Urteil vom Amtsgericht Köln - 272 C 204/13
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche aus einem Unfallereignis am 09.04.2013 auf der L.straße in Köln geltend. Der Kläger ist Arbeitgeber der Zeugin T., die als Fahrerin eines PKW Fiat (amtliches Kennzeichen XXX) an der Kreuzung L.straße/N. Straße auf dem Weg zu ihrem Arbeitsplatz an einer roten Ampel anhielt. Die Beklagte ist Halterin eines im Unfallzeitpunkt von ihrem Mitarbeiter L.gefahrenen Omnibusses (amtliches Kennzeichen YYY), der auf das Heck des an der Ampel stehenden Fahrzeugs der Zeugin auffuhr. Hierdurch wurden der Heckstoßfänger des Fahrzeugs der Zeugin und der Frontstoßfänger des Beklagtenfahrzeugs beschädigt. Der Stoßfänger des Fahrzeugs der Zeugin musste nach einem Kostenvoranschlag der Kfz-Werkstatt G.ausgetauscht werden. Die Zeugin begab sich in das Krankenhaus Porz am Rhein, das ein als Anlage zur Klageerwiderung vom 25.11.2013 vorgelegtes Attest ausstellte. Am 15.04.2013 begab sich die Zeugin zu dem Arzt Dr. U.. Die Zeugin erhielt Arbeitusunfähigkeitsbescheinigungen bis zum 19.04.2013. Der Kläger zahlte der Zeugin ihren Lohn aufgrund einer tarifvertraglichen Regelung fort.
3Der Kläger behauptet, die Karosserie an der Front des Beklagtenfahrzeugs sei stark eingedellt gewesen. Die Zeugin T. habe infolge des Verkehrsunfalls ein Halswirbelsäulenschleudertrauma (HWS-Distorsion) erlitten. Sie sei vom 09.04.2013 bis zum 19.04.2013 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Die Diagnose der behandelnden Ärzte beruhe nicht nur auf subjektiven Angaben der Zeugin. Das im vorgenannten Zeitraum gezahlte Entgelt betrage 1.374,18 €, wovon das anteilige Bruttoentgelt für elf Tage 995,54 € betrage und wobei ein Sanierungsbeitrag VBL 2,02 % von 20,11 € angefallen sei. Wegen der Errechnung dieses Betrages wird auf Seite 4 der Klageschrift (Bl. 34 GA) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 25.04.2013 und vom 05.06.2013 forderte der Kläger die Beklagte zum Ersatz des gezahlten Arbeitslohns auf, was die Beklagte mit Schreiben vom 12.06.2013 ablehnte.
4Der Kläger beantragt,
51. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.374,78 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten übe dem Basiszinssatz ab dem 12.06.2013 zu zahlen.
62. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm wegen künftiger krankheitsbedingter Ausfallzeiten der Mitarbeiterin Frau T., wohnhaft Hstraße Köln, sämtliche Lohnfortzahlungskosten und darüber hinaus für weitere Ausfallzeiten den Krankengeldzuschuss, soweit sie aus dem Verkehrsunfall am 09.04.2013 in 51145 Köln zukünftig entstehen, zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf Dritte übergeht oder übergegangen ist.
7Die Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Die Beklagte behauptet, das Auffahren sei so geringfügig gewesen, dass die gesamte Aufprallenergie vom Heckstoßfänger des Fahrzeugs der Zeugin T. aufgefangen worden sei. Die tatsächliche Kollisionsgeschwindigkeit habe unter zehn km/h gelegen, so dass es nicht als Folge des Verkehrsunfalls zu einer Verletzung der Zeugin gekommen sei.
10Das Gericht hat aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 11.03.2014 (Bl. 105 f. GA), und vom 08.04.2014 (Bl. 112 GA) in Verbindung mit dem Beschluss vom 08.08.2014 (Bl. 168 GA) Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin T.sowie durch Einholung eines technischen und eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11.03.2014 (Bl. 105 bis 108 GA), das schriftliche Gutachten des Sachverständigen I. vom 11.07.2014 (Bl. 121 bis 148 GA), dessen schriftliches Ergänzungsgutachten vom 02.09.2014 (Bl. 172 bis 176 GA) und das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. L. vom 14.11.2014 (Bl. 186 bis 205 GA) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Parteien und der von ihnen überreichten Urkunden Bezug genommen.
11Entscheidungsgründe:
12I. Die Klage ist nur mit dem Antrag zu 1) zulässig, insofern aber unbegründet.
