Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 231 C 6858/98
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 03.07.1998
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
1) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin
DM 2.433,78 nebst 4 % Zinsen seit dem 17.03.1998 zu zahlen.
Darüber hinaus wird festgestellt, dass die Beklagten nicht befugt sind,
die Heizkostenrechnung für Raumheizung zu kürzen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2) Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 92 % den Beklagten und
zu 8 % der Klägerin auferlegt.
3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von DM 3.700,00.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten
durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 300,00 abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit
leisten.
Die Sicherheitsleistungen können auch durch selbstschuldnerische
Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank
oder Sparkasse erfolgen.
1
Tatbestand:
2Am 25.04.1994 bestellte die Beklagte zu 1) bei der Klägerin die Lieferung von Fernwärme, Strom und Wasser in ihre Wohnung im Hause, X-Straße 1, XXXXX XXX. Hierüber erhielt sie ein Bearbeitungsprotokoll, in dem unter "Neuer Kunde" der Name "S" und in einer weiteren Rubrik "Versorgungsart/Tarif PAUSCH/400" vermerkt war. Ein schriftlicher Fernwärmelieferungsvertrag existiert zwischen den Parteien nicht.
3Die Lieferung durch die Klägerin begann am 01.05.1994. Die Abrechnung von Strom und Wasser erfolgte verbrauchsabhängig nach dem Zählerstand, während die Lieferung der Fernwärme in die Wohnung der Beklagten wie im gesamten Haus pauschal nach Wohnfläche abgerechnet wurde. Jeweils im September eines Jahres erhielt die Beklagte zu 1) eine Abschlußrechnung über sämtliche Leistungen der Klägerin. Die Zahlungen erfolgten im Wege zweimonatlich fällig werdender Abschläge, die jeweils auf der Grundlage der letzten Jahresabrechnung neu festgesetzt wurden. Bis 1997 zahlte die Beklagte zu 1) sowohl die Abschläge als auch die in den Jahresabrechnungen zu ihren Lasten ausgewiesenen Restbeträge in voller Höhe.
4Im November 1996 heiratete die Beklagte zu 1) den Beklagten zu 2), der in die streitgegenständliche Wohnung einzog. Unter dem 06.09.1997 erhielt die Beklagte zu 1) die Jahresabrechnung 1996/97, die für den Zeitraum vom 19.08.1996 bis zum 03.09.1997 unter Abzug der geleisteten Abschlagszahlungen einen Restbetrag von DM 320,67 auswies und die Höhe der zukünftigen Abschlagszahlungen auf DM 440,- festlegte. Der Gesamtrechnungsbetrag (ohne Berücksichtigung der gezahlten Abschläge) in Höhe von DM 2.688,67 setzte sich aus den separat genannten Beträgen von DM 1.140,08 (brutto) für Strom und DM 1.272,56 (brutto) für Fernwärme zusammen. Als Kundin war in der Rechnung die Beklagte zu 1) vermerkt, an die die Rechnung auch weiterhin allein adressiert war. Der Abrechnungsabschnitt für die Fernwärme war mit "Pauschale, Wohn-/ Nutzfläche 66,00 m²" überschrieben. Wegen weiterer Einzelheiten der Abrechnung wird auf die zu den Akten gereichten Kopien Bezug genommen (Bl. 11ff. d. A.).
5In der Folgezeit überwiesen die Beklagten der Klägerin einen Betrag in Höhe von DM 86,89; Abschlagszahlungen für Oktober und Dezember 1997 sowie Februar 1998 blieben aus. Mit Schreiben vom 04.10.1997 teilten die Beklagten der Klägerin hierzu mit, dass sie sich nicht in vollem Umfang zur Abschlagszahlung verpflichtet hielten und die pauschale Abrechnung der Fernwärme grundsätzlich unzulässig sei. Weiterhin vertraten die Beklagten vorprozessual die Ansicht, dass sie auf Grund der HeizkostenV zur 15%igen Kürzung der Rechnung berechtigt seien. In dem Schreiben machten sie außerdem geltend, dass ihnen aus den Jahresabrechnungen vom September 1994, 1995 und 1996 ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von DM 1.620,06 zustünde, mit dem sie die Abschlagszahlungen verrechneten. Schließlich erklärten die Beklagen die Anfechtung der angeblichen Vereinbarung über den pauschalen Abrechnungsmodus. Für weitere Einzelheiten wird auf die in der Akte befindliche Kopie des Schreibens verwiesen (Bl. 43 f. d. A.). Unter dem 03.03.1998 forderte die Klägerin die Beklagten unter Fristsetzung bis zum 16.03.1998 letztmalig zur Zahlung auf.
