Urteil vom Amtsgericht Aachen - 115 C 395/15
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.129,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 986,50 € seit dem 11.03.2015 und aus einem Betrag von 142,50 € seit dem 02.06.2015 zu zahlen sowie an die Klägerin außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 169,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.09.2015 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht Ersatz des restlichen Fahrzeugschadens, welcher dem Geschädigten anlässlich eines Verkehrsunfalls am XX.XX.XXXX in B-Stadt entstanden ist.
3Der Versicherungsnehmer der Beklagten beschädigte bei diesem Schadensereignis das geparkte Fahrzeug des geschädigten Zedenten.
4Das geschädigte Fahrzeug wurde nach dem schadensursächlichen Ereignis durch den Sachverständigen T begutachtet. Sein daraufhin erstelltes Gutachten weist Brutto-Reparaturkosten in einer markengebundenen Fachwerkstatt in Höhe von 2.667,99 € aus, darin Enthalten sind u.a. Kosten für eine Beilackierung angrenzender (nicht beschädigter) Fahrzeugteile.
5Der Geschädigte ließ sein Fahrzeug gemäß Gutachten bei der Klägerin reparieren. Mit Rechnung vom XX.XX.XXXX stellte die Klägerin für diese Arbeiten mit 2.584,60 € in Rechnung. Die Beklagte erstattete unter Verweis auf ein von ihr eingeholtes privatgutachten lediglich einen Betrag in Höhe von 1.598,10 €.
6Die Beklagte bestritt in ihrem Abrechnungsschreiben die Angemessenheit der angesetzten Stundenlöhne sowie die Erforderlichkeit einer Beilackierung angrenzenden Fahrzeugsteile, da eine Farbdifferenz nicht zu erwarten sei. Ferner wandte sie sich ein, dass Gutachten und Rechnung hinsichtlich bestimmter Teile nicht deckungsgleich seien und die Rechnung als solche nicht spezifiziert genug und deshalb nicht nachvollziehbar sei. Auch auf nochmalige anwaltliche Aufforderung unter ausdrücklicher Klarstellung, dass nicht - wie versehentlich in dem Gutachten erwähnt - der Scheinwerfer sonder die Blinkleuchte beschädigt worden sei, lieb die Beklagte bei ihrer Rechtsauffassung und übersandte eine weitere Stellungnahme des von ihr beauftragten Sachverständigenbüros.
7Die Klägerin holte daraufhin eine auf den XX.XX.XXXX datierende ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen T ein, in welcher dieser sich nochmal intensiv mit den Einwendungen der Beklagten auseinandersetze, insbesondere mit dem Einwand der mangelnden Erforderlichkeit einer Beilackierung.
8Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage nunmehr die verbliebene Differenz zwischen den angefallenen und den von der Beklagten erstatteten Reparaturkosten sowie die ihr von dem Sachverständigen T für die ergänzenden Stellungahme in Rechnung gestellten 142,50 €.
9Die Klägerin behauptet, dass der Geschädigte, P, seine Schadensersatzansprüche aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis in Höhe der Rechnungsansprüche der Klägerin am XX.XX.XXXX an die Klägerin abgetreten habe.
10Sie ist ferner der Ansicht, wegen der nach den Vorgaben des Sachverständigen durchgeführten Reparatur komme es auf die Erforderlichkeit der Beilackierungskosten im konkreten Fall nicht an. Im Übrigen sei en diese hier aber auch erforderlich, da selbst bei intensivsten Bemühungen eines Fachmannes zur Farbtonbestimmung, Nachnuancierung und Musterblecherstellung, Farbtonunterschiede bei den unterschiedlichsten Lichteinflüssen ohne Beilackieren nicht zu verhindern seien.
11Die Klägerin beantragt,
121. die Beklagte zu verurteilen an sie 1.129,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 986,50 € seit dem 11.03.2015 und aus einem Betrag von 142,50 € seit dem 02.06.2015 zu zahlen.
132. die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 169,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin mit Nichtwissen.