131. Die Klage ist mit dem Antrag zu 1) zulässig, aber unbegründet.
14a) Der Kläger hat gegen die Beklagte aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 831 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1 EntgFG, 398 S. 2 BGB, einen Anspruch auf Zahlung von 1.374,78 €.
15Ein Schadensersatzanspruch der Zeugin T. , der aufgrund eines gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 6 Abs. 1 EntgFG bzw. aufgrund der Abtretungserklärung nach § 398 S. 2 BGB auf den Kläger übergegangen sein könnte, besteht nicht. Insbesondere folgt ein solcher Schadensersatzanspruch nicht aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 831 Abs. 1 BGB.
16(1) Ein Anspruch auf Zahlung eines Verdienstausfallschadens besteht nicht. Dem Kläger ist der Nachweis eines Ursachenzusammenhangs zwischen dem Unfall und den von ihm behaupteten Gesundheitsverletzungen und Beschwerden der Zeugin T.nicht gelungen. Die Frage, ob sich die Zeugin bei dem Unfall die vom Kläger behaupteten Verletzungen und Beschwerden zugezogen hat, betrifft den Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität und unterliegt damit den strengen Anforderungen des Vollbeweises gemäß § 286 Abs. 1 ZPO. Hiernach hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der mündlichen Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine Behauptung für wahr oder nicht für wahr zu erachten ist. Eine Beweiserleichterung kommt auch dem zur Entgeltfortzahlung verpflichteten Arbeitgeber nicht zugute. Dieser muss, wie ein Unfallbeteiligter selbst, den Vollbeweis dafür erbringen, dass die behaupteten Verletzungen des Arbeitnehmers ein Resultat des Verkehrsunfalls sind (LG Bremen, Urt. v. 23.04.2009 – 7 S 196/07, Tz. 17 m.w.N., zit. nach juris). Die deshalb nach § 286 Abs. 1 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit, sondern einen für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (BGH, Urt. v. 08.07.2008 – VI ZR 274/07 m.w.N., zit. nach juris). Eine solche Gewissheit hat das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht gewonnen.
17Zwar hat die Zeugin T. im Rahmen ihrer Vernehmung angegeben, der Aufprall habe sich so angefühlt, als sei das Beklagtenfahrzeug ungebremst auf ihr Fahrzeug aufgefahren. Ihr Fahrzeug habe einen richtigen Satz nach vorne gemacht. Sie habe dann starke Kopfschmerzen, Schwindel und Schmerzen im Nackenbereich gehabt und sei neun Tage ausgefallen. Die Gutachten der Sachverständigen I.und Dr. L. stehen den Angaben der Zeugin allerdings entgegen. Das Gericht ist nach Einholung eines technischen und eines medizinischen Sachverständigengutachtens (samt Ergänzungsgutachten) nicht überzeugt davon, dass die Zeugin T. aufgrund des Unfallereignisses am 09.04.2013 die vom Kläger behaupteten Verletzungen, insbesondere das im Attest des Krankenhauses Porz am Rhein (Dr. med. V.) vom 09.04.2013 diagnostizierte HWS-Syndrom erlitten hat und dass die behaupteten Beschwerden sowie die behauptet Arbeitsunfähigkeit vom 09.04.2013 bis zum 19.04.2013 darauf zurückzuführen sind. Dazu hat es alle Umstände umfassend zu würdigen.