6Die Klägerin begehrt Begleichung der noch offenen Rechnungsbeträge für die Leistungen bis Juni 1998.
7Sie vertritt die Auffassung, dass auch der Beklagte zu 2) als Ehemann der Beklagten zu 1) an den Anschluß- und Versorgungsvertrag gebunden und damit Vertragspartner der Klägerin sei. Überdies ist die Klägerin der Ansicht, dass die pauschale Abrechnung der Fernwärmelieferung wirksam mit den Beklagten vereinbart und auch im übrigen nach § 18 AVB FernwärmeV rechtmäßig sei. Hierzu behauptet sie, die Beklagte zu 1) unmittelbar nach Übersendung des Bearbeitungsprotokolls erneut über die zukünftige pauschale Abrechnung informiert zu haben. Die von den Beklagten vorprozessual erklärte Aufrechnung hält die Klägerin für unwirksam, da sie den Regelungen in den §§ 30, 31 AVB FernwärmeV widerspreche. Des weiteren ist die Klägerin der Auffassung, dass die 15%ige Kürzung der Heizkostenrechnung unberechtigt sei. Auch die von den Beklagten erklärte Anfechtung hält die Klägerin für unwirksam.
8Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an sie DM 1.553,78 nebst Zinsen zu zahlen, festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, die fälligen Abschlagszahlungen i. H. v. DM 440,- für Fernwärme für Raumheizung und Wasser sowie Strom aus dem Vertrag mit der Kundennr. XXXXXXX zu zahlen sowie den Zugang zur Wohnung der Beklagten X-Straße 1, 2. Obergeschoß, XXXXX XXX und die Entfernung des Strom- und Wasserzählers zu dulden.
9Nachdem die Beklagten auch im April und Juni 1998 keine Abschlagszahlungen geleistet haben, hat die Klägerin den Antrag zu 1) mit Schriftsatz vom 26.06.1998 in dieser Höhe erweitert. Den Antrag zu 2) hat sie mit gleichem Schriftsatz dahingehend abgeändert,
10Die Klägerin beantragt nunmehr,
11- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie DM 2.433,78
nebst 4 % Zinsen aus einem Betrag von DM 1.553,78 seit dem 17.03.1998
13zu zahlen.
14- festzustellen, dass die Beklagten zur Kürzung der Heizkostenrechnung für
die Raumheizung nicht befugt sind.
16- die Beklagten zu verurteilen, den Zugang zur Wohnung der Beklagten
X-Straße 1, 2. Obergeschoß, XXXX XXX und die Entfernung des Strom- und Wasserzählers zu dulden.
18Die Beklagten bestreiten mit Nichtwissen, dass der auf den Fernwärmebezug entfallende Rechnungsanteil 47 % beträgt. Darüber hinaus sind die Beklagten der Meinung, dass die pauschale Abrechnung über die Fernwärme weder wirksam vereinbart noch insgesamt zulässig sei. Jedenfalls habe die Beklagte zu 1) die vermeintliche Abrechnungsvereinbarung angefochten und der Beklagte zu 2) sei auch über § 1357 BGB nicht vertraglich verpflichtet. Während der Sommermonate würden sie auch keine Abschlagszahlungen schulden. Schließlich halten sie die Abrechnungen der Klägerin für nicht ordnungsgemäß, weshalb sie gegenüber etwaigen Zahlungsansprüchen der Klägerin ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Außerdem meinen die Beklagten, dass die weiteren Klageanträge mangels Feststellungsinteresse unzulässig seien. Hinsichtlich des Antrages zu 3) sind sie zudem der Auffassung, dass der Strom- und Wasserzähler schon deshalb nicht entfernt werden dürfe, weil dies nicht im Sinne des § 33 Abs. 2 AVB FernwärmeV angedroht worden sei.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe:
21Die Klage ist insgesamt zulässig, aber nur hinsichtlich der Anträge zu 1) und 2) begründet.
