Beschluss vom Amtsgericht Büdingen - 53 F 678/13 RI

Leitsatz

Zur Haftung von Eltern wegen Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung von Kindesvermögen.

Tenor

Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner an die Antragstellerin 1.058,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Mai 2013 aus 1.017,68 Euro sowie aus weiteren 40,32 seit dem 16. September 2013 zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsgegner zu tragen.

Der Beschluss ist sofort wirksam.

Gründe

1

Die Antragstellerin ist die Tochter der Antragsgegner. Die Großmutter der Antragstellerin hatte bei der VR Bank ... auf den Namen der Antragstellerin ein Festgeldkonto über 1.000,00 Euro bis zum 30. Oktober 2012 angelegt. Am 22. Mai 2012 löste die Antragsgegnerin das Festgeld auf und überwies das Guthaben in Höhe von 1.017,68 Euro auf ein gemeinsames Konto der Antragsgegner. Der Antragsgegner hat dies nachträglich genehmigt. Durch die vorzeitige Auflösung ist der Antragstellerin ein Zinsverlust in Höhe von 40,32 Euro entstanden.

2

Mit Schreiben vom 30. April 2013 forderte die Antragstellerin die Antragsgegner auf, bis zum 17. Mai 2013 die 1.017,68 Euro zurückzuzahlen –wegen des Inhalts des Schreibens wird Bezug genommen auf die Anlage zur Antragsschrift (Bl. 7 und 8 d.A.). Mit Schreiben vom 8. Mai 2013 verweigerten die Antragsgegner eine Rückzahlung, da sie das Geld dazu verwandt hätten, Schadensersatzansprüche Dritter, die durch ein widerrechtliches Herunterladen von Musikdateien durch die Antragstellerin verursacht worden seien, zu begleichen –wegen des Inhalts des Schreibens wird Bezug genommen auf die Anlage zur Antragsschrift (Bl. 9 und 10 d.A.).

3

Der Antragsgegner ist alleiniger Inhaber eines Computers mit Internetanschluss. Er wurde von einer Musikfirma auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen, weil am 1. April 2012 über seinen Internetanschluss der Musiktitel „Without You“ von David Guetta heruntergeladen und zum Download angeboten worden sei. In der Folgezeit einigte sich der Antragsgegner mit der Musikfirma auf einen Schadensersatz in Höhe von 250,00 Euro. Von einer weiteren Musikfirma wurde der Antragsgegner auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen, weil am 1. April 2012 über seinen Internetanschluss der Musiktitel „Diggin in the Dirt“ von Stefanie Heinzmann heruntergeladen und zum Download angeboten worden sei. Mit dieser Firma einigte der Antragsgegner sich auf einen Vergleichsbetrag in Höhe von 450,00 Euro. An Rechtsanwaltsgebühren entstanden dem Antragsgegner 315,00 Euro. Die Antragsgegner haben gegenüber der Antragsforderung mit Schadensersatzansprüchen in Höhe von 1.150,00 Euro hilfsweise Aufrechnung erklärt.

4

Die Antragstellerin beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 1.017,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.05.2013 zu zahlen.
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 40,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, dem 16. September 2013, zu zahlen.

5

Die Antragsgegner beantragen,

die Anträge kostenpflichtig zurückzuweisen.

6

Die Antragsgegner behaupten, die Antragstellerin habe sich rechtswidrig über den Computer der Antragsgegner mehr als 5000 Lieder in einer Internet-Tauschbörse illegal heruntergeladen und diese Lieder für Dritte zum Download angeboten. So habe die Antragstellerin am 1. April 2012 über den Internetanschluss des Antragsgegners die beiden Lieder „Without You“ von David Guetta und „Diggin in the Dirt“ von Stefanie Heinzmann in einer Internet-Tauschbörse illegal heruntergeladen und widerrechtlich weltweit für Dritte zum Download angeboten. Der Antragsgegner hätte daher Schadensersatz in Höhe von insgesamt 700,00 Euro an die beiden Musikfirmen sowie 315,00 Euro an Rechtsanwaltskosten gezahlt. Wegen weiterer Abmahnungen habe der Antragsgegner weitere 100,00 Euro Beratungsgebühr gezahlt.

7

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung der Zeugen ... und .... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll vom 30. Januar 2014 (Bl. 61 ff. d.A.). Auf die Vernehmung des Zeugen ... haben die Antragsgegner verzichtet.

8

Die Anträge sind begründet.

