Urteil vom Amtsgericht Bielefeld - 407 C 111/16

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, die im Haus A. in C., gelegene Erdgeschoßwohnung, Nr. 1 rechts, drei Zimmer, Küche, Bad, Kellerraum zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 1.250,00 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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