18(2) Die auf die Zeugin T. einwirkende kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung lag bei 3,5 km/h. Dazu stützt sich das Gericht auf das eingeholte Gutachten des Sachverständigen I. . Der technische Sachverständige, der dem Gericht aus einer Vielzahl von Verfahren als sehr zuverlässig und qualifiziert bekannt ist, hat zur Ermittlung der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung zunächst die Schäden an den Fahrzeugen begutachtet, sofern dies nach dem Akteninhalt und den vorhandenen Lichtbildern möglich war und das Fahrzeug der Zeugin T. in einem Ortstermin untersucht. Aus dem Schadenbild am Fahrzeug der Zeugin T. , namentlich der auf die rechte Heckzone beschränkten Kollisionsstelle, hat der Sachverständige eine energieäquivalente Geschwindigkeit (EES – Energy-Equivalent-Speed) von 3 bis 4 km/h. Als Kollisionsgeschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs bestimmt der Sachverständige 5,3 km/h. Der Sachverständige hat die auf die Zeugin einwirkende kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung auf 3,5 bis 6 km/h eingrenzen können. Der Sachverständige hat die vorhandenen Anknüpfungstatsachen zutreffend und sorgfältig bewertet. Bei der Besichtigung des Fahrzeugs der Zeugin hat der Sachverständige festgestellt, dass weder der mittlere Bereich, noch die äußeren Stoßfängerzonen erkennbare Deformierungen aufgewiesen haben. Der Heckstoßfänger ist nur etwa in der Mitte der rechten Hälfte nicht bleibend nach vorne verschoben worden. Der Stoßfängerträger ist unbeschädigt geblieben. Der Sachverständige setzt sich, wie er in seinem Ergänzungsgutachten klarstellend ausführt, auch damit auseinander, dass der Anstoß nicht genau mittig erfolgt ist und führt nachvollziehbar aus, dass dies vorliegend nur insofern Auswirkungen hat, als dass sich in der Mitte der rechten Seite des Heckstoßfängers die rechtsseitige – unbeschädigte – Halterung des Stoßfängerträgers befindet. Da das Fahrzeug der Zeugin T. infolge der Kollision nicht gedreht wurde, sondern nach vorne rollte, ist die Einschätzung des Sachverständigen unmittelbar nachzuvollziehen, dass die Stoßkraft durch den mittleren Bereich des Fahrzeuges hindurch lief. Gegen die technischen Feststellungen des Sachverständigen, namentlich die zugrunde gelegten Werte, hat auch der Kläger keine Einwendungen vorgebracht. Sofern der Kläger Einwendungen gegen die medizinischen Ausführungen des technischen Sachverständigen macht, sind diese jedenfalls im Hinblick auf die Feststellung der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung des Fahrzeugs der Zeugin T. unerheblich.
19Da der Kläger beweisbelastet ist, ist zu seinen Lasten von dem geringeren Wert von 3,5 km/h kollisionsbedingter Geschwindigkeitsänderung auszugehen. Angesichts dieser geringen Krafteinwirkungen auf die Zeugin T. erscheint eine Ursächlichkeit des Unfallereignisses für die von ihr behauptete Verletzung und die beklagten Beeinträchtigungen – zunächst rein technisch betrachtet – bereits zweifelhaft. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die schematische Annahme einer „Harmlosigkeitsgrenze“ im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzulehnen ist. Dementsprechend gibt es hinsichtlich der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung keine starre Grenze, unterhalb derer eine Verletzung an der HWS auszuschließen ist, sondern es sind vielmehr stets die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (BGH, Urt. v. 03.06.2008 – VI ZR 235/07, Tz. 15; Urt. v. 28.01.2013 – VI ZR 139/02, Tz. 6; jeweils m.w.N. und zit. nach juris). Das bedeutet indes nicht, dass eine durch einen Unfall verursachte Geschwindigkeitsänderung jedweder Höhe bereits tatsächlich dafür spricht, dass die vom Anspruchsteller behaupteten Beschwerden oder Verletzungen kausal hierauf zurückzuführen sind.
20(3) Die aufgrund der technischen Feststellungen bestehenden Zweifel – auch unter Berücksichtigung der konkreten Einzelumstände – wurden vorliegend durch das fachorthopädische Gutachten des Sachverständigen Dr. L. verstärkt. Das Gericht hält es aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme und insbesondere auch nach den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen zwar für möglich, dass die Zeugin T. glaubte, unfallbedingt verletzt worden zu sein. Dass dies aber tatsächlich der Fall war, hält das Gericht nicht für wahrscheinlich und ist erst recht hiervon nicht ausreichend sicher im Sinne des § 286 Abs. 1 ZPO überzeugt. Das auf Grundlage der technischen Feststellungen eingeholte fachorthopädische Gutachten des Sachverständigen Dr. L. kommt vielmehr zum Ergebnis, dass die vom Kläger behaupteten Verletzungen der Zeugin medizinisch nicht einmal mit einfacher Wahrscheinlichkeit nachweisbar sind. Der Sachverständige hat nach einer eingehenden Untersuchung der Zeugin und unter Berücksichtigung der vorliegenden ärztlichen Befunde festgestellt, dass es völlig unmöglich und orthopädisch nicht fassbar ist, dass die Zeugin bei dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall eine HWS-Distorsion erlitten hat. Soweit die Bescheinigung der behandelnden Ärzte – die einen Unfallgeschädigten nicht aus der Sicht eines Gutachters betrachten, sondern diesen als Therapeut behandeln (vgl. BGH, Urt. v. 03.06.2008 – VI ZR 235/07, Tz. 11, m.w.N., zit. nach juris) – ein HWS-Syndrom aufführt, beruht dies nach den Ausführungen des Sachverständigen ausschließlich auf subjektiven Angaben der Zeugin T. . Auffällig ist nach den Ausführungen des Sachverständigen auch, dass deren behaupteten Kopfschmerzen in den ärztlichen Aufzeichnungen vom 09.04.2013 keine Erwähnung finden und es für eine HWS-Distorsion auch vollkommen untypisch sei, dass zeitnah nach dem Unfall starke Schmerzen auftreten.
