Urteil vom Amtsgericht Jülich - 9 C 220/14
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 100,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.09.2014 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO.
1
Entscheidungsgründe
2Die zulässige Klage ist begründet.
3Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung restlichen Schadensersatzes in Höhe von 100,92 € aus § 18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 398 BGB gegen die Beklagte.
4Die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten für die aus dem Verkehrsunfall vom 22.07.2014 in Linnich entstandenen Schäden ist unstreitig, auch die Wirksamkeit der Abtretung der Forderung des Geschädigten zunächst an den Sachverständigen Dr. J und sodann an die Klägerin hat die Beklagte nicht bestritten.
5Die restlichen Sachverständigenkosten sind auch in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe ersatzfähig, § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Als Herstellungsaufwand von der Beklagten zu erstatten sind die aufgrund der Untersuchung des beschädigten Fahrzeugs entstandenen, objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13 –, Rn. 7, juris; BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13 –, Rn. 14, juris). Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch nach dem letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 S. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren X-Weg der Schadensbehebung zu wählen, wobei er sich grundsätzlich damit begnügen darf, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen, insbesondere keine Marktforschung betreiben muss (vgl. nur BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13 –, Rn. 7 m.W.N. z. Rspr.).
6Von diesen Grundsätzen ausgehend erachtet das Gericht die vom Sachverständigen Dr. J berechneten Kosten in Höhe von 577,99 € brutto unter Schätzung des Schadens nach Maßgabe des § 287 Abs. 1 ZPO und unter Berücksichtigung des zu diesem Zwecke in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens als angemessen, so dass nach der Zahlung der Beklagten in Höhe von 477,07 € der mit der Klageforderung geltend gemachte Betrag zur Zahlung offen steht. Der Sachverständige Diefenthal kommt in seinem Gutachten vom 20.03.2015 zu dem Ergebnis, dass die vom Sachverständigen Dr. J berechneten Kosten insgesamt ortsüblich und angemessen seien. Dieser Einschätzung folgt das Gericht. An der Fachkunde des Sachverständigen bestehen keine Bedenken, auch hat er die Beweisfrage richtig erfasst und mit nachvollziehbaren Erwägungen beantwortet. Insbesondere ist die vom Sachverständigen gewählte Methodik nicht zu beanstanden. Zum einen nahm der Sachverständige Diefenthal eine eigene Erhebung vor, indem insgesamt elf namentlich bezeichnete örtliche Sachverständigenbüros bat, die Honorare und Kosten auf der Grundlage der für die verfahrensgegenständliche Ersatzverpflichtung maßgeblichen, unstreitigen Schadenspositionen mitzuteilen. Zum anderen erfolgte eine Betrachtung des HB V-Korridors der BVSK-Honorarbefragung aus dem Jahr 2013. Auch die Folgerung aus den so ermittelten Daten auf die Ortsüblichkeit und Angemessenheit der streitgegenständlichen Kosten ist nicht zu beanstanden.
7Allein aus dem Umstand, dass der Sachverständige Dr. J mit einem Netto-Honorar von 485,71 € geringfügig über dem höchsten der von den elf befragten örtlichen Sachverständigen mitgeteilten Honorar, 472,40 €, liegt, lässt keine Unangemessenheit folgern. Die Vorgehensweise des Sachverständigen Diefenthal, das vom Sachverständigen Dr. J berechnete Honorar in Vergleich mit dem Mittelwert der befragten Sachverständigen zu betrachten, ist nicht zu beanstanden. Es wäre auch nicht sachgerecht, bei einer Stichprobe von (nur) elf Sachverständigen das höchste der mitgeteilten Honorare als absolute Obergrenze erstattungsfähiger Kosten anzusehen. Im Gegenteil erscheint es angemessen, dass Durchschnittshonorar zu ermitteln und zu untersuchen, ob eine erhebliche, nicht mehr vertretbare Abweichung vorliegt. Bei einer solchen Betrachtung ergibt sich eine 17-prozentige Erhöhung gegenüber dem Durchschnittshonorar von 414,74 €, die noch nicht unangemessen erscheint. Gleiches gilt im Ergebnis für die Beurteilung der Angemessenheit auf der Grundlage der BVSK-Erhebung. Nach der Berechnung des Sachverständigen, die von den Parteien nicht angegriffen worden ist, ergibt sich bei einer Mittelung der Werte des HB V-Korridors für die hier maßgeblichen Kosten ein Gesamthonorar von 479,99 € netto, also Kosten, die nur etwa 1% unter denen gemäß Rechnung des Sachverständigen Dr. J liegen. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Sachverständige eine Gesamtbetrachtung des Grundhonorars und der Nebenkosten vorgenommen hat. Da die Schadensermittlung im Wege der Schätzung auf der Grundlage der genannten Tabelle erfolgt, kommt es nicht auf die jeweils einzelnen Positionen der Nebenkosten an.
8Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen folgt aus §§ 288, 291 BGB.
9Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
10Streitwert: 100,92 €
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- BGB § 254 Mitverschulden 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- BGB § 398 Abtretung 1x
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 1x
- BGB § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes 1x
- VI ZR 357/13 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x
- ZPO § 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- ZPO § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung 1x
- BGB § 291 Prozesszinsen 1x
- VI ZR 225/13 2x (nicht zugeordnet)
- StVG § 18 Ersatzpflicht des Fahrzeugführers 1x