattdessen auch nach Auffassung der Medien unstreitig sind. Solche Erkenntnisse können bei der Beurteilung der fortdauernden Verbreitung nicht deshalb außer Betracht bleiben, weil sie zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch nicht bekannt waren. Stattdessen muss sich die Berichterstattung zu jedem Zeitpunkt rechtfertigen lassen können, zu dem sie von den Medien allgemein zugänglich gemacht oder gehalten wird (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 – 1 BvR 16/13 - juris Rn. 109; BGH, Urteil vom 18. November 2014 – VI ZR 76/14 - juris Rn. 34). Das schließt den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung im Unterlassungsprozess des von der Berichterstattung Betroffenen mit ein (vgl. Kammer, Urteil vom 17.06.2025, a.a.O., Rn. 33).
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Die Berücksichtigung der nach Rechtshängigkeit des äußerungsrechtlichen Unterlassungsanspruchs eintretenden tatsächlichen Veränderungen ist auch als verfahrensrechtlichen Gründen geboten, da damit in der Regel keine Klageänderung einhergeht. Ob bei einem einheitlichen Klageantrag ein oder mehrere Streitgegenstände vorliegen, bestimmt sich danach, ob ein einheitlicher Sachverhalt oder mehrere den Anspruch möglicherweise rechtfertigende Lebenssachverhalte vorliegen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 10.03.2016 - I ZR 183/14, NJW-RR 2017, 166, 168 Rn. 20). Bleibt das Unterlassungsbegehren gegen dieselbe Äußerung in derselben konkreten Berichterstattung gerichtet, führt die Berücksichtigung von Umständen, die erst im Laufe des Rechtsstreits eintreten oder bekannt werden und für die Rechtmäßigkeit ihrer fortdauernden unveränderten Online-Verbreitung Bedeutung erlangen, nicht zu einer Änderung des Streitgegenstands. In ihr liegt lediglich eine zeitliche Fortentwicklung des bereits zur Entscheidung gestellten Lebenssachverhalts. Selbst wenn sich der Lebenssachverhalt dadurch aber in nicht lediglich unerheblichem Umfang ändern sollte, würde es sich entweder um eine privilegierte Klageänderung i.S.d. § 264 Nr. 2 ZPO oder um eine sachdienliche Klageänderung i.S.d. § 263 Alt. 2 ZPO handeln. In beiden Fällen hätten die Gerichte das Unterlassungsbegehren unter Zugrundelegung des bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung fortentwickelten Lebenssachverhalts zu beurteilen.
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(3) Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegen die Interessen der Antragstellerin die der Antragsgegnerin. Dabei kann dahinstehen, ob die Äußerungen zum Zeitpunkt ihrer erstmaligen Veröffentlichung des streitgegenständlichen Artikels am X noch rechtmäßig waren. Jedenfalls zum für die Frage des Bestehens des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs allein maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung stellen sich die Äußerungen als rechtswidrig dar.
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(a) Soweit die Antragsgegnerin mit den mit dem Verfügungsantrag zu Ziff. 1. lit. a) angegriffenen Äußerungen den Verdacht verbreitet, die Antragstellerin sei gegenüber einem Mann im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung „extrem ausfallend geworden sein“, sie habe „Du Scheiß-Kanake“, „Was willst Du Drecks-Ausländer eigentlich von mir? Ich bezahle mit meinen Steuern Deinen Lebensunterhalt.“ und mehrfach „Verpiss Dich, Du Scheiß-Kanake!“ gerufen, hat die Antragsgegnerin den Mindestanforderungen an eine zulässige Verdachtsberichterstattung nicht genügt.
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Die Berichterstattung lässt unerwähnt, dass der Anzeigenerstatter die ihm zugeschriebenen Angaben in seiner zweiten polizeilichen Vernehmung vom X in wesentlichen Punkten nicht wiederholt hat. Das betrifft insbesondere die im Artikel wiedergegebenen zentralen Äußerungen „Scheiß-Kanake“ und „Drecks-Ausländer“. Dieser Umstand ist für die Beurteilung der Belastbarkeit seiner Angaben von erheblichem Gewicht. Der Artikel gibt damit allein die ursprüngliche Belastungsaussage wieder, ohne die spätere Aussageentwicklung mitzuteilen.
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Der streitgegenständliche Artikel wäre nur dann ausgewogen und vollständig gewesen, wenn die Antragsgegnerin den Inhalt der zweiten polizeilichen Vernehmung berichtet hätte. Den darin liegenden Widerspruch zu den ursprünglichen Angaben des Anzeigenerstatters am angeblichen Tatort und die Inkonsistenz des Aussageverhaltens zeigt die Berichterstattung nicht auf, obwohl sie geeignet gewesen wäre, die Antragstellerin in einem erheblich weniger ehrabträglichen Licht zu zeichnen. Denn es wäre wahrscheinlich, jedenfalls aber möglich gewesen, dass das vernünftige Durchschnittspublikum aus dem geänderten Aussageverhalten des Anzeigenerstatters den für die Antragstellerin günstigen Rückschluss gezogen hätte, der Anzeigenerstatter habe nicht bei seiner ersten Aussage, sondern erst bei seiner zweiten Aussage die Wahrheit bekundet. Damit aber wäre der ursprüngliche Anzeigenvorwurf aus tatsächlichen Gründen hinfällig gewesen.
