Urteil vom Amtsgericht Aachen - 107 C 358/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d:
2Entbehrlich gemäß §§ 313a, 511 ZPO.
3E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
4Die Klage ist unbegründet.
5Der Kläger hat keinen weitergehenden Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte gemäß §§ 398 BGB, 823 BGB, 7, 18 StVG, 115 VVG.
6Denn die Beklagte hat den Anspruch des Geschädigten restlos erfüllt.
7Der Schadensersatzanspruch des Geschädigten errechnet sich gemäß der Rechtsprechung des 15. Zivilsenats des OLG Köln (Urteil vom 01.08.2013, Az.: 15 U 9/12), der sich sodann mit Urteil vom 17.10.2013 (Az.: 2 S 121/13) -unter ausdrücklicher Aufgabe ihrer bisherigen Rechtsprechung- auch die 2. Zivilkammer (Berufungszivilkammer) des Landgerichts Aachen angeschlossen hat, und nach der nunmehr auch das erkennende Gericht entscheidet, wie folgt:
8Fahrzeugklasse 2
9Automietpreisspiegel Schwacke 2012 –
10Wochenpauschale (arithmetisches Mittel): 469,68 €
11: 7 Tage = Mietpreis pro Tag = 67,10 €
12x 13 Tage (Anmietdauer) = 872,30 €
13Marktpreisspiegel Mietwagen – Fraunhofer In-
14stitut 2012 - Wochenpauschale: 213,64 €
15: 7 Tage = Mietpreis pro Tag = 30,52 €
16x 13 Tage (Anmietdauer) = 396,76 €.
17Arithmetisches Mittel aus Schwacke und Fraunhofer: 872,30 €
18396,76 €
191.269,06 € : 2
20634,53 €
21Winterreifen gemäß Schwacke 2012 (13 x 12,16 €) 158,08 €
22Hinsichtlich der Kosten für Winterreifen ist davon auszugehen, dass der Kläger dem Geschädigten ein verkehrstaugliches, im Winter mit Winterreifen ausgestattetes Fahrzeug (vgl. § 2 Abs. 3a StVO) zur Verfügung gestellt hat. Eine gegenteilige Annahme erscheint fernliegend. Hierfür kann auch eine zusätzliche Vergütung verlangt werden (BGH NJW 2013, 1870 ff. – Rdnr. 25 [zitiert nach juris]).
23Zustellung / Abholung gemäß Schwacke 2012 (2 x 26,18 €) 52,36 €
24Der Kläger hat substantiiert dargetan, dass und von wem das Fahrzeug dem Geschädigten gebracht und wieder abgeholt worden ist. Hiergegen hat die Beklagte fortan nichts mehr erinnert. Ob der Geschädigte auf das Bringen und Holen des Fahrzeugs angewiesen war, ist unerheblich.
25(vgl. OLG Köln, a.a.O., Rdnr. 55 – zitiert nach juris)
26Zwischensumme: 844,97 €.
27abzüglich 4 % (ersparte Eigenaufwendungen, vgl. OLG Köln,
28a.a.O., Rdnr. 45 [zitiert nach juris]) 33,80 €
29Schadensersatzanspruch: 811,17 €.
30Kosten für einen Zusatzfahrer können nicht erstattet verlangt werden. Dass das Fahrzeug für die Nutzung auch durch Zusatzfahrer angemietet wurde, ist nicht ersichtlich. Aus dem Mietvertrag ergibt sich nämlich:
31„…weitere berechtigte Mieter / Fahrer sind auf gesondertem Blatt aufzuführen und beizuheften…“.
32Zu einem entsprechenden gesonderten Blatt, auf dem weitere beabsichtigte Fahrer aufgeführt sind, trägt der Kläger schon nichts vor.
33Einen (20%igen) pauschalen Aufschlag für angebliche unfallbedingte Mehraufwendungen kann der Kläger ebenfalls nicht beanspruchen. Ein solcher Aufschlag ist nur gerechtfertigt, wenn spezifische im Normaltarif nicht berücksichtigte Leistungen bei der Vermietung mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen Zuschlag rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. BGH NJW-RR 2010, 679 ff. – Rdnr. 5 [zitiert nach juris]). Dass dies vorliegend der Fall sein soll, hat der Kläger schon nicht (substantiiert) dargetan. Allein der Umstand, dass der Geschädigte keine Vorkasse hat leisten müssen, rechtfertigt für sich gesehen keinen Aufschlag. Denn insoweit ist nicht ersichtlich, dass nicht auch anderweitig ohne Vorkasse Fahrzeuge zum Normaltarif angeboten worden wären. Ebenso wenig rechtfertigte die Anmietung einen Tag nach dem Unfall einen Aufschlag (vgl. BGH NJW 2013, 1870 ff. - Rdnr. 22 [zitiert nach juris]).
34Ein pauschaler Aufschlag ließe sich schließlich auch nicht damit begründen, dass dem Geschädigten ein wesentlich günstigerer Tarif nicht zugänglich gewesen wäre. Diesbezüglich hätte der Kläger –was er nicht unternommen hat- darlegen und beweisen müssen, dass es dem Geschädigten unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten im Rahmen des Zumutbaren nicht möglich war, auf dem örtlich und zeitlich relevanten Markt einen Pkw preisgünstiger zu mieten (vgl. BGH NJW-RR 2010, 679 ff. – Rdnrn. 11 ff.).
35Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708, 711, 713 ZPO.
36Rechtsmittelbelehrung
37Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
38a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigt oder
39b) wenn die Berufung durch das Amtsgericht Aachen zugelassen worden ist.
40Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist glaubhaft zu machen; eine Versicherung an Eides statt ist nicht zulässig.
41Die Berufung muss binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Gerichtssprache ist deutsch.
42Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Aachen zu begründen.
43Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Aachen durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einer solchen oder einem solchen unterzeichnet sein.
44Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
45Amtsgericht Aachen
46Richter am Amtsgericht
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Referenzen
- ZPO § 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen 1x
- ZPO § 511 Statthaftigkeit der Berufung 1x
- BGB § 398 Abtretung 1x
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 1x
- StVG § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt 1x
- StVG § 18 Ersatzpflicht des Fahrzeugführers 1x
- §§ 398 BGB, 823 BGB, 7, 18 StVG, 115 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x
- BGB § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes 1x
- § 2 Abs. 3a StVO 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 15 U 9/12 1x
- 2 S 121/13 1x (nicht zugeordnet)