17Weiter ist die Beklagte der Ansicht, die Kosten der Beilackierung der vorderen linken Fahrzeugtüre gehörten hier nicht zu den erforderlichen Herstellungskosten. Eine Ersatzfähigkeit einer Beilackierung sei nur gegeben, wenn diese tatsächlich notwendig sei, was erst nach einer ohne dieselbe durchgeführten Reparatur festzustellen sei.
18Nehme der Sachverständige vorsorglich eine Beilackierung mit in die Kalkulation auf, so ist der Betrieb auf der Seite nicht daran gebunden, wenn diese offensichtlich nicht erforderlich ist.
19Auch habe im Hinblick auf Alter und Laufleistung des Fahrzeugs kein Anspruch auf Reparatur in einer Fachwerkstatt bestanden.
20Die Kosten der zusätzlichen Stellungnahme des Sachverständigen T seien schon deshalb nicht ersatzfähig, weil die Beklagte lediglich Einwände gegen die Rechnung und nicht gegen das Gutachten selbst vorgebracht habe.
21Entscheidungsgründe:
22Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.
23Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiterer 1.129,00 € aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, 249 Abs. 2 S. 1, 398 BGB. Hiernach kann die Klägerin von der Beklagten weiteren Ersatz der Reparaturkosten von insgesamt 986,50 € (Kosten für die Beilackierung der vorderen linken Türe und Stundenlohn einer markengebundenen Fachwerkstatt) sowie die Kosten für die eingeholte ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen T in Höhe von 142,50 € verlangen.
24I.
25Die Klägerin ist im Hinblick auf die geltend gemachte Klageforderung aktivlegitimiert. Ihr wurde der Schadensersatzanspruch in Höhe der Reparaturrechnung wirksam durch den Geschädigten P abgetreten.
26Das diesbezügliche Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO wertet das Gericht als unzulässig. Der Kläger hat eine Abtretungserklärung des Geschädigten P zugunsten der hiesigen Klägerin vorgelegt, datierend auf den XX.XX.XXXX und damit achte Tage nach dem streitgegenständlichen Unfallereignis, zwei Tage nach Anfertigung des Gutachten des Sachverständigen T und zwei Tage vor der einschlägigen Rechnungsstellung. Aufgrund dieses engen zeitlichen Zusammenhangs und der vorliegenden Personenidentität ist ein hinreichender Zusammenhang mit dem Streitverfahren gegeben. Zudem wird von keiner der Parteien vorgetragen, noch ist sonst ersichtlich, dass es in einem derart kurzen Zeitraum noch zu einem weiteren Schadensereignis mit den denselben Beteiligten, einschließlich der Reparaturwerkstatt der Klägerin gekommen sein soll. Schließlich hat die Beklagte auß0erprozessual bereits den größten Teil der Forderung gegenüber der jetzigen Klägerin reguliert, weshalb sie nunmehr mit diesem Einwand ebenfalls ausgeschlossen ist.
27II.
28Die vollumfängliche Haftung der Beklagten dem Grunde nach für die durch das Schadensereignis vom XX.XX.XXXX in B-Stadt entstandenen Schäden ist zwischen den Parteien unstreitig.
29Allein Gegenstand dieses Rechtsstreits ist die Höhe des erstattungsfähigen Schadens und die damit einhergehende Frage nach der Erforderlichkeit der von der Klägerin angesetzten Kosten im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB.
30Der Geschädigte kann vom Schädiger bzw. von dessen Haftpflichtversicherung im Rahmen des Schadensersatzes alle anfallenden Kosten anlässlich des Schadensereignisses insoweit ersetzt verlangen, als sie nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich waren. Erforderlich sind solche Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH, Urt. v. 12. 04. 2011, VI ZR 300/09). Er ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen der Geschädigte die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg zu wählen. Darüber hinaus findet das Wahlrecht des Geschädigten seine Schranke an dem Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Er soll zwar vollen Ersatz verlangen können, aber an dem Schadensfall nicht verdienen (st. Rspr., vgl nur BGH, Urt. v. 18. 10. 2011, VI ZR 17/11 m. w. N.)
