Urteil vom Amtsgericht Köln - 142 C 338/10

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Beklagte der Klägerin die Zahlung von 936,69 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.03.2010 als Masseverbindlichkeit gemäss § 209 Abs. 1 Ziffer 3 InsO schuldet.

Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Beklagte mit Ausnahme der durch die Anrufung des AG Bergheim entstandenen Kosten, diese trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in der gleichen Höge geleistet hat.

Tatbestand


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