Urteil vom Amtsgericht Köln - 526 Ds 332/16
Tenor
Der Angeklagte K. wird wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen und Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten
kostenpflichtig verurteilt.
Angewandte Strafvorschriften: §§ 259, 260, 52, 53 StGB, § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG.
1
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2I.
3Der Angeklagte wurde am 00.00. 19XX in U. in Libyen geboren. Dies ist das heutige U. Aufgrund seiner marokkanischen Mutter ist er marokkanischer Staatsangehöriger. Er kam im Jahr 2015 über Italien nach Deutschland, wo er Asyl betragte. In Libyen hat er eine Lehre in der Aluminiumverarbeitung absolviert. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der Angeklagte ist bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten:
4Am 20. November 2015 verurteilte ihn das Amtsgericht Köln (Az: 520 Ds 775/15) wegen gefährlicher Körperverletzung in einem minderschweren Fall und versuchten Diebstahls und Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten und zwei Wochen, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
5II.
6Am 10. Februar 2016 verfügte der Angeklagte über ein Mobiltelefon Samsung Galaxy S 3 Mini, das der Geschädigten H.H. in der Silvesternacht 2015/2016 in Köln aus ihrer Jackentasche gestohlen worden war. Er verkaufte dieses an den gesondert verfolgten G.G. zum Preis von 70,00 € weiter. Er selber hatte es erworben in dem Bewusstsein, dass es sich bei dem Mobiltelefon um Diebesgut handelte.
7Am 11. Februar 2016 verfügte der Angeklagte in seinem Zimmer in der Asylbewerberunterkunft über ein Mobiltelefon IPhone 6, das der Geschädigten Q.Q. am 7. November 2015 in Dresden in der Bar „F.“ samt Handtasche gestohlen worden war. Außerdem verwahrte er ein Mobiltelefon Samsung, das dem Geschädigten J.J. am 8. November 2015 im Asylbewerberheim in Dresden von der Ladestation gestohlen worden war. Der Angeklagte hat sich die Mobiltelefone in dem Wissen verschafft, dass diese aus Diebstählen stammen. Durch eine beabsichtigte Weiterveräußerung wollte er eine fortlaufende Einnahmequelle von einer Dauer und einigem Umfang verschaffen.
8In seinem Zimmer verwahrte der Angeklagte außerdem noch 2,2 Gramm Ecstasy auf. Diese verwahrte er zum Eigenkonsum, um bei Partys Spaß zu haben.
9III.
10Der Angeklagte hat sich damit wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen (hinsichtlich der Fälle vom 11.2.2016 in Tateinheit) sowie des Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß den §§ 259, 260, 52, 53 StGB, 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG strafbar gemacht.
11IV.
12Die Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung.
13Die Feststellungen zur Sache beruhen auf dem nach einer Verständigung erfolgten Geständnis des Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung. Bei der Verständigung wurde dem Angeklagten bei einer geständigen Einlassung ein Strafrahmen in Aussicht gestellt, der von sechs Monaten bis zwölf Monate reicht. Der Angeklagte hat daraufhin die ihm vorgeworfenen Taten eingeräumt. Soweit dem Angeklagten mit der Anklageschrift vom 26. April 2015 darüber hinaus eine Urkundenfälschung unter Ziffer 1.) der Anklageschrift vorgeworfen worden ist, wurde das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.
14V.
15Bei der Strafzumessung hat das Gericht für beide Fälle der Hehlerei (hinsichtlich des IPhone 6 und des Mobiltelefons Samsung war von Tateinheit auszugehen) den Strafrahmen des § 260 StGB zugrunde gelegt und ist von einem Strafrahmen ausgegangen, der von sechs Monaten bis zu zehn Jahren reicht. Bei der konkreten Strafzumessung hat das Gericht bei beiden Taten der Hehlerei jeweils zugunsten des Angeklagten sein vollumfängliches Geständnis im Rahmen der Hauptverhandlung berücksichtigt. Zu Lasten musste seine Vorstrafe aus dem Jahr 2015 Beachtung finden. Unter Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat das Gericht sodann für beide Fälle der Hehlerei eine Einsatzstrafe von sechs Monaten als tat- und schuldangemessen angesehen.
16Hinsichtlich des Vorwurfs des Besitzes von Betäubungsmitteln hat das Gericht ebenfalls zugunsten des Angeklagten sein Geständnis gewürdigt. Zu seinen Lasten musste sich jedoch wiederum die Vorstrafe auswirken. Angesichts der geringen Menge hat das Gericht sodann auf eine Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe als tat- und schuldangemessen erkannt.
17Aus den drei Einzelstrafen war sodann gemäß § 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei war die höchste Einzelstrafe – hier: sechs Monate Freiheitsstrafe – zugrunde zu legen und maßvoll zu erhöhen. Die Summe der Einzelstrafen durfte dabei jedoch nicht erreicht werden. Unter nochmaliger Berücksichtigung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, namentlich sein Geständnis der Tatvorwürfe zu seinen Gunsten und der bestehenden Vorstrafe zu seinen Lasten, hat das Gericht sodann auf eine
18Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten
19als tat- und schuldangemessen erkannt.
20Die Gesamtfreiheitsstrafe konnte nicht gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Eine dafür erforderliche positive Sozialprognose kann dem Angeklagten nicht gestellt werden. Der Angeklagte hat die Taten unter laufender Bewährung begangen. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Angeklagte sich allein die Verurteilung abermals zur Warnung gereichen lässt, da er schon bei der letzten Verurteilung mit Bewährungsaussetzung weitere Straftaten begangen hat.
21VI.
22Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.
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Referenzen
- 520 Ds 775/15 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten 1x
- § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 52 Tateinheit 1x
- StGB § 260 Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei 2x
- StGB § 56 Strafaussetzung 1x
- StPO § 154 Teileinstellung bei mehreren Taten 1x
- §§ 259, 260, 52, 53 StGB, 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG 5x (nicht zugeordnet)
- StGB § 54 Bildung der Gesamtstrafe 1x
- StGB § 259 Hehlerei 1x
- StGB § 53 Tatmehrheit 1x