31Nimmt der Geschädigte gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB die Schadensbehebung selbst in die Hand, ist der zur Wiederherstellung erforderliche Aufwand nach der besonderen Situation zu bemessen, in der sich der Geschädigte befindet. Es ist also Rücksicht auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGH, a. a. O. m. w. N.). Diese „subjektbezogene Schadensbetrachtung“ gilt auch für die Frage, in welcher Höhe dem Geschädigten wegen der ihm in seiner individuellen Lage möglichen und zumutbaren Reparatur ein Schaden entstanden ist (BGH, a. a. O.)
32Hiernach kann die Klägerin vollen Ersatz der ihr tatsächlich entstandenen Reparaturkosten in Höhe von insgesamt 2.584,60 € verlangen. Es besteht insoweit ein Restanspruch in Höhe der geltend gemachten 986,50 € fort. Erfüllung ist gemäß § 362 Abs. 1 BGB nur in Höhe der unstreitig gezahlten 1.598,10 € eingetreten.
33Die Beklagte kann hier mit den von ihr erhobenen Einwendungen im Verhältnis zum Geschädigten und der ihr rechtlich durch die Abtretung in die Forderungsinhaberschaft nachfolgenden Klägerin nicht gehört werden.
341. Die Klägerin rechnet den ihr entstandenen Sachschaden vorliegend konkret nach Maßgabe der tatsächlich entstandenen Reparaturkosten ab. Es handelt sich also gerade nicht um einen Fall einer bloß fiktiven Abrechnung auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens. Der Einwand der Beklagten, die Beilackierung der vorderen rechten Türe des klägerischen Fahrzeugs sei im konkreten Fall aus technischer Sicht zur Behebung des Unfalls nicht erforderlich gewesen greift deshalb hier nicht durch. Die Frage der Notwendigkeit der von der Beklagten gerügten Reparaturmaßnahmen kann daher hier dahinstehen. Es bedurfte insoweit insbesondere keiner Beweisaufnahme zu der letztlich nur durch einen Sachverständigen zu beantwortenden Frage nach der Notwendigkeit einer Beilackierung im konkreten Fall, weshalb den diesbezüglichen Beweisantritten nicht nachzugehen war.
35Die entsprechenden Kosten waren unstreitig in dem Gutachten des Sachverständigen T vom XX.XX.XXXX kalkuliert worden. Ebenfalls unstreitig wurde das Fahrzeug des Geschädigten durch die Klägerin gemäß Gutachten repariert. Insoweit macht die Klägerin auch lediglich die tatsächlich angefallenen - etwas unter den ursprünglich durch den Sachverständigen kalkulierten - Kosten für die Reparatur geltend.
36Dabei darf ein Geschädigter nach der oben angesprochenen subjektbezogenen Schadensbetrachtung grundsätzlich darauf vertrauen, dass die in dem von ihm eingeholten Sachverständigengutachten kalkulierten Arbeitsschritte und das hierfür benötigten Material zur Schadensbeseitigung erforderlich sind und darf demgemäß – wie hier - einer Werkstatt den Auftrag erteilen, gemäß Gutachten zu reparieren. Das entsprechende Werkstatt- und Prognoserisiko trägt der Schädiger, falls dem Geschädigten nicht ausnahmsweise hinsichtlich der gewählten Fachwerkstatt ein Auswahlverschulden trifft (BGH, NJW, 302, 304; AG Düsseldorf, Urt. vom 21.11.2014- 37 C 11789/11). Die Werkstatt handelt nicht als Erfüllungsgehilfe des Geschädigten gemäß § 278 BGB, vielmehr vollzieht sich die Reparatur auch im Rahmen des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB in der Verantwortungssphäre des Schädigers. Insbesondere ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, das Werkstattrisiko insoweit abweichend von der im Falle des § 249 Abs. 1 BGB geltenden Risikoverteilung zulasten des Schädigers hier dem Geschädigten aufzuerlegen. Auch bei Reparatur in Eigenregie träfe den Schädiger das Werkstattrisiko (so auch AG Düsseldorf, a.a.O.).