9

Die Antragsgegner sind nach den §§ 1626 Abs. 1, 1642, 1664, 280 BGB verpflichtet, der Antragstellerin 1.058,00 Euro zu zahlen.

10

Es kann dahin gestellt bleiben, ob § 1664 BGB eine eigenständige Anspruchsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch darstellt ( so OLG Köln in: FamRZ 1997, 1351 ) oder sich ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB ergibt. Beide Vorschriften setzen voraus, dass ein Elternteil oder beide Elternteile ihre sich aus dem gesetzlichen Sorgerechtsverhältnis ergebenden Pflichten verletzt haben und dem Kind dadurch ein Schaden entstanden ist.

11

Beide Antragsgegner haben ihre sich aus den §§ 1626 Abs. 1, 1642 BGB ergebende Pflicht, das ihrer Verwaltung unterliegende Geld der Antragstellerin nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereit zu halten ist, verletzt.

12

Die Antragsgegnerin hat mit Genehmigung des Antragsgegners das Sparvermögen der Antragstellerin in Höhe von 1.017,68 Euro auf ein Konto der Antragsgegner überwiesen. Das Geld wurde auch nicht für die Antragstellerin verwandt, sondern für Ausgaben der Antragsgegner. Unstreitig wurde nicht die Antragstellerin, sondern der Antragsgegner von den Musikfirmen auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen.

13

Diese Pflichtverletzung haben die Antragsgegner auch zu vertreten (§§ 276, 1664 BGB). Nach § 1664 Abs. 1 BGB haben Eltern bei der Ausübung der elterlichen Sorge dem Kind gegenüber zwar nur für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Dies entbindet die Eltern jedoch nach § 277 BGB nicht von einer Haftung wegen grober Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz. Vorsätzlich handelt, wer bewusst und gewollt den pflichtwidrigen Erfolg zumindest in Kauf nimmt. Auch wenn die Antragsgegner irrtümlich davon ausgegangen sein sollten, sie seien berechtigt, dass Geld der Antragstellerin für eigene Zwecke zu verwenden, so haben sie zumindest grob fahrlässig gehandelt.

14

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, d.h. wenn schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste. Gegenüber der Antragstellerin wurden keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht, sondern nur gegenüber dem Antragsgegner. Es musste jedem einleuchten, dass die Antragstellerin ihr Vermögen nicht für Schadensersatzansprüche gegenüber ihrem Vater einzusetzen hat. Allenfalls hätten die Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin selbst Schadensersatzansprüche geltend machen können. Dass die Antragsgegner jedoch nicht berechtigt sind, eigene Ansprüche gegenüber der Antragstellerin unter Ausnutzung ihrer elterlichen Sorge zu erfüllen muss jedem einleuchten. Es handelt sich insoweit um ein offensichtlich unzulässiges Insichgeschäft im Sinne von § 181 BGB.

15

Durch die pflichtwidrige Vermögensverwaltung der Antragsgegner ist der Antragstellerin auch ein Schaden in Höhe von 1.058,00 Euro entstanden. Die Antragsgegner konnten gemeinsam nach § 1626 BGB im Namen der Antragstellerin das Festgeldkonto auflösen. Dadurch hat die Antragstellerin ihren Anspruch gegenüber der Bank auf Auszahlung eines Guthabens in Höhe von 1.058,00 Euro bei Fälligkeit des Festgeldes am 30. Oktober 2012 (1.017,68 Euro Guthaben am 22. Mai 2012 zuzüglich Zinsen bis zur Fälligkeit in Höhe von 40,32 Euro) verloren.

16

Da beide Antragsgegner für den Schaden der Antragstellerin verantwortlich sind, haften sie nach § 1664 Abs. 2 BGB auch als Gesamtschuldner. Der Antragsgegner hat die unberechtigte Verfügung der Antragsgegnerin genehmigt und aufgrund der gemeinsamen elterlichen Sorge konnten sie auch nur gemeinsam im Namen der Antragstellerin das Konto wirksam auflösen.

17

Der Schadensersatzanspruch der Antragstellerin ist auch nicht durch die von den Antragsgegner erklärte Aufrechnung erloschen worden (§ 389 BGB). Voraussetzung für eine wirksame Aufrechnung wäre, dass die Antragsgegner eine aufrechenbare Forderung gegenüber der Antragstellerin gehabt hätten.

18

In Betracht käme nach dem Sach- und Streitstand nur ein Schadensersatzanspruch der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin nach den §§ 280, 1618a BGB.

