Urteil vom Amtsgericht Duisburg - 504 C 3037/24
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 102,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2023 zuzüglich 25,00 € Mahnkosten und 4,50 € Auskunftskosten zu zahlen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
1
I.
2Amtsgericht Duisburg IM NAMEN DES VOLKES Urteil
4In dem Rechtsstreit
5…
6Klägers,
7Prozessbevollmächtigter: …
8gegen
9…
10Beklagten,
11hat das Amtsgericht Duisburg im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 24.05.2025 durch die Richterin am Amtsgericht …
12für Recht erkannt:
131. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 102,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2023 zuzüglich 25,00 € Mahnkosten und 4,50 € Auskunftskosten zu zahlen.
142. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
153. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
164. Die Berufung wird nicht zugelassen.
17Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
18Entscheidungsgründe:
19I.
20Die Klage ist zulässig.
21Insbesondere ist das Amtsgericht Duisburg örtlich zuständig (§ 22 ZPO).
22II.
23Die Klage ist auch vollumfänglich begründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten die Zahlung eines Betrages in Höhe von 102,00 Euro aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vereins-Mitgliedschaftsvertrag zu.
241)
25Der Kläger ist als ein im Vereinsregister der Stadt Duisburg eingetragener Mieterverein aktivlegitimiert.
26Der Beklagte ist passivlegitimiert. Der Beklagte bestreitet nicht, dass er dem Kläger am 12.11.2020 beigetreten ist. Da diese Tatbestandsvoraussetzung zwischen den Parteien nicht umstritten ist, musste der Kläger entgegen der Ansicht des Beklagten hierfür auch kein Beweis antreten, etwa durch Vorlage von Unterlagen oder Verträgen. Der Einwand des Beklagten, die von dem Kläger im Mahnbescheidsantrag angegebene Anschrift stimme nicht, ändert jedenfalls nichts an seiner Passivlegitimation.
272)
28Entgegen der Ansicht des Beklagten bestand der Vertrag bis zum Ende des Jahres 2023 fort. Denn die von dem Beklagten erklärte Kündigung erfolgte erst am 05.08.2022. Sie bewirkte nach § 3 Abs. 2a Satzung des Klägers, dass der Vertrag zum 31.12.2023 gekündigt wurde. Hiernach kann die Mitgliedschaft jederzeit schriftlich mit Wirkung zum Ende des nachfolgenden Kalenderjahres gekündigt werden.
29a)
30Die Auffassung, dass dem Beklagten eine „gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten“ zusteht, kann nicht gefolgt werden. Es handelt sich um die Mitgliedschaft in einem Verein. Die Kündigungsfrist, die für die Mitgliedschaft beim Kläger gilt, ist wirksam. Es handelt sich hierbei nicht um eine unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) im Sinne von § 309 Nr. 9c BGB. Hiernach ist in AGB bei Dauerschuldverhältnissen eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als ein Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer unwirksam. § 309 Nr. 9c BGB gilt jedoch nicht bei auf unbestimmte Zeit geschlossenen Verträgen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach nur solche Kündigungsfristen erfasst sind, die eingehalten werden müssen, damit es nicht zu einer (stillschweigenden) Verlängerung des Vertrags kommt (NK-BGB/Andreas Kollmann, 4. Aufl. 2021, BGB § 309 Rn. 206, beck-online).
31Die in § 3 Abs. 2a der Satzung vorgesehene Kündigungsfrist stellt ferner keinen Verstoß gegen § 307 BGB dar. Eine unangemessene Benachteiligung der Mitglieder des Klägers entgegen den Geboten von Treu und Glauben ist nicht ersichtlich.