22Insbesondere die Feststellungsanträge 2) und 3) sind zulässig, da sowohl für die Feststellung der fehlenden Kürzungsbefugnis als auch für die Feststellung der Duldungspflicht ein Feststellungsinteresse nach § 265 Abs. 1 ZPO gegeben ist. Für den zweiten Antrag ergibt sich das Interesse der Klägerin an der alsbaldigen Feststellung aus dem Umstand, dass die Beklagten in dem Schreiben vom 04.10.1997 eindeutig zum Ausdruck gebracht haben, auch zukünftig keine vollen Abschlagszahlungen leisten zu wollen. Was den dritten Antrag anbetrifft, so ist dieser mit dem Schriftsatz vom 26.06.1998 in zulässiger Weise auf die Heizkostenrechnung geändert worden. Es handelt sich hierbei um eine Klagebeschränkung nach § 264 Nr. 2 ZPO. Bedenken ergeben sich vorliegend auch nicht etwa daraus, dass die Klägerin mit dem zweiten Antrag erkennbar von der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses ausgeht. Denn entgegen der Ansicht der Beklagten setzt die mit dem dritten Antrag begehrte Entfernung des Strom- und Wasserzählers nicht notwendig die Vertragsbeendigung voraus. Vielmehr ist die Einstellung der Versorgungsleistung in § 33 Abs. 2 AVB FernwärmeV als ein vorübergehendes "Druckmittel" ausgestaltet, da die Versorgung nach dieser Vorschrift dann wieder aufzunehmen ist, wenn die Gründe für die Einstellung weggefallen sind. Zwar berechtigt § 33 Abs. 4 AVB FernwärmeV das Versorgungsunternehmen zur fristlosen Kündigung und damit zur endgültigen Vertragsbeendigung. Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um eine dem Unternehmen gewährten Kündigungsmöglichkeit, die die Klägerin vorliegend nicht wahrgenommen hat.
23I.
24Die Klägerin hat gegen die Beklagten aus dem Anschluß- und Versorgungsvertag in Verbindung mit den AVB FernwärmeV einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von DM 2.433,78.
25Zwischen der Klägerin und den Beklagten besteht ein wirksamer Anschluß- und Versorgungsvertag über die Lieferung von Strom, Wasser und Fernwärme, in dem auch die pauschale Abrechnung und Abschlagszahlungspflicht vereinbart wurde.
26Der nur mündliche Vertragsschluß über die Fernwärmelieferung ist nicht formnichtig, da das Schriftformerfordernis in § 2 Abs. 1 AVB FernwärmeV nur eine Sollvorschrift darstellt und keine Wirksamkeitsvoraussetzung bedeutet.
27Die Mitverpflichtung des Beklagten zu 2) ergibt sich aus § 1357 Abs. 1 BGB. Zwar ist der Grundvertrag mit der Klägerin bereits 2 ½ Jahre vor der Eheschließung mit dem Beklagten zu 2) abgeschlossen worden. Dadurch, dass der Beklagte zu 2) die Leistungen der Klägerin nach der Heirat im November 1996 aber auch selbst in Anspruch genommen hat, war er spätestens ab diesem Zeitpunkt als Ehegatte durch den Vertrag mit der Klägerin mitverpflichtet. Sein Schreiben vom 04.10.1997 ist insofern als Genehmigung des durch die Beklagte zu 1) geschlossenen Vertrages zu verstehen [vgl. hierzu Müko-Wacke, 3. Aufl. 1993, § 1357 Rn 14 sowie Palandt/Diederichsen, 56. Aufl. § 1357 Rn 13 zu sog. Folgegeschäften].
