Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 231 C 6858/98

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 03.07.1998

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

1) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin

DM 2.433,78 nebst 4 % Zinsen seit dem 17.03.1998 zu zahlen.

Darüber hinaus wird festgestellt, dass die Beklagten nicht befugt sind,

die Heizkostenrechnung für Raumheizung zu kürzen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2) Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 92 % den Beklagten und

zu 8 % der Klägerin auferlegt.

3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen

Sicherheitsleistung in Höhe von DM 3.700,00.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten

durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 300,00 abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit

leisten.

Die Sicherheitsleistungen können auch durch selbstschuldnerische

Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank

oder Sparkasse erfolgen.


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