Urteil vom Amtsgericht Aachen - 116 C 234/09

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 220,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.07.2009 zu zahlen sowie den Kläger von Rechtsanwaltsvergütungsansprüchen der Rechtsanwälte C1 und Kollegen aus ##### I. in Höhe von 46,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.07.2009 freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.


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