28Denn im Gegensatz zu einem Ratenlieferungsvertrag handelt es sich bei einem Versorgungsvertag nicht um einen einmalig abgeschlossenen Vertragstatbestand. Anders als bei der Ratenlieferung ist hier nicht nur die Vertragsabwicklung sondern auch der Vertragsschluß zeitlich "gedehnt". Merkmal eines Versorgungsvertrages ist es nämlich, dass die Gesamtliefermenge nicht von vornherein bestimmt ist, sondern sich erst aus jedem einzelnen Abruf der Leistung (= Verbrauch) ergibt. Wegen der einmal im Jahr erstellten Abschlußrechnung wird das Vertragsverhältnis mit der anschließenden erneuten Inanspruchnahme der Versorgungsleistung auch jeweils für ein weiteres Jahr verlängert. Auch ein später "hinzutretender" Ehegatte kann deshalb jedenfalls für die folgenden Jahresabschnitte als Gesamtschuldner über § 1357 Abs. 1 BGB mitverpflichtet werden.
29Gegenstand des Vertrages mit der Klägerin war neben der pauschalen Abrechnung über die Fernwärme auch die Verpflichtung der Beklagten zu zweimonatlichen Abschlagszahlungen. Wie sich aus § 18 Abs. 2 AVB FernwärmeV ergibt, konnte die Klägerin grundsätzlich abweichend von Abs. 1 der Vorschrift eine pauschale Abrechnung ihrer Leistungen vereinbaren. Ihr diesbezügliches Angebot erfolgte in dem Bearbeitungsprotokoll vom 25.04.1994, das der Beklagten zu 1) zugegangen ist. Die dortige Angabe "Versorgungsart PAUSCH/400" ist gemäß § 133, 157 BGB als Angebot auf die pauschale Abrechnung der Fernwärmelieferung auszulegen. Denn da sich die Anmeldung ausweislich der Bemerkung in der ersten Zeile nur auf Strom und Fernwärme bezog und die Angaben zum "2. Zähler" erkennbar die Stromlieferung betrafen, konnte sich die Eintragung zu "1. Zähler" nur auf die Fernwärme beziehen. Dadurch, dass die Beklagte nach Zusendung des Bearbeitungsprotokolls keinerlei Einwände erhob und die aus den pauschalen Jahresabrechnungen ermittelten Vergütungen über 2 ½ Jahr vollständig an die Klägerin bezahlte, hat sie dieser gegenüber das Angebot nach § 151 Abs. 1 BGB angenommen.
30Auf den von ihr eingewendeten fehlenden Rechtsbindungswillen kommt es dabei nicht an. Zwar kann das fehlende Bewusstsein von der Rechtsverbindlichkeit einer Erklärung grundsätzlich zur Anfechtung nach § 119 Abs. 1, 2. Alt. BGB analog berechtigen. Grundsätzlich ist aber zunächst von der Wirksamkeit der Erklärung auszugehen und eine Anfechtung nur dann zuzulassen, wenn der Erklärungsempfänger erkennbare Anhaltspunkte für den entgegenstehenden Willen des Erklärenden haben mußte. Solche Anhaltspunkte haben die Beklagten vorliegend nicht vorgetragen. Allein der pauschale Hinweis auf die fehlende Kenntnis der pauschalen Abrechnung genügt hier nicht. Denn nach dem Aufdruck auf dem Bearbeitungsprotokoll und der anschließenden entsprechenden Vorgehensweise durch die Klägerin mußte dieses Abrechnungsverfahren der Beklagten zu 1) sehr wohl bekannt sein. Zudem spricht der Aufdruck auf der Jahresrechnung Raumheizung "Pauschale, Wohn-/ Nutzfläche 66 m²" dafür, dass die pauschale Abrechnung auf jeder der Beklagten zu 1) ausgestellten Jahresabrechnungen vermerkt war. Die darin ermittelten Nachzahlungsbeträge hat sie aber bis 1997 widerspruchslos beglichen.
