Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 10 C 46/23
Tenor
In dem Rechtsstreit
der C., vertr.d.d. Vorstand,
Klägerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B.,
gegen
Herrn F.,
Beklagten,
Prozessbevollmächtigter: Herr Rechtsanwalt R.,
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 11.12.2023
durch den Richter am Amtsgericht X.
für Recht erkannt:
Die beklagte Partei wird verurteilt, an die Klägerin € 886,16 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2023, € 2,50 Mahnkosten sowie € 95,04 vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu bezahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die beklagte Partei.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die beklagte Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Klägerin Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten um einen Schadensersatzanspruch aus einer Urheberrechtsverletzung.
3Die Klägerin ist die C.. Sie nimmt die ihr von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte wahr.
4Die C. räumt dem Vertragspartner zur Nutzung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung für die Dauer und nach Maßgabe des Vertrages einfache Nutzungsrechte gemäß einer Detailaufstellung an Werken ihres Repertoires ein. Die C. räumt, soweit im Vertrag ausgewiesen, einfache Nutzungsrechte an Werken anderer Verwertungsgesellschaften, wie der Q., der M. und der A. ein. Sie hat verschiedene Tarife unterschiedlicher Reichweite aufgestellt.
5Die beklagte Partei ist Betreiber des Sonnenstudios „G.". Hier erfolgt auch eine Musikwiedergabe zu Unterhaltungszwecken. Unstreitig wurde in dem Betrieb über Lautsprecher sogenannte Hintergrundmusik wiedergegeben, worüber zwischen den Parteien ein Vertragsverhältnis unter der Vertragsnummer N01 besteht.
6Ferner gab die beklagte Partei - zwischenzeitlich unstreitig - auf den Sonnenbänken im genannten Zeitraum vom 01.08.2021 bis 31.03.2022 Tanz- und Unterhaltungsmusik über 10 in den Sonnenbänken eingebauten Lautsprechern öffentlich wieder.
7Die Klägerin forderte mit Rechnung vom 22.07.2022 die Beklagte auf 886,16 EUR zu bezahlen (vgl. Anlage K 2).
8Die Klägerin forderte im Folgezeitraum mehrmals zur Zahlung der vorgenannten Summe auf.
9Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Wiedergabe von Musik unmittelbar in den Sonnenbänken über Kopfhörer gesondert lizenziert werden müsse.
10Die Klägerin beantragt,
11die beklagte Partei zu verurteilen, an sie € 886,16 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Mahnbescheids, € 2,50 Mahnkosten sowie € 95,04 vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu bezahlen
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Die Beklagte behauptet, dass sie die vertraglichen Vereinbarungen stets eingehalten und die geschuldeten Lizenzen stets gezahlt habe. Insbesondere habe sie sich nach Zahl der Sonnenbänke und der Art der Wiedergabe im Rahmen des Vertrages verhalten. Ihrer Ansicht zur Folge, sei sie zur Zahlung des geforderten Betrages nicht verpflichtet.
15Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Die Klage ist zulässig und begründet.
18Nach § 104 UrhG ist der ordentliche Gerichtsstand gegeben, da es sich um eine urheberrechtliche Streitigkeit handelt. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus § 1 ZPO i.V.m §§ 23 Nr. 1, 71 S. 1 GVG, da der Streitwert niedriger ist als 5000 EUR. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 105 Abs. 2 UrhG i.V.m. § 2 der Verordnung über die Zusammenfassung von Designstreitsachen, Kennzeichenstreitsachen und Urheberrechtsstreitsachen sowie Streitigkeiten nach dem Olympiamarkenschutzgesetz vom 30.08.2011. Der allgemeine Gerichtsstand der Beklagten befindet sich in Kempten nach § 17 ZPO und damit im Bezirk des OLG Düsseldorf.
19Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch aus §§ 97 Abs. 2 i.V.m §§ 15 Abs. 2 Nr. 3, 20 UrhG in Höhe von 886,16 EUR.
20Die C. ist als Verwertungsgesellschaft aktivlegitimiert. Grundsätzlich ist nach § 97 Abs. 1 UrhG der Verletzte, d.h. der Inhaber des nach dem Urheberrecht gewährten absoluten Rechts, das verletzt wurde, berechtigt. Dazu gehören die Urheber, die Leistungsschutzberechtigten und ausschließlichen Nutzungsrechtsinhaber.