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Dass der Antragsgegnerin die zweite polizeiliche Vernehmung des Anzeigenerstatters bei Veröffentlichung des Artikels am X noch nicht bekannt war, weil ihr die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte damals noch nicht vorlag, führt zu keiner anderen Beurteilung. Es reicht aus, dass die Antragsgegnerin vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz der Antragstellerin vom 14.09.2026 Kenntnis von den in ihrer Authentizität unbestrittenen Inhalten der Ermittlungsakte, der zweiten Vernehmung des Anzeigenerstatters und der Änderung seiner ursprünglichen Aussage erlangt und sie ihren Online-Artikel gleichwohl weiterhin unverändert zum Abruf bereitgehalten hat. Damit hat die Antragsgegnerin gegen ihre reaktiven Prüf- und Handlungspflichten verstoßen, da es ihr möglich und zumutbar gewesen wäre, ihren spätestens nunmehr persönlichkeitsrechtswidrigen Artikel offline zu nehmen oder in einer den zusätzlich gewonnen tatsächlichen Erkenntnissen entsprechenden und das Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin wahrenden Weise anzupassen. Beides hat die Antragsgegnerin pflichtwidrig unterlassen.
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Ob die Antragstellerin verpflichtet war, der Antragsgegnerin im Rahmen der ihr eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme über ihr Dementi des Tatvorwurfs hinaus auch Mitteilung von den ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Inhalten der Ermittlungsakte zu machen, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen. Die Anhörung dient bei einer Verdachtsberichterstattung lediglich dazu, dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen und entlastende Umstände aufzuzeigen. Sie erweitert damit zugleich die Tatsachengrundlage des Äußernden und trägt dazu bei, eine ausgewogene und vollständige Berichterstattung zu gewährleisten (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Urteil vom 02.06.2026 – 27 O 187/26, GRUR-RS 2026, 11250, Rn. 27). Gibt der Betroffene keine oder nur eine tatsächlich unvollständige Stellungnahme ab, kann das für die Rechtmäßigkeit der Erstveröffentlichung von Bedeutung sein. Eine darüber hinausgehende Präklusionswirkung kommt der Anhörung jedoch nicht zu. Erlangt der Äußernde später hinreichend verlässliche Kenntnis von einem tatsächlichen und für die Berichterstattung wesentlichen Umstand, ist dieser bei der rechtlichen Beurteilung der weiteren Verbreitung zu berücksichtigen.
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Eine für die Antragsgegnerin günstigere Beurteilung folgt nicht daraus, dass der Anzeigenerstatter seine ursprünglichen Angaben inzwischen eidesstattlich versichert hat. Denn die eidesstattliche Versicherung lässt den Umstand unberührt, dass der Anzeigenerstatter in seiner zweiten polizeilichen Vernehmung zentrale Angaben aus seiner ursprünglichen Aussage nicht wiederholt hat. Sie beseitigt nicht die für die Ausgewogenheit und Vollständigkeit der Berichterstattung erhebliche Aussageentwicklung. Wegen der weiter fortbestehenden Unausgewogenheit der Berichterstattung bedarf es deshalb keiner abschließenden Entscheidung der Kammer, ob die eidesstattliche Versicherung überhaupt geeignet gewesen wäre, trotz des nunmehr zum zweiten Mal geänderten Inhalts der angezeigten Vorwürfe und ohne das Hinzutreten weiterer Beweismittel einen hinreichenden Beweisbestand für die von der Antragsgegnerin zu verantwortende Verdachtsberichterstattung zu begründen (vgl. dazu Kammer, Urteil vom 15.09.2026 – 27 O 351/26 eV, GRUR-RS 2026, 22842, Rn. 23 f. m.w.N.).
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(b) Soweit die Antragsgegnerin mit den mit dem Verfügungsantrag zu Ziff. 1. lit. b) angegriffenen Äußerungen berichtet, die Antragstellerin sei beim Einparken gegen ein anderes Fahrzeug gestoßen und nach dem Aussteigen einfach weggegangen, handelt es sich jedenfalls um eine unvollständige Berichterstattung.