31Einschließlich des ausstehenden Juniabschlages schulden die Beklagten der Klägerin für die Abschläge einen Betrag von DM 2.200,-, da sie seit Oktober 1997 alle zwei Monate zur Zahlung von DM 440,- verpflichtet sind. Denn nach §25 abs. 1 AVB FernwärmeV ist die Klägerin grundsätzlich berechtigt, ihre Leistung in Form von Abschlägen vergüten zu lassen, was die Beklagte zu 1) durch ihre jahrelangen Zahlungen auch konkludent anerkannt hat. Zudem bestehen keine Bedenken gegen die Höhe der seit dem Oktober 1997 zu zahlenden Abschläge. Diese hat die Klägerin entsprechend den Erfordernissen des § 25 Abs. 1, Satz 2 AVB FernwärmeV auf der Basis der letztjährigen Verbrauchsdaten der Beklagen auf DM 440,- festgesetzt.
32Der Zahlungsanspruch der Klägerin setzt sich zusammen aus der Summe der ausstehenden Abschlagszahlungen von DM 2.200,00 sowie dem Restbetrag aus der Jahresabrechnung 1996/97 über DM 320,67 abzüglich der vorprozessualen von den Beklagten gezahlten DM 86,89. Anhaltspunkte für eine weitere Reduzierung des Anspruchs bestehen nicht.
33Insbesondere ist der Zahlungsanspruch nicht auf Grund der von den Beklagten erklärten Aufrechnung gemäß § 389 BGB erloschen.
34Denn unabhängig von einer materiellen Berechtigung der geltend gemachten Gegenansprüche war die Aufrechnung nach § 31 AVB FernwärmeV schon nicht zulässig. Eine entsprechende Anwendung des § 30 AVB FernwärmeV kommt nicht in Betracht, da hier nach Wortlaut und Normzweck – anders als bei § 31 – nur die vorübergehende Nichterfüllung der Zahlungspflicht geregelt ist. § 31 AVB FernwärmeV betrifft demgegenüber gerade die Aufrechnung, die als Form der Erfüllung rechtlich von den Einwendungen im Sinne des § 30 zu unterscheiden ist.
35§ 31 AVB FernwärmeV ist grundsätzlich auch unabhängig von einem Einbeziehungswillen der Parteien des Versorgungsvertrages anwendbar. Anders als bei den üblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen handelt es sich hierbei um eine vom Bundesgesetzgeber stammende Rechtsordnung, deren Einbeziehung sich nicht nach § 2 AGBG richtet. Die Zulässigkeit von rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen Aufrechnungseinschränkungen ist im übrigen allgemein anerkannt. Nach § 31 AVB FernwärmeV kann der Kunde gegenüber Ansprüchen des Versorgungsunternehmens nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies trifft für die von den Beklagten geltend gemachten Gegenansprüche keineswegs zu.
36Was die vermeintlichen Gegenansprüche wegen unberechtigter Zahlungen in den Sommermonaten anbelangt, so kann die Aufrechnung nicht allein darauf gestützt werden, dass sich die Klägerin hierzu in der vorprozessualen Auseinandersetzung nicht ausdrücklich geäußert habe. Denn die Einschränkung des § 31 AVB FernwärmeV erfaßt alle Ansprüche, die zwischen den Parteien nicht außer Streit sind. Dabei ist es unbeachtlich, ob die Streitbeilegung auf Einvernehmen oder gerichtlicher Klärung beruht. Dadurch, dass die Klägerin von den Beklagten aber stets die volle Zahlung verlangt hat, brachte sie deutlich zum Ausdruck, von einer Zahlungspflicht auch in den Sommermonaten auszugehen. Hinsichtlich des von den Beklagten geltend gemachten Rückzahlungsanspruchs wegen vermeintlich zuviel gezahlter Heizkostenwaren sich beide Parteien über den Streit bewusst.
