Urteil vom Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) - 3a C 31/17
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 515,16 nebst 1 % Säumniszuschlag je angefangenen Monat jeweils aus € 171,72 seit Juli 2016, August 2016 und September 2016 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 91,39 zu zahlen.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
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Die zulässige Klage ist begründet.
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Das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) ist gem. § 215 Abs. 1 Satz 2 VVG örtlich ausschließlich und sachlich gem. § 23 Nr. 1 GVG zuständig.
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Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Versicherungsprämien in Höhe von jeweils € 171,72 für die bei der Klägerin bis zum 30.09.2016 bestehende Privatkrankenversicherung des Beklagten für die Monate Juli, August und September 2016, § 1 S. 2 VVG. Das Versicherungsvertragsverhältnis ist gem. § 205 Abs. 2 S. 4 VVG mit Ablauf des 30.09.2016 beendet, nachdem der Beklagte mit Email vom 22.08.2016 die Meldebescheinigung zur Sozialversicherung der Klägerin übersandte und daneben mit Schreiben vom 01.09.2016, bei der Klägerin eingegangen am 19.09.2016, die Kündigung des streitgegenständlichen Versicherungsverhältnisses erklärte.
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Soweit der Beklagte eine Kündigung über seinen Versicherungsmakler mit Schreiben vom 27.06.2016 behauptet, ist er für den Zugang dieser Kündigungserklärung, § 130 Abs. 1 S. 1 BGB beweisfällig geblieben. Ein OK Vermerk des Sendeberichts eines Telefaxes begründet keinen Anscheinsbeweis dafür, dass ein Telefax angekommen ist (BAG Urteil vom 14.08.2002 - 5 AZR 169/01; OLG Brandenburg Urteil vom 05.03.2008 - 4 U 132/07). Nach dem von der Beklagten vorgelegten Faxjournal vom 20.06.2016 ist dort ein Fax des Versicherungsmaklers des Beklagten vom 27.06.2016 nicht eingegangen.
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Unabhängig davon verpflichtet § 205 Abs. 2 S. 2 VVG den Versicherungsnehmer den Eintritt der gesetzlichen Versicherungspflicht innerhalb von 2 Monaten nachzuweisen, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, ansonsten eine Kündigung unwirksam wird. Eine solche rückwirkende Kündigung gem. § 205 Abs. 2 S. 1 VVG ist vorliegend nicht eröffnet mangels Nachweises des Vorliegens der Voraussetzungen durch den Beklagten. Davon unbenommen bleibt die Möglichkeit der Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch den Versicherungsnehmer zum Ende des Monats, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist, vorliegend der 30.09.2016.
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Die Zinspflicht folgt aus § 193 Abs. 6 VVG.
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Die Klägerin hat daneben gem. §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr.1, 288 Abs. 4, 280 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 91,39 (0,8 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von € 515,16, §§ 2, 12, 13 RVG, VV 2300, 64,00 € zzgl. Auslagenpauschale 12,80 € VV 7001, 7002 sowie 19 % MwSt. 14,59 €).
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VVG 2008 § 215 Gerichtsstand 1x
- GVG § 23 1x
- VVG 2008 § 1 Vertragstypische Pflichten 1x
- VVG 2008 § 205 Kündigung des Versicherungsnehmers 3x
- BGB § 130 Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden 1x
- 5 AZR 169/01 1x (nicht zugeordnet)
- 4 U 132/07 1x (nicht zugeordnet)
- VVG 2008 § 193 Versicherte Person; Versicherungspflicht 1x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x
- RVG § 2 Höhe der Vergütung 1x
- RVG § 12 Anwendung von Vorschriften über die Prozesskostenhilfe 1x
- RVG § 13 Wertgebühren 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x