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Die Berichterstattung legt dem Leser im Gesamtkontext die Schlussfolgerung nahe, der geschilderte Vorgang könne als unerlaubtes Entfernen vom Unfallort strafrechtlich relevant sein. Hierfür spricht nicht nur die Mitteilung, die Antragstellerin sei gegen den X gestoßen und anschließend „einfach weggegangen“. Der Artikel gibt zudem ihre Stellungnahme wieder, es habe „weder einen Unfall, daher auch kein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ gegeben, und stellt damit selbst einen Bezug zu einer möglichen Strafbarkeit nach § 142 StGB her.
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Vor diesem Hintergrund fehlt in dem streitgegenständlichen Artikel der Hinweis, dass an dem anderen Fahrzeug tatsächlich kein Schaden entstanden ist. Dabei handelt es sich nicht lediglich um einen für das Gewicht des Vorfalls bedeutsamen Begleitumstand. Fehlt es an einem nicht völlig belanglosen Fremdschaden, fehlt es bereits an einem Unfall im Straßenverkehr im Sinne des § 142 StGB. Die verschwiegene Tatsache betrifft damit unmittelbar die tatsächliche Grundlage der vom Artikel nahegelegten strafrechtlichen Relevanz des Geschehens. Bei ihrer Mitteilung wäre die Schlussfolgerung, die Antragstellerin habe sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, nicht mehr naheliegend gewesen. Die Berichterstattung lässt damit gerade einen Umstand unerwähnt, dessen Kenntnis für den Leser unerlässlich ist, um den geschilderten Vorgang im Kern zutreffend einzuordnen.
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Dass der Antragsgegnerin bei Veröffentlichung des Artikels am X mangels Kenntnis der Ermittlungsakte noch nicht bekannt war, dass tatsächlich kein Schaden am von der Antragstellerin touchierten Fahrzeug eingetreten ist, rechtfertigt keine ihr günstigere äußerungsrechtliche Beurteilung, da ihr dieser Umstand im Verlaufe des einstweiligen Verfügungsverfahrens bekannt geworden ist, ohne dass sie das zum Anlass genommen hätte, ihre online vorgehaltene Berichterstattung zu löschen oder abzuändern.
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bb. Die für den Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderliche Wiederholungsgefahr wird aufgrund der erfolgten Rechtsverletzung vermutet (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 15.09.2015 – VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347, Rn. 20) und hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können, an der es hier aber fehlt.
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Der Wiederholungsgefahr steht es nicht entgegen, dass die streitgegenständlichen Äußerungen im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Veröffentlichung am X womöglich rechtmäßig waren. Zwar begründet eine rechtmäßige Erstveröffentlichung keine Vermutung der Wiederholungsgefahr. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn sich eine ursprünglich in Wahrnehmung berechtigter Interessen verbreitete Tatsachenbehauptung später als unwahr erweist. Zwar bedarf es dann mit Blick auf eine erneute Verbreitung konkreter Anhaltspunkte für eine Erstbegehungsgefahr (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 12.05.1987 – VI ZR 195/86, NJW 1987, 2225, juris Rn. 22). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Denn die Antragsgegnerin verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin schon jetzt dadurch, dass sie die angegriffenen Äußerungen auch nach Erlangung der maßgeblichen zusätzlichen Erkenntnisse weiterhin unverändert zum online-Abruf bereithält. Die Erstbegehungsgefahr hat sich damit schon vor Schluss der mündlichen Verhandlung tatsächlich realisiert. Deshalb hätte die Antragsgegnerin die durch die Erstbegehung indizierte Wiederholungsgefahr nur ausräumen können, wenn sie ebenfalls vor Schluss der mündlichen Verhandlung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hätte. Deren Abgabe hat die Antragsgegnerin aber verweigert und sich stattdessen auf den Rechtsstandpunkt gestellt, ihre Berichterstattung sei zulässig.
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b. Der Antragstellerin steht auch ein Verfügungsgrund zur Seite. Die erforderliche Dringlichkeit ist im Äußerungsrecht regelmäßig bereits daraus abzuleiten, dass mit einer jederzeitigen Wiederholung der beanstandeten Äußerung zu rechnen ist (st. Rspr., vgl. nur KG, Urteil vom 07.03.2024 – 10 U 87/22 – juris Rn. 13; Kammer, Urteil vom 21.04.2026 – 27 O 112/26 eV, GRUR-RS 2026, 7216, Rn. 36). Die Antragstellerin hat die Vermutung der Dringlichkeit auch nicht dadurch widerlegt, dass sie trotz positiver Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der streitgegenständlichen Beiträge länger als einen Monat mit der Antragstellung zugewartet hat (vgl. KG, a.a.O. Rn. 14 m.w.N.; Kammer, a.a.O. Rn. 52 m.w.N.). Denn auch diesen dringlichkeitsschädlichen Zeitraum hat die Antragstellerin mit ihrer am X bei Gericht eingegangenen Antrag, mit dem sie sich gegen die Äußerungen der Antragsgegnerin in dem streitgegenständlichen Artikel vom X wendet, nicht überschritten.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO.
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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
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- GG Artikel 5 4x
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