37Schließlich können die Beklagten dem Zahlungsanspruch der Klägerin auch kein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB entgegenhalten. Denn das Zurückbehaltungsrecht ließe sich vorliegend allenfalls auf die von den Beklagten behauptete Unrichtigkeit der Abschlußrechnungen der Klägerin stützen. Auch der Hinweis auf den nicht gesondert ausgewiesenen 15%igen Abschlag vermag eine solche Unrichtigkeit vorliegend aber nicht zu begründen, da die Klägerin hierzu nicht verpflichtet war. Auf eine in der HeizkostenV vorgesehene Pflicht kommt es hierbei schon deshalb nicht an, weil die HeizkostenV auf den Vertrag zwischen den Parteien nicht anwendbar ist. Dies setzt nämlich nach § 1 abs. 1 HeizkostenV voraus, dass das Versorgungsunternehmen unmittelbar mit den Nutzern abrechnet und dabei lediglich die Anteile der Nutzer am Gesamtverbrauch im Haus zugrunde legt. Die Abrechnung beruht hier darauf, dass der gesamte Verbrauch in einem Haus durch eine zentrale Erfassungsstelle ermittelt und erst in einem zweiten Rechenschritt auf die einzelnen Nutzer verteilt wird [Pfeifer, Heizkostenverordnung, 3. Aufl. 1994, § 1 Anm. 6a].
38Allein der Umstand, dass die Raumheizungskosten der Beklagten anhand der Wohnfläche bestimmt werden, bedeutet aber noch nicht, dass dieser Berechnung der im ganzen Haus der X-Straße 1 ermittelte Fernwärmeverbrauch zugrundegelegt ist. Zumindest aus der Jahresabrechnung geht vielmehr hervor, dass die Abrechnung pauschal nach dem für diese Wohnfläche individuell veranschlagten Heizungsfernwärmeverbrauch erfolgt. Die von der Klägerin vorgelegte Jahresabschlußrechnung vom September 1997 (Bl. 11 ff. d. A.) macht diesen Abrechnungsvorgang auch nachvollziehbar. Die Behauptung der Beklagten, im Haus befinde sich eine zentrale Meßstelle, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, da sie nicht der den Beklagten obliegenden Darlegungslast genügt. Zum einen würde selbst das Vorhandensein irgendeines Gerätes noch nicht notwendig eine zentrale Erfassung und anschließende Verteilung der Heizungskosten belegen. Außerdem könnte sich ein solcher Zähler auch auf andere Messungen im Haus beziehen oder aber nur einzelne Haushalte zusammenfassen.
39Das diesbezügliche Beweisangebot der Beklagten ist als Ausforschungsbeweis unzulässig. Entgegen der grundsätzlichen Beibringungspflicht der Parteien im Zivilprozeß zielt das Beweisangebot allein darauf ab, noch unbekannte Tatsachen durch das Gericht aufklären zu lassen. Da ein angebotenes Beweismittel jedoch nur der tatsächlichen Vergewisserung dienen soll und nicht dazu, sich überhaupt erst Kenntnis über die Gegebenheiten zu verschaffen, hätten die Beklagten vorher konkrete Umstände darlegen müssen, die Zweifel an dem klägerischen Vorbringen hätten begründen können. Allein durch den pauschalen Hinweis auf ein Meßgerät haben die Beklagten diesen Anforderungen nicht genügt, da zumindest konkretere Angaben zu dem Gerät und der dadurch ermöglichten Abrechnung erforderlich gewesen wären.
40Der zuerkannte Zinsanspruch der Klägerin folgt aus § 288 Abs. 1, Satz 1 i. V. m. §§ 284 f. BGB.
41II.
42Die Beklagten sind nicht berechtigt, gegenüber der Klägerin die Heizkostenrechnung für ihre Wohnung zu kürzen.