37Die Ersatzfähigkeit von unnötigen Mehraufwendungen ist nur ausnahmsweise dann ausgeschlossen, wenn dem Dritten ein äußerst grobes Verschulden zur Last fällt, so dass etwaige Mehraufwendungen dem Schädiger nicht mehr zuzurechnen sind (AG Düsseldorf, a.a.O. m. w. N.). Hierfür sind vorliegend keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich.
38Etwas anderes ist für den hiesigen Fall auch der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Landgerichts Aachen (LG Aachen, Urteil vom 24.08.2012 - 6 S 60/12) nicht zu entnehmen. Diese verhält sich unmittelbar überhaupt nur zu dem Fall einer fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis. Im konkreten Fall hat das Landgericht einen Anspruch des dortigen Klägers mit der Begründung abgelehnt, dass erst nach den Ausführungen des dortigen Sachverständigen einer durchgeführten Reparatur tatsächlich feststellbar sei, ob tatsächlich eine Farbtonabweichung von der Lackierung des streitbefangenen Fahrzeugs vorliege.
39Hieraus kann indes nicht der Schluss gezogen werden, dass auch im Falle einer konkreten Abrechnung der tatsächlich entstandenen Reparaturkosten zunächst eine Reparatur unter Verzicht auf eine Beilackierung erfolgen müsse, um sodann deren Notwendigkeit abschließend beurteilen zu können. Eine solche gestufte Vorgehensweise würde regelmäßig schon dem Wirtschaftlichkeitsgebot widersprechen, dann nämlich, wenn eine Beilackierung im Falle eines Tatsächlich eintretenden Farbunterschieds nachgeholt werden müsste. Vor allem aber sind in dieser Konstellation die Beilackierungskosten aus der Sicht des Geschädigten, auf die es ungeachtet einer späteren Abtretung alleine ankommt, im Verhältnis zum Schädiger von vornherein erforderlich. Es kann dem Geschädigten als Laien nicht zugemutet werden, die von dem Sachverständigen kalkulierten Reparaturschritte einer kritischen Erforderlichkeitsprüfung zu unterziehen, zumal nicht zuletzt im hier streitgegenständlichen Bereich der Beilackierung selbst die Auffassungen der Fachbetriebe bisweilen weit auseinander liegen.
40Auch das Landgericht Aachen führt in seinem Urteil weiter aus, dass der Schutz des durch einen Verkehrsunfall Geschädigten schon dadurch bewerkstelligt werde, dass dieser nach erfolgter Reparatur grundsätzlich zur konkreten Schadensabrechnung übergehen und nunmehr Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten verlangen könne, auch wenn zunächst fiktiv auf der Grundlage der vom Sachverständigen geschätzten Kosten abrechnet hat (LG Aachen, Urteil vom 24.08.2012 - 6 S 60/12 unter Verweis auf BGH, Urt. v. 18. 10. 2011, VI ZR 17/11 m. w. N).
41Der Schädiger ist auch in der Konstellation, dass der Geschädigte den Anspruch - wie hier - unmittelbar an die reparierende Werkstatt abgetreten hat nicht schutzlos gestellt. Der zwischen Gutachter und Geschädigtem geschlossene Gutachtervertrag entfaltet vielmehr Schutzwirkungen zugunsten des Schädigers, so dass dieser einen etwaigen Schadensersatzanspruch wegen einer Kalkulation von unnötigen oder überteuerten Maßnahmen unmittelbar gegenüber dem Gutachter geltend machen kann, wobei er dann eine fehlende Erforderlichkeit einzelner Reparaturschritte zu beweisen hat.
42Aus den vorstehenden Erwägungen ist auch der Verweis der Klägerin auf eine günstigere Reparaturwerkstatt hier von vornherein unbeachtlich.