21Verwertungsgesellschaften sind hinsichtlich der Verletzungsansprüche regelmäßig selbst legitimiert, da sie sich die betreffenden Rechte von den Berechtigten einräumen oder abtreten lassen (Reber in Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, 3. Aufl. 2021, § 86 V. 2., Rn. 49). Die sog. C.-Vermutung besagt, dass bei der Verwendung von Unterhaltungs- und Tanzmusik zur öffentlichen Wiedergabe oder zur Vervielfältigung und Verbreitung in den von der Klägerin wahrgenommenen Bestand eingegriffen wird (z.B. BGH, Urt. v. 05.06.1985 – I ZR 53/83, C.-Vermutung I; BGH, Urt. v. 13.06.1985 – I ZR 35/83, GEMA-Vermutung II; BGH, Urt. v. 05.12.1985 - I ZR 137/83, C.-Vermutung III; BGH, Urt. v. 15.10.1987 – I ZR 96/85, C.-Vermutung IV ). Die Vermutung beruht auf der der faktischen Monopolstellung der Klägerin und entspricht der Entscheidung des Gesetzgebers zugunsten leistungsfähiger Verwertungsgesellschaften (BGH, Urt. v. 13.06.1985 – I ZR 35/83).
22Der Beklagte greift in §§ 15 Abs. 2 Nr. 3, 20 UrhG ein, indem er Musik weitergeleitet hat, ohne über eine entsprechende Lizenz für die konkrete Nutzung zu verfügen.
23Das Urheberrecht verletzt, wer das geschützte Werk ohne die dazu erforderliche Zustimmung auf eine dem Urheber gem. den §§ 15 ff. UrhG vorbehaltene Art und Weise nutzt. Verletzt ist nicht nur der Urheber, sondern auch der Rechtsinhaber, dem der Urheber wirksam ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat oder dem ein solches Nutzungsrecht von einem berechtigten Dritten übertragen worden ist (vgl. Specht-Riemenschneider in Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl. 2022, § 97 Rn. 16 ff.).
24Dem Senderecht liegt der Begriff des Funks zugrunde. Dies ist ein linearer Informations- und Kundenkommunikationsdienst, der für die Allgemeinheit zum zeitgleichen Empfang eines Tons entlang eines Sendeplans mittels Telekommunikation bestimmt ist. Der Begriff schließt Angebote ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind, vgl. § 2 Abs. 1 MStV). Nach § 15 Abs. 3 ist die Wiedergabe öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist (Art. 3 Abs. 1 InfoSoc-Richtlinie).
25Die streitgegenständiche Musikwiedergabe unmittelbar in den Sonnenbänken über Lautsprecher ist zwischen den Parteien unstreitig.
26Dem Beklagten wurde die benannte Nutzung auch nicht mit Vertrag mit der Vertragsnummer N01 eingeräumt. Hier wurden die Vergütungssätze M-U für Wiedergaben von Hintergrundmusik mit Tonträgern angewendet. Bei der konkreten Art der Verwendung ist jedoch der Tarif für die Weiterleitung von Werken des C.-Repertoires und/oder deren Wiedergabe mittels Kopfhörer (Tarif WR-Kh) einschlägig. Durch die konkrete Verwendung unter den Sonnenbänken ermöglicht der Beklagte ihren Kunden einen gezielten Zugriff auf Musikwerke während der gesamten Dauer ihres Aufenthalts, was sie ohne ihr Tätigwerden in dieser Form nicht gehabt hätten. Ohne die individuelle Weiterleitung hätten Kunden die Musik lediglich im Hintergrund wahrnehmen können und auch nur solange sie sich nicht unter der Sonnenbank befinden, sondern sich im Warte- oder Kassenbereich des Studios aufhalten.
27Weiterhin ist die Wiedergabe auch öffentlich, da sie einem potenziellen unbestimmten Personenkreis zugänglich ist.
28Die Rechtsverletzung erfolgte auch widerrechtlich. Die tatbestandsmäßige Verletzung eines fremden Urheberrechts indiziert grundsätzlich die Rechtswidrigkeit.
29Der Beklagte handelt vorliegend zumindest fahrlässig und damit schuldhaft, vgl. § 276 Abs. 2 BGB. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, wer die Rechtsverletzung also bei Anstrengung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können. Wer ein fremden urheberrechtlich geschützten Gegenstand nutzen will, muss sich über den Bestand des Schutzes wie auch dem Umfang seiner Nutzungsberechtigung Gewissheit verschaffen. Insofern besteht eine Überprüfungs- und Erkundungspflicht (vgl. Specht-Riemenschneider in Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl. 2022, § 97 Rn. 78). Vorliegend hätte der Beklagte durch einfache Recherche im Internet in Erfahrung bringen können, dass zur Nutzung von Musik in den Sonnenbänken ein anderer Tarif zugrunde gelegt werden muss. Daran ändert auch nichts, dass der Beklagte einwendet, dass bereits bei Abschluss des Vertrages mit der Vertragsnummer der Vertragsnummer N01 die Möglichkeit der Musikwiedergabe über die Lautsprecher bestanden habe.
30Nach § 287 ZPO ist der zuerkannte Betrag zu ersetzen.