32b)
33Der Einwand des Beklagten, eine Kündigung sei dem Kläger bereits am 12.11.2021 per Post zugestellt worden, konnte nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Denn eine Kündigung vom 12.11.2021 ist trotz Hinweis des Gerichts vom 06.05.2025 (Bl. 76 GA) weder substantiiert dargelegt noch unter Beweis gestellt worden. Dabei ist der Hinweis dem Beklagten auch zugegangen. Der Hinweis ist dem Beklagten vorsorglich sowohl an die von ihm angegebene Anschrift … als auch an die von dem Kläger angegebene Anschrift … gesandt worden. Während für die erstgenannte Anschrift ein Rückbrief erfolgte, konnte der Hinweis dem Beklagten ausweislich der Zustellungsurkunde vom 09.05.2025 unter der zweitgenannten Anschrift zugestellt werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte unter der zweitgenannten Anschrift auch wohnt. Denn ein etwaiger Zustellungsmangel wurde durch die Kenntnis des Beklagten von der Verfügung nach § 189 ZPO geheilt. Dass der Beklagte von der Verfügung Kenntnis erlangt hat, ergibt sich aus seinem Schriftsatz vom 11.05.2024, in dem er Bezug auf den Hinweis vom 06.05.2025 nimmt.
34Entgegen der Auffassung des Beklagten müssen „die Beweise nicht immer vom Kläger vorgebracht werden“. Vielmehr ist der Beklagte darlegungs- und beweispflichtig im Hinblick auf die ihm günstigen Tatsachen. Hierzu gehört auch der Zugang einer Kündigungserklärung vor dem 05.08.2022.
353)
36Soweit der Beklagte mitteilt, dass bereits eine Vollstreckung durch Kontopfändung veranlasst worden sei, betrifft dieser Einwand offensichtlich nicht den vorliegenden Rechtsstreit, sondern die Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid wegen der Nichtzahlung der letzten Rate des Beitrags 2022.
374)
38Der Forderung steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte - obwohl er erst im November 2020 dem Kläger beitrat - noch den gesamten Jahresbetrag für das Jahr 2020 zahlen musste. Denn dies beruht darauf, dass unabhängig vom genauen Datum des Beitritts die Mitgliedschaft jeweils zum Jahresanfang beginnt und der gesamte Jahresbeitrag zu zahlen ist. Das ergibt sich so auch bereits aus der Beitrittserklärung wo es ausdrücklich heißt „Hiermit erkläre ich meinen Beitritt zum Mieterschutzbund e.V. zum Beginn des laufenden Jahres“, im Fall des Beklagten ergänzt durch den handschriftlichen Zusatz im Formular „2020“.
395)
40Die Forderung ist auch der Höhe nach begründet. Dem Kläger steht der rückständige restliche Mitgliedsbeitrag für das Jahr 2023 zu. Der Beitrag belief sich in 2023 auf 102,00 €, nachdem der „Abbucherratbatt“ von 6,00 € bei Erteilung einer Einzugsermächtigung für 2023 nicht mehr gewährt werden konnte.
41Des Weiteren sind Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2023 aus einem Betrag in Höhe von 102,00 Euro, 4,50 Euro Auskunftskosten sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 25,00 Euro nach §§ 286, 288 Abs. 1 BGB in Verbindung mit der Beitragsordnung begründet.
42Die Kosten in Höhe von 1,10 Euro für Porto und Vordruck im Mahnverfahren sind zurückgenommen worden.
43III.
44Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO. Die Kosten waren insgesamt den Beklagten aufzuerlegen, weil die zurückgenommene Forderung relativ geringfügig war (1,10 €) und keine weiteren Kosten verursacht hat.
45Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundalge in §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
46IV.
47Anlass zur Zulassung der Berufung im Sinne von § 511 Abs. 4 ZPO besteht nicht. Die Angelegenheit hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts.
48V.
49Der Streitwert wird auf 102,00 EUR festgesetzt.
50Rechtsbehelfsbelehrung:
51A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
521. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
532. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
54Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
55Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Duisburg zu begründen.
56Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Duisburg durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
57Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
58B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Duisburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
59Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
60Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
61Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
62Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
63…
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Referenzen
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- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
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- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x
- ZPO § 495a Verfahren nach billigem Ermessen 1x
- ZPO § 22 Besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft 1x
- BGB § 307 Inhaltskontrolle 1x
- ZPO § 189 Heilung von Zustellungsmängeln 1x
- BGB § 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit 2x
- ZPO § 511 Statthaftigkeit der Berufung 1x
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