43Eine Befugnis der Beklagten zur Kürzung ihrer Heizkostenrechnung ergibt sich weder aus § 12 Abs. 1 HeizkostenV noch aus anderen Gesichtspunkten. Für § 12 Abs. 1 HeizkostenV fehlt es nach dem oben Gesagten bereits an der Anwendbarkeit der Verordnung (§ 1 Abs. 3 HeizkostenV). Aber auch eine anderweitige Kürzungsberechtigung ist nicht ersichtlich. Der Einwand der Beklagten, während der Sommermonate gar keine Fernwärme zu verbrauchen und der Klägerin deshalb für diesen Zeitraum auch keine Heizkosten zu schulden, ist insofern gänzlich haltlos und in keiner Weise nachvollziehbar. Denkbar wäre eine darauf gestützte Kürzung allenfalls nur dann, wenn die in den Sommermonaten anteilig über den Abschlag gezahlten Heizungskosten nur die in dem entsprechenden Zweimonatszeitraum gelieferte Fernwärme abgelten würden. Die von den Beklagten zu leistenden Abschlagzahlungen betreffen jedoch den gesamten Jahresverbrauch. Denn durch die Abschlagszahlungen wird der für das gesamte Jahr geschuldete Zahlungsbetrag lediglich gleichmäßig auf den gesamten Berechnungszeitraum verteilt. Dies liegt sowohl im Interesse des Kunden als auch in dem des Versorgungsunternehmens. Für das Unternehmen wird der Buchungsvorgang vereinfacht, während man dem Kunden eine ausgewogene finanzielle Belastung und damit auch eine entsprechende Kalkulation ermöglicht. Die Bedeutung des Kundeninteresses wird besonders in den Wintermonaten deutlich, wo die vom Versorgungsunternehmen gelieferte Fernwärmemeng durch den in dieser Zeit von Kunden gezahlten Abschlag nur geringfügig abgegolten wird. Dies liegt daran, dass die Abschlagshöhe eben im Sinne des Verbrauchers auf einem für zwei Monate (also sechs Zahlungsintervallen) errechneten Durchschnittswert beruht, der erst in der Jahressumme die im gesamten Jahresverlauf geleisteten Dienste des Versorgers decken muß.
44III.
45Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten auf Duldung des Zugangs zu ihrer Wohnung und er Entfernung des Strom- und Wasserzählers besteht nicht.
46Insbesondere kann ein solcher Anspruch nicht auf § 33 Abs. 2 AVB FernwärmeV gestützt werden, da diese Vorschrift allein die vorübergehende Einstellung der Versorgung betrifft. Weder das von der Klägerin geltend gemacht Entfernungsrecht noch der damit korrespondierende Duldungsanspruch sind hier aber ausdrücklich oder nach dem Normzweck geregelt. Vielmehr macht Abs. 3 der Vorschrift deutlich, dass das Einstellungsrecht des Absatzes 2 als eine Form des Zurückbehaltungsrechts ausgestaltet ist. Muß das Versorgungsunternehmen seine Leistung hingegen wieder fortsetzen, sobald die Vertragsverletzung durch den Kunden beendet ist, so ist ein zwischenzeitlicher Abbau der dafür erforderlichen Meßgeräte weder nachvollziehbar noch geboten.
47Ebensowenig ergibt sich der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch aber aus § 33 Abs. 4 AVB FernwärmeV, da es schon an der dafür erforderlichen Kündigung fehlt. Ungeachtet der sonstigen Voraussetzungen wäre hierfür eine ausdrückliche Erklärung oder ein sonstiges Verhalten der Klägerin erforderlich gewesen, das ihren Wille zur endgültigen Vertragsbeendigung eindeutig zum Ausdruck gebracht hätte. Dies ist nach dem gesamten Parteivorbringen jedoch zu keinem Zeitpunkt der Fall gewesen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Klägerin um ein großes Unternehmen in Form einer Aktiengesellschaft handelt, das auch Juristen beschäftigt. Eine tatsächliche Kündigungsabsicht wäre deshalb mit Sicherheit verwirklicht worden. Hinzu kommt, dass die Klägerin selbst ihren Anspruch stets auf § 33 Abs. 2 und eben nicht Abs. 4 AVB FernwärmeV verwiesen hat.
48Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 2, 100 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in den § 708 Nr. 11, 709 Satz 1, 711, § 108 Abs. 1 ZPO.
49Der Streitwert wird auf
50DM 3.131,90
51festgesetzt.
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