Urteil vom Amtsgericht Essen - 59 Ls 35/18
Tenor
Der Angeklagte wird wegen versuchten gefährlichen Eingriffs in den Luftverkehr in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten kostenpflichtig verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Angewendete Vorschriften §§ 315 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, 22, 23, 53 StGB.
1
Gründe
2(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)
3Eine Verfahrensabsprache gemäß § 257c StPO ist nicht erfolgt.
4I.
5Der am 10.11.1994 in Mönchengladbach geborene Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger. Nach seinem Realschulabschluss machte er eine Ausbildung zum Fahrzeuglackierer und arbeitet seitdem bei T in Möchengladbach. Dort verdient er monatliche 1.300,00 Euro netto. Er ist ledig und hat keine Kinder.
6Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher wie folgt in Erscheinung getreten:
7Am 22.01.2014 verurteilte ihn das Amtsgericht Mönchengladbach wegen unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 20,00 Euro.
8Am 11.02.2014 verurteilte ihn das Amtsgericht Mönchengladbach wegen unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30,00 Euro.
9Am 10.06.2014 wurde durch das Amtsgericht Mönchengladbach nachträglich durch Beschluss eine Gesamtgeldstrafe von 22 Tagessätzen zu je 30,00 Euro aus den vorgenannten Verurteilungen gebildet.
10Am 13.11.2014 wurde ihn durch das Amtsgericht Mönchengladbach wegen unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln eine Verwarnung erteilt und eine Geldauflage gemacht.
11Am 17.12.2015 verurteilte ihn das Amtsgericht Mönchengladbach wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,00 Euro.
12Am 26.07.2016 verurteilte ihn das Amtsgericht Mönchengladbach wegen Sachbeschädigung in fünf Fällen zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 20,00 Euro.
13II.
14In der Hauptverhandlung konnten die folgenden Feststellungen getroffen werden:
15Der Angeschuldigte hielt sich am Abend des 03.08.2017 in dem Haus G Nr. ## auf.
161.
17Durch ein offenstehendes Fenster im Dachgeschoss blendete er in der Zeit von um 22:24 Uhr mit einem Laserpointer die Piloten des Flugzeugs *** der Condor bei deren Landeanflug in Richtung Flughafen Düsseldorf.
182.
19Nachdem die Blendungen über die Flugsicherung an die Polizei Essen gemeldet worden waren, wurde ein Polizeihubschrauber eingesetzt, um die Stelle zu finden, von der aus die Blendungen vorgenommen wurden.
20Während des Fluges über den Bereich Haus G Nr. ## blendete der Angeschuldigte auch die Besatzung des Hubschraubers Hummel 3 mit dem Laserpointer.
21Der Angeschuldigte hat jeweils den Eintritt einer konkreten Gefährdung der an Bord befindlichen Menschen sowie der Flugzeuge billigend in Kauf genommen. Ihm war bewusst, dass die Blendung mit dem Laserpointer zu einem vorübergehenden Kontrollverlust der Piloten führt, welcher schwere Folgen nach sich ziehen kann.
22III.
23Die Angaben zur Person und zu den Vorstrafen des Angeklagten beruhen auf dessen Angaben und der in seinem Einverständnis erfolgten Verlesung des Bundeszentralregisterauszuges vom 26.04.2018.
24Der Sachverhalt steht fest infolge der geständigen Einlassung des Angeklagten, an dessen Wahrheitsgehalt zu zweifeln keine Anhaltspunkte ersichtlich sind und aufgrund der Aussagen der Zeugen L, T, X, E und C.
25IV.
26Der Angeklagte hat sich daher wegen versuchten gefährlichen Eingriffs in den Luftverkehr in zwei Fällen strafbar gemäß §§ 315 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, 22, 23, 53 StGB gemacht.
27V.
28Im Rahmen der Strafzumessung war der Strafrahmen des § 315 StGB zugrundezulegen, der eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahr vorsieht.
29Das Gericht hat von der Möglichkeit des § 49 Abs. 1 StGB wegen der versuchten Tatbegehung Gebrauch gemacht und ist daher von einen Strafrahmen von 1 Monat bis 7,25 Jahre ausgegangen.
30Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat das Gericht ausgehend von den Kriterien des § 46 Abs. 1 StGB, folgende Umstände besonders berücksichtigt:
31Zu Gunsten des Angeklagten sprach sein Geständnis sowie der Umstand, dass er durch den von ihm konsumierten Alkohol enthemmt gewesen ist.
32Strafschärfend waren indessen die Vorstrafen des Angeklagten zu sehen, wobei das Gericht auch berücksichtigt hat, dass diese nicht einschlägig sind und bereits einige Zeit zurücklagen.
33Das Gericht hält daher unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten für die Tat zu 1. Und eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten für die Tat zu 2. für Tat und schuldangemessen.
34Hieraus hat es nach erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten gebildet.
35Diese Gesamtfreiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, da dem Angeklagten derzeit eine positive Sozialprognose gemäß § 56 Abs. 1 StGB gestellt werden kann. Der Angeklagte hat das Unrecht seiner Tat eingesehen. Zudem ist er erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Der Angeklagte lebt in gefestigten Verhältnissen und geht einer geregelten Tätigkeit nach. Es ist daher ist davon auszugehen, dass sich der Angeklagte auch ohne Vollstreckung der Freiheitsstrafe allein deren Ausspruch hinreichend wird zur Warnung dienen lassen und keine weiteren Straftaten mehr begehen wird.
36VI.
37Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
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Referenzen
- StGB § 315 Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr 3x
- StGB § 22 Begriffsbestimmung 2x
- StGB § 23 Strafbarkeit des Versuchs 2x
- StGB § 53 Tatmehrheit 2x
- StPO § 257c Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten 1x
- StPO § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten 1x
- StPO § 267 Urteilsgründe 1x
- StGB § 49 Besondere gesetzliche Milderungsgründe 1x
- StGB § 46 Grundsätze der Strafzumessung 1x
- StGB § 56 Strafaussetzung 1x