Urteil vom Amtsgericht Köln - 526 Ds 332/16

Tenor

 Der Angeklagte K. wird wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen und Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten

kostenpflichtig verurteilt.

Angewandte Strafvorschriften: §§ 259, 260, 52, 53 StGB, § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG.


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