432. Die Klägerin hat gegen die Beklagten im Rahmen des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB auch Anspruch auf Ersatz der durch die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen T entstandenen Kosten in Höhe von 142,50 €. Die diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung geäußerten Zweifel hält nach Gericht nach nochmaliger Würdigung der Umstände des konkreten Falles nicht mehr aufrecht.
44Ob die Kosten für die Einholung eines Ergänzungsgutachtens im Kfz-Schadensfall zu dem ersatzfähigen Schaden zählen, beurteilt sich nach den Grundsätzen zur Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten. Danach sind die Kosten für die Einholung eines Ergänzungsgutachtens ersatzfähig, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches oder zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig sind (Palandt/Grüneberg, BGB, 75 Aufl., § 249 Rn. 58 f.). Ein solcher Fall liegt hier vor. Die zusätzliche gutachterliche Stellungnahme zur Bemessung und Ermittlung der Kosten für die Position „Beilackieren“ sowie zur Deckungsgleichheit von Kalkulation und Rechnung war zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig, denn die Beklagte hat außergerichtlich insbesondere die Ersatzfähigkeit der Position Beilackieren sowie die Angemessenheit der zugrunde gelegten Stundensätze abgelehnt. Insofern war eine weitere gutachtliche Stellungnahme - welcher als qualifizierter Parteivortrag zu bewerten ist - in der vorgerichtlichen Auseinandersetzung mit der Beklagten zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Rechtsdurchsetzung angemessen.
45Vorliegend ist die Einholung der ergänzenden Stellungnahme auch durch die Beklagte selbst veranlasst worden. Anders als sie nunmehr meint, hat sie nämlich nicht ausschließlich Einwände gegen die Schlüssigkeit der vorgelegten Rechnung der Klägerin vorgebracht. Vielmehr hat sie auch konkret die Erstattungsfähigkeit einzelner Positionen, allen voran der Beilackierungskosten, aus technischer Sicht in Zweifel gezogen. In einem solchen Fall muss es dem technischen Laien jedoch möglich sein, seinerseits einen von ihn beauftragten Gutachter um Stellungnahme zu bitten. Nach dem auch insoweit geltenden subjektbezogenen Maßstab kommt es maßgeblich darauf an, ob der Geschädigte ein Ergänzungsgutachten im Zeitpunkt der Beauftragung für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung für erforderlich halten durfte, um dadurch einen langwierigen und kostenintensiven Rechtsstreit zu vermeiden. Dies war hier der Fall, zumal die Beklagte wie aufgezeigt neben der notwendigen Beilackierung noch andere Punkte gegen das Gutachten eingewandt hat.
46III.
47Der Anspruch auf Erstattung der außergerichtlich entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 169,50 € folgt aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG. Die Kosten der Rechtsverfolgung sind neben dem unmittelbar entstehenden Schaden als dem Schädiger zurechenbarer Folgeschaden im Rahmen der Geltendmachung eines deliktischen oder vertraglichen Schadensersatzanspruches nach § 249 Abs. 2 BGB erstattungsfähig, sofern sie aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Diese Voraussetzungen sind hier zu bejahen. Die Klägerin macht insoweit wegen ihrer Vorsteuerabzugsberechtigung nur die Netto-Kosten geltend.
48Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 286, 288 BGB.
49Die Kostenentscheidung basiert auf § 91 Abs. 1 S. 1, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 798 Nr. 11, 711 S. 1, S. 2, 709 S. 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 1.129,00 EUR festgesetzt.
50Rechtsbehelfsbelehrung:
51Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
521. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
532. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
54Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Aachen, Adalbertsteinweg 90, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
55Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Aachen zu begründen.
56Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Aachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
57Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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Referenzen
- ZPO § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, 249 Abs. 2 S. 1, 398 BGB 3x (nicht zugeordnet)
- 37 C 11789/11 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Landgericht Aachen - 6 S 60/12 1x
- BGB § 398 Abtretung 1x
- BGB § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes 8x
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- 6 S 60/12 1x (nicht zugeordnet)
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