31Der Verletzte kann gem. § 97 Abs. 2 S. 2 UrhG den Schaden in Form der Lizenzanalogie geltend machen. Danach hat der Verletzter denjenigen Betrag zu ersetzten, den er als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. (st. Rspr. vgl. BGH GRUR 1990, 1008, 1009 f. - Lizenzanalogie; LG München I, 21 S 12683/14, Urteil vom 01.07.2015). Bei der Frage, welche Vergütung im Einzelfall im Rahmen der Lizenzanalogie als angemessene Vergütung geschuldet ist, ist in erster Linie auf vertraglich ausgehandelte Vergütungen abzustellen sowie auf bestehende Tarifwerke, denen die erforderliche Verkehrsgeltung zukommt (vgl. BGH Beschl. v. 20.09.2012 – I ZR 177/11 (OLG Hamm)). Anhaltspunkte für die Schadensschätzung liefern die Tarife der Verwertungsgesellschaft, selbst wenn sie nicht als allgemeine Vergütungssätze anzusehen sind. (vgl. Specht-Riemenschneider in Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl. 2022, § 97 Rn. 85). Nach dem Tarif für die Weiterleitung von Werken des C.-Repertoires und/oder deren Wiedergabe mittels Kopfhörer (WR-Kh) ist eine Vergütung von monatlich 4,99 EUR pro Fitnessgerät vorgesehen. Ferner ist die Anzahl der Sonnenbänke (zehn) und der Zeitraum zu berücksichtigen.
32Hinzu kommt ein pauschaler Kontrollzuschlag von 100%. Diesen gewährt die Rechtsprechung regelmäßig (BGH, Urt. v. 10.03.1972 – I ZR 160/70, GRUR 1973, 379; BGH, Urt. v. 05.12.1985 - I ZR 137/83, C.-Vermutung III). Zur Rechtfertigung wird auf die besondere Verletzlichkeit ausschließlicher Rechte an immateriellen Schutzgegenständen verwiesen, wenn diese, wie die von der C. wahrgenommenen Rechte, massenhaft und unter Umständen in Anspruch genommen werden, die sich einer Kontrolle durch den Rechtsinhaber im Wege der sonst üblichen Marktbeobachtung weitgehend entziehen (vgl. Specht-Riemenschneider in Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl. 2022, § 97 Rn. 93). Nur die Einrichtung eines Überwachungsapparates und dem damit verbundenen Kostenmehraufwand kann verhindert werden, dass der Urheberrechtsschutz in diesem Bereich nicht weitestgehend leerläuft.
33Weiterhin fällt ein M. - Zuschlag, aus dem einfachen Tarifsatz, für die Nutzung der von der M. wahrgenommenen Rechte gern. § 78 Abs. 2 UrhG an. Die Angemessenheit der Vergütung hängt von der Intensität und Tragweite der Nutzung im Einzelfall ab. Als Richtwert kommt bei Tonträgerwiedergaben eine Vergütung von 20% des jeweiligen GEMA-Tarifs in Betracht (vgl. Büscher in Wandtke/Bullinger, UrhR, 6. Aufl. 2022, § 78 Rn. 32).
34Weiterhin steht der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen nach § 97 a Abs. 3 S. 1 UrhG in Höhe der angefallenen und erforderlichen Rechtsanwaltsgebühren zu. Diese belaufen sich zutreffend ermittelt auf 95,04 EUR.
35Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 S. 2 BGB, nachdem der Beklagte unstreitig zuvor gemahnt worden war. Die weiter zugesprochenen Mahnkosten, deren Höhe nach § 287 ZPO angemessen ist, sind ebenfalls wegen Verzugs nach den §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB zu erstatten.
36Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1 ZPO und §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
37Rechtsbehelfsbelehrung:
38Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
391. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
402. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
41Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
42Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
43Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
44Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
45Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
46Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
47Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
48X.
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Referenzen
- GVG § 23 1x
- GVG § 71 1x
- UrhG § 15 Allgemeines 2x
- UrhG § 20 Senderecht 2x
- §§ 15 ff. UrhG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 2x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- UrhG § 104 Rechtsweg 1x
- ZPO § 1 Sachliche Zuständigkeit 1x
- ZPO § 17 Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen 1x
- ZPO § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung 2x
- UrhG § 105 Gerichte für Urheberrechtsstreitsachen 1x
- UrhG § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz 2x
- § 2 Abs. 1 MStV 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 276 Verantwortlichkeit des Schuldners 1x
- UrhG § 78 Öffentliche Wiedergabe 1x
- UrhG § 97a Abmahnung 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- § 2 der Verordnung 1x (nicht zugeordnet)
- I ZR 53/83 1x (nicht zugeordnet)
- I ZR 35/83 2x (nicht zugeordnet)
- I ZR 137/83 2x (nicht zugeordnet)
- I ZR 96/85 1x (nicht zugeordnet)
- 21 S 12683/14 1x (nicht zugeordnet)
- I ZR 177/11 1x (nicht zugeordnet)
- I ZR 160/70 1x (nicht zugeordnet)