19

Die Antragsgegner konnten jedoch nicht beweisen, dass die Antragstellerin die sich aus § 1618a BGB ergebende Pflicht, auch auf die wirtschaftlichen Belange ihrer Eltern Rücksicht zu nehmen, verletzt hat, indem sie den Internetanschluss des Antragsgegners widerrechtlich genutzt und dadurch bei den Antragsgegnern einen Schaden verursacht habe.

20

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnten die Antragsgegner nicht beweisen, dass die Antragstellerin am 1. April 2012 über den Internetanschluss des Antragsgegners Musiktitel heruntergeladen und zum Download angeboten hat. Da es sich insoweit um anspruchsbegründende Tatsachen handelt, tragen die Antragsgegner auch die Behauptungs- und Beweislast.

21

Der Zeuge ... konnte insoweit keine ausreichenden Angaben machen. Vielmehr spricht auch seine Aussage dafür, dass die Antragstellerin zumindest nicht am 1. April 2012 über den Internetanschluss des Antragsgegners Musiktitel heruntergeladen und zum Download angeboten hat. Er hat zwar bekundet, dass auf einer von ihm ausgebauten Festplatte sehr viele Musiklieder gewesen seien. Er konnte aber keine konkreten Angaben dazu machen, wer diese Lieder heruntergeladen hat, und auch nicht, ob es sich um illegal erworbenen Dateien handelt. Darüber hinaus folgt aus seiner Aussage, dass der Laptop sich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im Besitz der Antragstellerin sondern der Antragsgegner befand. Und nach der Aussage der Zeugin ... spricht einiges dafür, dass die Antragsgegner zu diesem Zeitpunkt schon länger im Besitz des Laptops waren, so dass die Antragstellerin gar nicht in der Lage gewesen wäre, am 1. April 2012 mit diesem Laptop über den Internetanschluss des Antragsgegners Musiktitel herunterzuladen oder zum Download anzubieten. Nach der Aussage des Zeugen ... besteht sogar die Möglichkeit, dass er am 1. April 2012 die Festplatte über den Computer der Antragsgegner mit dem Internet verbunden hat und damit im Ergebnis die Antragsgegner selbst unbewusst die Lieder zum Download angeboten haben. Da die Antragsgegner nicht berechtigt waren, den Laptop der Antragstellerin zu nutzen, könnte dies der Antragstellerin auch nicht zugerechnet werden.

22

Auch das auf die Anzeige der Antragsgegner eingeleitete Strafverfahren und der in diesem Verfahren von der Staatsanwaltschaft erlassenen Einstellungsbescheid vom 22. November 2012 sind nicht geeignet, die Behauptungen der Antragsgegner zu beweisen. In dem Einstellungsbescheid wurde offensichtlich der Vortrag der Antragsgegner, die Antragstellerin habe am 1. April 2012 ihren Laptop über ein LAN-Kabel am Router des Antragsgegners angeschlossen, als wahr unterstellt. Da auch unter Zugrundelegung dieses Vortrages die Antragstellerin sich nicht strafbar gemacht hätte, bestand für die Staatsanwaltschaft überhaupt kein Anlass zu ermitteln, ob die Antragstellerin ihren Laptop tatsächlich an den Router des Antragsgegners angeschlossen hatte oder nicht.

23

Unerheblich ist, ob die Antragstellerin vor oder nach dem 1. April 2012 Musiktitel unerlaubt über den Internetanschluss des Antragsgegners heruntergeladen und zum Download angeboten hat oder nicht. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, ist nicht ersichtlich, dass den Antragsgegnern dadurch ein Schaden entstanden wäre. Sie sind nicht Inhaber entsprechender Urheberrechte und weitere Schadensersatzforderungen von Musikfirmen haben die Antragsgegner nicht schlüssig vorgetragen. So ist auch nicht ersichtlich aufgrund welcher weiteren Abmahnungen sie Beratungskosten in Höhe von 100,00 Euro gehabt haben sollen.

24

Die Entscheidung über die Zinsen folgt aus den §§ 286, 288, 291 BGB. Aufgrund des Schreibens vom 30. April 2013 befinden die Antragsgegner sich mit der Zahlung von 1.017,68 Euro im Zahlungsverzug. Hinsichtlich der weiteren 40,32 Euro begehrt die Antragstellerin Zinsen erst ab Rechtshängigkeit.

25

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus den §§ 113 FamFG, 91 ZPO und die über die sofortige Wirksamkeit aus § 116 Abs. 3 S. 2 FamFG.


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