21Das Gericht haben die Feststellungen des Sachverständigen Dr. L. überzeugt. Seine sorgfältigen und auf den hier vorliegenden Einzelfall eingehenden Ausführungen, denen sich das Gericht anschließt, sind überzeugend, plausibel und nachvollziehbar. An seiner fachlichen Kompetenz als Facharzt für Orthopädie bestehen keine Zweifel. Der Sachverständige ist von den zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen und hat seine Feststellungen nachvollziehbar begründet. Der Sachverständige hat die Zeugin T. persönlich untersucht und zur Erstattung seines Gutachtens die vorgelegten Unterlagen der die Zeugin behandelnden Mediziner eingehend überprüft. Seine sorgfältigen und auf den hier vorliegenden Einzelfall eingehenden Ausführungen, denen sich das Gericht anschließt, sind überzeugend, plausibel und nachvollziehbar. Die Parteien haben gegen die Ausführungen des Sachverständigen auch keine Einwendungen vorgebracht. Das Gericht legt das Gutachten nach alledem seiner Entscheidung zugrunde.
22Eine nervliche Erkrankung der Zeugin T. wird klägerseits nicht behauptet, so dass neben dem eingeholten orthopädischen Gutachten ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten nicht einzuholen war.
23Da das Gericht eine unfallbedingte Verletzung nach dem Ergebnis des technischen als auch des medizinischen Gutachtens nicht für bewiesen hält, war die Klage abzuweisen. Ob sich der Kläger seinerseits an der Zeugin T. schadlos halten kann, die sich nach dem Verkehrsunfall hat arbeitsunfähig schreiben lassen, obwohl sie nicht, jedenfalls nicht nachweisbar, arbeitsunfähig erkrankt war, ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits.
24b) Der geltend gemachte Anspruch auf Zinszahlung besteht mangels einer Hauptforderung ebenfalls nicht.
252. Die Klage ist mit dem Antrag zu 1) unzulässig.
26Es fehlt für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags am nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse. Dieses liegt vor, wenn dem konkreten vom Feststellungsantrag betroffenen Recht des Klägers eine Gefahr der Unsicherheit droht und der erstrebte Feststellungsausspruch geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen und unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte zu führen BGH, Urt. v. 28.9.1999 – VI ZR 195 – 98 m.w.N.). Angesichts der verjährungshemmenden Wirkung einer auf Feststellung gerichteten Klage (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) setzt der Erlass eines Feststellungsurteils lediglich voraus, dass aus dem festzustellenden Rechtsverhältnis mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit Ansprüche entstanden sind oder entstehen können (BGH Urt. v. 13. 3. 1997 – I ZR 215/94). Auch nach diesen wenig strengen Anforderungen an das Vorliegen eines Feststellungsintereses besteht für den Kläger bei verständiger Beurteilung kein Grund, mit Spätfolgen wenigstens zu rechnen. Da die Zeugin T. bei dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. L. nicht verletzt wurde, ist auszuschließen, dass aus dem Unfall Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte entstehen werden.
27II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1, 2, 709 S. 2 ZPO.
28Der Streitwert wird auf bis 2.000 EUR festgesetzt.
29Rechtsbehelfsbelehrung:
30Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
31a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
32b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
33Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
34Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
35Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
36Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
37Köln, 12.01.2015Amtsgericht Richter |
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- BGB § 7 Wohnsitz; Begründung und Aufhebung 1x
- § 6 Abs. 1 EntgFG 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 235/07 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 286 Freie Beweiswürdigung 3x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- §§ 6 Abs. 1 EntgFG, 398 S. 2 BGB 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- BGB § 398 Abtretung 2x
- ZPO § 256 Feststellungsklage 1x
- BGB § 831 Haftung für den Verrichtungsgehilfen 2x
- VI ZR 139/02 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- I ZR 215/94 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 274/07 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung 1x
- 7 S 196/07 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 2 Bedeutung des Wertes 1x
- StVG § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt 1x